Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2025 2025_OG Z 24 2_ Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung / Unzulässige Rechtsmittelbelehrung

OBERGERICHT

Zivilrechtliche Abteilung


OG Z 24 2

Entscheid vom 2 4 . Juni 2025


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.____ und B.____,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Seedorf, A Pro-Strasse 47, 6462 Seedorf vertreten durch RA lic. iur. Monika Inderbitzin, Baumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare, Marktgasse 6, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin

und

Schlichtungsbehörde Uri, Bahnhofstrasse 43, Postfach, 6460 Altdorf Vorinstanz

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Gegenstand

Anfechtung Heiz- und Nebenkostenabrechnung/ Unzulässige Rechtsmittelbelehrung bzw. Beschwerde gegen Sistierungsverfügung der Schlichtungsbehörde vom 30. Januar 2024 (Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri [SB 2024 1] vom 30.01.2024)

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Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 sistierte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren von A.____ und B.____ gegen die Einwohnergemeinde Seedorf betreffend Anfechtung Heiz- und Neben- kostenabrechnung, unzulässige Rechtsmittelbelehrung (SB 2024 1). B. Dagegen erhoben A.____ und B.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Februar 2024 Be- schwerde und beantragten, die Verfügung «Sistierung» SB 2024 1 sei aufzuheben bzw. die Schlich- tungsbehörde Uri habe den Fall SB 2024 1 dem Landgericht Uri abzutreten und als Nachtrag/Ergän- zung/zusätzlicher Bestandteil des laufenden Verfahrens LGZ 23 10 zur Fusion/Vereinigung von Klagen und zur Grundsatz-Entscheid-Findung zu übergeben. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführer eventualiter die Erteilung der Klagebewilligung ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (act. 2.1). C. Am 9. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein und ergänzten den Antrag: Das Obergericht Uri habe betreffend das Landgericht Uri und/oder die Schlichtungsbe- hörde Uri die Massnahme nach Art. 125 ZPO (Vereinfachung des Prozesses) vorzunehmen (act. 2.2). Allfällige Kosten/Gebühren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren seien den Beschwer- deführern zu erlassen. D. Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, einen Gerichtskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen (act. 1.1). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 5.2). E. Mit Schreiben vom 20. August 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht die Akten geprüft habe und zu einer Instruktionsverhandlung einladen werde. Die Vorinstanz wurde aufgefor- dert, die Akten zu edieren und der Beschwerdegegnerin wurden die Rechtsmitteleingaben vom 8. und 9. Februar 2024 zugestellt (act. 1.2). Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 1.3). F. Mit Einsprache/Beschwerde vom 1. September 2024 bemängelten die Beschwerdeführer die falsche Parteienbezeichnung und beantragten den Ausstand der Obergerichtspräsidentin (act. 2.3).

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G. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer der Ter- min der Instruktionsverhandlung abzitiert (act. 1.4). Mit einem zweiten Schreiben vom 5. September 2024 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie im Schlichtungsverfahren als Gesuch- steller und die Gemeinde Seedorf als Gesuchsgegnerin Parteien seien. Entsprechend seien sie im Be- schwerdeverfahren als Beschwerdeführer, die Gemeinde Seedorf als Beschwerdegegnerin und die Schlichtungsbehörde als Vorinstanz in die Geschäftskontrolle aufgenommen worden, was so korrekt sei. Die Beschwerdeführer wurden gebeten zu prüfen, ob sie die Beschwerde zurückziehen würden, andernfalls über den beantragten Ausstand zu entscheiden sei. Ebenfalls wurden sie auf ihr Recht auf Akteneinsicht hingewiesen (act. 1.5). H. Mit Eingabe vom 12. September 2024 zeigte die Beschwerdegegnerin an, dass sie sich anwaltlich ver- treten lasse und ersuchte um eine beförderliche Behandlung der hängigen Verfahren und verwies auf zwei weitere hängige Verfahren (OG Z 24 8 und OG Z 24 9 [Anfechtung Kündigung und Erstreckung]). Die Beschwerdeführer würden mit unzähligen, ausschweifenden und querulatorischen Eingaben die Verfahren treuwidrig und unnötig verzögern. Zudem erwecke ihr Verhalten den Anschein, mit den Ein- gaben einzig eine möglichst lange Erstreckung des Mietverhältnisses zu erlangen. Die Beschwerdegeg- nerin hätte durch diese Verfahrensverzögerungen seit 20 Monaten ohne Mietzinseinnahmen auskom- men müssen bzw. könne wegen der Mietzinshinterlegung nicht über diese Mietzinseinnahmen verfü- gen, was für einen privaten Vermieter finanziell schlichtweg nicht tragbar wäre (act. 3.1). I. Mit Schreiben vom 16. September 2024 wurden die Beschwerdeführer gebeten, das Obergericht in- nert 3 Tagen über den Rückzug der Beschwerde zu informieren (act. 1.6). J. Mit Eingabe vom 19. und 24. September 2024 hielten die Beschwerdeführer sinngemäss an der Be- schwerde fest (act. 2.4 und act. 2.5). K. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 wurden die Parteien informiert, dass über den Ausstand der Obergerichtspräsidentin entschieden werde (act. 1.7), worauf sich die Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 8. November 2024 wiederum unaufgefordert weitschweifig vernehmen liessen (act. 2.6).

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L. Mit Entscheid vom 26. November 2024 wurde das Ausstandgesuch abgewiesen (OG Z 24 17). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 14. April 2025 nicht ein (BGer 4D_13/2025 vom 14.04.2025). M. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurden die Parteien erneut zu einer Instruktionsverhandlung am 28. Mai 2025 vorgeladen (act. 1.8). Die Beschwerdeführer blieben diesem Termin unentschuldigt fern, nachdem sie in verschiedenen unaufgeforderten und weitschweifigen Eingaben zusammenfassend er- klärten, nicht vergleichsbereit zu sein und die Instruktionsverhandlung als nicht zulässig erachteten (act. 2.7, act. 2.8 und act. 2.9). N. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nicht bereit sei, unpräjudi- ziell auf die im Verfahren SB 2024 1 angefochtenen Grundgebühren für Wasser und Abwasser zu ver- zichten und ersuchte das Gericht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (act. 3.2).

Erwägungen: 1. 1.1 Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sa- churteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 1.2 Eine Sistierungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Sistierungsverfügung der Schlichtungsbehörde im Verfahren SB 2024 1 wurde am 30. Januar 2024 versandt. Wann sie den Be- schwerdeführern tatsächlich zugestellt wurde, ist nicht bekannt. Gestützt auf die Annahme, dass sie bereits am 31. Januar 2024 hätte zugestellt werden können, hätte die zehntägige Beschwerdefrist am

  1. Februar 2024 zu laufen beginnen können (vergleiche Art. 142 ZPO). Die am 9. Februar 2024 persön- lich überbrachte Beschwerde ist somit auf jeden Fall fristgerecht erfolgt. Da auch die weiteren formel- len Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 betreffend Sistierung des Verfahrenes SB 2024 1, weshalb auf die Rügen der Beschwer- deführer, wonach eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thema Heiz- und Nebenkostenabrech- nung bzw. unzulässigen Rechtsmittelbelehrung aufgrund einer möglichen Verletzung des Instanzenzu- ges nicht zulässig sei, nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begrün- dung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, damit der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2). Auf die Äusserungen der Beschwerdeführer zu gesetzlichen Bestimmungen, Literatur und Rechtspre- chung ist nicht einzutreten, weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO). 1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welches in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die ZPO sieht im Berufungsverfahren als Regel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich, nach durchgeführter Instruktionsverhandlung und der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2025, in welcher sie sinngemäss auf ein weitergehendes rechtliches Gehör verzichtet, auch auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten und gestützt auf die Akten zu entscheiden.

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2.1 Die Vorinstanz sistierte mit Verfügung vom 30. Januar 2024 das Verfahren SB 2024 1, da dies gestützt auf Art. 126 ZPO zweckmässig erscheine. Dies insbesondere, da das Verfahren SB 2024 1 vom Ausgang des hängigen Verfahrens LGZ 23 10 abhängig sei. Die Frage der Überwälzung der Grundgebühren der Wasser- und Abwasserrechnung auf die Mieterschaft stelle sich bereits im hängigen Verfahren LGZ 23 10. Somit ging die Vorinstanz von der Identität der Streitsache aus. Zudem entstehe den Beschwerde- führern aus der Sistierung des Verfahrens kein Nachteil. Die Bezahlung der Nebenkostenabrechnung 2023 vom 13. Dezember 2023 sei bis auf Weiteres sistiert. 2.2 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die Vorgehensweise der Vorinstanz, da diese für die Begründung der Sistierungsverfügung zu Unrecht von der Zweckmässigkeit der Sistierung ausgehe. Da es im hängigen Verfahren LGZ 23 10 um das gleiche Thema mit den gleichen Parteien gehe wie im Verfahren SB 2024 1, seien die Verfahren zur Vereinfachung im Sinne von Art. 125 ZPO zu fusionie- ren/vereinigen und es sei ein Grundsatz-Entscheid zu fällen. Dies zur Vermeidung, dass in getrennten Verfahren widersprüchliche Entscheide ergehen sowie zur Vermeidung von unnötigen Prozesskosten und unnötigem Prozessaufwand. Sollte eine Abtretung des Falles SB 2024 1 an das Landgericht Uri zur Fusion/Vereinigung der Fälle nicht möglich sein, beantragen die Beschwerdeführer die Ausstellung der Klagebewilligung ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. 2.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfah- rens abhängig ist. Auch eine Schlichtungsbehörde ist ermächtigt, das Schlichtungsverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen zu sistieren (BGE 146 III 47 E. 4.2.1; 138 III 705 E. 2.3). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist, wobei es die gesamten Umstände zu berücksichtigen gilt (BGer 4A_386/2020 vom 17.08.2020 E. 6; BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Sistierung des Verfahrens widerspricht grundsätzlich dem von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierten sowie sich in Art. 124 Abs. 1 ZPO spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Deshalb setzt die Sistierung triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (Julia Gschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 126; BGer 5A_218/2013 vom 17.4.2013 E. 3.1). Die Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren, wie sie gemäss Gesetzes- wortlaut als Beispiel ausdrücklich erwähnt wird, ist zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines

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anderen Verfahrens abhängig ist. Erforderlich ist nicht eine identische Klage mit identischen Parteien, auf die das später angerufene Gericht nicht einzutreten hätte (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), sondern bloss eine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint ( Julia Gschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 126). 2.4 Vorliegend ist die Konnexität der Streitsache in den hängigen Verfahren SB 2024 1 vor der Schlich- tungsbehörde Uri und LGZ 23 10 vor dem Landgericht Uri unbestritten. In beiden Verfahren sind die- selben Parteien beteiligt. Thematisch geht es in beiden Verfahren um die Anfechtung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung, genauer um die Grundgebühren für Wasser und Abwasser aus demselben Mietverhältnis, welche nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht den Mietern als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Angefochten sind zwei unterschiedliche Rechnungen, nämlich die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2022 im Verfahren LGZ 23 10 und die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2023 im Verfahren SB 2024 1. Die Annahme einer Litispendenz zweier Verfahren mit Kon- nexität als Begründung für die angefochtene Verfahrenssistierung erweist sich deshalb als zutreffend. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in einer Angelegenheit sistiert, über welche sie im Sinne von Art. 212 ZPO in der Sache eine Entscheid-Kompetenz hat. Denn der Streitwert der angefochtenen Ne- benkostenabrechnung vom 24. November 2023 und 13. Dezember 2023 beträgt CHF 161.75 (CHF 71.75 für Wasser und CHF 90.00 für Abwasser). Ausserdem fordern die Beschwerdeführer die Rückerstattung der Grundgebühren pro rata für 8 Monate für Wasser und Abwasser aus dem Jahre 2021 im Betrag von CHF 107.85. Damit übersteigt der massgebliche Streitwert den Betrag von CHF 2‘000.00 nicht, weshalb es der Schlichtungsbehörde möglich ist, einen Entscheid zu fällen, was die Beschwerdeführer in ihrem Schlichtungsbegehren pro memoria auch beantragt hatten (act. 4.1, act. 1 SB). Der Ausgang des Schlichtungsverfahrens ist folglich vom hängigen Verfahren LGZ 23 10 vor dem Landgericht Uri abhängig. Zur Vermeidung sich widersprechender Prozessergebnisse erscheint nach Ansicht des Obergerichts die Sistierung als zweckmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend weder eine Vereinigung im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO, noch eine Überweisung im Sinne von Art. 127 ZPO möglich gewesen wäre. Eine Vereinigung könnte gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO beantragt bzw. angeordnet werden, wenn die Verfahren nebst übrigen Voraussetzungen vor derselben Instanz geführt werden (andernfalls nach Art. 127 ZPO zu ver- fahren ist), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist ( Bernhard Berger/Andreas Güngerich/Chris- toph Hurni/Reto Strittmatter, Zivilprozessrecht, Unter Berücksichtigung der bernischen und zürcheri- schen Einführungsgesetzgebung, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 802). Eine Überweisung gestützt auf Art. 127

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Abs. 1 ZPO ist nicht möglich, da nicht beide Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten gleicher In- stanz hängig sind (Karl Spühler, in Karl Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO anno- tée/Kurzkommentar, Zürich/Basel/Genf 2023, N. 2 zu Art. 127; Julia Gschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 8 zu Art. 127). Durch die Übernahme von Ver- fahren unterschiedlicher Instanzen würde ein Instanzenverlust resultieren. Die Zulässigkeit einer Über- weisung hängt schliesslich auch vom Einverständnis des zuerst angerufenen Gerichtes ab ( Julia Gschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 127; Benedikt Seiler, in Thomas Sutter-Somm/ Cordula Lötscher/ Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2025, N. 8 zu Art. 127), welches in casu nicht vorliegt. 3. 3.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenver- ordnung GGebV; RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. a Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR; RB 2.3232]). Die Pro- zesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten den unterliegenden Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Ent- sprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario; BGE 139 III 334 E. 4.3; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 105).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 500.00 Entscheidgebühr

werden A.____ und B.____ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.

  1. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  2. Eröffnung
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Vorinstanz Altdorf, 24. Juni 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die P räsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffender Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) oder, Be- schwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den mas- sgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

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Entscheidungsdatum
24.06.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026