Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.11.2024 2024_OG V 24 26

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 24 26

En t s c h e i d v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 2 4


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Stefan Flury, Oberrichterin Renata Graf Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel


Verfahrensbeteiligte

A.___ vertreten durch RA lic. iur. Alex Beeler, Beeler Schuler Rechtsanwälte, Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin


Gegenstand

Leistungen nach IVG (Neuverlegung von Kosten und Entschädigung) (BGer 8C_794/2023 vom 04.10.2024)

Seite 2 von 4

Prozessgeschichte: A. Das Obergericht des Kantons Uri hat mit Entscheid vom 10. November 2023 (OG V 23 8) betreffend Leistungen nach IVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die amtlichen Kosten von insgesamt CHF 930.00 (CHF 900.00 Gerichtsgebühr, CHF 30.00 Barauslagen pau- schal) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

B. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (BGer 8C_794/2023) gutgeheissen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. November 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 wurden der Beschwerde- gegnerin auferlegt.

C. Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts wurde das bisher unter der Nummer OG V 23 8 ge- führte Verfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 unter der neuen Nummer OG V 24 26 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenom- men. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht über den weiteren Verfahrens- gang/die Sache (Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung) entscheiden werde. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 28. Oktober 2024 eine Kostennote ein.

Erwägungen: 1. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend gilt der Beschwerdeführer als vollstän- dig obsiegende Partei im Verfahren vor Obergericht (OG V 23 8). 2. Die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht, ausmachend CHF 930.00, sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Seite 3 von 4

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345). 3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Diese haben als in den amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 23 8 mitenthalten zu gelten. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemes- sene Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 VRPV). 4.1 Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2024 eingereichte Kostennote beläuft sich auf total CHF 3'278.70 (Honorar, Auslagen und Gebühren sowie Mehrwertsteuer), was unter den vorliegend gegebenen Umständen als angemessen erscheint. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'278.70 (inklusive Mehr- wertsteuer und Auslagen; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichts- gebührenverordnung GebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Ent- schädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232] zulasten der Be- schwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen.

Seite 4 von 4

Das Obergericht erkennt:

  1. Die amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 23 8, bestehend aus CHF 900.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 930.00 Total,

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'278.70 zu entrichten. 3. Eröffnung:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 13. November 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Agnes H. Planzer Stüssi Claudia Schlüssel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2024_OG V 24 26
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026