Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 2022_OG Z 22 8

2022_OG Z 22 8. Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. Art. 223 Abs. 2 ZPO. Sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Hat es die beklagte Partei versäumt eine Klageantwort einzureichen, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei grundsätzlich als unbestritten betrachten. Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der vorgebrachten Beweise.

Urheberrecht. Art. 19, Art. 20, Art. 40 ff. und Art. 59 URG. Vergütungsanspruch für veröffentlichte Werke. Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs durch zugelassene Verwertungsgesellschaften. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation. Wer sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch hierfür eine Vergütung. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor. Die Ansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Die Klägerin hat als Verwertungsgesellschaft die Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütung einzuziehen und stützt ihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt, dies gilt auch bei betriebsinternen Netzwerkvergütungen. Vorliegend wird die Klage gutgeheissen.

Obergericht, 23. Dezember 2022, OG Z 22 8

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Klägerin ist eine der der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 40 ff. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG [SR 231.1]). Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE), Bern, die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss Art. 13, Art. 20, Art. 22, Art. 22a, Art. 22b und Art. 24c URG und ist somit aktivlegitimiert. 1.2 Der Beklagte betreibt eine geschäftliche Niederlassung. Der von der Klägerin gestützt auf Art. 19 und Art. 20 URG geltend gemachte Anspruch aus Urheberrecht für Reprografie- und Netzwerkvergütungen leitet sich aus dem Betrieb der Niederlassung durch die Beklagte ab. Die Beklagte ist gemäss Art. 19 und Art. 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen eine Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte ist trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder Ort der Niederlassung zuständig. Die Beklagte hat in Schattdorf/UR ihre geschäftliche Niederlassung. Somit sind die Gerichte im Kanton Uri örtlich zuständig. 1.3 Gemäss Art. 5 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Gemäss Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des

Obergerichtes alle Streitigkeiten, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind. Somit ist die sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung der vorliegenden Klage gegeben. Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt, auf die Klage ist einzutreten. 2. 2.1 Nachdem die Beklagte auch innert der ihr gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährten kurzen Nachfrist keine Klageantwort einreichte, trifft das Gericht, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die (materielle beziehungsweise formelle) Spruchreife gegeben, sofern der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Klage bereits soweit erstellt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Das Verfahren ist jedoch dann nicht spruchreif, wenn die Behauptungen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig sind, sodass die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) als notwendig erscheint (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 mit Hinweisen). Die Vorbringen der Klägerin sind vorliegend klar, eindeutig und vollständig. Das Verfahren ist somit spruchreif. 2.2 Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen (Daniel Willisegger, a.a.O., Art. 223 N. 23). Das Obergericht hat vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der vorgebrachten Beweise (e contrario Art. 153 Abs. 2 ZPO). Weitere Beweise sind keine zu erheben. Betreffend Sachverhalt ist demnach von den Ausführungen in der Klageschrift (E. II. a Ziffer 6 - 10 inklusive der Beilagen), wozu insbesondere auch die Übersicht der offenen Rechnungen gehört, auszugehen. Der Einfachheit halber wird hiermit darauf verwiesen.

Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Das Recht auf solche Kopiervergütungen gehört, neben anderen (Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 URG), zu den Vergütungsansprüchen, die das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene URG eingeführt hat, um Urheber und ausübende Künstler an den Erträgen von unkontrollierbaren Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen teilhaben zu lassen. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor: Sie können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) – wie beispielsweise der Klägerin – geltend gemacht werden (Art. 13 Abs. 3, Art. 20 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften, die für diesen Aufgabenbereich unter Bundesaufsicht stehen, sind verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f. und Art. 55 ff. URG) die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG) und ihre Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen (Art. 45 Abs. 2 URG) (BGer 4A_41/2020 vom 17.04.2020 E. 2.2.1, 4A_39/2020 vom 17.04.2020 E. 2.2.1; BGE 125 III 142 E. 3). Die Klägerin hat als zugelassene Verwertungsgesellschaft nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für die Vergütung entsprechende Tarife aufzustellen, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütungen einzuziehen. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9, welche für die Gerichte verbindlich sind (Art. 59 Abs. 3 URG). Der Gemeinsame Tarif 8 (Fotokopiervergütung) umschreibt dabei den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier mittels dazu geeigneter

Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Der Gemeinsame Tarif 9 (betriebsinterne Netzwerkvergütung) umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das digitale Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke im Dienstleistungsbereich. Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziffer 6 ff. und Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 sowie Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 9 eingeschätzt. Gemäss Ziffer 8.3 der vorerwähnten GT‘s gilt die Schätzung als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen reklamiert. Die Beklagte liess sich in der Folge – wie im Übrigen auch im vorliegenden Klageverfahren – nicht vernehmen. Somit gilt die Einschätzung als anerkannt. Auch die folgenden Mahnschreiben blieben ohne Erfolg. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütung uneingeschränkt nutzungsberechtigt (vergleiche dazu BGE 125 III 145 ff. E. 4b mit Hinweisen). Was, wie vorerwähnt für den GT 8 gilt, hat auch bei betriebsinternen Netzwerkvergütungen (GT 9) Geltung (vergleiche dazu BGE 4A_203/2015 vom 30.06.2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Gesagtes erhellt, dass sich damit die Klage als begründet erweist und entsprechend gutzuheissen ist.

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