Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug

OBERGERICHT Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs


OG SK 23 6

E n t s c h e i d v o m 28. F e b r u a r 2 0 2 4


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Mitglieder Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger, Peter Sommer Gerichtsschreiberin Michelle Zemp


Verfahrensbeteiligte

A.__ vertreten durch RAin Dr. iur. Clarisse von Wunschheim und/oder RAin Kristin Arve, Altenburger Ltd legal + tax, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht Beschwerdeführerin

gegen

B.__ vertreten durch RA lic. iur. Remo Baumann, Baumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare, Bundesplatz 2, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegner


Gegenstand

Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug in der Betrei- bung Nr. 2220270

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Prozessgeschichte: A. Am 26. Juni 2023 verfügte das Betreibungsamt Altdorf gegenüber dem Beschwerdegegner, den Pfän- dungsvollzug (Pfändung Nr. 2230243). Die Pfändung wurde verfügt auf künftiges Einkommen. B. Am 7. Juli 2023 (Eingang Kanzlei: 10.07.2023) reichte die Beschwerdeführerin, gegen diesen Pfän- dungsvollzug Beschwerde ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. «Das Betreibungsamt Altdorf sei in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung anzu- weisen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und seiner Ehefrau ver- tieft abzuklären und neu entdecktes Vermögen bzw. Einkommen zu pfänden.
  2. Das Betreibungsamt Altdorf sei in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung anzu- weisen, den Schuldner aufzufordern, Kopien der Belege für die folgenden von ihm behaupte- ten Rechtsgeschäfte bzw. Eigentumspositionen seiner Ehefrau zur Prüfung durch das Betrei- bungsamt nachzureichen:
  • Abtretung der Stammanteile der C.__ GmbH an seine Ehefrau;
  • Übertragung der Aktien der D.__ AG an seine Ehefrau bzw. ein Auszug aus dem Ak- tienbuch o.ä., woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht;
  • Übertragung der Aktien der E.__ AG an seine Ehefrau bzw. ein Auszug aus dem Aktien- buch o.ä., woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht;
  • Übertragung der Aktien der F.__ AG an seine Ehefrau bzw. ein Auszug aus dem Aktien- buch o.ä., woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht;
  • Übertragung der Aktien G.__ AG an seine Ehefrau bzw. ein Auszug aus dem Aktienbuch o.ä., woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht;
  • Übertragung der Aktien der H.__ AG an seine Ehefrau bzw. ein Auszug aus dem Ak- tienbuch o.ä., woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht;
  • Bootsausweis für das gemäss Pfändungsvollzug vorhandene Boot und allfällige in den letzten 5 Jahren erfolgte Übertragungen;
  • Fahrzeugausweis für das gemäss Pfändungsvollzug vorhandene Fahrzeug und allfällige in den letzten 5 Jahren erfolgte Übertragungen;
  • Police der gemäss Pfändungsvollzug vorhandenen Lebensversicherung.

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  1. Das Betreibungsamt Altdorf sei in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung anzu- weisen, den Schuldner aufzufordern, eine Kopie der letzten Steuererklärung einzureichen.
  2. Das Betreibungsamt Altdorf sei in Berichtigung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung anzu- weisen, den ganzen Lohn des Schuldners zu pfänden oder eventualiter die pfändbare Quote des Lohnes zu erhöhen.» C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde das Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde zur Stellungnahme innert zehn Tagen dem Beschwerdegegner und dem Betrei- bungsamt zugestellt (act. 1.1). D. Am 18. Juli 2023 edierte das Betreibungsamt Altdorf die Vorakten und verzichtete auf eine Stellung- nahme (act. 4.1). E. Am 24. Juli 2023 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 3.1):
  3. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen und stellte den Entscheid zu gegebener Zeit in Aussicht (act. 1.2). G. Mit Schreiben vom 7. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht (act. 2.2), die ihr am 9. August 2023 gewährt wurde (act. 1.3). H. Am 14. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin gestützt auf das unbedingte Replikrecht eine un- aufgeforderte Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Vorakten ein (act. 2.3). I. Mit Eingabe vom 25. August 2023 nahm der Beschwerdegegner zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung (act. 3.2).

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J. Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine weitere Stel- lungnahme verzichten werde und bat, die Sache zu entscheiden (act. 2.4).

Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesver- letzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben. 1.2 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). Die Be- schwerde ist binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Altdorf vom 26. Juni 2023. Die Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2023 ging der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 zu. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG i.V.m. Art. 64 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Es ist darauf einzutreten.
  2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zusammenfassend, das Betreibungsamt habe die Pfändung nicht pflichtgemäss durchgeführt, da es trotz der verdächtigen Ausgangslage und der nachgewiesenen be- ruflichen Tätigkeit des Schuldners weder Belege verlangt noch Dritte oder Behörden zur Auskunft auf- gefordert habe. So habe sie das Betreibungsamt im Fortsetzungsbegehren vom 23. Mai 2023 auf meh- rere Gesellschaften hingewiesen, bei welchen der Schuldner in Führungspositionen tätig sei und daher

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insbesondere Verwaltungshonorare beziehen und auch Aktieninhaber sein dürfte beziehungsweise in einem Fall über sämtliche Stammanteile verfüge. So habe das Betreibungsamt lediglich das Einkom- men des Beschwerdegegners aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D.__ AG gepfändet. Als Ver- waltungsrat und vermutlich alleiniger Inhaber der Gesellschaften könne er den ausbezahlten Lohn selbst bestimmen, weshalb die Lohnabrechnungen wenig taugliche Dokumente für die Ermittlung des effektiven Einkommens seien. Zu weiteren Einkommensquellen, namentlich Dividenden für die Stammanteile und Aktien sowie die Honorare für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als Verwal- tungsrat fänden sich im Pfändungsvollzug keine Angaben. Ferner sei in der Pfändungsurkunde festgestellt worden, dass die Ehegatten am 5. Juni 2023 – und damit kurz nach Eingang der Pfändungsankündigung beim Schuldner am 27. Mai 2023 – einen «Ehe- vertrag betreffs Gütertrennung» abgeschlossen hätten. Gemäss diesem sei der Ehemann Alleineigen- tümer von Bargeld und Bankguthaben sowie der Hälfte des Hausrates. Alle übrigen Vermögenswerte, wie auch Aktien oder Stammanteile verschiedener Gesellschaften stünden im Alleineigentum der Ehe- frau des Beschwerdegegners. Bezüglich der Gesellschaften werde angemerkt, dass der Schuldner wohl aber als Gesellschafter oder Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen sei. Die Beschwerdefüh- rerin führt aus, dass mit der blossen Feststellung in einem Ehevertrag, dass alle übrigen Vermögens- werte im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners stünden, könnten jedoch einzelne Ge- genstände, welche bis anhin im Eigentum des Beschwerdegegners gestanden hätten, nicht an seine Ehefrau übertragen werden. So bedürfe es zur Übertragung von Stammanteilen einer GmbH eines schriftlichen Abtretungsvertrages und die Abtretung wäre anschliessend im Handelsregister anzumel- den. Bei Aktien wäre eine entsprechende Änderung im Aktienbuch vorzunehmen. Weiter seien die Eigentumsverhältnisse am Boot X.__ unklar und die Angaben in den Akten dazu widersprüchlich. 2.2 Der Beschwerdegegner hält im Wesentlichen dagegen, er könne keine Aktienbücher herausgeben, da er als Privatperson nicht identisch sei mit den angesprochenen juristischen Personen. Weiter seien Aktien und Stammanteilsübertragungen bekanntlich zweigeteilt in Verpflichtungs- und Verfügungs-ge- schäft. Die jeweilige Verpflichtung sei aus dem Ehevertrag sofort nachgewiesen. Die Aktienbücher seien nachgeführt beziehungsweise entsprechendes sei vom Beschwerdegegner gegenüber den ver- antwortlichen Organen der Gesellschaft beantragt worden (Verfügungsgeschäft). Das Betreibungsamt habe den Beschwerdeführer auf diverse Aktiengesellschaften angesprochen und Erkundungen dar- über eingeholt, in welchen Verhältnissen der Beschwerdegegner zu diesen stehe. Es ergäben sich keine Hinweise, dass falsche Annahmen getroffen oder Vermögens- und Einkommenswerte nicht beachtet worden seien. Weiter habe der Beschwerdegegner dem Betreibungsamt Bankauszüge vorgelegt, die mit dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung abgeglichen worden seien. Schliesslich könnten

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Wertschriften und Beteiligungen auf den Namen einer Person lauten, aber im Eigentum einer anderen sein. Wenn jemand Organ einer Gesellschaft sei, heisse dies noch nicht, dass er an dieser beteiligt sei. 2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen; ferner hat er seine Vermögensgegenstände anzugeben, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) im gleichen Um- fang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Somit unterstehen auch die Organe der betroffenen Gesellschaften, als Dritte, der Auskunftspflicht. Der Zweck der Auskunftspflicht be- steht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbe- sondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin, zum Beispiel über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen. Er soll sich beim Pfändungsvollzug allerdings nicht nur an die Angaben des Schuldners beziehungsweise des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen (BGer 5A_698/2009 vom 15.02.2010 E. 4.6). Dennoch ist der Betrei- bungsbeamte nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwert- bares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vor- liegen (BGer 5A_146/2018 05.11.2018 E. 3.5.2). In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht je- denfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Anfechtungsperiode (Art. 286-288 SchKG; BGE 129 III 239 E. 3.2.1 = Pra 2004 Nr. 41). Der Schuldner ist auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig. Der Pfändungsbeamte kann den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vor- laden, falls er dies für erforderlich erachtet, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nach- pfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötigt (ver- gleiche zum Ganzen Nino Sievi, in Basler Kommentar, SchKG I, 3. Auflage, 2021, N 9 ff. zu Art. 91 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Das Betreibungsamt nahm für die Berechnung des Existenzminimums einen monatlichen Durch- schnittslohn von CHF 7'227.50 an. Anhand der Lebenskosten der Familie des Beschwerdegegners (CHF 7'804.60) und dem Einkommen der Ehefrau (CHF 5'491.10) errechnete es sodann eine pfändbare Quote von CHF 2'792.45 (act. 4.1 Beleg 19). Die Beschwerdeführerin stellt zutreffend fest, dass in der

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Pfändungsurkunde als Einkommensquelle lediglich der auf den letzten drei eingereichten Lohnabrech- nungen der D.__ AG (Firma bis Januar 2023: D1.__ AG) festgehaltene Lohn des Beschwerdegegners aufgeführt ist (act. 4.1 Beleg 5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners ist bei der H.__ AG (Firma bis Januar 2023: H1.__ AG) tätig. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass der Beschwerdegegner so- wohl bei der der D.__ AG als auch bei der H.__ AG als alleiniger Verwaltungsrat eingetragen ist (act. 5.9, 5.10). Der Steuererklärung vom Jahr 2021 ist sodann zu entnehmen, dass alle Aktien der D.__ AG sowie der H.__ AG zum Vermögen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau gehören (act. 4.1 Beleg 2, S. 9). Gemäss Ehevertrag vom 5. Juni 2023 stehen die beiden vorgenannten Gesellschaften im Ei- gentum der Ehefrau des Beschwerdegegners (act. 4.1 Beleg 1). Aus Ziff. 9.5 lit. f des Ehevertrags geht hervor, dass der Beschwerdegegner die Aktien oder Stammanteile der erwähnten Gesellschaften un- mittelbar nach Unterzeichnung und Beurkundung formgerecht übertrage (act. 4.1 Beleg 1). Bis zu die- sem Zeitpunkt war jener vermutungsweise alleiniger Inhaber und einziger Verwaltungsrat beider Ge- sellschaften und konnte den ausbezahlten Lohn selbst festlegen. Wenn ein Schuldner Alleinaktionär seiner Arbeitgeberin ist und sein Einkommen selbst festlegt, ist wie bei einem Selbständigerwerbenden eine Verdienstpfändung angebracht. Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betrei- bungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche Hinweise von Amtes wegen ein (Art. 91 Abs. 4 f. SchKG), zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeich- nungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt nach Abzug der Auslagen, das heisst der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkom- men fest. Beim Fehlen einer geordneten Buchhaltung oder anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die Ermittlung des Einkommens durch Vergleich mit anderen Betrieben derselben Art oder gestützt auf Indizien vorzunehmen und nötigenfalls durch Schätzung zu bestimmen (Georges Vonder Mühll, in Bas- ler Kommentar, SchKG I, 3. Auflage, 2021, N 52 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Die Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft hat das blosse Abstel- len auf die Einkommensdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung nicht zugelassen (BlSchKG 2007, S. 141). Dem Handelsregisterauszug ist nicht zu entnehmen, ob die Aktien der D.__ AG respektive der H.__ AG nach der Errichtung des Ehevertrages tatsächlich auf die Ehefrau des Beschwerdegegners übertragen worden sind. Aufgrund der unklaren Eigentumsverhältnisse an den Aktien der vorgenann- ten Gesellschaften hätte das Betreibungsamt jene vorliegend abklären müssen. Stellt sich heraus, dass der Beschwerdegegner Alleinaktionär ist, hätte das Betreibungsamt sich vorliegend nicht mit den Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners begnügen dürfen. Vielmehr hätte es aufgrund der Hin- weise der Beschwerdeführerin sowohl den Lohn des Beschwerdegegners als auch das Eigentum an den Aktien der Gesellschaft überprüfen müssen. Die Sache ist zur vertieften Abklärung (beispielsweise Be- fragung des Beschwerdegegners, Prüfung der Buchhaltung, andere Aufzeichnungen über den

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Geschäftsbetrieb) der Einkommens- und Eigentumsverhältnisse der Aktien an das Betreibungsamt zu- rückzuweisen. Mangels Belegen betreffend der in Aussicht gestellten Verfügungsgeschäfte ist es unklar, ob der Be- schwerdegegner die in Frage stehenden Aktien tatsächlich gültig an seine Ehefrau übertragen hat. Es kann indes offenbleiben, ob eine Pfändung – unter Beachtung von Art. 95 Abs. 3 SchKG – der in Frage stehenden Aktien und Stammanteile aufgrund der ungeklärten Eigentumssituation direkt erfolgen könnte, da eine solche vorliegend nicht beantragt wurde. So darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vergleiche Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 2.5 Der Beschwerdegegner kann neben den oben erwähnten Gesellschaften (D.__ AG und H.__ AG) zudem in Verbindung gebracht werden mit folgenden juristischen Personen (act. 2.1 Beilagen 3-8; act. 5.2- 5.8; act. 4.1 Beleg 2, S. 9):

  1. C.__ GmbH
  2. E.__ AG
  3. F.__ AG
  4. G.__ AG
  5. I.__
  6. J.__ AG
  7. K.__ AG Gemäss Ehevertrag vom 5. Juni 2023 sind die C.__ GmbH, die F.__ AG, die G.__ AG, J.__ AG, die K.__ AG, D.__ AG und die H.__ AG im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdegegners. Die E.__ AG ist im Ehevertrag nicht erwähnt. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Gesellschaften würden nicht in seinem Alleineigentum stehen respektive sie seien mit Ehevertrag vom 5. Juni 2023 auf seine Ehefrau übertragen worden. Aus dem Handelsregistereintrag vom 31. Juli 2023 geht hervor, dass die Übertra- gung der Stammanteile der C.__ GmbH an die Ehefrau des Beschwerdegegners tatsächlich durchge- führt worden ist. Zudem ist sie nun anstelle des Beschwerdegegners als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen (act. 5.2). Diesbezüglich bedarf es insofern Abklärungen, als dass das Entgelt für ihre Tätigkeit bei der Berechnung des Existenzminimums beachtet werden muss. Der Steu- ererklärung vom Jahr 2021 ist zudem zu entnehmen, dass sich namentlich die Aktien der G.__ AG, der J.__ AG, der H.__ AG sowie der D.__ AG im Vermögen des Ehepaars befinden, indes geht daraus nicht hervor, in welchem Eigentum jene stehen (act. 4.1 Beleg 2, S. 9). Aufgrund des erwähnten Passus im Ehevertrag betreffend die Übertragung (E. 2.4), kann jedoch davon ausgegangen werden, dass jene zuvor im Alleineigentum des Beschwerdegegners waren. Wie erwähnt, hat das Betreibungsamt von

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Amtes wegen nach pfändbarem Vermögen zu forschen (vergleiche E. 2.3). Die Errichtung des Ehever- trags am 5. Juni 2023 erfolgte zeitlich kurz vor dem Pfändungsvollzug vom 26. Juni 2023. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Fortsetzungsbegehren auf die verschiedenen Gesellschaften hingewiesen. Dies lässt vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung der Aktien und dem Betreibungsverfahren besteht und hätte Anlass zu vertieften Abklärungen der Eigentumsverhältnisse (insbesondere betreffend die gültige Übertragung durch einen Abtretungserklärung) geben müssen. Hinweise, ob das Betreibungsamt solche vorgenommen hat, finden sich in den Verfahrensakten keine. Selbst, wenn die Aktien der Ehefrau entsprechend gültig übertragen worden sind, wären die daraus resultierenden Dividenden bei der Berechnung des Existenzminimums als zusätzliches Einkommen der Ehefrau miteinzubeziehen gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte das Betreibungsamt im Rahmen der Prüfung der pfändbaren Vermögenswerte nähere Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhält- nisse an den übertragenen Aktien treffen müssen. 2.6 Der Beschwerdegegner ist bei der E.__ AG, der F.__ AG, der G.__ AG, der J.AG, der H. AG sowie der D.__ AG im Verwaltungsrat (als einziges Mitglied) tätig. Unabhängig von den Eigentumsverhältnis- sen an den Gesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaften eine finanzielle Entschädigung erhält. Im Fortsetzungsbegehren (act. 2.1 Beilage 2) wies die Beschwerdeführerin konkret auf einige der oben- genannten Gesellschaften hin. Dies hätte das Betreibungsamt zur detaillierteren Nachforschung der Einkünfte aus der Verwaltungsratstätigkeit veranlassen müssen. In den Akten finden sich hingegen keine Hinweise dafür, dass namentlich der Beschwerdegegner oder seine Ehefrau zu den Eigentums- verhältnissen sämtlicher obengenannten Gesellschaften respektive zu einer Entschädigung für die Tä- tigkeiten als Verwaltungsrat und Gesellschafter befragt worden ist beziehungsweise das Betreibungs- amt weitere Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdegegners eingefordert hätte. Die Behauptung des Beschwerdegegners, er könne keine Aktienbücher herausgeben mangels Identität mit den entsprechenden juristischen Personen geht fehl. So kann er in der Rolle als Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft befragt respektive zur Herausgabe der notwendigen Unterlagen angehalten werden. Denn auch Dritte sind in gleichem Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner selbst (ver- gleiche E. 2.3). Weiter ist der Beschwerdegegner als Vizepräsident des Vorstands im Verein L.__ (act. 5.6) eingetragen. Auch hier ist unklar, ob er seine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausübt. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass er hierzu befragt worden wäre. Dies hat das Betreibungsamt nachzuholen.

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Im Übrigen sind in der Steuererklärung vom 2021 diverse Darlehen namentlich an die K.__ AG (CHF 240'000.00) oder die J.__ AG (CHF 170'000.00) zu entnehmen. Es sind keine Hinweise in den Akten zu finden, ob das Betreibungsamt den Beschwerdegegner insbesondere zu allfälligen Darlehenszinsen be- fragt hätte. Hierzu wurde in der vorliegenden Beschwerde indes kein Antrag gestellt und das Gericht kann desbezüglich nicht über die Anträge hinausgehen (vergleiche Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 2.7 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, der Betreibungsbeamte habe in der Urkunde zum Pfändungsvollzug festgehalten das (erwähnte) Boot gehöre der Ehefrau. Demgegenüber halte der Ehe- vertrag fest, das Boot X.-- mit der Nummer UR Y.__ stehe im Eigentum der K.__ AG. In der gemeinsa- men Steuererklärung wiederum werde das Boot als Vermögenswert der Ehegatten aufgeführt. Der Pfändungsvollzug am 26. Juni 2023 folgte zeitnah auf die Errichtung des Ehevertrags vom 5. Juni 2023. Es kann davon ausgegangen werden, dass die darin gemachte Zuteilung der Vermögenswerte an die Ehegatten noch immer Geltung beansprucht. Gemäss Pfändungsurkunde steht das Boot - vermu- tungsweise gestützt auf die Aussage des Beschwerdegegners - im Eigentum seiner Ehefrau (act. 4.1 Beleg 19). Aufgrund dieser Widersprüche hätte das Betreibungsamt weitere Nachweise beziehungs- weise Auskünfte (namentlich Bootsausweis) einholen müssen, welche die Eigentumsverhältnisse an dem erwähnten Boot belegen. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Auskunft bezüglich allfälliger in den letzten fünf Jahren erfolgte Übertragungen des Boots. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Anfechtungsperiode (E. 2.3). Gestützt auf Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläu- biger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Wie soeben dargelegt, geht aus den Akten nicht klar hervor, wer zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs tatsächlich Eigentümer des Bootes war. Aufgrund der Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass es innerhalb kurzer Zeit Eigentümerwechsel gegeben haben könnte. Folglich ist der Beschwerdegegner durch das Betrei- bungsamt aufzufordern, Belege einzureichen, aus denen die Eigentümer des Bootes der letzten fünf Jahre seit dem Pfändungsvollzug ersichtlich werden. 2.8 Die Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass in den Kontoauszügen des Beschwerdegegners für die Monate April und Mai 2023 mehrere Zahlungen in beträchtlicher Höhe aus dem Ausland und ins Ausland aufgeführt sind. So habe der Beschwerdegegner von einer Gesellschaft in der Europäischen Union namens M.__ GmbH am 13. April 2023 eine Zahlung über EUR 45'000.00 und am 22. Mai 2023

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eine weitere Zahlung über EUR 46'500.00 erhalten. Am 14. April 2023 habe er sodann EUR 60'000.00 an eine deutsche Gesellschaft namens N.__ GmbH überwiesen. Mit einer einfachen Google-Suche stosse man im Internet auf diverse Unternehmensverzeichnisse, in welchen der Beschwerdegegner jeweils als einziger Geschäftsführer der N.__ GmbH aufgeführt werde (act. 2.3 Beilagen 1 und 2). Wei- ter gehe aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschwerdegegner und Schuldner am 11. April 2023 einen Betrag von EUR 575.00 an O.__ Ltd – eine zypriotische Anwaltsfirma, und am 26. April 2023 einen Betrag von EUR 118.00 an die P.__ überwiesen habe. Bei P.__ handle es sich um einen maltesischen Unternehmensdienstleister. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdegegner in Malta tätig bezie- hungsweise dort an einer Gesellschaft beteiligt sei. Die erwähnten Kontobewegungen sowie die Stellung des Beschwerdegegners als Geschäftsführer ei- ner deutschen Gesellschaft weisen auf eine ausländische Tätigkeit als Unternehmer hin. Das Bundes- gericht hielt in BGE 114 IV 11 fest, dass der Schuldner gehalten ist, auch auf im Ausland erzielte Ein- künfte und auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen. Solches Vermögen ist zwar dem Zugriff im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen; dennoch kann es für die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle spielen (BGE 114 IV 11 E. 1; vergleiche auch BGer 6B_851/2010 vom 11.01.2011 E. 2.3.2). Ob ein Ver- mögenswert gepfändet werden kann oder nicht, ist vom Betreibungsamt zu entscheiden. Macht der Schuldner wahrheitsgetreu Angaben über ihm gehörige Aktien, die sich angeblich im Ausland befinden, dann hat der Betreibungsbeamte wenigstens die Möglichkeit, diesen Angaben nachzugehen (BGE 114 IV 11 S. 14 E. 1; 135 III 663 E. 3.2.1). In diesem Sinne hat das Betreibungsamt den Beschwerdegegner hinsichtlich allfälliger im Ausland erzielter Einkünfte und Vermögenswerte zu befragen oder entspre- chende Unterlagen einzuverlangen und in die Berechnung des Einkommens beziehungsweise des Exis- tenzminimums miteinzubeziehen. 2.9 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Einreichung der letzten Steuererklärung des Beschwer- degegners, dessen Lebensversicherung sowie den Fahrzeugausweis des Porsches UR Z.__. Aus den Ak- ten der Vorinstanz wird ersichtlich, dass diese Unterlagen bereits vorliegen (act. 4.1 Beleg 2, 11 und 12), womit diese Rechtsbegehren gegenstandslos werden. 2.10 Das Betreibungsamt hat die Möglichkeiten, um an Informationen betreffend die Stammanteile respek- tive die Aktien sowie die Lohn- und lohnähnlichen Forderungen des Beschwerdegegners zu gelangen, nicht ausgeschöpft. Obwohl grundsätzlich nicht zu detektivischer Arbeit verpflichtet, gab es vorliegend

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genügend Anlass für das Betreibungsamt, weitere Nachforschungen anzustellen. Infolgedessen wird die Beschwerde gutgeheissen. Zusammenfassend wird das Betreibungsamt Altdorf angewiesen, eine weitere Einvernahme des Be- schwerdegegners sowie seiner Ehefrau unter Androhung von Straffolgen durchzuführen, Sie sind zu weiteren - auch ausländischen - Einkünften wie insbesondere die aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat respektive Geschäftsführerin zu befragen und allfällige weitere Unterlagen einzuverlangen. Ferner wird das Betreibungsamt angewiesen, den Beschwerdegegner aufzufordern (wenn notwendig in der Rolle als Verwaltungsrat), Belege (zum Beispiel Abtretungserklärungen) für die geltend gemachte Übertragung der Aktien folgender Gesellschaften, beizubringen: D.__ AG, E.__ AG, F., AG, G., H.__. Dasselbe gilt für den Bootsausweis für das Boot gemäss Pfändungsvollzug (act. 4.1 Beleg 19, S. 2). Schliesslich wird das Betreibungsamt angewiesen, die Berechnung des Existenzminimums und da- mit der pfändbaren Quote gestützt auf die neuen Erkenntnisse entsprechend vorzunehmen und anzu- passen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) unentgeltlich. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Es darf keine Parteientschä- digung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das Betreibungsamt Altdorf wird in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung angewie- sen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau im Sinne der Erwägungen vertieft abzuklären und neu entdecktes Vermögen beziehungsweise Ein- kommen zu pfänden.
  3. Das Betreibungsamt Altdorf wird in Ergänzung der am 26. Juni 2023 erfolgten Pfändung angewie- sen, den Beschwerdegegner aufzufordern, Kopien der Belege (namentlich Abtretungserklärungen oder ähnliches, woraus die Aktionärsstellung der Ehefrau hervorgeht) für die folgenden von ihm behaupteten Rechtsgeschäfte beziehungsweise Eigentumspositionen seiner Ehefrau zur Prüfung durch das Betreibungsamt nachzureichen:
  4. Übertragung der Aktien der D.__ AG;
  5. Übertragung der Aktien der E.__ AG;
  6. Übertragung der Aktien der F.__ AG;
  7. Übertragung der Aktien der G.__ AG;
  8. Übertragung der Aktien der H.__ AG;
  9. Bootsausweis für das gemäss Pfändungsprotokoll vorhandene Boot und allfällige in den letzten 5 Jahren erfolgten Übertragungen.
  10. Das Betreibungsamt Altdorf wird angewiesen die pfändbare Quote des Lohnes gegebenenfalls anzupassen.
  11. Es werden keine Kosten erhoben.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Eröffnung
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegner
  • Vorinstanz

Altdorf, 29. Februar 2024

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OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_006
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_006, 2024_OG SK 23 6 Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026