00/01 7 Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. Öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis (Bestätigung der Praxis). Entschädigungsfor- derung des notwendigen Verteidigers gründet im öffentlichen Recht. Primäre Ent- schädigung durch den Beschuldigten. Sekundäre, auf nichteinbringliche berechtig- te Forderungen begrenzte Entschädigungspflicht des Staates. Richterliche Festle- gung der streitigen Entschädigung durch den Beschuldigten im Verfahren bei nach- träglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 201 ff. StPO. Dabei ist nicht das Obergericht, das das rechtskräftige Strafurteil gefällt hat, zuständig, sondern vorlie- gend das Landgericht Uri. Beiden Parteien sollen im kantonalen Verfahren zwei In- stanzen zur Verfügung stehen. Analoge Anwendung privatrechtlicher Verjährungs- regeln. Ein im kantonalen Verfahren bestellter notwendiger Verteidiger wird nur bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Art. 56 Abs. 3 StPO kann sich nur auf das kantonale Verfahren beziehen. Für die Verfahren vor Bundesgericht ist dieses zuständig zum Entscheid über die entsprechenden Gerichtskosten und Par- teientschädigungen. Obergerichtspräsidium, 18. Dezember 2000, OG SP 99 3 Auf eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein und eine staatsrechtliche Beschwerde wies es ab, soweit darauf einzutreten war (BGE vom 16.01.2001, 6S. 20/2001 und vom 26.04.2001, 1P.34/2001).