Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2024 2024_OG V 24 6

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 24 6

E n t s c h e i d v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 2 4


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.___ Beschwerdeführer

gegen

Kantonale Steuerkommission Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf Vorinstanz


Gegenstand

Steuerveranlagung direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Einspracheentscheid vom 19.02.2024)

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Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 veranlagte das Amt für Steuern Uri A.___ (fortan: Beschwerdefüh- rer) für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerba- ren Einkommen von CHF 27'300.00 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 41'900.00 (direkte Bun- dessteuer). Abweichend von der Steuererklärung gewährte das Amt für Steuern den Abzug für «Ge- richtskosten gegen IV» im geltend gemachten Betrag von CHF 4'576.00 nicht, setzte den geltend ge- machten Abzug für behinderungsbedingte Kosten im Betrag von CHF 29'385.00 auf CHF 3'822.00 herab und nahm zugunsten des Beschwerdeführers eine (hier nicht weiter relevante) Korrektur im Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis vor. B. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Veranlagungsverfügung 2020 am 15. Februar 2023 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erläuterte das Amt für Steuern mit Schreiben vom 1. Juni 2023 die vorgenommenen Korrekturen. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge an der Einsprache fest, wo- raufhin ihn das Amt für Steuern mit Schreiben vom 14. Juni 2023 aufforderte, zu den behinderungsbe- dingten Kosten bzw. zur Prüfung der entsprechenden Sachlage weitere Belege einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer das Amt für Steuern wissen liess, dass er alle Belege bereits mit der Steuerer- klärung eingereicht habe, forderte ihn das Amt für Steuern mit detailliert begründetem Schreiben vom 5. September 2023 erneut auf, sowohl zu den behinderungsbedingten Kosten als auch den «Gerichts- kosten IV» Belege einzureichen. Nachdem innert Frist keine weiteren Belege eingereicht wurden, über- wies das Amt für Steuern die Sache der Kantonalen Steuerkommission (fortan: Vorinstanz) zum Ent- scheid über die Einsprache. Diese wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2024 ab. C. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und dass die Abzüge für die «Gerichtskosten gegen IV» sowie die behinderungsbedingten Kosten im geltend gemachten Betrag zuzulassen seien. In der Be- gründung erwähnt der Beschwerdeführer zudem Auslagen für eine Reisebegleitung im Jahr 2020. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. März 2024 wurde das Rechtsmittel in das Geschäftsproto- koll des Obergerichts aufgenommen und der Beschwerdeführer verpflichtet einen Gerichtskostenvor- schuss von CHF 2'000.00 innert zehn Tagen zu bezahlen. Innert gleicher Frist habe der Beschwerdefüh- rer die Seite 2 seiner Beschwerde nachzureichen. Mit Eingabe vom 2. April 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er den Gerichtskos- tenvorschuss durch seine Mutter bezahlt habe (rückzahlbar an sie). Er finde den Betrag exorbitant hoch und beantrage wegen Hilf- und Mittellosigkeit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der eingereichten Beschwerdeschrift fehle nur die Nr. «2/4» auf der zweiten Seite; die Beschwerdeschrift wie eingereicht sei (sinngemäss) vollständig. E. Innert erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 die Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und edierte die Akten. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen er- klärt und mitgeteilt, dass das Gericht die Akten prüfen und über das weitere Vorgehen/in der Sache entscheiden werde.

Erwägungen: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können von der steuerpflichtigen Person beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBGR, RB 3.2402; Art. 205 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri, Steuergesetz [StG, RB 3.2211]). Der Beschwerdeführer ist als steuerpflichtige Person, die mit ihren Anträgen unterlegen ist, beschwer- delegitimiert (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Präzisierend und der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Auslagen für die Reisebegleitung im gemäss Steuererklärung geltend gemachten Betrag von

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CHF 268.20 für das Steuerjahr 2020 anerkannt wurden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht nachteilig berührt und somit nicht schutzwürdig betroffen. Das- selbe gilt für die zu seinen Gunsten erfolgte Korrektur im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Veranlagung 2020 auch gegen diese beiden Punkte gerichtet haben sollte, wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels schutzwürdigen Inte- resses nicht einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Berücksichtigung der geltend gemachten Abzüge sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer. Angefochten sind damit die Veranlagungen beider Steuerarten. Sind – wie vorliegend – sowohl Entscheide bezüglich der kan- tonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Obergericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 262 E. 1.3.1, 130 II 511 E. 8.3). Da die vorliegend ein- schlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend harmonisiert sind und gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommuna- ler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 205 Abs. 1 StG) wurde eingehalten; ebenso wurden – unter Berücksichtigung, dass eine Laieneingabe vorliegt –die Formvorschriften ein- gehalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 205 Abs. 2 StG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit der vorerwähnten Präzisierung (vgl. E. 1.1 hievor) einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange- nen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 205 Abs. 3 StG). 2. Der Beschwerdeführer wurde für das Steuerjahr 2020 als natürliche Person besteuert. Strittig sind vor- liegend Abzüge für Prozesskosten sowie behinderungsbedingte Kosten im betreffenden Steuerjahr. 2.1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwen- dungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 DBG; Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14]; Art. 30 StG). Als zur Erzielung der Einkünfte notwendige Aufwendungen (auch «Gewin- nungskosten» oder organische Abzüge) gelten nach der Rechtsprechung diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind, wobei nicht jedweder Zusammenhang zur

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Einkommenserzielung genügt und aufgrund einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein ge- nügend enger Zusammenhang besteht (vgl. BGE 142 II 293 E. 3.1 f.). Prozesskosten (Gerichts- und An- waltskosten) können unter Umständen zum Kreis der Gewinnungskosten gezählt werden. Vorausset- zung hierfür ist aber ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften (vgl. BGer 2C_534/2018 vom 27.09.2019 E. 3.6.1). 2.2 Behinderungsbedingte Kosten sind als allgemeiner Abzug grundsätzlich abzugsfähig, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. h bis StHG; Art. 38 Abs. 3 lit. d StG). Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sein (Reich/von Ah/Brawand, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N 51a zu Art. 9): die Person, für die der Abzug geltend gemacht wird, muss behindert sein; die geltend gemachten Kosten müssen als Folge der Behinderung entstanden sein; die Kosten dürfen weder Lebenshaltungskosten noch Luxusausga- ben darstellen; die Kosten müssen in der betreffenden Steuerperiode angefallen sein; die Kosten müs- sen von der steuerpflichtigen Person selbst getragen worden sein. Im Unterschied zu den grundsätzlich ebenfalls abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG; Art. 38 Abs. 3 lit. c StG) ist bei den behinderungsbedingten Kosten kein Selbstbehalt zu berück- sichtigen (Hunziker/Mayer-Knobel, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N 33c zu Art. 33). Bei den Krankheits- und Unfallkosten beträgt der Selbstbehalt kantonal- und bundessteuerrechtlich 5 Prozent der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG; Art. 38 Abs. 3 lit. c StG). 2.3 Im Steuerrecht liegt die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 197 Abs. 1 StG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Art. 91 ff. StG). Zu erbringen sind sämtliche Mitwirkungshandlungen, welche im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind; die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde (BGer 2C_483/2016 vom 11.11.2016 E. 6.1). Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen unterlie- gen sodann einer (freien) Beweiswürdigung durch die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde (BGer 2C_483/2016 a.a.O. E. 6.1). Nach der im Steuerrecht geltenden Normentheorie gilt bei Beweislosigkeit alsdann in Bezug auf die Beweislast, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuer- behörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.4).

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3.1 Der Beschwerdeführer versteuerte im Steuerjahr 2020 als Einkommen u.a. eine Rente der Invali- denversicherung (IV). In der Steuererklärung machte der Beschwerdeführer unter «weitere Abzüge» einen Betrag von CHF 4'576.00 geltend und bezeichnete diesen als «Gerichtskosten gegen IV». Als Be- leg reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung einer Rechtsanwältin ein, wonach ihr der Beschwer- deführer im Jahr 2020 den entsprechenden Betrag «im Zusammenhang mit diversen Strafverfahren und weiteres» bezahlt habe. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Deklaration in der Steuererklä- rung («Gerichtskosten IV») und dem eingereichten Beleg («diverse Strafverfahren und weiteres») machte das Amt für Steuern in seinem Schreiben vom 5. September 2023 (vgl. Bst. B. hievor) den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam, dass unklar sei, um welche Art von Kosten es sich handle; insbe- sondere ob es sich um Kosten zur Erstreitung oder Beibehaltung der IV-Rente gehandelt habe. Der Beschwerdeführer konnte diese berechtigterweise erkannte Unklarheit weder im Veranlagungsverfah- ren noch im Gerichtsverfahren mit geeigneten Unterlagen und substantiierten Schilderungen beseiti- gen. Das in den Akten liegende Deckblatt eines Bundesgerichtsentscheids in Sachen des Beschwerde- führers ist nicht aussagekräftig, zumal der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren nicht durch die Rechtsanwältin vertreten war, welche die Bestätigung über die Bezahlung des geltend gemachten Be- trags ausgestellt hat. Im damaligen Verfahren ging es gemäss Erwägungen des Bundesgerichts zudem um einen Rollator und Elektrorollstuhl und nicht um die IV-Rente. Derweil fallen Kosten für ein Straf- verfahren als abzugsfähige Gewinnungskosten vorliegend ausser Betracht, wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat. Aufgrund der gesammelten rechtserheblichen Tatsachen blieb und bleibt somit un- belegt, ob und inwiefern es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um Kosten handelt, die in einem qualifiziert engen Konnex zur erzielten IV-Rente (oder zu sonst einem Einkommen) stehen. Beim geltend gemachten Abzug handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Diese ist vom Steuer- pflichtigen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, was vorliegend nicht gelang. Somit hält es einer Überprüfung stand, wenn die Vorinstanz den entsprechenden Abzug nicht gewährt hat. 3.2 3.2.1 In der Steuererklärung machte der Beschwerdeführer, welcher unbestritten an erheblichen chronischen Krankheiten leidet, für das Steuerjahr 2020 Krankheitskosten im Betrag von CHF 18'360.00 geltend und bezeichnete die Kosten als «Gesundheitskosten Südafrika». Als Beleg reichte er eine Rech- nung («Invoice») eines südafrikanischen «Personal Administration» Assistants ein. Aus der Rechnung ist ersichtlich, dass der persönliche Assistent für das Jahr 2020 einen monatlichen Betrag für Assistenz- dienstleistungen in Rechnung stellte; gesamthaft den Betrag, wie in der Steuererklärung geltend ge- macht. Die Vorinstanz anerkannte diese Ausgaben des Beschwerdeführers und liess sie zum Abzug zu.

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3.2.2 In der Steuererklärung machte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Abzug für behinde- rungsbedingte Kosten im Betrag von CHF 26'748.00 geltend und bezeichnete diese Kosten als «Assis- tenzleistungen gemäss Belegen». In den eingereichten Unterlagen findet sich eine handschriftliche No- tiz, wonach unbezahlte Assistenzgelder gemäss Arbeitsvertrag von total 813 Stunden à CHF 32.90 an- gefallen seien. Ausserdem liegt eine Übersicht der Krankenkasse über die von ihr und dem Beschwer- deführer im Jahr 2020 getragenen Krankheitskosten vor. In der Übersicht sind unter der Rubrik «Rech- nungssteller» acht Einträge mit der Bezeichnung «Übrige Länder» enthalten, wobei sich nicht ergibt, für welche Art von Dienstleistung (ärztliche Behandlung, Pflegeleistung etc.) die Rechnungen gestellt wurden. Für diese Rechnungen aus «übrigen» Ländern im Gesamtbetrag von CHF 20'372.60 kam die Krankenkasse im Betrag von CHF 18'753.65 auf. Aufgrund dieser Unterlagen war objektiv unklar, wie der in der Steuererklärung geltend gemachte Betrag von CHF 26'748.00 zustande kam und von wem und an wen der Betrag gegebenenfalls bezahlt wurde. Namentlich war unklar, ob die Krankenkasse diese Kosten oder zumindest einen Teil davon bezahlt bzw. ob und zu welchem Teil der Beschwerde- führer diese Kosten allenfalls selber getragen hat. Das Amt für Steuern wies in seinem Schreiben vom 5. September 2023 (vgl. Bst. B. hievor) dementsprechend zurecht darauf hin, dass fraglich sei, wie sich die deklarierten 813 Stunden Assistenzleistungen zusammensetzen würden und an wen diese Gelder ausbezahlt worden sein sollen, und forderte folgerichtig dazu aussagekräftige Belege ein, was der Be- schwerdeführer in der Folge jedoch unterliess. Im gerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdefüh- rer nur geltend, die Kosten für den südafrikanischen persönlichen Assistenten seien abzugsfähige be- hinderungsbedingte Kosten und die Rechnungen und Bankauszüge seien dafür ausreichende Belege. Nachdem der Beschwerdeführer Bezug nimmt auf Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der persön- lichen Assistenz in Südafrika entstanden sind, stellt sich die Frage, inwiefern hier nicht Aufwendungen doppelt zum Abzug geltend gemacht wurden. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung an das Gericht zutreffend darauf hin, dass die deklarierten Kosten möglicherweise doppelt aufgeführt wur- den, nachdem Aufwendungen für persönliche Assistenz in Südafrika im Betrag von CHF 18'360.00 als Krankheitskosten vollumfänglich anerkannt wurden. Mit seinen Einlassungen vor Gericht konnte und kann der Beschwerdeführer (wie schon im Veranlagungs- und Einspracheverfahren) somit nicht schlüs- sig substantiieren und noch weniger belegen, dass die geltend gemachten Kosten im Betrag von CHF 26'748.00 tatsächlich im Steuerjahr 2020 (zusätzlich) angefallen sind und von wem und an wen der Betrag gegebenenfalls bezahlt wurde. Beim geltend gemachten Abzug für behinderungsbedingte Kosten handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Da die entsprechende Sachlage trotz Mög- lichkeit und Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung nicht mit genügend aussagekräfti- gen Belegen erhellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen. Somit hält es auch hier einer Überprüfung stand, wenn die Vorinstanz den entsprechenden Abzug

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nicht gewährt bzw. den Abzug für behinderungsbedingte Kosten auf die ansonsten anerkannten CHF 3'822.00 gekürzt hat. 3.2.3 Abschliessend liesse sich fragen, ob die als Krankheitskosten anerkannten Kosten im Betrag von CHF 18'360.00 tatsächlich nicht als behinderungsbedingte Kosten zu beurteilen gewesen wären. Die Beantwortung der Frage kann insofern von praktischer Bedeutung sein, weil bei den behinderungs- bedingten Kosten – im Gegensatz zu den Krankheitskosten – kein Selbstbehalt (im Sinne eines Grenz- werts) zur Anwendung kommt (vgl. E. 2.2 in fine hievor). Vorliegend ergäbe sich für den Beschwerde- führer jedoch kein höherer Abzug bzw. keine tiefere Steuerbelastung, wenn die CHF 18'360.00 tatsäch- lich als behinderungsbedingte Kosten anstatt als Krankheitskosten anerkannt würden. Würden die CHF 18'360.00 als behinderungsbedingte Kosten anerkannt, ergäben sich zusammen mit den übrigen behinderungsbedingten Kosten von CHF 3'822.00 gesamthafte Kosten von CHF 22'182.00. Zusammen mit den verbleibenden abzugsfähigen Krankheitskosten im Betrag von CHF 4'144.00 (CHF 7'556.00 [an- erkannte Krankheitskosten] ./. CHF 3'412.00 [Selbstbehalt]) ergäben sich abzugsfähige Kosten (Krank- heit und behinderungsbedingt) von insgesamt CHF 26'326.00, was unverändert zu einem Reineinkom- men gemäss Veranlagungsverfügung von CHF 41'918.00 führen würde. Mangels praktischer Bedeu- tung für die Besteuerung des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2020 kann die eingangs gestellte Frage deshalb offen bleiben. 3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz bei der Veranlagung des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2020 den Abzug für Prozesskosten im geltend gemachten Betrag von CHF 4'576.00 und den zum Abzug geltend gemachten Betrag von CHF 26'748.00 für Assistenzleistungen sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zurecht nicht berücksichtigt. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist für beide Steuerhoheiten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 209 Abs. 1 StG). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibge- bühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 144 Abs. 5 DBG, Art. 209 Abs. 5 StG, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenver- ordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Praxisge- mäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mitt- lerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Soweit der Beschwerdefüh- rer überhaupt rechtsgültig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben sollte (vgl. Bst. D. hievor), wäre sein Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 1

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VRPV). Angesichts der vorliegend ersichtlichen finanziellen Verhältnisse wäre im Übrigen auch die Mit- tellosigkeit nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder geltend macht noch ersichtlich wäre, dass seine Renteneinkommen (IV und berufliche Vorsorge) und sein Einkommen aus privater Vorsorge zum Zeitpunkt seines Gesuchs wesentlich tiefer gewesen oder gar dahingefallen wären. Das Gesuch wäre somit auch mangels glaubhaft gemachter Mittellosigkeit abzuweisen. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend direkte Bundessteuer und betreffend Kantons- und Gemeindesteuern pro Steuerjahr 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 2'750.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 2'780.00 Total,

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Eröffnung:

  • Beschwerdeführer
  • Vorinstanz
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Altdorf, 25. Oktober 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:

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Uri
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UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
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Entscheidungsdatum
25.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026