Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 29.01.2026 2026_OG Z 25 19

OBERGERICHT

Zivilrechtliche Abteilung


OG Z 25 19

Entscheid vom 29. Januar 2026


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.____ vertreten durch Paul Jans-Käch, Taubach 1, 6472 Erstfeld Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsstelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin


Gegenstand

Konkurseröffnung (Entscheid Landgerichtspräsidium Uri vom 17.12.2025 [LGP 25 455 / LGP 25 456 / LGP 25 457])

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Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 25 455, 25 456 und 25 457) vom 17. Dezember 2025 wurde über A., Inhaberin der Einzelunternehmung B., mit Sitz in Erstfeld, der Konkurs eröffnet. B. Am 22. Dezember 2025 leitete das Landgerichtspräsidium zuständigkeitshalber die Eingabe von A.___ betreffend Konkurseröffnung in den Betreibungen Nr. XY BA Erstfeld weiter und wies daraufhin, dass die entsprechende Postaufgabe am 19. Dezember 2025 erfolgt war. In der Eingabe (Rechtsvor- schlag/Konkurseröffnung) mit Datum Poststempel vom 19. Dezember 2025 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und erklärte, sie möchte die Geschäftstätigkeit im Hotel C.___ in Erstfeld weiterführen. Sie werde alle Forderungen, welche noch offen seien, umgehend begleichen und einzahlen damit dieser Konkurs von der Firma abgewendet werden könne (act. 2.1). C. Am 23. Dezember 2025 (persönlich abgegeben) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Uri eine Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, dem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 2.2). D. Am 23. Dezember 2025 erging die Eröffnungsverfügung und der Beschwerdegegnerin wurde die Mög- lichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien nicht gel- ten (act. 1.1). E. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 (act. 2.3) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Betrifft Rechtsbegehren für aufschiebende Wirkung / Zusätzliche Rechtsbegehren). Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wichtig sei, damit das Restaurant am 6. Januar 2026 wieder geöffnet werden könne. Der Gerichtskostenvorschuss werde innert Frist überweisen. Zudem stellte sie folgende Anträge: «1. A.___ soll das Führen des Hotels C.___ ab dem 6. Januar 2026 mit einer provisorischen Verfügung erlaubt sein.

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  1. Der im Artikel 171 des SchKG aufgezeigte Artikel eines Widerrufs der Betreibung soll geprüft werden.
  2. Kostenlose Rechtsbeihilfe». F. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist (Zustellung act.1.1. am 29.12.2025, act. 5.1 Valuta GKV 05.01.2026), wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Ja- nuar 2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen eingeräumt. Innert gleicher Frist wurde auch der Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und sie wurde aufgefordert, die Akten zu edieren (act. 1.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde das Konkursamt ange- wiesen weitere Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu un- terlassen (act. 1.3). G. Die Vorinstanz edierte am 8. Januar 2026 die Akten an das Obergericht des Kantons Uri. Auf eine Stel- lungnahme wurde verzichtet (act. 4.2., 4.3 und 4.4). H. Mit Zwischenentscheid vom 9. Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde abgewiesen. Die bereits getroffenen Sicherungsmassnahmen entfalten ihre Wir- kung. I. Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Januar 2026 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Beschwerde vom 23./31. Dezember 2025 sei abzuweisen, unter Zusprache einer angemessenen Par- teientschädigung (act. 3.1). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (act. 1.5).

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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde er- folgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird – diese Thematik betreffend – eingetreten. Auf das Begehren um Bewilligung der Führung des Hotels Hirschen ab 6. Januar 2026 mit provisorischer Verfügung wird nicht eingetreten. 2. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Kon- kurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nach- fristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähig- keit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähig- keit (BGer 5A_615/2020 vom 30.09.2020 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldne- rischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Be- weismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen

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(BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Das Beibringen von unterzeichneten Darlehensverträgen kann unter Umständen genügen, um die Zahlungsfähigkeit zu belegen, wobei der zusätzliche Nachweis der Solvenz der Darlehensgeber nicht erforderlich ist (BGer 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4). Zah- lungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden ab- zutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu er- wartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Grund- sätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabseh- bare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 02.05.2024 E. 2.2; 5A_33/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2; 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). F alls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die andern fälligen Forderungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Kon- kursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_417/2020 vom 27.10.2020 E. 4.3.3; 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). 2.2 Sinngemäss macht di e Beschwerdeführerin geltend, sie führe das Restaurant Hirschen in vorbildlicher Art und Weise mit Herzblut und geschäftlichem Geschick. Die Auftragsbücher für den Monat Januar (sic 2026) seien sehr gut gefüllt, durch Versammlungen und Familienfeste. Sehr bekannt im Dorf seien die jeweiligen asiatischen Buffets, welche stets ausgebucht seien. Das zeige auf, dass es nicht finanzi- elle Engpässe seien, welche zum Konkurs geführt hätten, sondern vielmehr die Unkenntnisse der schweizerischen Gesetzgebung (Anmerkung des Gerichts: Die Beschwerdeführerin stammt aus Sri Lanka). Weiter wird ausgeführt, dass es ein grosses Anliegen sei, dass der Betrieb des Hotel Hirschen weiterhin seine Dienstleistungen anbieten könne. Ob d ies mit der aktuellen Betreibung möglich sei, sei zu bezweifel n. Ein Weiterbetrieb gelte aus ökonomischer Sicht als gesichert. Die Nachfrage nach den Dienstleistungen des Hotels C.___ s ei auch auf Grund der fehlenden Angebote im Dorf sehr gross. Ein Weiterbetrieb wäre gerechtfertigt. Es werde auf «Gnade vor Gesetz» plädiert. Das neue Gesetz, ab

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dem 01. Januar 2025 in Kraft, wonach Sozialversichrungen direkt auf Konkursbetreibung zählen könn- ten, wirke sich im vorliegenden Fall für die Einzelfirma brutal aus, auch angesichts der Festtage. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Obergericht könne, sofern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliege oder wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Schuld, samt Zinsen und Kosten (inkl. derjenigen des Konkursgerichts und des Konkursamtes sowie die Gerichts- und Parteikosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens) getilgt sei oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei, eine Konkurseröffnung aufheben. In den Beschwerden würden zu Recht keine unrichtige Rechtsanwendung und keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht. Auch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin werde nicht glaubhaft gemacht und durch Urkunden bewiesen. Die Behauptung der Schuldnerin, dass sie alle offe- nen Forderungen «umgehend begleichen» könne, habe sich nicht bewahrheitet. 2.4 Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bzw. Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachzuweisen. Insgesamt müsste die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten von CHF 1'186.65 (LGP 25 455), CHF 2'248.30 (LGLP 25 456) und CHF 2'223.25 (LGP 25 457), die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses im Betrag von CHF 500.00 sowie die Kosten des Konkursam- tes in unbekannter Höhe, getilgt bzw. hinterlegt hätte. Die Beschwerdeführerin belegt innert Rechtsmittelfrist keinerlei Zahlung bzw. Hinterlegung. Neue Be- hauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können lediglich innert der Rechtsmittelfrist vorgebracht werden. Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 29. Dezember 2025 abgelaufen ist. Ein Zahlungseingang bei der Beschwerdegegnerin ist nicht dargelegt und auch auf einem Konto des Obergerichts Uri ist keine entsprechende Zahlung erfolgt. Selbst wenn eine Zahlung eingegangen wäre, müsste auch diese aufgrund der verspäteten Eingabe unberücksichtigt bleiben. Weiter gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die auf die ausgedünnte Gastrosi- tuation in Erstfeld hinweisen, nicht, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie verweist denn auch nur pauschal auf gut gefüllte Auftragsbücher, ohne eine solche Behauptung entsprechend zu substan- ziieren. Die Beschwerdeführerin reicht keine weiteren Belege ein, die die wirtschaftliche Lebensfähig- keit der Einzelfirma aufzeigen würden. Dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen umgehend

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bezahlen will, stellen blosse unsubstantiierte Behauptungen dar. Im Übrigen wäre es unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass die Forderungsurkunden vom 26. März bzw. 4. Juni 2025 datieren und im August 2025 bzw. September 2025 in Betreibung gesetzt wurden, der Beschwerdeführerin seit Mona- ten offen gestanden, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere verfügbare bzw. kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel zur Schuldentilgung, namentlich Bankguthaben, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Ein sich (angeblich) weiter positiv entwickelnder Geschäftsgang wur- de nicht dargetan. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von mindestens CHF 5'658.20 innert angemessener Frist abzutragen. Die Beschwerdeführe- rin gilt daher als zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG aufmerksam zu machen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schrift- liche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung im Rahmen einer angemessenen Umtriebsent- schädigung beantragt. Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall man- gels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen (Dieter Hofmann/Andreas Bae- ckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 68 zu Art. 95). Als Grundsatz gilt somit, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine Entschädigung zugesprochen wird. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf

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eine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsent- schädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1). Erforderlich ist je- doch eine besondere Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1). Mangels besonderer Be- gründung wird vorliegend keine Umtriebsentschädigung und somit keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und der Entscheid des Landge- richtspräsidiums Uri vom 17. Dezember 2025 (LGP 25 455, 25 456, 25 457) wird bestätigt.
  2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  4. Eröffnung:
  • Beschwerdeführerin, vertreten durch Paul Jans-Käch
  • Beschwerdegegnerin Mitteilung:
  • Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf
  • Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf

Altdorf, 29. Januar 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Versand:

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Region
Uri
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UR_OG_005
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Entscheidungsdatum
29.01.2026
Zuletzt aktualisiert
07.04.2026