00/01 1 Zivilprozessordnung. Art. 15 Abs. 1 - 3, Art. 92 ZPO. Verspätete Geltendma- chung von Zinsen. Art. 15 Abs. 1 - 3 ZPO regelt einzig die Streitwertberechnung mit diesbezüglicher Bedeutung der Zinsen. Die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 lit. a

  • c ZPO müssen kumulativ erfüllt sein, damit das Rechtsbegehren oder der Klage- grund geändert oder ergänzt werden können. Obergericht, 10. Dezember 1999, OG Z 99 3 und 5 (siehe 00/01 5) Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht ab (BGE vom 15.02.2001, 4C.271/2000) Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Die Klägerin verlangt weiter sowohl auf ihrer Lohnersatzforderung wie auch auf der Pönalentschädigung 5 % Zins. a) Die Klägerin vergass nach ihrer eigenen Darstellung, im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Zinsen auf den von ihr eingeklagten Betrag geltend zu machen. Sie vertritt die Ansicht, es müsse ihr die entsprechende Forderung dennoch zugesprochen werden, denn durch die mass- gebenden kantonalen Prozessvorschriften werde die Durchsetzung ihres bundesrechtlichen An- spruchs vereitelt, namentlich ihr Anspruch aus Art. 104 ZGB (recte: OR) und 114 ZBG (recte: OR). Diese Rüge ist im Verfahren der Berufung zulässig, so dass insoweit auf die Anschlussberufung eingetreten werden kann (BGE 122 III 101 E. 1; 120 II 352 E. 2a; 119 II 89 E. 2c). b) Die Rüge ist jedoch unbegründet. Zwar sieht das Gesetz in der Tat in vielen Fällen Ver- zinsung vor (Art. 104 ff. OR) und bestimmt zuweilen auch deren Höhe (Art. 73 OR, vgl. dazu We- ber, Berner Kommentar, N. 90 zu Art. 73 OR). Es ist jedoch so wenig wie bei anderen bundes- rechtlichen Ansprüchen ersichtlich, weshalb das kantonale Recht nicht auch für gesetzliche Zinsansprüche die Form und die Frist der Geltendmachung im Prozess vorschreiben könnte, zu- mal der Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufes und die Höhe der Zinsen durchaus streitig sein können. Dass die Nichtbeachtung der formellen Anforderungen des kantonalen Prozessrechts auch für Zinsen zum Rechtsverlust führen kann, ist keine Besonderheit der Zinsforderung. Diese bei unsorgfältiger Prozessführung stets vorhandene Gefahr führt allgemein nicht zur Vereitelung von Bundesrecht. Da die Klägerin die Zinsen auf ihrer Lohnforderung und ihrer Pönalbusse im er- stinstanzlichen Verfahren verspätet eingeklagt hat und vor zweiter Instanz nur für die Lohnforde- rung einen Zinsanspruch geltend gemacht hat, wurden ihr von der Vorinstanz bundesrechtskon- form keine Zinsen auf den entsprechenden Beträgen zugesprochen.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 00/01 01
Entscheidungsdatum
10.12.1999
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026