04/05 13

B Straf- und Strafprozessrecht

Nr. 13 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist gestützt auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Massgebend dabei sind insbesondere die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Falles, das Verhalten der Behörden, das Verhalten des Angeschuldigten. Beim letzten Aspekt fallen vor allem die Schwere des Schuldvorwurfes ins Gewicht und der Umstand, dass der Angeschuldigte während des Verfahrens bzw. des umstrittenen -abschnitts inhaftiert ist. Der Grundsatz kann auch verletzt sein, wenn in einem Verfahrensabschnitt – z.B. infolge Untätigkeit der Behörden – grössere Verzögerungen vorgekommen sind. Die Tatsache jedoch, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots. Eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt. Verneinung der Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich der Dauer von beinahe zehn Monaten zwischen erstinstanzlicher Urteilsfällung und Zustellung des begründeten Entscheids als auch hinsichtlich des zweistufigen kantonalen Verfahrens von insgesamt 2¼ Jahren Dauer. Angesichts des erstinstanzlichen Dispositivs lautend auf Fr. 3’000.– Busse traf den Beschwerdeführer kein schwerwiegender Schuldvorwurf, der eine Freiheitsstrafe nach sich gezogen hätte. Inwiefern eine zu erwartende Busse von Fr. 3’000.– und ein mindestens sechsmonatiger Führerausweisentzug eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hätte begründen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die persönliche Belastung des Beschwerdeführers durch diese beiden zu erwartenden Sanktionen ist nicht vergleichbar mit der Belastung, die seine Inhaftierung während des Verfahrens mit sich gebracht hätte. Bundesgericht, 11. Oktober 2004, 6P.73/2004 (siehe Nr. 21) (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 27.04.2004, OG S 03 6 erhobene staatsrechtliche

Beschwerde ab).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 04/05 13
Entscheidungsdatum
11.10.2004
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026