Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2025 2025_OG Z 25 3

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung


OG Z 25 3

E n t s c h e i d v o m 2 5 . A p r i l 2 0 2 5


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.____,, vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay, Anwaltskanzlei Bay, Via Cattedrale 4, 6901 Lugano Berufungsklägerin

gegen

Kanton Uri / Amt für Justiz, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte


Gegenstand

Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri [LGP 25 52] vom 20.03.2025)

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Prozessgeschichte: A. Am 20. März 2025, gleichentags in begründeter Form versandt, fällte das Landgerichtspräsidium Uri in der Streitsache zwischen dem Kanton Uri / Amt für Justiz, Altdorf und der A.____, folgenden Entscheid:

"1. Mit Datum vom 20. März 2025, 14:00 Uhr, wird die A.____, zzt. ohne Domizil, gerichtlich aufgelöst. 2. Das Konkursamt Uri wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. 3. Das Handelsregisteramt Uri wird angewiesen, das Konkursamt als Liquidator der Gesuchsgegnerin einzutra- gen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.- festgelegt. Sie wird der Liquidationsmasse der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und ist vorweg zu bezahlen. 5./6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung."

B. Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte die Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichtspräsidi- ums Uri vom 20. März 2025 [LGP 25 52] Berufung ein und stellte folgende Anträge (act. 2.1):

  1. Die Berufung wird gutgeheissen, und die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 20. März 2025 des Land- gerichtspräsidiums Uri werden aufgehoben.
  2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten gehen zulasten der Berufungsklägerin; es wird keine Parteientschädi- gung gesprochen.

C. Mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde die Berufung in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und der Berufungsbeklagten die Möglichkeit ein- geräumt, innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

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D. Mit Eingabe vom 8. April 2025 informierte die Berufungsbeklagte, dass am 3. April 2025 beim Handels- register die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden eine neue Domi- ziladresse angemeldet worden sei (act. 3.1). Die Anmeldung sei gleichentags ins Tagesregister einge- tragen und am 8. April 2025 im SHAB publiziert worden. Der Eingabe lag der aktuelle Handelsregister- auszug bei.

E. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde die Berufungsklägerin über diesen Umstand informiert und es wurde das weitere Vorgehen in Aussicht gestellt bzw. dass in der Sache entschieden werde.

Erwägungen:

Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstin- stanzliche End- und Zwischenentscheide. Der angefochtene Entscheid stellt einen solchen Endent- scheid dar (Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich Genf 2025, N 8 f zu Art. 308). In vermögensrechtlichen An- gelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Festlegung des Streit- werts bei einem Verfahren nach Art. 731b Obligationenrecht (OR; SR 220 [Organisationsmängelbehe- bung]) ist auf den Wert der Gesellschaft bzw. auf das Stammkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom 22.06.2010 E. 6; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 08.04.2024, PF230064, E. 2.2). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von CHF 20'000.00 bekannt. Damit ist der erforderliche Streitwert gegeben. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Be- hörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziffer 5 OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer 15 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. In summarischen Verfahren beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tagen (Art. 314 ZPO). Die Frist ist vorliegend eingehalten. Mit der Beru- fung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

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Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Die Tatsache der Behebung des Organisationsmangels (fehlendes Domizil) ereignete sich erst nach dem Entscheid der Vorinstanz. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister – die Sitzverlegung der Berufungskläge- rin nach B.____ und damit verbunden die Anmeldung einer neuen Domiziladresse – erfolgte am 8. Ap- ril 2025 (Datum Eintrag Tagesregister). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte mit gleichentags eingereichter Stellungnahme und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im Berufungsverfahren beachtlich. 3. Gemäss Art. 778 OR wird die Gesellschaft im Handelsregister des Ortes eingetragen, an dem sie ihren Sitz hat. Vom Sitz ist das Domizil der GmbH zu unterscheiden. Das Domizil ist ebenfalls im Handelsre- gister einzutragen (Art. 117 Abs. 2 Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]) und bezeichnet die Adresse am Ort des statutarischen Sitzes der GmbH, an der deren Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit liegt. Unter dem «Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit» ist gemäss herrschender Lehre das Entgegennehmen von Post und das Erbringen von Telefondienstleistungen gemeint (Meyer/Caveng, Eigenes Rechtsdomizil nach der Praxismitteilung EHRA 2/15 – Zwei auslegungsbedürf- tige Begriffe, REPRAX 1/2017, 1 ff., 3 m.w.H.). Die Berufungsklägerin verfügte zum Zeitpunkt des vo- rinstanzlichen Entscheids ganz offensichtlich über keine Adresse mehr, unter welcher sie an ihrem Sitz erreicht werden konnte. Bei diesem Domizilverlust handelt es sich um einen Mangel in der Organisa- tion und das Gericht hatte die erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels zu ergreifen. Insbesondere ist die Auflösung der Gesellschaft und die Anordnung einer Liquidation nach den Best- immungen über den Konkurs auf der Grundlage von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR durch die Vorinstanz – nach Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels – vor diesem Hintergrund nicht zu beanstan- den.

Die Berufungsklägerin macht nun geltend, dass diese während des laufenden Berufungsverfahrens den Organisationsmangel behoben hätte, weshalb die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern sei (act. 2.1). Hierzu legt sie ein öffentlich beurkundetes Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Gesuch ans Handelsregister vom 2. April 2025 ins Recht, wonach der Organisationsmangel in der Zwischenzeit bereinigt worden sei, indem die Berufungsklägerin ihren Sitz sowie ihre Zustella- dresse an die neuen Räumlichkeiten in B.____ verlegt hätte, (act. 2.1, Beilage F).

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Mit Stellungnahme vom 8. April 2025 informierte die Berufungsbeklagte, dass die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden eine neue Domiziladresse angemeldet worden sei (act. 3.1). Die Anmeldung sei gleichentags ins Tagesregister eingetragen und am 8. April 2025 im SHAB publiziert worden. Mit der Anmeldung und dem Eintrag eines Rechtsdomizils ins Handelsregister gelten die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Mängel in der Organisation der Gesellschaft als behoben. Sinngemäss macht die Berufungsbeklagte damit geltend, dass kein Interesse an der Auflö- sung der Gesellschaft und der Anordnung der Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR mehr gegeben sei.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt von der klagenden Partei ein schutzwürdiges Interesse. Zudem muss die klagende Partei ein persönliches und aktuelles Interesse an der Beurteilung des eingeklagten An- spruchs haben (Dike Kommentar ZPO-Nadja Erk, 3. Auflage Zürich/St. Gallen 2025, N 16 zu Art 59). Das Gericht schreibt ein Verfahren ab, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit wegfällt. Mit der Eintragung des Domizils im Handelsregister ist somit grundsätz- lich das Interesse der Berufungsbeklagten an der Auflösung der Gesellschaft und der Anordnung einer Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR weggefallen. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben.

Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon abweichend sind unnötige Kosten durch denjenigen zu bezahlen, der sie ver- ursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff., Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV; RB 2.3231]) i.V.m. Art. 3 Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). 7.1 Die Berufungsklägerin hat durch den Organisationsmangel – namentlich das fehlende Domizil – und erst nachträgliche Behebung des Mangels nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfah- rens die unnötigen Gerichtskosten verursacht. Das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist den Mangel

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behoben hätte bzw. eine Fristverlängerung beantragt hätte. Insoweit gilt das Verursacherprinzip (BGer 4A_411/2012 vom 22.11.2012 E. 3). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens sind somit der Berufungsklägerin aufzuerlegen, was sie selber auch beantragt hat. 7.2 Eine Parteientschädigung wird, entsprechend der Dispositionsmaxime nur auf Antrag zugesprochen (Dike Kommentar ZPO-Myriam Grütter, a.a.O., N 4 zu Art 59). Die Berufungsklägerin hat keine Partei- entschädigung beantragt, weshalb ihr auch keine zuzusprechen ist. Ohnehin wäre trotz Gutheissung der Berufung keine Parteientschädigung geschuldet, da die Berufungsklägerin den Prozess unnötig ver- ursacht hat (Verursacherprinzip; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 108 ZPO).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Landgerichtspräsidium Uri [LGP 25 52] vom 20.03.2025 wird aufgehoben.
  2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 750.00 Entscheidgebühr

werden der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Landgerichtspräsidium Uri, bestehend aus

CHF 800.00 Entscheidgebühr

werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

  1. Eröffnung
  • Berufungsklägerin
  • Berufungsbeklagte

Mitteilung

  • Landgerichtspräsidium Uri
  • Konkursamt Uri

Altdorf, 25. April 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

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24.03.2026