Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 2025_OG Z 24 14

OBERGERICHT

Zivilrechtliche Abteilung


OG Z 24 14

Entscheid vom 10. März 2025


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.___ vertreten durch lic. iur. Roger Seiler, Fricker - Seiler Rechtsanwälte, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen Beschwerdeführer

gegen

B.___ vertreten durch Dr. iur. Mirko Roš, Stiffler & Partner Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin 1

C.___ vertreten durch Dr. iur. Christa-Maria Harder Schuler, Fürer Partner Advocaten KIG, Rheinstrasse 16, 8501 Frauenfeld Beschwerdegegner 2

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Gegenstand

Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10 (Entscheid Landgericht Uri [LGZ 24 10] vom 31.07.2024)

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Prozessgeschichte: A. Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend Vorinstanz) im Verfahren LGZ 24 10 betreffend Herabsetzungsklage zwischen A., B. und C.___ folgenden Abschreibungsbe- schluss: «1. Das eingangs erwähnte Verfahren wird infolge Klageanerkennung als erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Die Anerkennung ist einem per 30. Mai 2024 rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt. 2. 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: Entscheidgebühr pauschal CHF 1'700.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 400.00 Total CHF 2'100.00 2.2 Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt und mit der von der Schlichtungsbehörde separat in Rechnung gestellten und vom Kläger bezahlten Schlichtungsgebühr von CHF 400.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.-- wird vom Kläger - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - im Umfang von CHF 300.-- und von den Beklagten im Umfang von ins- gesamt CHF 1'400.-- nachgefordert. Der Anteil des Klägers geht im Rahmen der ihm gewährten unent- geltlichen Rechtspflege vorläufig zu Lasten des Kantons Uri. 3. 3.1 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

(...) 6. Zustellung.»

B. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die Ziffern 2.2. und 3. des Beschlusses des Landgerichts Uri vom 31. Juli 2024 seien aufzuheben. 2. Es sei wie folgt neu zu entscheiden:

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2.2. Die Gerichtskosten werden in solidarischer Haftbarkeit der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 auferlegt. Die Beklagten haben dem Kläger die Schlichtungsgebühr von Fr. 400.00 zu erstatten. 3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Beklagten 1 aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Kläger eine ange- messene Parteikostenentschädigung für das obergerichtliche Verfahren auszurichten. Eventuell: Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien solidarisch den beiden Beklagten aufzuerlegen und diese seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteikostenentschädigung für das obergerichtliche Verfahren auszurichten.»

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. September 2024 wurde die Beschwerde in das Ge- schäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Vorinstanz zur Aktenedition aufgefordert. Auf die Ein- holung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 reichte der Beschwerdegegnerin 2 seine Stellungnahme ein und beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel für die selbständige Anfechtung von Kostenentscheiden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit

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der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit der Beschwerde können die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, die Beschwerde hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. «Offensichtlich unrichtig» ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 Bundesverfassung (BV, SR 101) (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2025, N 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 31. Juli 2024, das Verfahren LGZ 24 10 und die Klage des Klägers (nachfolgend Beschwerdeführer) infolge Anerkennung durch die Beklagten (nachfolgend Beschwerde- gegner) abgeschrieben. Es auferlegte die Gerichtskosten nicht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern, sondern dem Beschwerdeführer zu 1/3 und den Beschwerdegegnern zu 2/3. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die Vorinstanz begründete diesen Kostenent- scheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Schlichtungsverfahrens die schriftliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin 1 gehabt habe, dass sie die Erbenstellung und den Pflichtteil des Klägers anerkenne. Der Beschwerdeführer selbst habe am 28. März 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegner verfasst, in welchem er ausgeführt habe, dass er seinen Unterlagen ent- nehme, dass die Enterbung einhellig als unrechtsmässig anerkannt werde und dass ihm deshalb sein Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers zugestanden werden sollte. Da eine ausserge- richtliche Anerkennung dieses Umstandes nicht verbindlich sei, sei abgesprochen worden, ein Schlich- tungsbegehren einzureichen, das von den Beschwerdegegnern dann im Sinne eines gerichtlichen Ver- gleiches anerkannt werden sollte. Zu diesem Zweck habe er den Beschwerdegegnern vorab sein Schlichtungsgesuch geschickt und um Rückmeldung gebeten, ob die Begehren seitens der Beschwer- degegner anerkannt werden könnten. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung die Erbenstellung und den Pflichtteil des Be- schwerdeführers anerkannt hätten, so wie es unter den Rechtsvertretern vorab vereinbart worden sei. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien bereits im Schlichtungsverfahren von den Be- schwerdegegnern anerkannt worden und damit hätte eine Abschreibung infolge Klageanerkennung bewirkt werden sollen. Anstatt das Schlichtungsverfahren infolge Anerkennung zu beenden, hätten die Parteien das Schlichtungsverfahren sistiert, obwohl über die eigentliche Thematik der Erbenstellung

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und des Pflichtteils Einigung geherrscht habe. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 2 anzulasten. Der Beschwerdeführer hätte bereits in diesem Verfahrensstadium auf einer Klageanerkennung bestehen können. Dass die Klagebewilligung nach Aufhebung der Sistie- rung dann ausgestellt worden sei, habe auch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantworten. In ihrer E- Mail vom 30. November 2024 (recte 2023) an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 habe sie ausgeführt, dass sie erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern der Be- schwerdeführer an seiner Klage festhalte. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Pflichtteil des Beschwerdeführers anerkenne, dies stehe jedoch im Wider- spruch zur Aufforderung, dass eine Klagebewilligung ausgestellt werden solle. Aufgrund der Ausfüh- rungen hätten somit alle Verfahrensbeteiligten die Einreichung der Herabsetzungsklage und die Ab- schreibung des Verfahrens gleichermassen zu verantworten. Dies rechtfertige es, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, die Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht nur die unrichtige Rechtsanwendung sondern zudem auch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner die Erbenstellung und den Pflichtteil des Klägers bereits im vorprozessualen Verfahren anerkannt hätten. Das sei eben gerade nicht der Fall gewesen. Weder an der Schlichtungs- verhandlung noch in den nachfolgenden Vergleichsverhandlungen sei es zu einem Resultat gekom- men. Mangels Einigung habe dann die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt. Darin sei ausdrücklich festgestellt worden, dass sich die Parteien nicht geeinigt hätten. Die Vorinstanz selber führe aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte. Für den Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dafür bestanden, nicht an seiner Klage festzuhalten und sein Begehren, die Enterbung aufzuhe- ben und ihm den Pflichtteilsanspruch zuzuerkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Beschwer- degegner das Pflichtteilsrecht in der Schlichtungsverhandlung anerkannt hätten. Es bestehe kein An- lass, an der Korrektheit der Klagebewilligung zu zweifeln. Hätten Zweifel bestanden, wäre es an der Beschwerdegegnerin 1 gewesen, diese geltend zu machen. Dem von der Vorinstanz angeführten Ar- gument zur vorprozessualen Korrespondenz komme rechtlich keinerlei Bedeutung zu. Die Vorinstanz sei von der falschen Annahme ausgegangen, die Beschwerdegegner hätten an der Schlichtungsver- handlung die Klage anerkannt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bereits an- lässlich der Schlichtungsverhandlung auf einer Klageanerkennung hätte bestehen können. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung, wobei zur Bemes- sung von einem unbestrittenen Streitwert von CHF 71’500.-- auszugehen sei. Für die Kosten des

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Beschwerdeverfahrens fordert der Beschwerdegegner die Kosten der Beschwerdegegnerin 1 aufzuer- legen. Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 aus, sie habe vor, wäh- rend und nach dem Schlichtungsverfahren, sowie auch im Rahmen der Klageantwort konsistent und schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Pflichtteilserbenstellung des Klägers anerkenne. Eine Klagebewilligung hätte gar nie ausgestellt werden dürfen, sondern das Verfahren hätte abgeschrieben werden müssen. Der Friedensrichter habe den anerkannten Anspruch auf die Pflichtteilserbenstellung des Beschwerdeführers mit der Uneinigkeit über die Erbteilung verwechselt. Es wäre am Beschwerde- führer gelegen, die Schlichtungsbehörde auf den Fehler hinzuweisen. Es habe in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die Klagebewilligung zu kontrollieren. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 verzichtet der Beschwerdegegner 2 auf eine Begrün- dung und verwies auf die im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz damit das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. 3.1 Unter Vorbehalt von Art. 198 und Art. 199 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentli- chen aus der Schlichtungsverhandlung. In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache zusammengebracht werden (Urteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, nicht publ. in BGE 146 III 185). Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlungen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und können sich von einer Rechtsbei- ständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlich- tungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sol- len sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3). Durch die Pflicht zum per- sönlichen Erscheinen soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageein- reichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne - wie das Schlichtungsverfahren überhaupt - darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich

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miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 70 E. 4.3; zit. Urteil 4A_416/2019 E. 3.1). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Schlichtungsbe- hörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Die Gültigkeit der Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist, sofern dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung. Diese hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.1). Es hat somit selbst ohne Einwand der beklagten Partei zu beurteilen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt (BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Letztere ist - abgesehen vom Spruch über die Kosten - kein anfechtbarer Entscheid (BGE 141 III 159 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung von vornherein erst im erstinstanzlichen Kla- geverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewil- ligung bewirkt (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; Urteil 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2). Ist die Klagebewilligung ungültig, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten (BGE 140 III 70 E. 5). 3.2 Erstellt ist, dass die Beschwerdegegner die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt aktiv bestritten haben (VI-act. 02.01, Ziff. 6). Unbestritten ist ebenfalls, dass die erbrechtlichen Ansprü- che nur durch ein Urteil oder ein Urteilssurrogat gewahrt werden können. Eine Erbenbescheinigung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Parteien einigten sich vorprozessual darauf, dass der Be- schwerdeführer ein Schlichtungsgesuch einreicht und die Beschwerdegegner anlässlich der Schlich- tungsverhandlung das entsprechende Rechtsbegehren anerkennen. An der Schlichtungsverhandlung legte die Beschwerdegegnerin 1 einen Vergleichsvorschlag auf, in welchem nicht nur die Erbenstellung des Beschwerdeführers anerkannt war, sondern auch gleich die Teilung beinhalten sollte. Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Über den Vorschlag auch gleich die Erbteilung zu regeln, soll rund zwei Stunden zum Teil auch sehr emotional verhandelt worden sein (VI-act. 03.01, RZ. 11). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass unter den Parteien ein entsprechendes Streitpotential vorhanden war. An der Schlichtungsverhandlung wurde jedoch weder ein Vergleich noch die – an sich unbestrittene - Anerkennung der Erbenstellung und damit der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdeführers protokolliert. Das Verfahren wurde in der Folge erstmal bis 31. August 2023 und ein weiteres Mal bis 30. November 2023 zwecks weiterer Vergleichsverhandlungen sistiert. Auch im Rahmen der beabsichtigten weiteren Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien kam bis Ende November 2023 keine Einigung zustande. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zu diesem Zeitpunkt einer- seits weitere Verhandlungen abgebrochen und andrerseits die Ausstellung der Klagebewilligung ver- langt. Sie bekräftigte aber die Anerkennung der Erbenstellung des Beschwerdeführers (VI-act. 03.02, Beilage 1).

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Eine vor der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO erzielte Einigung wird dann als erfolgreich bezeichnet, wenn das Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde in einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder in einen vorbehaltlosen Klagerückzug mündet (Honegger in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., N 1 zu Art. 208 ZPO). Das war wie ausgeführt nicht der Fall. Die am 6. Dezember 2023 ausgestellte Klagebewilligung ist deshalb nicht zu beanstan- den. Sie wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von den Beschwerdegegnern nicht als un- gültig angefochten. Die Vorinstanz, die die Klagebewilligung von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO), sah sich ebenfalls nicht veranlasst von einer Ungültigkeit auszugehen. Sie trat auf die Klage ein. Die Überlegungen der Vorinstanz, dass (nur) der Beschwerdeführer bereits im Schlichtungsverfahren auf die Klageanerkennung hätte bestehen sollen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wäre es (auch) im Interesse der Beschwerdegegner gelegen, in diesem Punkt Klar- heit zu schaffen und die Klageanerkennung wie vorprozessual besprochen zu Protokoll zu geben bzw. den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde vor dem Abbruch der Schlichtungsverhandlung auf diesen Punkt aufmerksam zu machen und eine entsprechende Anerkennung protokollieren zu lassen. Sach- verhaltsmässig ist keine Einigung zustande gekommen. Was so auch vom Beschwerdegegner 2 in sei- ner Eingabe vom 15. Oktober 2024 (act. 3.2) bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführer zur Sicher- stellung seiner Erbenstellung die Herabsetzungsklage eingereicht hat, ist die logische Konsequenz, be- nötigt doch der zu Unrecht Enterbte ein Urteil oder ein Urteilssurrogat. In diesem Punkt hat die Vo- rinstanz dem Kostenentscheid einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. In der geschilderten Kons- tellation – zwischen den im Streit stehenden Erben - kann dieser Fehler jedoch nicht als geradezu will- kürlich qualifiziert werden. 3.3 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerück- zug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Art. 107 ZPO ist eine Billigkeitsnorm, die Abweichungen von der grundsätzlichen Regelung des Art. 106 ZPO, der sich «im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen» kann, erlaubt. Entscheide gemäss Art. 107 ZPO sind Ermes- sensentscheide, die das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 4A_33/2020, E.3.1.). Erfolgt eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, so darf ein Gericht sich nicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen, sondern hat alle Kriterien zu berücksichtigen (BGer 5P.394/2005, SZZP 2006, S. 175, Jenny: in Sutter-Somm Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 107 ZPO). Mit der allgemeinen Voraussetzung des Vorliegens «anderer besonderer Umstände» stipuliert Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel für alle diejenigen Fälle,

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wo eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene. Die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel legt eine zurückhaltende Anwendung nahe, auch wenn sich Prozessparteien bewusst sein müssen, dass die Kosten nicht einfach «blind» nach dem Prinzip des Unterliegens zu verlegen sind (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 1 zu Art. 107 ZPO). Was die Verteilung nach Ermessen betrifft wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. So nennt Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO andere besondere Umstände und bildet damit einen Auffangtatbestand. Als Beispiele werden in der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), BBKL 2006 7298 Ziff. 5.8.2 zu Art 105 E-ZPO ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer AG durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt. Weiter kann das Verhalten der obsiegenden Partei berücksichtigt werden, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot (aArt. 756 Abs. 2 OR für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs) oder zusätzlichen ungerecht- fertigten Verfahrensaufwand verursachte (Beispiel: Obsiegen mit einer Verrechnungseinrede, wenn das Gericht zahlreiche unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen muss, bevor die Klage ab- gewiesen werden kann). In all diesen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von der üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren (BGer 4D_66/2012). Ein Abweichen rechtfertigt sich weiter auch, im Geltungsbereich der Untersu- chungsmaxime, bei erbrechtlichen Prozessen, bei Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchlicher Pro- vokation des Prozesses oder bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGer 5D_6/2024, E. 4). 3.4 Wie genau die Schlichtungsverhandlung abgelaufen ist und wer welche Aussagen gemacht hat ist nicht bekannt. Ein Protokoll ist nicht zu erstellen (vgl. Art. 205 Abs. 1 ZPO). Den Akten ist zu entnehmen, dass an der Schlichtungsverhandlung offenbar emotional über die Erbteilung verhandelt wurde und auch nach rund zweistündiger Diskussion keine Einigung hatte gefunden werden können (VI-act. 03.01., RZ. 11). Die Schlichtungsverhandlung wurde offenbar ergebnislos unter- bzw. abgebrochen und die Parteien beantragten eine Sistierung des Verfahrens. Es sollten weitere Vergleichsverhandlungen geführt werden. Bevor die Schlichtungsverhandlung an diesem Tag als geschlossen erklärt wurde, hat offenbar keine der Parteien den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass zwar bezüglich der Erbteilung keine Einigung zustande gekommen war, aber in Bezug auf das Rechtsbegehren der Herabsetzungsklage Einigkeit bestand und die Erbenstellung anerkannt war und so die Einigung hätte protokolliert werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch machte und die Gerichtskosten allen Parteien zu gleichen Teilen auferlegte. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund zu beanstanden, dass keine Par- teientschädigungen zugesprochen wurden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheid gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 800.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 4.2 Die Beschwerdegegner haben eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren beantragt. Ihre Rechtsvertreter haben für das Rechtsmittelverfahren keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2, 2. Satz). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richtet sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO). Sie ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Ebenfalls dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten. Sie wird ermessen- weise für die Beschwerdegegnerin 1 auf pauschal von CHF 900.-- und für den Beschwerdegegner 2 auf pauschal CHF 300.-- festgesetzt (Art. 18ff GGebV, Art. 28 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 GGebR).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 800.00 Entscheidgebühr werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 900.00 und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteient- schädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen.

  4. Eröffnung

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner
  • Vorinstanz Altdorf, 10. März 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesge- richtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröff- nung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026