OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 24 14
E n t s c h e i d v o m 6. D e z e m b e r 2 0 2 4
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Wirtschaft, Graubünden Glarus, Steinbockstrasse 8, Postfach, 7001 Chur Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung nach Erwerbsersatzordnung (Einspracheentscheid vom 25.03.2024)
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Prozessgeschichte: A. Der am 10. Januar 1998 geborene A.___, Altdorf, (fortan: Beschwerdeführer) leistete vom 21. August 2023 bis 8. September 2023 Militärdienst. Am 28. September 2023 meldete er sich bei der Ausgleichs- kasse Wirtschaft, Graubünden Glarus, Chur, (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Erwerbs- ausfallentschädigung an. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Erwerbsausfallentschädigung von brutto CHF 1'960.80 zu. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin bestätigte die Beschwerdegegnerin diese Verfügung (Einspracheentscheid vom 25.03.2024). B. Mit Eingabe vom 30. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 25. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei stattdessen Erwerbsersatz im Umfang von CHF 3'414.17 (brutto) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und edierte die Akten. Auf die Begründung dieses Antrags wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin kann Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz
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hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Abweichend von dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen Einsprache- entscheide kantonaler Ausgleichskassen am Ort der Ausgleichkasse zu erheben (Art. 24 Abs. 1 EOG). Nachdem es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbands- ausgleichkasse handelt, gelangt diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. BGE 123 V 180 E. 5a; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 22.11.2019, OG V 19 23, E. 1a und vom 28.10.2016, OG V 16 18, E. 1). Mithin ist das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Ab- teilung) – bei hiesigem Wohnsitz des Beschwerdeführers – örtlich zuständig. Die sachliche (Art. 37 Ge- setz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und funktionelle (Art. 57 ATSG) Zuständigkeit liegen ebenfalls beim angerufenen Gericht. 1.2 Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin bemass die Erwerbsausfallentschädigung auf Grundlage des Lohnes, den der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten vor Dienstantritt (Juni bis August 2023) durchschnitt- lich erzielt hat. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, die Erwerbsausfallentschädigung sei auf dem Lohn zu berechnen, der während der letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielt wurde. Strittig und zu prüfen ist demnach, welches Erwerbseinkommen für die Bemessung der Erwerbsaus- fallentschädigung massgebend ist. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für je- den besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die (wie vorliegend) nicht unter Ar- tikel 9 fallen, 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Erwerbsersatzverordnung [EOV, SR 834.11], in der hier anwendbaren Fassung vom 01.01.2023). Bei Arbeitnehmenden mit regel- mässigem Einkommen wird das vordienstliche Durchschnittseinkommen gemäss Art. 5 EOV ermittelt. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 EOV Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhält- nis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist (lit. a) oder ihre Arbeit infolge einer der Gründe nach Artikel 4 Absatz 1 unterbrochen haben (lit. b).
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2.2 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Er- mittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV; Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO], Version 11, Stand: 01.01.2023, Rz. 5032). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse (WEO a.a.O. Rz. 5033). Ihr steht somit ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Begrenzung des Ermessens ergibt sich daraus, dass die Periode so gewählt werden muss, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnitts- lohnes ermöglicht wird (vgl. WEO a.a.O. Rz. 5033). Der Ermessenspielraum der Beschwerdegegnerin ist vom Gericht zu respektieren. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Beschwerdegegnerin setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6). 3. Unstrittig ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Dienst in Ausbildung befand und nebenbei in einem Teilpensum erwerbstätig war. Die Ausbildung war unmittelbar vor dem Dienst nicht abgeschlossen bzw. wäre nicht während des Dienstes beendet worden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der betreffenden Arbeitgeberin von Oktober 2022 bis August 2023 im Stun- denlohn beschäftigt war, wobei er zuletzt vor Antritt des Dienstes, d.h. im August 2023, in Vollzeit zu demselben Stundenlohn angestellt war. Der Beschwerdeführer erzielte bei der betreffenden Arbeitge- berin folgende AHV-pflichtige Erwerbseinkünfte: Monat AHV-pflichtiger Lohn Monat AHV-pflichtiger Lohn 10.2022 1’839.10 04.2023 2’955.35 11.2022 1’632.20 05.2023 3’090.75 12.2022 2’595.95 06.2023 3’160.70 01.2023 2’000.00 07.2023 3’115.55 02.2023 2’000.00 08.2023 5’245.20 03.2023 2’500.00 Es ist vor diesem Hintergrund erstellt und auch unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stand und er ein Einkom- men erzielt hatte, das starken Schwankungen ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Kriterien für Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV nicht (eine
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Konstellation i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b EOV liegt nicht vor und spielt vorliegend keine Rolle). Der Be- schwerdeführer hält gleichwohl dafür, dass sein Einkommen nicht nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 EOV für Personen mit unregelmässigem Erwerbseinkommen zu bemessen sei, sondern nach Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV, welcher zwar dem Wortlaut zufolge für Personen mit regelmässigem Erwerbseinkom- men gedacht sei. Das sei jedoch ein gesetzgeberisches Versehen. Aus der WEO gehe hervor, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV als Auffangtatbestand für alle «anders» Erwerbenden gelten solle. Damit sei nicht nur anders als Stunden- und Monatslohn gemeint, sondern auch anders als «regelmässig» (unter Hinweis auf WEO a.a.O. Rz. 5064). Das gelte jedenfalls für Auszubildende, worunter der Beschwerdeführer falle. 4. 4.1 Dem Bundesrat kommt gestützt auf Art. 11 Abs. 1 EOG die Kompetenz zu, Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Diese Delegationsnorm beinhaltet insbesondere auch die Kompetenz, Vorschriften bezüglich des massgebenden Erwerbseinkommens für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung aufzustellen. Art. 10 Abs. 1 EOG gibt diesbezüglich verbindlich vor, dass es sich um das «durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen» handeln muss und Art. 11 Abs. 1 EOG sieht vor, dass es sich um Einkommen handeln muss, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Die weiteren Normen des EOG und insbesondere die Delegationsnorm von Art. 11 Abs. 1 EOG definieren ansonsten nicht weiter, wie der Bundesrat das massgebende Erwerbseinkommen festzule- gen hat und räumen ihm insofern eine sehr grosse Gestaltungsfreiheit ein. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung können Verordnungen des Bundesrates zwar vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden (BGE 136 II 337 E. 5.1). Wird dem Bundesrat durch die ge- setzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein- geräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 Bundesverfassung (BV, SR 101) für die Gerichte jedoch verbindlich. In diesem Falle dürfen die Gerichte bei der Überprüfung der Verordnung nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates stellen, sondern sie beschränken sich auf die Prü- fung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen- sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1). Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, sich zur wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit der Verordnungsbestimmungen zu äussern (vgl. BGE 139 V 358 E. 4.4). 4.2 Gesetzliche Normen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus ausgelegt werden, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
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ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 139 V 358 E. 3.1). Verordnungsrecht ist zudem gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 139 V 358 E. 3.1; vgl. zuvor E. 4.1). 4.3 Mit seiner Rüge, es handle sich bei Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV um ein gesetzgeberisches Versehen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Bundesrat habe seine ihm eingeräumte Gesetz- gebungskompetenz überschritten und eine sachwidrige Regelung getroffen, die sich als solche – an- ders wäre sie der gerichtlichen Anwendungskontrolle grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. E. 4.1 hievor) – zudem als offensichtlich sachwidrig präsentiert. Mit seiner Auffassung, mit dem Wort «anders» in Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV sei nicht nur anders als Stunden- und Monatslohn gemeint, sondern auch anders als «regelmässig» bezieht er sich zudem auf die Gesetzessystematik bzw. das systematische Ausle- gungselement. Wie es sich mit den aufgeworfenen Fragen verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1 Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer zurecht nicht, dass sich der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV auf Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen bezieht und auf ihn bzw. seine Lebensver- hältnisse im hier betreffenden Zeitpunkt nicht passt. Das erste Auslegungselement – der Wortlaut – spricht somit gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, die Norm sei (trotzdem) auf ihn anwend- bar. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Argumentation auf die Wegleitung zur Erwerbs- ersatzordnung [WEO] Rz. 5064 (vgl. E. 2.2 sowie E. 3 in fine hievor). Die betreffende Randziffer findet sich unter dem Oberabschnitt «5.6 Bemessung der Entschädigung bei Personen in Ausbildung» bzw. dem Unterabschnitt «5.6.3 Bei unregelmässigem Erwerbseinkommen». Gemäss der angerufenen Rz. 5064 wird das massgebende Tageseinkommen bei unregelmässigem Erwerbseinkommen ermittelt, indem das zuletzt während insgesamt 4 Wochen erzielte Einkommen durch 28 geteilt wird. Dies aller- dings nur dann, wenn die Mindesterwerbsdauer gemäss Rz. 5060 (4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage oder 160 Arbeitsstunden in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken) in mehreren unzusammenhängen- den Perioden (z.B. wochen- oder tageweise) erfüllt wird. Zwar bezieht sich die Rz. 5064 gemäss Titel des Oberabschnitts auf «Personen in Ausbildung». Wie der Beschwerdeführer aber selber feststellt (vgl. Einsprache vom 15.01.2024, S. 6 Ziff. 5.6), ist «Person in Ausbildung» für die Bemessung des mass- geblichen Erwerbseinkommens grundsätzlich keine Kategorie der EOV, auch wenn der (hier aber nicht erfolgte) Abschluss der Ausbildung bei der Bemessung durchaus eine Rolle spielen kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 Abs. 2 EOV). Dass «Person in Ausbildung» so nicht eine massgebende Kategorie ist,
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geht auch aus der WEO hervor. Diese unterscheidet auch hinsichtlich Personen in Ausbildung zwischen Nicht-Erwerbstätigen und Erwerbstätigen und bei Letzteren zwischen solchen, die ein regelmässiges Einkommen erzielen und solchen, die ein unregelmässiges Einkommen erzielen (vgl. a.a.O. Rz. 5062 bzw. Rz. 5064). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie er sie noch in der Einsprache vertrat (vgl. a.a.O., S. 6 Ziff. 5.6), ergibt sich insofern auch keine Diskrepanz zwischen WEO und EOV. Ohnehin verkennt der Beschwerdeführer das Verhältnis von Verwaltungsweisung (WEO) und Rechts- verordnung (EOV), wenn er in der Einsprache ausführt, die spezifischere Regelung der WEO sei höher zu gewichten als die Regelung der EOV (vgl. a.a.O., S. 6 Ziff. 5.6). Verwaltungsweisungen sind sinnvolle Instrumente der Verwaltungspraxis und von den Gerichten bei der Auslegung auch zu beachten ohne aber, dass die Weisungen für die Gerichte verbindlich wären (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.1). In Verwal- tungsweisungen können keine eigenen Rechtsregeln aufgestellt werden, sondern nur Konkretisierun- gen und Umschreibungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen enthalten sein (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.1). Somit wären im Konfliktfall den spezifischeren Regelungen einer Verwal- tungsweisung gerade nicht der Vorrang vor Bestimmungen einer Rechtsverordnung einzuräumen und würden verordnungswidrige Regelungen in Verwaltungsweisungen Bestimmungen in Rechtsverord- nungen gerade nicht zu übersteuern vermögen. Da der WEO und der EOV mit Bezug auf die vorliegen- den Streitfragen bei Lichte betrachtet aber ohnehin keine Diskrepanz innewohnt, kann dahingestellt bleiben, wie das Verhältnis von Verwaltungsweisung und Rechtsverordnung im konkreten Fall zu be- urteilen wäre. 5.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die «Eintrittsschwelle», um als «Erwerbstäti- ger» zu gelten, überschritten bzw. die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 EOV). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie das massgebende, erwerbsausfallrechtliche Einkommen des einmal als erwerbstätig erkannten Dienstpflichtigen zu bemessen ist. Ziel und ratio legis der Bestimmungen im EOG und in der EOV ist die Ermittlung eines «den Verhältnissen angemes- senen Durchschnittslohnes» (vgl. oben E. 2.2 in fine). Gerade bei unregelmässigen Einkommen ergäbe sich ein verzerrtes Bild, wenn einzig an den letzten 4 Wochen vor dem Einrücken angeknüpft würde. Das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt dies exemplarisch: Würde an den Verhältnissen der letzten 4 Wochen vor dem Einrücken angeknüpft, als der Beschwerdeführer nicht mehr wie zuvor Teilzeit, sondern Vollzeit arbeitete und in dieser kurzen Zeitspanne ein signifikant höheres Einkommen erzielte als zuvor (vgl. E. 3 hievor), würde er im Ergebnis gleichbehandelt, wie ein Arbeitnehmer, welcher län- gere Zeit Vollzeit gearbeitet hätte. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht erkannte, würde damit kein angemessenes Resultat erzielt (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 12.12.2023). Die Argumenta- tion des Beschwerdeführers mit der Folge, dass für ihn auf das Einkommen der letzten 4 Wochen vor dem Einrücken abzustellen sei, ist gemessen am Sinn und Zweck der Bestimmungen des EOG und der EOV zur Bemessung des massgeblichen Erwerbseinkommens somit nicht schlüssig und überzeugend.
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5.2.3 Dem Beschwerdeführer ist weiter entgegenzuhalten, dass seine Lebensverhältnisse schon gar nicht auf die in Rz. 5064 WEO umschriebene Konstellation passt. Zwar befand sich der Beschwerde- führer in Übereinstimmung mit der Titelüberschrift der Rz. 5064 in Ausbildung (vgl. E. 5.2.1 hievor). Allerdings erfüllte er die Mindesterwerbsdauer nicht in mehreren unzusammenhängenden Perioden (z.B. wochen- oder tageweise). Vielmehr war der Beschwerdeführer – wenn auch pensen- und einkom- mensmässig schwankend – vordienstlich durchgehend während rund elf Monaten für seine Arbeitge- berin tätig (vgl. E. 3 hievor). Genau für solche Fälle sieht Art. 6 Abs. 1 EOV vor, dass für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens grundsätzlich auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abzustellen ist. Das ist mit Blick auf die ratio legis auch stimmig: Wird die Mindesterwerbsdauer innerhalb der Frist von 12 Monaten in unzusammenhängenden Perioden verteilt auf einzelne Tage oder Wochen erfüllt, wie es in Rz. 5064 WEO beschrieben wird, könnte sich ein verzerrtes Bild ergeben, wenn bloss auf die letz- ten drei Monate vor dem Einrücken abgestellt würde. Wenn in diesen drei Monaten besonders wenige oder besonders viele Tage der Erwerbstätigkeit stattgefunden hätten, ergibt sich kein angemessenes Resultat. Um diese Problematik zu verhindern und eine aussagekräftige Zeitspanne zu erhalten, wer- den die in den unzusammenhängenden Perioden absolvierten Erwerbstage bzw. das an diesen Tagen erzielte Einkommen nach Massagabe von Rz. 5064 WEO zusammengezählt («das zuletzt während ins- gesamt 4 Wochen erzielte Einkommen») und anschliessend durch 28 geteilt. Diese Zeitspanne kann auch mehrere Kalendermonate umfassen und gerade nicht bloss den letzten Kalendermonat bzw. den Monatszeitraum von 4 Wochen vor dem Einrücken, wie dies Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV für Personen vor- sieht, die wohl «anders» als im Stunden- oder Monatslohn, aber gleichwohl «regelmässig» im Sinne der EOV entlöhnt wurden (vgl. Rz. 5025 WEO). Da der Beschwerdeführer, wie gesagt, seine Erwerbs- tätigkeit, die unbestritten erwerbsausfallrechtlich zu einem unregelmässigen Einkommen geführt hat, nicht in mehreren unzusammenhängenden Perioden, sondern durchgehend ausgeübt hat, ist kein Grund ersichtlich, die Bemessung des massgeblichen Erwerbseinkommens dennoch gestützt auf Rz. 5064 WEO vorzunehmen. Vielmehr weisen die Umstände des konkreten Falls darauf hin, die Bemes- sung auf den ordentlichen Bemessungszeitraum von Art. 6 Abs. 1 EOV zu stützen (vgl. auch Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 18.11.2010, EO 2010/1, E. 2.5). 5.3 Auch die systematischen Überlegungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst liegt seine Interpretation, das Wort «anders» in Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV meine nicht nur anders als Stunden- und Monatslohn, sondern auch anders als «regelmässig», gerade in gesetzessystemati- scher Hinsicht nicht auf der Hand. Das Gegenteil ist der Fall. Art. 5 EOV steht unter dem Titel der Er- mittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen. Entsprechend ist es gesetzessystematisch offensichtlich, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV nur auf Konstellationen mit regelmässigem Einkommen Bezug nimmt. Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV
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sieht demnach eine Regelung für Personen vor, die wohl «anders» als im Stunden- oder Monatslohn, aber gleichwohl «regelmässig» im Sinne der EOV entlöhnt wurden (vgl. Rz. 5026 WEO und schon oben E. 5.2.3). Die Unterscheidung zwischen «regelmässiger» und «unregelmässiger» Einkommenssituation macht denn auch mit Blick auf die ratio legis der Ermittlung eines «den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes» Sinn. Demgegenüber ist die Lohnart bzw. Lohnmodalität (Stunden-, Monats- oder andere Entlöhnung) von untergeordneter Bedeutung. Die Auslegung des Beschwerdeführers dehnt die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV, deren Gehalt die Lohnart bzw. Lohnmodalität be- trifft, aber auf die kategorielle Unterscheidung zwischen regelmässiger und unregelmässiger Einkom- menssituation aus und überspannt damit deren Anwendungsbereich. Wie vorstehend bereits aufge- zeigt wurde, wäre eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs bzw. die entsprechende Aus- legung des Beschwerdeführers – abgesehen vom gesetzessystematischen Aspekt – auch mit Sinn und Zweck der erwerbsausfallrechtlichen Bemessungsbestimmungen nicht zu vereinbaren (vgl. E. 5.2.2 f. hievor). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bzw. dessen Interpretation von Art. 5 Abs. 2 lit. c EOV nicht gefolgt werden kann. Auf seine Verhältnisse ist Art. 6 Abs. 1 EOV anwendbar, welcher als ordentlicher Bemessungszeitraum die Einkommenserzielung während der drei letzten Mo- nate vor Dienstbeginn nennt. Eine offensichtlich sachwidrige oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrige Regelung liegt nicht vor (vgl. E. 4.1 hievor). Dementsprechend ist das durchschnitt- liche Erwerbseinkommen für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich auf Grundlage des während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielten Einkommens zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Berechnung das Einkommen der Monate Juni - August 2023 zu- grunde gelegt. Triftige Gründe, weshalb vorliegend von der Ermessensausübung der Beschwerdegeg- nerin bei der Wahl der massgebenden Periode (vgl. E. 2.2 hievor) abzuweichen und eine längere Zeit- spanne zu wählen wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des durchschnittlichen vor- dienstlichen Erwerbseinkommens zu Recht auf das Einkommen der Monate Juni - August 2023 abge- stellt. Dieses betrug unbestrittenermassen CHF 11'521.45 (3'160.70 + 3'115.55 + 5'245.20), was einem Monatslohn von CHF 3'840.48 entspricht. Ausgehend davon ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Tageseinkommen von CHF 129.00 und damit einen Tagesansatz von CHF 103.20 (129.00 * 80%), woraus bei 19 Soldtagen eine Entschädigung von brutto Fr. 1'960.80 bzw. netto CHF 1'835.25 (1'960.80 ./. 125.55 [Abzug AHV/IV/EO/ALV]) resultiert. Demzufolge ist die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde abzuweisen.
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7.1 Da im EOG keine Kostenpflicht vorgesehen ist, ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).
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Das Obergericht erkennt:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: