Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2023 2024_OG V 23 38

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung


OG V 23 38

E n t s c h e i d v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 2 3


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

X.____,

Beschwerdeführerin

gegen

Dr. med. Y.____,

Vorinstanz


Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung (Verfügung vom 02.10.2023)

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Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ordnete Dr. med. Y.____, für die Beschwerdeführerin wegen schwerer depressiver Störung mit anhaltenden Suizidgedanken, Alkoholüberkonsum und Überlastung der Betreuung zu Hause die fürsorgerische Unterbringung in der Triaplus AG, Klinik Zugersee, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberwil b. Zug (nachfolgend: Klinik Zugersee) an. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Posteingang Gerichtskanzlei) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) und beantragte ihre Entlassung aus der Klinik. C. Das Gericht holte bei der Klinik Zugersee medizinische Unterlagen ein und ordnete mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 10. Oktober 2023 die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. A, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie an. Das schriftliche Gutachten vom 18. Ok- tober 2023 ging dem Gericht am 19. Oktober 2023 zu und wurde der Beschwerdeführerin am 20. Ok- tober 2023 zugestellt. D. Am 24. Oktober 2023 fand die mündliche Anhörung in der Klinik Zugersee statt. Daran nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, der zuständige leitende Arzt und der zuständige Psychologe der Klinik Zugersee sowie die urteilende Kammer des Gerichts teil. Erwägungen: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Per- son innert zehn Tagen nach Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Artikel 439 ZGB kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB 9.2113]). Das Verfahren vor Ober- gericht richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 15 EG/KESR). Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der

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fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Frist- und Formvorschriften sind vorliegend eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als fürsorgerisch unterge- brachte Person beschwerdebefugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behin- derung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die ärztliche Unter- bringung fällt spätestens nach Ablauf von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unter- bringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EG/KESR). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die Selbstän- digkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges Dasein zu ermögli- chen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorge- rischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlas- sen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber ge- stalten und organisieren kann. Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zug vom 13.09.2021, F 2021 36, E. 2.1). 3. Nach Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gut- achten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dieses Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- beziehungsweise Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zu- sammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung beziehungsweise an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behand- lungs- beziehungsweise Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person beziehungsweise von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich ist.

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Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine An- stalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 106 f. E. 2.4, 140 III 102 f. E. 6.2.2, 137 III 292 f. E. 4.5). 4. 4.1 Die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik Zugersee erfolgte gemäss angefochtener Ver- fügung wegen einer schweren depressiven Störung mit anhaltenden Suizidgedanken, Alkoholüberkon- sum und Überlastung der Betreuung zu Hause. Die Prognose bei Verzicht auf die fürsorgerische Unter- bringung lautete auf Suizidalität und Selbstgefährdung durch mangelnde Pflege sowie Sturzgefahr. Im Hausarztbericht vom 2. Oktober 2023 wird erläuternd ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei schon länger schwer depressiv, habe in den letzten Tagen wiederholt Suizidgedanken geäussert und es gebe einen vermehrten Alkoholkonsum. Die Pflege – der Hausarzt listet eine Reihe von somatischen Leiden der Beschwerdeführerin auf, insbesondere eine Coxarthrose rechts nach Hüft-TP sowie eine Herz- und Niereninsuffizienz – sei durch den Ehemann (87-jährig) und die Spitex gewährleistet gewesen, welche zunehmend überfordert seien. Die Beschwerdeführerin sei absolut uneinsichtig und selbstgefährdend. 4.2 Im Eintrittsbericht der Klinik Zugersee vom 9. Oktober 2023 wird ausgeführt, die Beschwerdefüh- rerin sei vom Hausarzt mit Verdacht auf depressive Episode (DD Akute Belastungsreaktion im Rahmen eines bevorstehenden Übertritts ins Pflegeheim) und schädlichem Alkoholkonsum (DD Abhängigkeits- erkrankungen) zugewiesen worden. Weiter bestehe gemäss Hausarzt eine Selbstgefährdung durch wiederholte suizidale Äusserungen sowie ein Pflegenotstand mit drohender Dekompensation des so- zialen Umfelds. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt stark belastet gewirkt, habe geweint und das initiale Aufnahmegespräch abgelehnt mit der Begründung sie «fühle sich verraten» und «wolle sich nur noch scheiden lassen». Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auf ein Gespräch einlassen können und habe berichtet, dass ihre Familie sie in ein Pflegeheim (Gesundheitszentrum Ursern) habe abschieben wollen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe dort bereits mit ihrem Ehemann probe-über- nachtet, könne sich aber nicht vorstellen dort zu leben. Stattdessen wolle die Beschwerdeführerin un- ter Intensivierung der Spitexversorgung (bisher 1x täglich morgens zum Medikamente richten und Beine bandagieren) weiterhin in ihrem Haus in Q leben. Der Ehemann befürworte unterdessen den Übertritt ins Pflegeheim. Es hätten beim Eintrittsgespräch keine Hinweise auf eine psychotische Symp- tomatik oder eine dementielle Entwicklung bestanden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin konsu- miere diese ca. 2 Gläser Wein pro Tag und vor dem Schlafen gehen einen Schnaps. In letzter Zeit würde vereinzelt auch mehr konsumiert (bis eine halbe Flasche Wein, dies als «Protest»). In somatischer Hin- sicht ergebe sich ein Status nach Hüft-Total-Endoprothese (Hüft-TEP) 2020 mit 4-facher Revision, ak- tuell schmerzfrei, bei deutlich eingeschränkter Range of Motion (ROM). Es bestünden ausgeprägte

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Beinödeme, eine Adipositas per magna sowie eine Arterielle Hypertonie. Eigenanamnestisch bestehe ein Status nach Lungenödem (A.e. Herzinsuffizienz?). Zur Selbst- und/oder Fremdgefährdung ergebe sich, dass aus der rettungsdienstlichen Übergabe zu erfahren gewesen sei, dass die Beschwerdeführe- rin beim Hausarzt mit Suizid u.a. mit Medikamentenintoxikation gedroht habe. Die Beschwerdeführe- rin streite vehement jegliche Suizidalität ab. Sie sei Christin und der Freitod käme für sie nicht in Frage. Sie bestätige jedoch wiederholt Aussagen wie «ja, dann soll mich der liebe Gott holen» im Rahmen von Streitigkeiten getätigt zu haben. Auf Fremdgefährdung würden sich keine Hinweise ergeben. Die Be- schwerdeführerin sei bei Eintritt bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten orientiert gewesen. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Der formale Gedankengang sei mittel- schwer eingeengt. Das Verhalten/Denken zeichne sich durch leichtes Misstrauen aus. Reale Sinnes- wahrnehmungen würden adäquat verarbeitet. Die Wahrnehmung sei ungestört, keine ICH-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin schwer deprimiert, leicht dysphorisch, leicht gereizt, sehr klag- sam und schwer affektlabil. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden. Angemessener Antrieb in Tempo, Intensität und Ausdauer. Keine Tagesschwankungen. Es bestehe starke Pflegebedürftigkeit. Suizidalität sei nicht vorhanden. Als Diagnose wurde eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) ge- stellt. 4.3 Aus den aktenkundigen Verlaufseinträgen der Klinik Zugersee ist ersichtlich, dass die Beschwer- deführerin während des Klinikaufenthaltes in der Nacht des 9. Oktober 2023 aus dem Bett gefallen ist. Die Beschwerdeführerin sei dann mit vier Pflegefachpersonen vom Boden aufgehoben und auf die Beine gestellt worden. Aus einem weiteren Eintrag (08.10.2023) ist ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin hat motiviert werden können zu duschen. Sie ist dann selbstständig vom Bett aufgestanden und mit dem Rollator auch in die Dusche gelaufen. Sie ist dort mit ihren Antirutschsocken selbstständig in die Dusche eingestiegen. Mit Letzteren fühle sich die Beschwerdeführerin am sichersten. Die Be- schwerdeführerin hielt sich aber die ganze Zeit an der Duscharmatur, d.h. sie habe überhaupt keine "Aktion um sich zu waschen" unternommen, weil sie sich halten muss, während sie sich auf den Dusch- stuhl nicht hinsetzen will, weil dieser zu tief und die Fläche zu klein ist für sie, um dann wiederaufzu- stehen. 4.4 4.4.1 Im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. Q, Facharzt Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 18. Oktober 2023 wird ausgeführt (S. 25), die Beschwerdeführerin sei im Gespräch häufiger klagsam gewesen. Sie habe angegeben, zwischen Traurigkeit und Enttäuschung sowie auch Ärger und Wut hin und her zu schwanken. Symptome wie beispielsweise Freudlosigkeit habe sie im Zusammen- hang mit der jetzigen Lebenssituation bejaht, habe aber auch darauf hingewiesen, dass sie ansonsten durchaus ein fröhliches Wesen hätte. Aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation habe sie eine

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Antriebsminderung beschrieben. Inhaltlich sei das Denken eingeengt gewesen auf die sehr belastende FU-Einweisung und die eheliche Situation, wobei sie einerseits auf eine Aussprache hoffe, andererseits aber darauf hinwies, sich scheiden lassen zu wollen. In objektiver Hinsicht habe sich keine Einschrän- kung der Orientierung, der Konzentration und des Gedächtnisses gefunden. Den «100-7» Test habe sie ohne Probleme gelöst. Lebensüberdruss oder Suizidgedanken seien verneint worden. Zum Explorati- onszeitpunkt habe keine Suizidalität bestanden. Aggressivität sei von der Beschwerdeführerin verneint worden. Im Pflegebericht hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten (Boerset Test) finden lassen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vor der Einweisung gemachten Angaben bestehe eine Bagatellisierungstendenz. Es sei insgesamt von einem depressiven Zustandsbild im Rahmen einer An- passungsstörung auszugehen. 4.4.2 In ihrer gegenwärtigen psychischen Situation und auch bezüglich der häuslichen Situation bzw. Pflegebedürftigkeit sei von einer verminderten Problem- bzw. Krankheitseinsicht auszugehen. Zwar nehme die Beschwerdeführerin ihre Traurigkeit und ihr Weinen wahr, könne das Ausmass der depres- siven Episode indes nicht angemessen einstufen und verweigere in diesem Zusammenhang auch die Einnahme eines Antidepressivums (aktuell Trittico). Bezüglich des von der Beschwerdeführerin einge- räumten Alkoholkonsums bestehe ein Bagatellisierungsverhalten. Das Ausmass des eingeräumten Al- koholkonsums stehe in deutlichem Widerspruch zu den Angaben des Familiengesprächs vom 10. Ok- tober 2023 in der Klinik. Hierzu ist aus dem Gutachten ersichtlich (S. 12 f.), dass die Angehörigen (Ehe- mann, Bruder und Tochter der Beschwerdeführerin) im Falle eines Austritts in die zuvor bestehenden Verhältnisse eine starke Verwahrlosungstendenz gesehen hätten. Die Beschwerdeführerin könne sich gemäss deren Auffassung kaum bewegen, geschweige denn kochen, putzen oder waschen. Der Ehe- mann schaue seit Jahren auf die Beschwerdeführerin, mittlerweile sei dies aber nicht mehr tragbar. Die aktuelle Wohnung sei für die Beschwerdeführerin nicht geeignet (Altbau, schmale Gänge, zweiter Stock). Der Ehemann habe selbst Schwierigkeiten beim Laufen. Es wäre gemäss Angaben der Angehö- rigen geplant gewesen, in eine Alterswohnung überzutreten, welche das Ehepaar auch bekommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich dann aber geweigert, dorthin zu gehen. Der Ehemann werde allerdings dorthin gehen. Betreffend Suizidalität hätte die Beschwerdeführerin gemäss den Angehöri- gen schon in der Vergangenheit Drohungen ausgesprochen, nie aber einen entsprechenden Versuch unternommen. Schlussendlich hätte die Spitex den Arzt informiert, da die Chefin der Spitex die aktuelle Situation sowie Verhaltensweise der Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitenden nicht mehr habe zu- muten wollen. Die Familie würde die Rückkehr nach Hause nicht als Option sehen, da der Ehemann nicht mehr da sein würde und sie zu wenig Unterstützung hätte. Sie, die Beschwerdeführerin, würde auch nicht abgeholt bei einer Aufhebung der FU. Zum Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin sei am Familiengespräch angegeben worden, dass sie eine Flasche Wein pro Tag und 0,5 Flaschen Schnaps trinken würde.

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4.4.3 Gemäss Gutachten (S. 26 ff.) sei die Problemsicht bezüglich der körperlichen Einschränkungen, der Defizite bezüglich der «Activities of daily living», der pflegerischen Bedürftigkeit sowie der Rück- kehr nach Hause zum gegenwärtigen Zeitpunkt vermindert, wobei andererseits festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen durchaus sehe und über Lösungsmöglichkeiten (Erwei- terung der häuslichen Pflege) nachdenke. Behandlungsbereitschaft für eine ambulante psychiatri- sche/psychotherapeutische Behandlung sei von der Beschwerdeführerin bejaht worden, wobei sie ein Psychiater/Therapeut zuhause aufsuchen müsste. In der Einnahme von Psychopharmaka sehe die Be- schwerdeführerin gegenwärtig keinen Sinn. 4.4.4 Als Diagnosen sei gemäss Gutachten von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 42.3), einer psy- chischen Verhaltensstörung durch Alkohol – schädlicher Gebrauch (ICD-10 F 12.1) DD Abhängigkeits- syndrom (ICD-10 F 12.2) sowie einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z 73.1) DD Persönlichkeits- störung auszugehen. Die Symptome würden sich in Form einer depressiven Symptomatik und Affekt- labilität darstellen. Wahrscheinlich sei zumindest auch von einer akzentuierten Persönlichkeit auszu- gehen, die mit einer gewissen Sturköpfigkeit und einem gewissen Jähzorn einhergehe. Diesbezüglich komme es zu Verhaltensauffälligkeiten, die nicht nur als störend, sondern von der Umgebung (Ehe- mann, Spitex) als deutlich belastend wahrgenommen würden. Gemäss Familiengespräch sei der Ehe- mann durch die Haltung der Beschwerdeführerin überfordert. Auch die Spitex sei an die Grenzen ge- raten. Der Schweregrad der gesundheitlichen Störung (Anpassungsstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol, Persönlichkeitsstruktur, Ausmass der Pflegebedürftigkeit, relevant verminderte Krank- heitseinsicht, fragliche Umsetzungsmöglichkeit einer von der Beschwerdeführerin gegenüber einem Alters- und Pflegeheim präferierten ambulanten häuslichen Betreuung, Wunsches der Rückkehr in die eigene Wohnung sowie Belastung des Umfelds) sei in der aktuell akuten Phase mittel bis schwer, in stabileren Phasen als leicht bis mittel einzustufen. Die gesundheitliche Prognose und die damit einher- gehenden Einschränkungen der «Activities of daily living» und pflegerischer Notwendigkeiten sei chro- nisch und würde sich mit zunehmendem Lebensalter naturgemäss noch verschlechtern. 4.4.5 Bezüglich Selbst- und/oder Fremdgefährdung der resp. durch die Beschwerdeführerin wird im Gutachten ausgeführt, die gesundheitlichen Störungen hätten aktuell u.a. aufgrund der depressiven Problematik, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol, ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihrer diversen so- matischen Probleme sowie einer relevant verminderten Problem- und Krankheitseinsicht Auswirkun- gen bezüglich einer Selbstgefährdung, dergestalt, dass sie unbewusst, also nicht im Sinne einer Suizi- dalität, sich überschätze und ihre gesundheitlichen Einschränkungen auch im Sinne einer indirekten Selbstgefährdung nicht erkenne. Diese Problematik werde dadurch verstärkt, dass sie gegenwärtig mit ihrer Familie und auch ihrem Ehemann, der zudem ins Altersheim wolle, zerstritten sei und sie zudem auch nicht mehr zu ihrem Hausarzt gehen wolle. Zum Explorationszeitpunkt habe keine akute

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Suizidalität bestanden. Suizidalität könne zuhause, insbesondere wenn sie alleine und nur auf externe Betreuungspersonen angewiesen sei oder sich die eheliche Situation zuspitze, aber rasch wieder auf- treten. Auch bestehe aufgrund der Begebenheiten die Gefahr einer Verwahrlosung. Für das Umfeld bestehe eine deutliche Belastung, indes bestehe keine eigentliche Fremdgefährdung. Voraussetzung für eine Änderung der Einschätzung wäre eine deutliche psychische Stabilisierung, eine Klärung der familiären Situation und eine praktikable Umsetzung hinsichtlich ihrer Zukunftsvorstellungen zuhause, was sich als nicht so einfach erweisen dürfte. Voraussetzung wäre auch ein angemessenes Verhalten gegenüber den zukünftigen Betreuungspersonen. 4.4.6 Die Problem- und Krankheitseinsicht sei gemäss Gutachten hinsichtlich der somatischen und psychischen Leiden relevant eingeschränkt. Auch hinsichtlich des Alkohols ist von einer Bagatellisie- rung und beschönigenden Darstellung im Sinne eines sozial erwünschten Verhaltens auszugehen. Hie- raus könnte geschlossen werden, dass bezüglich Alkohols ausserhalb der Klinik keine echte Abstinenz- bereitschaft anzunehmen sei. Die von den Angehörigen angegebenen Alkoholmengen würden sich so nicht belegen lassen, zumal der GGT-Wert nur leicht erhöht gewesen und im Verlauf keine Alkoholent- zugserscheinungen beschrieben seien. Allerdings sei von einem Bagatellisierungsverhalten bezüglich Alkohols möglich und die von der Beschwerdeführerin angegebene (konsumierte Alkoholmenge zu ge- ring. 4.4.7 Aktuell seien eine gesicherte psychiatrisch integrative stationäre Behandlung, eine medika- mentöse Einstellung der depressiven Anpassungsstörung und Affektlabilität mit dem Ziel der psychi- schen Stabilisierung sowie eine Klärung der Zukunft des Paares und der praktikablen pflegerischen zu- künftigen Versorgung der Beschwerdeführerin notwendig. Hierbei sei zu prüfen, ob die von der Be- schwerdeführerin geäusserten Vorstellungen einer Rückkehr nach Hause überhaupt umsetzbar seien und inwieweit sich eine Besserung der Problem- und Krankheitseinsicht erreichen lassen würde. Diese Behandlung könne gegenwärtig nur stationär durch eine psychiatrische Klinik gewährleistet werden, wobei die Klinik Zugersee hierfür eine geeignete Institution sei. Erst nach einer deutlichen Stabilisie- rung, einer Verbesserung der Problem- und Krankheitseinsicht, nach medikamentöser Einstellung und gesicherter Einnahme des Antidepressivums, einer Einstellungsänderung im Umgang mit Wut und be- wussten verbalen Entgleisungen sowie bezüglich des Alkohols, einer gesicherten ambulanten psychi- atrischen, hausärztlichen und pflegerischen Nachbetreuung sowie insbesondere nach dem Wegfall der (in-) direkten Selbstgefährdung und der Gefahr einer Verwahrlosung (bezogen auf die gesundheitliche Situation), könne eine ambulante Behandlung erwogen werden. Ausser einer gesicherten psychiatri- schen und hausärztlichen Behandlung sei bei der Beschwerdeführerin eine gesicherte pflegerische in- tensivierte Betreuung, gegebenenfalls im Alters- und Pflegeheim, notwendig. Wenn die adäquate Be- handlung respektive Betreuung der Beschwerdeführerin unterbleibe, sei eine zeitnahe psychische

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Stabilisierung deutlich erschwert und es sei mit einer indirekten Selbstgefährdung und auch einer ge- sundheitlichen Verwahrlosung zu rechnen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 450e Abs. 4 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person an. Anlässlich der mündlichen Anhörung vom 24. Oktober 2023 durch das Gericht führte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen aus, dass es ihr nicht gut gehe und sie nur nach Hause möchte. Sie sei vor allen Nachbarn «herausgeschleppt» worden, das sei schrecklich gewesen. Das Verhältnis zum Ehe- mann sei bisher gut gewesen. Sie seien 57,5 Jahre verheiratet und hätten vieles miteinander getragen. Sie habe gearbeitet bis 70, damit sie hätten existieren können. Sie habe die Buchhaltung der väterli- chen Firma gemacht und sie habe auf der Z gearbeitet. Auf das Verhältnis zu den beiden Kindern an- gesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, den Sohn möchte sie aus der ganzen Geschichte her- aushalten. Er habe seine Zukunftspläne nicht so wie beabsichtigt verwirklichen können. Er habe es nicht gut gehabt im Leben. Es gehe ihm jetzt aber gut. Er habe sein Leben nun gut eingerichtet. Er lebe in einer Stockwerkeigentumswohnung in W und habe ein Büro in E. Die Tochter wohne im Zürcher Oberland. Sie hätte sich eingemischt. Sie sei Papis Schatz gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe dies unterstützt und verfluche sich nun, dass sie das getan hätte. Die Tochter habe sie, die Beschwer- deführerin, zusammen mit dem «Spitexmann» hierher (gemeint: Klinik Zugersee, Anm. des Gerichts) gebracht. Der Ehemann habe sich derweil «in den oberen Stock» verzogen. Auf Frage teilt die Be- schwerdeführerin mit, dass sie ihren Bruder ebenfalls nicht involvieren möchte. Auf Vorhalt, dass sich aus den Akten Hinweise ergeben würden, dass sie, die Beschwerdeführerin, nicht mehr im eigenen Haus leben könne, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bereits in die Wege geleitet habe, dass eine Frau aus A ihre Pflege übernehmen könnte. Sie habe früher die Spitex gehabt, die ihr am Morgen die Beine gemacht und den Rücken gewaschen habe, und ansonsten habe sie alles andere selber ge- macht, insbesondere habe sie kochen können, wenn man ihr die Lebensmittel gebracht habe. Später präzisiert die Beschwerdeführerin, dass sie mit Hilfe des «Noch-Ehemanns» habe alles gut managen können. Sie sei sehr belastet durch die aktuelle Situation, könnte nur noch weinen, sei aber eigentlich ein fröhlicher Mensch gewesen. Sie habe ein Leben lang für ihr Haus gearbeitet, jetzt wolle sie dieses auch geniessen. Sie habe keine Depression, das sei Verzweiflung. Ihr Mann habe sie «fallen» gelassen, was sie nicht erwartet habe. Beide, sie und ihr Mann, hätten eine grosse Belastung gehabt wegen ihr und sie hätten eine Lösung gesucht, aber nicht gefunden. Wenn sie habe reden wollen, sei er «über ufe» gegangen. Sie sei dann laut und aggressiv geworden, sie seien beide überfordert gewesen. Suizi- däusserungen habe sie im Streit gesagt. Sie würde sich aufgrund ihres katholischen Glaubens nie um- bringen. Auf Frage teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich nicht mehr in den Ehemann und dessen Belastung einfühlen könne. Sie habe eine Wut auf den Ehemann auf der anderen Seite tue es ihr innerlich weh, dass es soweit gekommen sei. Auf Vorhalt, dass der Ehemann ins Seniorenzentrum

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eintreten möchte, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass er das «selber verdienen» soll. Sie werde die Scheidung eingeben, falls er tatsächlich übertreten sollte. Sie könnten das Seniorenzentrum schlichtweg nicht bezahlen. Wenn er diesen Schritt gehe, dann sei die Trennung vollzogen. Sie könne nämlich nicht im Haus leben und wissen, er sei an einem anderen Ort. Auf Frage, wie die Beschwerde- führerin es sich vorstelle, alleine im Haus zu sein, teilte sie mit, dass sie nicht alleine im Haus sei. Unten seien Mieter; es seien verschiedene Leute da. Sie brauche jemanden, um die Beine zu verbinden. Der Coop würde auf Bestellung die Lebensmittel bringen. Sie habe sich bisher selber gewaschen, ausser beim Rücken und den Beinen; das habe bisher die Spitex gemacht. Duschen könne sie allerdings nicht selber. Die Spitex habe Angst gehabt, dass sie umfallen würde. Auf Vorhalt, dass die Spitex geäussert habe, die Unterstützung nicht mehr bieten zu können, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie vier Jahre einen Spitexbetreuer gehabt habe. Sie sei dann an der Hüfte operiert worden. Seelisch gehe es ihr nicht gut. Sie wolle nach Hause. Sie habe extra einen Treppenlift installieren lassen. Das sei alles in Ordnung und laufe, aber er, der Ehemann, habe helfen müssen. Mehrmals wiederholt die Beschwer- deführerin auch, dass ihr Haus auch an einer sehr sonnigen Lage stehe, was für das Seniorenzentrum nicht gelte. Schliesslich befinde es sich an ruhiger Wohnlage im Gegensatz zum Seniorenzentrum, das neben einem Verkehrskreisel stehe. Angesprochen auf mögliche Lösungen für die Zukunft, führt die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nur zurück in ihr Haus, auch wenn sie sich trennen müsse vom Ehe- mann. Sie brauche einfach jemanden, der die Beine und die Wäsche mache. Nahrungsmittel hätte sie genügend im Gefrierschrank im Keller. Darauf angesprochen, wie sie zum Gefrierschrank im Keller komme, teilt die Beschwerdeführerin mit, dass die Person, die die Beine mache, auch die Nahrungs- mittel aus dem Keller holen müsste, weil sie den Treppenlift nicht bis in den Keller habe bauen lassen. Sie wolle einfach in ihr Haus zurück, auch wenn sie verwahrlose. 5.2 Der an der Anhörung anwesende Ehemann der Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, man müsse unterscheiden zwischen dem Zeitraum bis ungefähr April 2023 und was nachher gewesen sei. Bis zum April 2023 sei es gut gegangen. Ab April habe er der Tochter und dem Schwager gesagt, dass er überfordert sei mit der Situation und dass man eine Lösung finden müsse. Die erste Lösung sei gewesen, dass man jemanden suche, der in die 2.5-Zimmer-Wohnung im oberen Stock des Hauses einziehe und Pflegeaufgaben übernehmen würde (der Ehemann reichte ein Wohnungsinserat zu den Akten, Anm. des Gerichts). Das habe die Beschwerdeführerin dann aber nicht gewollt. Dann hätten die Tochter und er via Aushang im Gemeindekasten das Inserat für eine 2.5-Zimmer-Alterswohnung in A entdeckt. Diese sei ideal gewesen; ebenerdig und mit Notfallknopf. Man könne die Infrastruktur des Seniorenzentrums brauchen, sei aber selbstständig mit eigener Küche etc. Man sei die Wohnung dann anschauen gegangen, habe die Beschwerdeführerin mehr oder weniger «genötigt» dazu. Es sei dann schliesslich ein Mietvertrag unterzeichnet worden, nachdem der Eindruck bestanden habe, auch die Beschwerdeführerin sei einverstanden. Bei Verabschiedung der Tochter habe dann die

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Beschwerdeführerin «wie umgedreht» gesagt, sie wolle die Tochter nicht mehr sehen. Die Beschwer- deführerin sagte dazu an der Anhörung, das sei deshalb gewesen, weil sie sie hätten aus dem Haus tun wollen. Der Ehemann wiederum gab an der Anhörung bekannt, er werde in diese Alterswohnung, für die offenbar nach wie vor ein Mietvertrag besteht, einziehen. 5.3 Der an der Anhörung anwesende behandelnde Arzt, Dr. med. A, Behandlungszentrum für Geron- topsychiatrie, Klinik Zugersee, führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Verhalten und dem Zugang immer recht adäquat gewesen sei. Sie sei sehr belastet in ihrer Stimmung. Sie sei mit der Situation sehr belastet und überfordert gewesen. Aufgefallen sei eine Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf ihre Wohnsi- tuation. Warum dies so sei, sei noch nicht ganz klar. Die zahlreichen somatischen Leiden der Beschwer- deführerin könnten Gefässveränderungen mit sich bringen, die sich auch auf das Gehirn auswirken könnten. Da müsste man noch eine MRT des Schädels machen. Ein psychologischer Demenztest sei gemacht worden. Dieser sei überwiegend gut ausgefallen mit jedoch einigen auffälligen Punkten. Auf- gefallen sei auch, dass ein grosser Pflegebedarf bestehe, der nicht mit den Vorstellungen der Be- schwerdeführerin in Verbindung zu bringen sei. Der anwesende behandelnde Psychologe, lic. phil. A. S. Klinik Zugersee, führte aus, die Demenz-Testung sei weitgehend gut ausgefallen, habe aber einige Auffälligkeiten zutage gebracht. Punktuell sei der Eindruck entstanden, dass das Gedächtnis verfälscht gewesen sei. Klinisch würden sich einige Auffälligkeiten bezüglich des Gedächtnisses ergeben (Herr S nennt explizit Beispiele, Anm. des Gerichts). Auf Frage des Gerichts, wie tragfähig die von der Beschwer- deführerin vorgeschlagenen Alternativlösungen seien, antwortete Dr. med. H, es sei unmöglich, dass eine Person, die nötige Pflege erbringen und das tragen könne. Eine solche Person oder auch zwei wäre/n völlig überfordert. 6. 6.1 Gestützt auf die Aktenlage und insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 18. Oktober 2023 ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet. Bei ihr wurde gutachterlich von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 42.3), einer psychischen Verhaltens- störung durch Alkohol – schädlicher Gebrauch (ICD-10 F 12.1), Differentialdiagnose Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F 12.2) ausgegangen, mit zusätzlich einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z 73.1) Differentialdiagnose, Persönlichkeitsstörung. Die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unter- bringung – das Vorliegen einer psychischen Störung – erachtet das Gericht als erfüllt. 6.2 Das Vorliegen einer psychischen Störung alleine reicht nicht aus, um die Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung aufrechterhalten zu können. Vielmehr ist entscheidend, welche funktionellen Auswirkungen diese Störung hat respektive welche funktionellen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn eine adäquate Behandlung der Störung unterbleibt. Dies ist anhand des Fremd- und/oder Selbst- gefährdungspotentials zu beurteilen. Hinsichtlich der Fremdgefährdung ist anzumerken, dass das

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Gericht gestützt auf die Aktenlage und die getätigten Erhebungen keine Anhaltspunkte ausmachen kann, welche auf ein relevantes fremdgefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Bezüglich der Selbstgefährdung geht das Gericht jedoch mit dem gerichtlichen Gutachter und aus den nachfolgenden Gründen (E. 6.3 f. hernach) davon aus, dass ein sehr erhebliches selbstgefähr- dendes Potential besteht, wenn die erforderliche Behandlung in der gegenwärtigen Akutphase mit der aktuell diagnostizierten Anpassungsstörung unterbleiben würde. 6.3 Die getätigten Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin sehr stark pflegebedürftig ist. Sie hat multiple somatische Leiden, darunter insbesondere ein Status nach komplikationsreicher Hüft- TEP. Sie ist nur sehr eingeschränkt mobil und stark sturzgefährdet. Ihr müssen täglich die Beine einge- bunden werden und sie braucht Unterstützung bei der Körperpflege. Duschen beispielsweise ist u.a. wegen der Sturzgefahr nicht möglich. Nach glaubhaften Angaben des Ehemanns der Beschwerdefüh- rerin waren die grundsätzlich anspruchsvollen Verhältnisse bis ungefähr April 2023 durch das private soziale Umfeld kompensiert. Der Ehemann übernahm einen Teil der Pflege- und Unterstützungsleis- tung und zusätzlich kam die Spitex, insbesondere um die Beine einzubinden und ein Mindestmass an Körperpflege sicherzustellen. Ab April hat der Ehemann gegenüber seinen Angehörigen geäussert, dass er mit der Situation zunehmend überfordert sei und eine alternative Lösung gesucht werden müsse. Die Familie hat daraufhin verschiedene Lösungsmöglichkeiten geprüft, u.a. die Einquartierung einer Hilfsperson in der oberen Wohnung des Hauses der Beschwerdeführerin. Eine aus Sicht des Eheman- nes und der Tochter ideale Lösung wurde schliesslich in der Anmietung einer Alterswohnung in der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin gefunden. Die Absicht war, dass der Ehemann und die Be- schwerdeführerin gemeinsam in eine entsprechende 2.5-Zimmer-Alterswohnung einziehen würden, die es erlaubt, selbstständig zu leben, gleichzeitig aber über die Möglichkeit verfügt, die Infrastruktur des nahe gelegenen Seniorenzentrums zu benützen. Nach – aus Sicht des Ehemanns – auch von der Beschwerdeführerin schliesslich mitgetragenen Unterzeichnung des Mietvertrags, sei diese plötzlich «wie umgedreht» gewesen und habe sich kategorisch geweigert, in die Alterswohnung einzuziehen u.a. mit dem Vorwurf, der Ehemann und die Tochter wollten sie aus ihrem Haus tun. An dieser Haltung hält die Beschwerdeführerin seither fest, was sich auch an der Anhörung zeigte. An der Anhörung führte sie u.a. aus, dass sie ein Leben lang für ihr Haus gearbeitet habe und dieses jetzt auch geniessen wolle. Diesen Wunsch kann das Gericht zwar sehr gut nachvollziehen. In der aktuellen Situation er- scheint eine Rückkehr nach Hause jedoch unrealistisch, was die Beschwerdeführerin nicht einsehen will oder kann. Die sehr anspruchsvolle Pflegesituation kann durch das bisherige Umfeld nicht mehr aufgefangen werden. Der Ehemann – auf dessen Hilfe die Beschwerdeführerin bisher sehr angewiesen war – kann die Unterstützung nicht mehr leisten, weil er überfordert ist. Die Spitex ist ebenfalls an ihre Grenzen gestossen. Der an der Anhörung anwesende Arzt der Klinik Zugersee äusserte – angesprochen auf die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Alternativlösung (Pflege durch eine Person

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zuhause) –, dass es unmöglich sei, dass eine einzige Person bzw. auch zwei Personen, die nötige Pflege nicht erbringen bzw. zu tragen wäre. Diese Einschätzung erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung des ausgewiesenen sehr hohen Pflegebedarfs und des persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin auch nicht in die vom Ehemann angemietete Al- terswohnung eintreten will, steht die Unterbringung in der aktuellen Institution zum heutigen Zeit- punkt tatsächlich alternativlos da. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin – ausser in der aktuellen Unterbringung, wo nebst der momentan nötigen psychiatrischen Betreuung auch die nötige Pflege sichergestellt ist – zurzeit leben könnte, ohne dass sie sich selber gefährden würde. Indirekt sieht die Beschwerdeführerin dies sogar auch selber ein, geht sie doch ebenfalls davon aus, dass sie zu Hause in ihrem Haus verwahrlosen würde (was die Beschwerdeführerin aber in Kauf nehmen würde). Die Situation wird ferner dadurch verschärft, dass die Beschwerdeführerin neben ihren somatischen Leiden nun auch unter behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen leidet und nach dem Bruch mit dem bisherigen Hausarzt, der sie eingewiesen hat, auch die hausärztliche Versorgung der Beschwerdeführerin kritisch erscheint. 6.4 Da die Unterstützung des bisherigen Umfelds (aus nachvollziehbarer Überforderung) weggefallen ist, die Beschwerdeführerin gleichzeitig aber auf ein sehr engagiertes und belastbares Umfeld ange- wiesen wäre, ein alternatives (zur gegenwärtigen Unterbringung) und objektiv tragfähig erscheinendes Pflege- und Betreuungskonzept im eigenen Haus momentan nicht ersichtlich ist und – nebst den so- matischen Leiden – auch ein behandlungsbedürftiges psychisches Leiden vorliegt, bestehen für das Gericht zum heutigen Zeitpunkt insgesamt keine Gründe, vom Fachgutachten und den darin getroffe- nen Schlussfolgerungen abzuweichen, aus denen sich ergibt, dass die notwendige psychiatrische, aber auch pflegerische Betreuung und Behandlung gegenwärtig nur stationär erfolgen kann (zur Abwei- chung von Fachgutachten nur bei zwingenden Gründen: BGer 9C_429/2017 vom 30.08.2017 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Psychiatrische Klinik Zugersee, insbesondere mit ihrem Behandlungszentrum für Gerontopsychiatrie, ist dafür eine geeignete Institution. Damit sind zurzeit sämtliche Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 7. Praxisgemäss erhebt das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) als gerichtliche Beschwer- deinstanz bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine amtlichen Kosten (Art. 34 Abs. 4 VRPV). Eine Parteientschädigung ist der anwaltlich nicht vertretenen Beschwer- deführerin nicht geschuldet.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Eröffnung:
  • Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Ehemann)
  • Vorinstanz
  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri (zur Kenntnisnahme) Altdorf, 25. Oktober 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Be- schwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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25.10.2023
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