OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 24 16
A b s c h r e i b u n g s b e s c h l u s s v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung; Kostenentscheid (Verfügung Nr. 2024-161 vom 11.06.2024)
Seite 2 von 4 Prozessgeschichte: A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uri, Altdorf, (fortan: Vorinstanz) überprüfte mit Verfügung Nr. 2024-161 vom 11. Juni 2024 die fürsorgerische Unterbringung von A.___, gesetzlicher Wohnsitz Altdorf, (fortan: Beschwerdeführerin), verlängerte die Unterbringung und traf verschiedene weitere Anordnungen. Für die Überprüfung bzw. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob die Vorinstanz eine Gebühr von CHF 200.00 und für die persönliche Anhörung eine Gebühr von CHF 30.00. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Gebührenerhebung von total CHF 230.00 ein. B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die eingereichte Beschwerde in das Ge- schäftsprotokoll des Gerichts aufgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten, verbunden mit der Mitteilung, dass bei nicht fristgerechtem Leisten des Kostenvorschusses das Verfahren abgeschrieben werde. Der Gerichtskos- tenvorschuss wurde in der Folge innert Frist nicht geleistet.
Erwägungen: 1. 1.1 Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss festgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch Prozessvoraussetzungen genannt – vorlie- gen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19 - 28a N. 50). Ob die Sachentscheidungsvorausset- zungen gegeben sind, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu unter- suchen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). 1.2 1.2.1 Angefochten ist eine Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. und ergänzend nach Art. 443 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; BGer 5A_327/2013 vom 17.07.2013 E. 3.1) und den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345; Art. 15 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB 9.2113]). Gemäss Art. 35 Abs. 2 VRPV kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn der verlangte Kostenvorschuss trotz
Seite 3 von 4 Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet wird. Das Obergericht betrachtet die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses nach konstanter Praxis als Sachentscheidungsvorausset- zung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 08.03.2022, OG V 21 56, E. 1.2.1, vom 25.01.2013, OG V 12 22, E. 1c und vom 21.11.1997, OG V 97 86, E. 1b, Regeste publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 17; BGer 2P.416/1997 vom 18.05.1998, publ. in Rechenschaftsbericht a.a.O., Nr. 17 S. 53 E. 2d). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 600.00 innert zehn Tagen aufgefordert. Der Beschwer- deführerin wurde zudem mitgeteilt, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvor- schuss nicht fristgerecht geleistet werde. Die verfahrensleitende Verfügung vom 19. Juni 2024 konnte der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post an der Adresse ihres momentanen Aufenthaltsorts in der Klinik Zugersee in Oberwil b. Zug am 20. Juni 2024 zugestellt wer- den. Die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses lief am 1. Juli 2024 ab (Art. 64 i.V.m. Art. 29 VRPV). Die Beschwerdeführerin leistete den Gerichtskostenvorschuss bis heute nicht. 1.2.3 Da die Beschwerdeführerin den geforderten Gerichtskostenvorschuss innert Frist nicht geleis- tet und sie auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, fehlt es vorliegend an einer Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. E. 1.2.1 hievor). Gründe für eine Wiederherstellung der Frist sind keine geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist demnach am Geschäftsprotokoll abzuschreiben. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorga- nisationsgesetz; GOG, RB 2.3221). 2. Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von amtlichen Kosten verzichtet werden (vgl. Art. 34 Abs. 4 VRPV). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden und im Übrigen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).
Seite 4 von 4 Das Obergericht beschliesst:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Be- schwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: