Nr. 10 Sachenrecht. Art. 710 ZGB. Notbrunnenrecht. Auslegung des Begriffs «für Haus und Hof notwendiges Wasser». Die Bestimmung ist nicht ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten. Es kann auch für ein Ferienhaus eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist die Einräumung allerdings für Luxuszwecke (wie z.B. ein privates Schwimmbad). Analog dem Notwegrecht steht der Einräumung des Rechts nur eine leichtfertige oder missbräuchliche Verursachung des Wassermangels durch den Ansprecher entgegen. Die Dienstbarkeit ist bezüglich der ganzen Quelle (und nicht lediglich eines Anteils davon) zu errichten. Gegebenenfalls ist dem Berechtigten die Auflage zu machen, lediglich eine bestimmte Wassermenge zu entnehmen. In concreto Abweisung der Berufung der Dienstbarkeitsbelasteten. Bundesgericht, 01. November 2005, 5C.117/2004, publ. in BGE 131 III 214 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 17.07.2003, OG Z 02 23 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 04/05 10
Entscheidungsdatum
01.11.2005
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026