Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.02.2025 2025_OG SK 24 8

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OBERGERICHT Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs


OG SK 24 8

E n t s c h e i d v o m 4. F e b r u a r 2 0 2 5


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Mitglieder Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger, Peter Sommer Gerichtsschreiberin Michelle Zemp


Verfahrensbeteiligte

A.___ vertreten durch RA lic. iur. Thomas Arnold, Dätwylerstrasse 4, Postfach, 6460 Altdorf Gesuchstellerin

gegen

B.___ Gesuchsgegner


Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33 SchKG (Fortsetzungsbegehren auf Pfändung in der Betreibung Nr. 2241089)

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Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 30. September 2024, gleichentags persönlich abgegeben, beantragte die Gesuchstel- lerin, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei wieder herzustellen. Der Pfändungsvollzug sei zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners (recte Ge- suchsgegners). B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde das Gesuch ins Geschäftsprotokoll (Aufsichtskommission über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsgegner mit Hinweis auf die Säumnisfolgen die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen eingeräumt. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024, eingegangen am 10. Oktober 2024, reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme ein und schilderte den Sachverhalt sinngemäss mit dem Hinweis, dass die Gesuchstel- lerin Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Darlehen nicht zurückbezahlt worden sei und zwei Fahr- zeuge (Ausweise), lautend auf ihren Namen als Sicherheit für eine Schuld von CHF 33'000.-- zurückbe- halten worden seien. E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Gesuchstellerin, dass Betreibungsamt sei anzuwei- sen, die Pfändung bis auf Weiteres zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde das Betreibungsamt angewiesen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist alle Betreibungshandlungen zu unterlassen und das Betreibungsverfahren zu sistieren, was insbesondere für den Pfändungsvollzug vom Montag den 14. Oktober 2024 betreffe. G. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 edierte das Betreibungsamt die Akten, verzichtete auf eine Stel- lungnahme, informierte jedoch über den chronologischen Ablauf in der Betreibung/Pfändung Nr. 2241089. Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass am 13. August 2024 das Betreibungsbegehren

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gegen die Gesuchstellerin gestellt und gleichentags der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Am 14. Au- gust 2024 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehemann der Gesuchstellerin, der mit ihr im gleichen Haushalt lebt. Fristgerecht ging kein Rechtsvorschlag ein. Am 10. September 2024 wurde das Fortsetzungsbegehren gestellt und am gleichen Tag die Pfändungsankündigung verschickt.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) kann derje- nige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetz- ten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zustän- dig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Auf- sichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Gesuchstellerin will mit der Pfändungsvorladung vom 23. September 2024 überhaupt erst Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhal- ten haben. Das Gesuch erfolgte somit fristgerecht. Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Im Gegensatz zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), welche die Wiederherstellung erlaubt, wenn die Partei glaub- haft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 ZPO) ist im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses ge- knüpft. Demzufolge ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Ge- walt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheis- sen. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss unvorhergese- hen und vollkommen unverschuldet sein. Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines

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unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen: Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Dagegen sind zum Beispiel Ferienab- wesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurz- fristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe. Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser, Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 10 ff. mit Hinweisen).

Vorliegend führt die Gesuchstellerin als Hindernis, welches ihr die rechtzeitige Erhebung des Rechts- vorschlags verunmöglicht habe, das Versäumnis ihres Ehemannes an, sie über den entgegengenom- menen Zahlungsbefehl zu informieren. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er da nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwach- sene Person oder an einen Angestellten geschehen (sog. Ersatzzustellung). Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Be- treibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (vgl. Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 64 N 16ff). Die Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Rechts- vorschlagsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung. Wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, so hat er um Wiederher- stellung der Frist zu ersuchen und gleichzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Zustellung des Zah- lungsbefehls in der Betreibung Nr. 2241089 des Betreibungsamtes Altdorf an den Ehemann der Ge- suchstellerin, welcher mit ihr im gleichen Haushalt lebt, ist gültig erfolgt, weshalb die Rechtsvorschlags- frist zu laufen begann. 3.1 Wie bereits erwähnt, will die Gesuchstellerin erst mit der Vorladung zum Pfändungsvollzug, Kenntnis über den Zahlungsbefehl erhalten haben, weil der Ehemann sie über diesen Umstand nicht infor- mierte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Unverschulden der Gesuchstellerin vorliegt. Ein unverschul- detes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Über- gabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten, ohne dass ein eigenes

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Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhe- bung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden er- wachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Be- treibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen (vgl. 5A_87/2018, E. 3.1; Esther Girsberger, Der nachträgliche Rechtsvorschlag im schweizerischen Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1990, S. 48 und S. 90). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl am 14. August 2024 entgegengenommen, ihn aber offenbar gezielt vor der Gesuchstellerin versteckt hat. Dies, weil seine Ehefrau und heutige Ge- suchstellerin mit dem gewährten Darlehen gar nichts zu tun gehabt habe. Das Darlehen sei für sein Einzelunternehmen Ramadani Baumaschinen gewährt worden, wie er in seinem Schreiben vom 27. September 2024 bestätigt. Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Ehemannes, die Gesuchstellerin über den Eingang des Zahlungsbefehls nicht orientiert zu haben, für sie unverschuldet ist. Wenn, wie dar- gestellt, der Ehemann der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl – aus seiner Sicht nachvollziehbaren Gründen – versteckt hat bzw. die Gesuchstellerin nicht über den Zahlungsbefehl orientiert hat, kann ihr dieses Verschulden nicht angerechnet werden (vgl. 5A_87/2018, E. 3.2). Damit kann von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden. Nichts daran ändert, dass man unter Eheleuten da- von ausgehen könnte, dass sie sich gegenseitig über ihre jeweilige (finanzielle) Situation, insbesondere wenn es sich um Dispositionen handelt, die zu einer Betreibung führen, informieren. Vor dem geschil- derten Hintergrund ist das Gesuch gutzuheissen und die Frist für den Rechtsvorschlag wieder herzu- stellen.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) unentgeltlich. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). In Analogie zu diesen Bestimmungen wird unpräjudiziell auf die Erhebung von Kosten für das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG verzichtet und keine Parteientschä- digung zugesprochen.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherge- stellt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Eröffnung
  • Gesuchstellerin
  • Gesuchsgegner
  • Betreibungsamt Altdorf Altdorf, 4. Februar 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Agnes H. Planzer Stüssi Michelle Zemp

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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