Uri Obergericht sonstige 1915 2025_OG JGP 24 1
UR_OG_999Ur Gerichte01.01.1915Originalquelle öffnen →
OBERGERICHT Präsidium Jugendgerichtskommission
OG JGP 24 1
V e r f ü g u n g v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 2 5
Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
A.___ amtlich verteidigt durch RA MLaw Markus J. Meier, Badenerstrasse 21, Postfach 354, 8021 Zürich 1 Sihlpost Beschuldigter/Beschwerdeführer
gegen
Jugendanwaltschaft Uri I, Schmiedgasse 18, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Anordnung einer stationären Beobachtung (Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Uri I [2024/077/JI und 2024/082/JI] vom 21.10.2024)
Prozessgeschichte:
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A. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (2024/077/JI und 2024/082/JI) ordnete die Jugendanwaltschaft Uri I (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die stationäre Beobachtung für A.___ (nachfolgend: Beschul- digter/Beschwerdeführer) an. Für den Vollzug wurde die Beobachtungsstation des Jugenddorfes St. Georg Bad Knutwil, Knutwil, vorgesehen. Ferner hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einer all- fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt, es sei die Anordnung einer stationären Beobachtung gegen den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und es sei auf die Anordnung der Abklärung der persönlichen Verhält- nisse zu verzichten. Eventualiter sei anstelle der stationären Beobachtung eine ambulante Beobach- tung anzuordnen. Subeventualiter sei die stationäre Beobachtung auf eine Maximaldauer von einem Monat zu befristen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Ferner beantragte er die Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw Markus J. Meier als amtlicher Verteidiger für das vorliegende Verfahren. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse (act. 2.1). Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 11. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und edierte die Verfahrensakten. Mit Eingabe vom 18. No- vember 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache Stellung, beantragte die Abweisung der Beschwerde, des Eventual- sowie Subeventualantrags und erneuerte den Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 3.1 und act. 3.2). Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
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Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies das Gericht dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren zu. Mit separater Verfügung vom 22. November 2024 wies das Gericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. E. Mit Replik vom 29. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 12. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Duplik zu und teilte mit, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und das Gericht über die Sache entscheiden werde.
Erwägungen:
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Das JStG ist dem Grundsatz des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen verpflichtet (vgl. Art. 2 Abs. 1). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Per- sönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Be- treuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Um- ständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 erster Satz JStG). 2.2 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforder- lich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, nament- lich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambu- lante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG). Bei den Abklärungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG geht es in erster Linie darum, sich ein klares Bild über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu verschaffen, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule, Frei- zeitgestaltung und Beruf (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 4 zu Art. 9 JStG). Eine ausführliche Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ist nicht not- wendigerweise in jedem Fall vorzunehmen, sondern nur dann, wenn sie für den Sanktionenentscheid erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 9 JStG). Dies ist Ausdruck des im Jugendstrafprozess allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die notwendigen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konn- ten und noch aktuell sind (vgl. Hug/Schläfli/Valär,in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 9 JStG). Wenn es sich um schwere Straftaten handelt oder wenn aus persönlichen Gründen eine Schutzmassnahme in Betracht kommt, dann hat die Untersuchungsbehörde die persönlichen Ver- hältnisse sorgfältig abzuklären, «namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf» (Aeber- sold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024, N 339). Speziell vorgesehen ist die Abklärung in einer Beobachtungsstation, wo die persönliche Situation eines Jugendlichen be- sonders sorgfältig untersucht und mit ihm zusammen seine weitere Entwicklung und insbesondere seine berufliche Zukunft geplant werden können. Aufenthalte zur Beobachtung dauern in der Praxis einige Monate (Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024, N. 340). Ein stationärer Abklärungsaufenthalt kann zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Fami- lie oder der Gesellschaft erforderlich sein oder etwa wenn den gesetzlichen Vertretern des
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Jugendlichen oder/und dem Jugendlichen selber die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersu- chungsbehörde fehlt (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 9 JStG). 3. Vorbringen der Parteien 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtener Verfügung für den Beschwerdeführer eine stationäre Beobachtung angeordnet. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend (act. 2.1 S. 9 Ziff. 23 ff.), seine Persönlichkeit sei der Beschwerdegegnerin bereits umfassend bekannt. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin umfassend über Familie, Erziehung, Schule und Beruf des Beschwerdefüh- rers informiert. Es bestehe bereits eine Massnahme der persönlichen Betreuung durch den Sozialar- beiter der Beschwerdegegnerin. Die Situation werde durch den Sozialarbeiter weiterhin beobachtet und festgestellt. Es sei überdies nicht ersichtlich, inwiefern die Unterbringung im Jugenddorf Bad Knut- wil den Zweck verfolge, die persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Aus den Unter- lagen sei zu entnehmen, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers mit (Schwerst-)Arbeit u.a. im Lackierwerk bzw. der Betriebswartung sowie kurzzeitigen Schul- und Atelieraufenthalten gefüllt sei. Zeit für persönliche Gespräche, Delikts- oder Vergangenheitsaufarbeitung oder therapeutische Sitzun- gen bzw. persönliche (Kennenlern-)Gespräche seien nicht eingeplant und würden nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer sei auch mit weiteren Jugendlichen, die nicht zur Beobachtung im Jugenddorf seien, eingeteilt. Der Aufenthalt im Jugenddorf gleiche mehr einer (vorsorglichen) Unterbringung als einer stationären Beobachtung. Die verfügte Massnahme sei zum von ihr angestrebten Zweck der Er- örterung der persönlichen Verhältnisse ungeeignet. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Abschluss seiner Schulbildung und bei der Lehrstellensuche. Aus diesem immanent wichtigen Lebensabschnitt sei der Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen herausgerissen worden. Er könne folglich seine Schulbildung nicht in ausreichendem Masse fortführen und könne auch keine Lehrstelle finden, mit welcher er seine Zukunft nach dem Schulabschluss fortsetzen könnte. Der schulische Teil sei ge- mäss eingereichten Unterlagen auf einem Minimum gehalten und alle Jugendlichen verschiedenen Al- ters würden gemeinsam unterrichtet. Das Schulniveau werde dabei dem Wissensstand des Beschwer- deführers nicht angepasst. Es würden scheinbar simple Mathestunden erfolgen, welche nicht stufen- gerecht seien. Nicht nur verpasse er so für ihn wichtigen Schulstoff, es bestehe auch das Risiko, dass er den Anschluss an die von ihm nach den Sommerferien erzielten Schulerfolge vollends verpasse. Auch werde der Beschwerdeführer im Jugenddorf nicht in der Lehrstellensuche gefördert bzw. stün- den ihm keine Möglichkeiten zur Verfügung, diese voranzutreiben. Mit der Unterbringung im Jugend- dorf werde damit die Zukunfts(-planung) des Beschwerdeführers akut gefährdet. Die Massnahme sei deshalb auch im engeren Sinn unverhältnismässig.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien zwar im Rahmen eines früheren Verfahrens durch den Sozialdienst der Beschwerdegegnerin abgeklärt worden. Aufgrund der seitdem neu aufgetretenen Delikte und der Tat- sache, dass sich der Beschwerdeführer trotz kurzzeitiger Festnahme erneut zu strafbaren Handlungen habe hinreissen lassen, sowie der Hinweise anlässlich der letzten Einvernahme und aus der Familie zu seinem gesteigerten Cannabiskonsum sei eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse an- gezeigt. Im ergänzenden Kurzbericht des Sozialdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 werde dies auch empfohlen. Aufgrund der neuen Erkenntnisse und der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers werde für die vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse eine stationäre Beobachtung angeordnet. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus (act. 3.2 S. 6 Ziff. 12), seien die Abklärungen nicht im ambulanten Rahmen möglich, brauche es ein stationäres Setting, wobei der Beschwerdeführer in einer offenen Institution und nicht einem geschlos- senen Setting sei (act. 3.2 S. 9 Ziff. 17). Es gehe vorliegend nicht nur darum, ein klares Bild zu erhalten, wie Familie, Erziehung, Schule, Freizeitgestaltung und Beruf ausgestaltet seien, sondern auch darum zu klären, ob bisher nicht beachtete psychische oder andere allenfalls übersehene Komponenten vor- liegen würden. Zudem brauche es Hinweise für die Zukunft; brauche es etwa eine Abänderung der Massnahme (act. 3.2 S. 8 Ziff. 15)? Der Beschwerdeführer befinde sich in der Beobachtungsstation im Jugenddorf Bad Knutwil. Dies sei eine spezifische, auf die Abklärung spezialisierte sozialpädagogisch eng betreute Gruppe mit 8 Plätzen. Der Auftrag beinhalte das Abklären und Beurteilen der kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung des Jugendlichen sowie der Ressourcen der Familie. Zudem würden die schulischen und beruflichen Perspektiven sowie die Notwendigkeit von pädagogischen und therapeutischen Massnahmen im stationären und ambulanten Rahmen abgeklärt. Das Programm um- fasse das Arbeitstraining im Atelier, den individuellen Schulunterricht in einer Kleinstklasse mit maxi- mal 3 Schülern, interne und externe Schnupper- und Arbeitseinsätze, den Besuch des Berufsinforma- tionszentrums und der Berufsberatung. Es werde auf regelmässige Eltern- und Familiengespräche in einem professionellen Rahmen wert gelegt. Zudem werde extern ein psychologisches oder psychiatri- sches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Konzept sei systemorientiert und nach dem gruppenzentrier- ten Modell ausgerichtet. Die aktive Auseinandersetzung und der konstruktive Umgang mit Krisen ge- höre dazu. Eine Absprache mit der Oberstufe B.___ betreffend Schulstoff sei vorgesehen. Der Haupt- fokus (auch in B.___) liege in der zweiten Oberstufe in der Berufsfindung. Die Aufteilung der Woche im Jugenddorf sei je ein Drittel «Schule», «Atelier» und «Berufsfindung/Arbeit» (act. 3.2 S. 7 Ziff. 14). 4. Sachverhalt und Beweise 4.1
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Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2023 strafrechtlich in Er- scheinung getreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat gegen ihn am 13. November 2023 und 29. No- vember 2023 ein Jugendstrafverfahren wegen Ladendiebstahl, Reisen ohne Fahrausweis, Erschleichen einer Leistung sowie Urkundenfälschung eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens klärte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ab. Im Abklärungsbe- richt des Sozialdienstes vom Juni 2024 (nachfolgend: «Abklärungsbericht 2024») wurden die Themen «Familie/Beziehungen», «Schule», «Person» sowie «Risikoeinschätzung» mit «Risiko- und Schutzfak- toren» behandelt. Darüber hinaus enthält der Bericht auch Empfehlungen für den Beschwerdeführer. 4.2 Zu den familiären Verhältnissen wurde im Abklärungsbericht 2024 festgehalten, dass der Beschwerde- führer mit seiner Mutter und der Schwester zusammenwohne. Die Eltern seien geschieden. Die Schei- dung und die vorherige Zeit sei konfliktbehaftet und von psychischer wie auch physischer Gewalt durch den Ehemann geprägt gewesen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Mutter sei ambivalent. Ei- nerseits erzähle der Beschwerdeführer, sie sei die beste Mutter der Welt. Auch helfe der Beschwerde- führer zur Entlastung der Mutter im Alltag (Kochen, Aufräumen etc.). Andererseits werde der Be- schwerdeführer der Mutter gegenüber laut, wenn sie ihn einschränken wolle und markiere den Mann im Haus. Auch halte es der Beschwerdeführer nicht so genau mit der Wahrheit. Das Verhältnis zur Schwester sei gut; sie sei eine wichtige Bezugsperson. Der Kontakt zum Vater beschränke sich auf das Nötigste; in erzieherischen Belangen sei er nicht präsent. Die Mutter erwecke einen sehr besorgten Eindruck. Sie mache sich grosse Sorgen um den Beschwerdeführer, der immer wieder als Mitläufer in Dinge verwickelt werde, die ihm Probleme einbrocken würden bzw. für die die Mutter bezahlen müsse. So auch immer wieder mit seinem (namentlich genannten, Anmerkung des Gerichts) ehemaligen bes- ten Freund und aktuellen Schulkollegen. 4.3 Zur schulischen Situation ergibt sich aus dem Abklärungsbericht 2024, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Schulzeit an der Schule in B.___ verbracht habe und aktuell die erste Oberstufe besuche. Der Schulbericht beschreibe einen Jugendlichen, der verschiedene Aufträge/Hausaufgaben selten sinnvoll koordiniere und selten in der Lage sei, eine gestellte Aufgabe ohne Unterstützung zu lösen. Kritik akzeptiere der Beschwerdeführer nur selten. In der Abklärung 2018 des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) sei von Mühe in der Aufnahmefähigkeit berichtet worden. Das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers sei bald erschöpft und alltägliche Unterrichtseinheiten würden bald als «zu viel», «zu schwierig» und «zu schnell» erlebt. Auffallend seien die vielen halbtägigen Absenzen. Die Zusammenarbeit mit der Mutter werde wegen der Sprachbarriere als schwierig beschrieben. Der Vater sei schulisch nicht präsent.
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4.4 Gemäss Abklärungsbericht 2024 habe der Beschwerdeführer auf die Frage zu seiner Person angege- ben, er sei nett und hilfreich (recte wohl: hilfsbereit) und zu Beginn aber eigentlich eher zurückhaltend. Sein bester (namentlich genannter, Anmerkung des Gerichts) Kollege sei da anders. Der rede von Be- ginn weg sehr viel. Bei Problemen gehe der Beschwerdeführer zur Grossmutter (väterlicherseits, An- merkung des Gerichts). Mit dem Grossvater (väterlicherseits, Anmerkung des Gerichts) gehe er hie und da in die Moschee. Der Beschwerdeführer sei in den Abklärungsgesprächen offen gewesen und habe ausführlich erzählt. Die Erzählungen seien jedoch nicht immer übereinstimmend mit den Wahrneh- mungen aussenstehender Personen bzw. den Fakten gewesen. 4.5 In der Risikoeinschätzung kommt der Abklärungsbericht 2024 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer positiv wahrgenommen werden möchte und er auch wisse, was es dazu benötige. Er umgebe sich aber mit Kollegen und Freunden, mit denen immer etwas los sei (sensation seeking). So komme es oft zu Situationen, in denen er die Konsequenzen nicht abzuschätzen vermöge und bei denen es zu Schäden oder strafbaren Handlungen komme. Das besorge die Mutter, die den Beschwerdeführer immer mehr kontrollieren wolle und seine Freiheiten einschränke, was wiederum beim Beschwerdeführer Wider- stand hervorrufe. Hinzu kämen grösste Loyalitätskonflikte, ausgelöst durch die konflikthafte Beziehung zwischen seinen Eltern und zu den Grosseltern. Der Beschwerdeführer möchte eigentlich Kontakt zu allen. Er wisse aber genau, dass seine Mutter Bedenken gegenüber der Vaterfamilie habe und umge- kehrt. Der Beschwerdeführer wolle gross und stark sein und könne seine Probleme niemanden anver- trauen. Die Mutter gebe sich zwar grosse Mühe, ihre zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters gross zu ziehen. Sie sei aber mangels Sprach- und Kulturkenntnissen nur beschränkt in der Lage, sie bei auf- tretenden Problemen adäquat zu unterstützen. Dazu komme eine grosse gegenseitige «Geheimniskul- tur» im Sinne von «sagen sie ihm/ihr nichts, wenn er/sie es nicht von sich aus anspricht». Symbolhaft dafür stehe der Suizidversuch der Tochter von Ende April, welcher sehr überraschend gekommen sei und zu einem Klinikaufenthalt geführt habe. Dieser Vorfall habe den Beschwerdeführer sehr mitge- nommen. Auch hier habe der Beschwerdeführer keinen Ansprechpartner gehabt, um seine Gefühle deponieren und einordnen zu können. Er habe seiner Schwester versprochen, mit niemandem darüber zu sprechen, was ihn in ein grosses Dilemma geführt habe, als er im Abklärungsgespräch hätte erzählen sollen, was los sei. Der Beschwerdeführer habe prinzipiell prosoziale Einstellungen und wisse, was rich- tig und was falsch sei. Er werde aber zerrieben zwischen den unterschiedlichen Erwartungshaltungen seitens der Familie und Schule, denen er immer wieder nicht genügen könne. Auch seine Biographie mit den Gewalterlebnissen seiner Mutter gegenüber habe er wohl nicht verarbeiten können. 4.6
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Abschliessend wird im Abklärungsbericht 2024 empfohlen, dass eine bedingte/teilbedingte Strafe nach Art. 35 JStG verbunden mit einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG, welche durch den Sozial- dienst der Beschwerdegegnerin übernommen werden könne, anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner schulischen wie emotionalen Entwicklung stark gefährdet und benötige eine Per- son, mit der er über Dinge sprechen könne, die ihn bewegen würden. Ebenso benötige der Beschwer- deführer Unterstützung, um den schulischen Anforderungen gerecht werden zu können. 4.7 Gestützt auf den Abklärungsbericht 2024 erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 ei- nen Strafbefehl. Darin sprach sie gegenüber dem Beschwerdeführer für die seit November 2023 un- tersuchten Delikte (vgl. E. 4.1 hievor) eine teilbedingte Strafe in Form der persönlichen Leistung aus und ordnete als Schutzmassnahme eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG an. 4.8 Am 19. September 2024 soll der Beschwerdeführer in einen weiteren Vorfall in B.____ verwickelt ge- wesen sein. Ein Geschädigter sei durch zwei Jugendliche über einen Chat angelockt und von einer Gruppe von vier Jugendlichen – darunter der Beschwerdeführer – in Empfang genommen worden, wobei es zu einem körperlichen Angriff mit Baseballschlägern und einer Soft-Gun gegen den Geschä- digten gekommen sein soll. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu das Verfahren 2024/077/JI am 23. Sep- tember 2024 betreffend Körperverletzung, eröffnet. Der Polizeirapport zu diesem Vorfall steht offen- bar noch aus. 4.9 Am 21. September 2024 soll der Beschwerdeführer schliesslich bei einem weiteren Vorfall mitbeteiligt gewesen sein. Eine Gruppe Jugendlicher – darunter der Beschwerdeführer – soll einen Geschädigten via Chat nach B.___ gelockt und diesen anschliessend u.a. gezwungen haben, Geld herauszugeben bzw. an Bancomaten Geld abzuheben. Danach sollen die Jugendlichen den Geschädigten gezwungen haben, mit ihnen im Fahrzeug des Geschädigten zunächst nach C.___ und anschliessend in ein Einkaufszent- rum im Kanton Zürich zu fahren. Dort angekommen, seien dem Geschädigten die Fahrzeugschlüssel abgenommen worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Jugendlichen ins Einkaufszentrum shop- pen gehen würden. Der Geschädigte habe die Abwesenheit der Jugendlichen genutzt, um die Polizei zu informieren. Die Jugendlichen – darunter der Beschwerdeführer – konnten daraufhin von der Kan- tonspolizei Zürich verhaftet werden. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich, See/Oberland, eröff- nete gestützt auf diesen Sachverhalt ein Strafverfahren (Dossier-Nr. STR/2024/20009723), welches sie mit Verfügung vom 23. September 2024 an den Kanton Uri abtrat. Infolgedessen eröffnete die hiesige Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 23. September 2024 eine Strafuntersuchung 2024/082/JI
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gegen den Beschwerdeführer wegen Raub. Im Rahmen des im Kanton Zürich eröffneten Strafverfah- rens befand sich der Beschwerdeführer vom 21. bis 26. September 2024 in Untersuchungshaft. 4.10 Mit Kurzbericht vom 14. Oktober 2024 nahm der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin zum Verlauf Stellung. Mit dem Beschwerdeführer hätten ab Januar 2024 im Rahmen des Abklärungsprozesses (vgl. E. 4.1 ff. hievor) regelmässig Abklärungs- und später Begleittermine stattgefunden. Anfangs sei der Beschwerdeführer widerwillig, später motivierter zu den Terminen erschienen. Der Beschwerde- führer habe sich häufig beziehungsfähig gezeigt, es sei jedoch oft schwierig gewesen herauszufinden, was vom Erzählten stimmig war und was nicht. Der Lehrer habe Fortschritte bestätigt. Der Beschwer- deführer sei motiviert ins zweite Oberstufenschuljahr eingestiegen und schien sich von negativen Kol- legenkreisen distanzieren zu können. Die Mutter habe aber immer wieder von Vorkommnissen mit Kontakten zu älteren Jugendlichen und Kollegen erzählt, die schlechten Einfluss auf den Beschwerde- führer ausgeübt hätten, was dieser jeweils als Übertreibung bezeichnet habe. Der Name des aktuellen Mittäters (vgl. E. 4.9 hievor) sei hie und da im gleichen Atemzug mit dem Beschwerdeführer genannt worden. Überraschender Höhepunkt seien die zwei Delikte vom 19. September 2024 (Körperverlet- zung, ev. Raub) und 21. September 2024 (Raub) gewesen, bei denen der Beschwerdeführer mutmass- lich beteiligt gewesen sei. Während und nach der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers hätten die Mutter und die Schwester von Cannabiskonsum des Beschwerdeführers berichtet. Deswegen habe er auch Schulden. In der bisherigen Abklärung sei der Cannabiskonsum vom Beschwerdeführer gegen aussen verheimlicht worden; auf Nachfrage im Rahmen der Abklärung sei jeglicher Konsum verneint worden. Der Beschwerdeführer habe seit dem Sommer 2024 ein Bild vermittelt, das eine positive Ent- wicklung habe vermuten lassen. Es sei aber immer schwierig gewesen, zwischen stimmigen und un- stimmigen Erzählungen unterscheiden zu können. Der Beschwerdeführer sei schwer einzuschätzen. Was in ihm drin wirklich vorgeht und welche Gefühle ihn bewegen, zeige er nur ungerne und wenn, dann dramatisch mit Weinen oder laut werden. Er verstehe es sehr gut, ein Bild zu vermitteln und aufrecht zu erhalten, das er von sich zeigen bzw. das er leben möchte. Er selbst sei ehrgeizig, habe hohe Ziele und wolle diese auch erreichen. Er könne sich aber schlecht von seinen Kollegen abgrenzen oder von seinen Impulsen, wodurch das Risiko für erneute Delikte erhöht werde. Zuhause finde eine Rollenumkehr statt, in welcher der Beschwerdeführer meine, der starke Mann im Haus sein zu müssen. Die Mutter sei stark überfordert und für jede Hilfe dankbar, die dem Beschwerdeführer einen Rahmen biete, in dem er sich positiv entwickeln könne. Dem Beschwerdeführer selbst fehle die Schwester, wel- che ihm früher in schwierigen Situationen Ratschläge erteilt habe und der er seine Gefühle habe mit- teilen können. Bedingt durch die schwere Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers und der letzten Vorkommnisse, zusammen mit den neuen Erkenntnissen betreffend Cannabiskonsum sowie der mas- siven Überforderung der Mutter sei eine stationäre Abklärung des Beschwerdeführers auf der
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Beobachtungsstation des Jugenddorfes Knutwil zu empfehlen mit der Möglichkeit, wenn möglich und sinnvoll, danach wieder in die Regelklasse eintreten zu können. Die Abklärung solle aufzeigen, wie hoch das Rückfallrisiko für Taten gegen Leib und Leben sei und was der Beschwerdeführer neben der per- sönlichen Betreuung für seine Zukunft brauche. Hierfür eine schlüssige Antwort zu erhalten sei bedingt durch die schwere Einschätzbarkeit im ambulanten Rahmen nur schwierig umzusetzen. 5. Anordnung einer stationären Beobachtung 5.1 Zunächst kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, die Beschwerdegegnerin kenne seine persönlichen Verhältnisse aus dem früheren Verfahren bereits ausreichend. Sicherlich trifft es zu, dass der Beschwerdegegnerin aus dem früheren Verfahren bereits wesentliche Aspekte der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, etwa sein fami- liäres Zusammenleben mit der Mutter und der Schwester. Wie bereits damals vom Sozialdienst fest- gestellt wurde, war jedoch schon im früheren Verfahren beim Beschwerdeführer schwer zu unter- scheiden, welche seiner Erzählungen stimmig waren und welche nicht (vgl. E. 4.4 hievor). Sein Verhält- nis zur Mutter wurde als «ambivalent» beschrieben (vgl. E. 4.2 hievor), wodurch bereits damals ein gewisser «Unsicherheitsfaktor» bestand. Angesichts des damals zu untersuchenden Deliktsvorwurfs (Ladendiebstahl, Reisen ohne Fahrausweis) war diese Unsicherheit im Rahmen des Ermessens der Be- schwerdegegnerin und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch hinnehmbar. Seither bzw. seit der letzten Abklärung haben sich jedoch entscheidende neue Entwicklungen ergeben, die die ohnehin angespannte Situation des Beschwerdeführers – insbesondere seine starke Gefähr- dung in schulischer wie emotionaler Entwicklung (vgl. E. 4.6 hievor) – in einem noch besorgniserregen- deren Licht erscheinen lassen. 5.2 Kurz nach Erledigung der Strafuntersuchung betreffend die Delikte vom Herbst 2023, die mit Strafbe- fehl vom 16. September 2024 erledigt wurde, war der Beschwerdeführer mutmasslich erneut an Straf- taten beteiligt. Dabei handelt es sich um Körperverletzung und Raub – und damit um zwei wesentlich schwerwiegendere Deliktsvorwürfe als noch im vorangegangenen Strafverfahren. Wie schon zuvor soll der Beschwerdeführer dabei mutmasslich als Teil einer Gruppe Jugendlicher aus seinem Freundeskreis in die Vorfälle involviert gewesen sein. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der von ihr zu diesen Delikten eröffneten Strafuntersuchungen wiederum die nötigen Abklärungen für die erforderlichen Sanktionen zu treffen. Angesichts des erheblichen Deliktsvorwurfs, der Rückfälligkeit innert kurzer Zeit und während noch laufender Untersuchung zu früheren Delikten sowie des ohnehin anspruchsvollen sozialen und persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dies mit besonderer Sorgfalt tut (vgl. E. 2.2 hievor), zumal ihr bei der Wahl der Abklärungsmassnahmen ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Dass die Beschwerdegegnerin
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ihr Ermessen bei der Anordnung der stationären (aber nicht geschlossenen) Beobachtung nicht pflicht- gemäss ausgeübt hätte, kann nicht gesagt werden. Vielmehr ist die Beurteilung der Beschwerdegeg- nerin bzw. ihres Sozialdienstes nachvollziehbar, wonach die stationäre Abklärung aufgrund der schwe- ren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers, der letzten Vorkommnisse (einschliesslich der neuen Er- kenntnisse betreffend Cannabiskonsum) sowie der massiven Überforderung der Mutter, die nebst der Schwester seine wichtigste Bezugsperson im Alltag ist, erforderlich sei. Zur Schwester ist zudem anzu- merken, dass sie aufgrund eigener erheblicher psychischer Beschwerden für den Beschwerdeführer als wichtige Stütze im Alltag weggefallen ist. Nicht zuletzt zur Entlastung des familiären Umfelds, wel- ches für die positive Entwicklung des Beschwerdeführers an sich eine wichtige Voraussetzung wäre, aber momentan nicht ausreichend tragfähig ist, erscheint die stationäre Beobachtung des Beschwer- deführers als angemessen. Solche Schutzüberlegungen mit Bezug auf das (familiäre) Umfeld dürfen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch bei der Anordnung einer stationären Be- obachtung durchaus mitberücksichtigt werden (vgl. E. 2.2 in fine hievor). 5.3 Was die Geeignetheit der Einrichtung betrifft, in welcher die stationäre Beobachtung erfolgt, so kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung an das Ge- richt verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hievor). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Einrichtung ist eine anerkannte spezialisierte Institution, die genau für solche Beobachtungsabklärungen zuständig ist, wie sie im vorliegenden Fall erforderlich sind (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl., 2019, N. 9 zu Art. 9 JStG). Gerade der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass er sich derzeit am Ende seiner Schulbildung befindet und auf Lehrstellensuche ist, rechtfertigt einen solchen Aufenthalt umso mehr. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, steht er in einem im- manent wichtigen Lebensabschnitt. Angesichts seiner mutmasslichen Delinquenz, seines problemati- schen Freundeskreises und der Überforderung seines familiären Umfelds ist es nachvollziehbar, dass er in dieser wichtigen Phase in einer Institution abgeklärt wird, die abseits seines üblichen Alltags liegt. Dies ist geradezu beabsichtigt, da es eine ungestörte und besonders fokussierte Untersuchung ver- spricht. Von einem «Herausreissen» aus einem bewährten und intakten sozialen Umfeld kann entge- gen der Beschwerde jedenfalls nicht gesprochen werden. Ein Austausch mit der Regelschule des Be- schwerdeführers findet zudem statt (vgl. Kurzbericht Jugenddorf vom 5.12.2024, act. 3.3), genauso wie der Austausch mit der Familie (vgl. E. 3.2 hievor). Das hauptsächliche Lernziel in der zweiten Oberstufe liegt schliesslich sowohl in der Regelschule als auch im Jugenddorf auf der Berufsfindung. Eine wider- sprüchliche Zielsetzung, die der Entwicklung des Beschwerdeführers abträglich wäre, liegt entspre- chend nicht vor. Im Gegenteil wird der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Beobachtung in der Berufsfindung intensiv unterstützt, wobei sich aus dieser intensiven Begleitung nützliche und not- wendige Informationen bezüglich seiner weiteren Orientierung ergeben werden. Diese Erkenntnisse
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wiederum sind für die Beurteilung der dem wichtigen Lebensabschnitt angepassten jugendstrafrecht- lichen Sanktion erforderlich, sodass auch die Abwägung der Interessen nicht gegen die Anordnung der Massnahme spricht. Die Rügen in der Beschwerde zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der angeordneten Abklärungsmassnahme erweisen sich insgesamt als unbegründet. Die Bejahung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der stationären Beobachtung bedeutet gleichzeitig, dass eine bloss ambulante Abklärung zurzeit nicht ausreichend erfolgsversprechend wäre. Um den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Abklärung gerecht zu werden, ist vielmehr eine stationäre Beobachtung notwendig. Somit ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegrün- det. 6. Zeitliche Dauer der angeordneten Beobachtungsmassnahme 6.1 In der Beschwerde wird erwähnt, die Beschwerdegegnerin habe für die Massnahme keine Befristung vorgesehen. Soweit damit bemängelt würde, dass die Beschwerdegegnerin die Massnahme überhaupt nicht befristet hat, könnte dem nicht gefolgt werden bzw. ergäbe sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Denn zum einen enthalten die hier einschlägigen gesetzlichen Grundlagen keine explizite zeitliche Befristung bzw. keine Verpflichtung der Behörden zur formellen Befristung der Mass- nahme (anders als etwa für die Untersuchungshaft, vgl. Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO). Die Befristung ergibt sich vielmehr implizit aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. vorstehend E. 5.1 ff. sowie nachstehend E. 6.2). Zum anderen geht es aus dem Begründungsteil der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Dauer des Aufenthaltes in der Regel sechs Monate beträgt. Dies kann so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vorläufigen Dauer der angeordneten Massnahme von sechs Monaten ausging. Eine voraussichtliche Dauer von sechs Monaten nahm die Beschwerde-geg- nerin auch in der der angefochtenen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers an (vgl. Schreiben an den amtlichen Verteidiger vom 10.10.2024). Mithin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert, von welchem Zeithorizont sie ausgegangen ist. Auch wenn die Dauer der Massnahme somit nicht formell – im Dis- positiv der Verfügung – festgelegt wurde, ergibt sich diese doch materiell aus der Verfügung selbst. Verfügungen sind grundsätzlich nach ihrem materiellen Gehalt und nicht nach ihrer formellen Erschei- nung zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 76 E. 2). Somit kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Um- stand, dass die Befristung der Massnahme im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. 6.2 Im Übrigen erscheint die vorgesehene Dauer der stationären Beobachtung von sechs Monaten nicht unverhältnismässig lang. In der Praxis dauern solche Aufenthalte «einige Monate» (vgl. E. 2.2 hievor).
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Es erscheint dem Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein stationärer Beobachtungsaufenthalt einen gewissen längeren Zeitraum benötigt, um überhaupt aussagekräftige Erkenntnisse liefern zu können. Der Zeitraum von einem Monat, wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, dürfte dafür regelmässig – so auch vorliegend – zu kurz sein. Die Dauer des Aufenthaltes ist sodann abhängig von den laufenden Entwicklungen während des Aufenthalts und den daraus gewonnenen Erkenntnissen und kann unter Umständen auch kürzer als vorgesehen ausfallen. Die laufende Prüfung der Fortschritte und damit auch der Dauer der Massnahme obliegt der Beschwerdegegnerin, die hier- bei im Austausch mit der Institution steht (vgl. Kurzbericht Jugenddorf vom 5.12.2024) und bei der Beurteilung des Fortschritts bzw. der entsprechenden Dauer der Massnahme ein gewisses Ermessen hat. Für das Gericht ergeben sich keine stichhaltigen Gründe, in dieses Ermessen einzugreifen und die vorausgesehene Dauer der Massnahme bereits zum aktuellen Zeitpunkt einzuschränken bzw. zu kür- zen. Somit erscheint die vorgesehene Dauer der angeordneten Abklärungsmassnahme, unter Berück- sichtigung des Ermessens der Beschwerdegegnerin, nicht als unverhältnismässig und es bleibt bei der vorgesehenen Dauer von sechs Monaten. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegrün- det. 7. Fazit Nach dem Ausgeführten hält die angefochtene Abklärungsmassnahme einer Überprüfung stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Gebühr auf CHF 100.00 (zuzüglich Barauslagenpauschale von CHF 10.00, vgl. Art. 25 Abs. 2 GGebR) festzusetzen und geht diese zulasten des Beschwerdeführers. 8.2 Die amtliche Verteidigung wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 22. November 2024 bewilligt und es wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger im Beschwer- deverfahren zugewiesen (vgl. Bst. D. hievor). In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 3 500 Franken (Art. 31 Abs. 2 GGebR). Die Ent- schädigung ist pauschal (inkl. MWST und Auslagen) auf CHF 2’000.00 festzulegen und vorläufig vom Kanton Uri zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Bezüglich der Verteilung dieser Kosten gilt Analoges wie bei der Spruchgebühr (oben E. 8.1; Entscheid Kantonsgericht von Graubünden vom 03.10.2014, SK2 14 52, E. 11b), weshalb der Beschwerdeführer die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Das Obergericht erkennt:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be- schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Erforderlich ist unter anderem, dass der vorliegende Beschwerdeentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Versand:
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