OBERGERICHT
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
OG SK 25 7
Entscheid vom 0 4 . November 2025
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Gerichtsschreiberin Serena Simmen
Verfahrensbeteiligte
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Regionales Betreibungsamt Erstfeld, Gotthardstrasse 99, Postfach 26, 6472 Erstfeld Vorinstanz
Gegenstand
Existenzminimum-Berechnung/Pfändungen (Nr. XY) (Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll mit Existenzmi- nimum-Berechnung vom 25.08.2025 BA Erstfeld)
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Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri gegen die Existenzminimum-Berechnung des Betreibungsamtes Erstfeld vom 25. August 2025 sowie die darauf basierenden Pfändungen (act. 2.1). Sie beantragte:
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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesver- letzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Kommission (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b des Gerichts- organisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). 2. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstre- ckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Ver- fügung hat (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG, Basel, 3. Auflage, 2021, N 40 zu Art. 17 SchKG). Dritte bzw. andere Verfah- rensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse (BGE 139 III 384 E. 2.1; BGer 5A_483/2012 vom 23.08.2012 E. 5.3.1). Wie das verfügende Zwangsvollstreckungsorgan können sie aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges, zur Beschwerdeführung legitimierendes Interesse haben (Co- metta/Möckli, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse haben namentlich die Fa- milienangehörigen bezüglich Lohnpfändung, soweit sie auf das schuldnerische Einkommen angewie- sen sind (BGE 116 III 75 E. 1a; BGer 5A_330/2008 vom 10.10.2008 E. 1; Cometta/Möckli, a.a.O., N 42 zu Art. 17 SchKG). Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, kann vorliegend offengelassen werden, ob die Beschwerdefüh- rerin überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. 3. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist (BGE 142 III 234 E. 2.2; 114 III 5 E. 3), d.h. sie kann grund- sätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZP0, SR 272]). Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen
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(BGer 5A_934/2012 vom 12.03.2013 E. 3.2). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbe- hörde nicht ein (Cometta/Möckli, a.a.O., N 50 zu Art. 17 SchKG). Das Pfändungsprotokoll datiert vom 25. August 2025. Der Schuldner hat mit seiner Unterschrift be- kräftigt, das Pfändungsprotokoll an diesem Datum zur Kenntnis genommen zu haben. Dasselbe muss anhand der Ausführungen in der Beschwerde für die Beschwerdeführerin gelten. Die erst am 12. Sep- tember 2025 eingereichte Beschwerde ist somit offensichtlich verspätet eingereicht worden. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG für die Parteien grundsätzlich unentgeltlich. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Das Obergericht beschliesst:
Altdorf, 04. November 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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