Nr. 13 Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 2 SVG. Schranke für den Vertrauens- grundsatz. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anwendungsfall. Der Beru- fungskläger durfte sich nicht mehr darauf verlassen, dass das andere Fahrzeug wei- ter geradeaus fahren würde, da es den Blinker für den Berufungskläger erkennbar gestellt hatte. Obergericht, 31. März 2003, OG S 03 1 Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht ab (BGE vom 04.11.2003, 6S.301/2003).
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, A habe sich mit ihrem Fahrzeug stets ohne jegliches Einspurmanöver in der Mitte ihrer Fahrspur befunden und alsdann unvermittelt versucht, nach links abzubiegen. Da sie nie ordentlich zur Leitlinie eingespurt sei, habe er nicht damit rech- nen müssen, dass sie plötzlich zu einem pflichtwidrigen Überhol- oder Abbiegemanöver ansetzen werde.
Überholen gehört - insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern und ist deshalb nur gestattet, wenn es keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach seinen eigenen Aussagen vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den in der Ko- lonne fahrenden Personenwagen von A bereits 200 Meter vor der Abzweigung Richtung C gese- hen (angefochtener Entscheid S. 5). Er wusste somit im Zeitpunkt, als er zum Überholen der Ko- lonne ansetzte, dass sich zwischen dem Kleinbus und dem Lastwagen noch ein Personenwagen
befand. Dessen nach links gestellten Blinker bemerkte er zwar erst, als er sich mit der Front seines Wagens auf der Höhe der hinteren Stossstange des Wagens von A befand. Zu diesem Zeitpunkt hätte er jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanz das Überholmanöver noch gefahrlos ab- brechen und sich wieder in seine ursprüngliche Position hinter dem Kleinbus einordnen können. Zudem war für ihn erkennbar, dass sich an der fraglichen Stelle die Abzweigung nach links Rich- tung C befand. Unter diesen Umständen hätte er - ob A nun nach links eingespurt hatte oder nicht
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf BGE 125 IV 83 (Beschwerde S. 4). Der Entscheid be- fasst sich jedoch nicht mit dem Verschulden des überholenden Fahrzeuglenkers, sondern mit dem- jenigen des Linksabbiegers. Dieser hatte in jenem Fall seine Absicht, nach links abbiegen zu wol- len, korrekt angezeigt, indem er den linken Blinker gestellt und gegen die Mittellinie eingespurt hatte. Das Bundesgericht hob den kantonalen Schuldspruch wegen ungenügender Rücksicht- nahme auf den nachfolgenden Verkehr auf, weil er gegen Bundesrecht verstiess. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass bei - durch die Vorinstanz für den vorliegenden Fall im Übrigen nicht festgestelltem - Unterlassen des korrekten Einspurens seitens der Linksabbiegerin das Überholmanöver des Beschwerdeführers zulässig gewesen wäre. Art. 35 Abs. 5 SVG verbietet klar und deutlich jedes Überholen von Fahrzeugen, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links abzubieqen. Auch wenn diese sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte halten müssen, wenn sie nach links abbiegen wollen, bringen sie ihre Absicht, nach links abzubiegen, bereits mit dem Stellen des linken Blinkers zum Ausdruck. Ein nachfolgender Fahrzeuglenker, der den nach links gestellten Blinker eines sich vor ihm befindenden Fahrzeugs rechtzeitig bemerkt, darf dieses Fahrzeug nicht einfach ignorieren und ohne Weiteres von der Annahme ausgehen, der Lenker werde trotz des gestellten Blinkers seine Fahrt zunächst geradeaus fortsetzen und sein Überhol- oder Abbiegemanöver erst ausführen, nachdem das ihn überholende Fahrzeug an ihm vorbeigefahren ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wenn er geltend macht, die Absicht As, nach links abzubie- gen, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, weil sie nicht korrekt eingespurt habe, so musste er we- gen des nach links gestellten Blinkers doch erkennen, dass eine unklare und gefahrenträchtige Situation vorlag, die von ihm ein risikoarmes Verhalten gefordert hätte (BGE 125 IV 83 E. 2b). In- dem er sein Überholmanöver fortsetzte, ohne auf das Fahrzeug von A Rücksicht zu nehmen, kam er dieser Forderung nicht nach. An der Beurteilung seines Manövers ändert sich somit nichts, wenn A tatsächlich nicht gegen die Strassenmitte eingespurt haben sollte, da im Strafrecht keine Verschuldenskompensation Platz greift. ...