Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 2023_OG SK 22 9

2023_OG SK 22 9. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 und 283 Abs. 3 SchKG. Art. 64 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPV. Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis. Der Schuldner muss über eine bevorstehende Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses weder informiert noch anwesend sein. Ferner muss die Begründung einer Laieneingabe zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert werden soll. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, welche Gegenstände trotz geltend gemachter Unpfändbarkeit retiniert worden sein sollen, noch an welchen Sachen ein allfälliger Drittanspruch bestehen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne konkret auf das angefochtene Retentionsverzeichnis und die angeblich damit einhergehenden Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten einzugehen. Abweisung der Beschwerde.

Obergericht, 08. Februar 2023, OG SK 22 9

Aus den Erwägungen:

1.3 Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 64 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPV). Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SchKG kann wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gesetzesverletzung meint Rechtsverletzung. Als solche gelten auch der Ermessensmissbrauch und die Ermessensüberschreitung (Cometta/Möckli, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N. 27). An die Begründung sind insbesondere bei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss aber zumindest erkennen lassen, weshalb und inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert werden soll. Dies bedingt, dass sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem Inhalt des Anfechtungsobjekts auseinandersetzt. Es reicht nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei unkorrekt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.01.2022, OG V 21 60; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 87 mit Hinweisen).

2.1 Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu mehreren Vorfällen im Vorfeld der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses Nr. XY__, die für die vorliegende Beschwerde unbeachtlich sind. Im Übrigen bringt er vor, er sei nicht über die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses informiert worden, was dazu geführt habe, dass er nicht anwesend habe sein können. Viele Maschinen und viel Material, das im Retentionsverzeichnis vermerkt sei, sei nicht mehr vorhanden. Die «Liste» habe alles aufgelistet, was bei der ersten Retention aufgenommen wurde, vor allem das, was in den Regalen gewesen sei. Es sei alles markiert worden, was für sein und das Überleben seiner Familie notwendig sei. Insbesondere handle es sich um Werkzeuge, Maschinen, Möbel, Spielzeuge der Kinder, Geschenke sowie Weihnachtsschmuck. Auch Kundenmaterial, Leihmaschinen und Fahrzeuge seien ins Retentionsverzeichnis aufgenommen worden. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, was für den Schuldner und seine Familie zum Leben notwendig sei, dürfe nicht gepfändet werden. So dürfen Gegenstände wie zum Beispiel Hausgeräte, Möbel usw. nicht gepfändet werden, wenn diese unentbehrlich seien (act. 2.1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Notifikation des Schuldners noch seine Anwesenheit beim Vollzug nötig seien. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass Sachen Dritter sowie Kompetenzstücke retiniert worden seien. Der Beschwerdeführer lege keinerlei Urkunden ins Recht, die seine Behauptungen und Anschuldigungen auch nur im Ansatz stützen würden (act. 3.1 Ziff. 4.2 f.).

2.3 Die Vorinstanz führt insbesondere aus, der Schuldner könne gemäss Praxis die Einrede der Unpfändbarkeit der retinierten Gegenstände nur mittels Rechtsvorschlags erheben, wenn das ordentliche Retentionsrecht durch den Gläubiger auf dem Wege der Faustpfandbetreibung gemäss Art. 895 ff. ZGB ausgeübt werde. Die materiellrechtliche Frage, ob die Ausübung des Retentionsrechts an gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Vermögenswerten im konkreten Fall unzulässig sei, sei vom Gericht und nicht vom Betreibungsamt zu beantworten. Allfällige Kompetenzgegenstände müssten im Rahmen einer gewinnbringenden und konkurrenzfähigen Tätigkeit gebraucht werden, was bedeute, dass die Verwendungskosten, für die im Rahmen des schuldnerischen Betriebes eingesetzten Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen müssten (allgemeine Wirtschaftlichkeit). Die Unpfändbarkeit falle weg, wenn sich die selbstständige Berufsausübung dauernd als unwirtschaftlich erweise. Eine allgemeine Wirtschaftlichkeit der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers sei gegenüber der Vorinstanz nicht nachgewiesen worden. Schliesslich sei über einen allfälligen Drittanspruch an gepfändeten beziehungsweise retinierten Gegenständen im Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Bei der Vorinstanz sei bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Drittanspruch an den retinierten Gegenständen schriftlich geltend gemacht worden (act. 4.1).

2.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung trifft es zu, dass der Schuldner über eine bevorstehende Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses weder informiert noch anwesend sein muss (BGE 146 III 303 E. 2.3.1, 93 III 20 E. 3). Eine solche Unterrichtung des Schuldners würde gerade dem Zweck der Retention als Sicherungsmassnahme zuwiderlaufen (BGE 93 III 20 E. 3). Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. Mit seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer das Retentionsverzeichnis (Nr. XY__) sowie eine Rechnung vom 20. September 2022 an die Beschwerdegegnerin, die bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aus dieser ableiten will. Im Übrigen reicht er – wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhält – keine weiteren Unterlagen ein, die seine Behauptungen stützen würden. So erschliesst sich der Aufsichtsbehörde weder, welche Gegenstände trotz geltend gemachter Unpfändbarkeit retiniert worden sein sollen, noch an welchen Sachen ein allfälliger Drittanspruch bestehen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne konkret auf das angefochtene Retentionsverzeichnis und die angeblich damit einhergehenden Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten einzugehen. Auch hinsichtlich dieser Rügen erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet.

2.5 Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

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UR_OG_006
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Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026