Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2024 2024_OG V 23 19 Hilflosenentschädigung (IVG)

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung OG V 2319 Besetzung Verfahrensbeteiligte Gegenstand Entscheid vom 16. Februar 2024 Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Tony Z'graggen Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel A., vertreten durch RA lic. iur. Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin Hilflosenentschädigung {IVG) (Verfügung vom 10.05.2023)

Prozessgeschichte: A. A. bezieht seit 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Anmeldung vom 1. September 2022 beantragte er die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle Uri

  • nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens -mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ab. B. Dagegen erhob A. am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er stellt folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsstelle Uri, IV-Stelle, vom 10.05.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurich- ten.
  1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Darüber sei mittels selbstständigem Vorbescheid zu befinden.
  2. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. C. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 {OG VP 23 5) wies das Obergericht (Präsidium Verwaltungsrechtliche Abteilung) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. D. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2023 beantragt die IV-Stelle Uri, die Beschwerde vom 24. Mai 2023 sei abzuweisen. Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen. Seite 2 von 14

Erwägungen: 1. Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]} zuständig. Die 30-tägige Beschwer- defrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehal- ten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend ist insbesondere strittig, ob eine lebenspraktische Begleitung für ausserhäusliche Verrich- tungen und zur Vermeidung dauernder Isolation notwendig ist. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerde- führers auf Hilflosenentschädigung verneint, weil dieser "in einer Lebensverrichtung (und nicht min- destens zwei) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und gemäss unseren Erhebungen nicht mindestens zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen" sei. 2.2 Demgegenüber kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Not- wendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) erfüllt seien. Er begründet dies (unter Verweis auf seine Vor- bringen im Vorbescheidverfahren) damit, dass eine Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen we- gen der Sturzgefahr zwingend nötig beziehungsweise eine mangelnde Begleitung für ihn stark gesund- heitsgefährdend sei. Zudem bestehe eine ernsthafte Gefährdung, dass er sich dauernd von der Aus- senwelt isoliere. Er habe auch vorgetragen, dass er dringend Aussenkontakte möchte. Zudem sei im Abklärungsbericht Hilflosigkeit (vom 18.01.2023) der Zeitbedarf falsch veranschlagt worden. Zu diesen beiden Aspekten sei er von Seiten des angerufenen Gerichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 43 ATSG) zu befragen. 3. Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c Seite 3 von 14

ATSG}. Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben {Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.23451). 4. Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG}. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf {Art. 9 ATSG}. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit {Art. 42 Abs. 2 IVG}. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung angewiesen ist {Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG}. 4.1 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur in einem Lebensbereich {Fortbewegung) hilflos ist, fällt eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer mittelschweren oder schweren Hilflo- sigkeit von vornherein ausser Betracht {Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV e contrario). 4.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln {alternativ) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist {lit. a), einer dauernden persönlichen Über- wachung bedarf {lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf {lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakt pflegen kann {lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie- sen ist (lit. e). 4.3 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljäh- rige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kon- takte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist {lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren {lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die le- benspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Ab- satz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs-und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 - 398 des Zivilgesetzbu- ches {Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], Art. 38 Abs. 3 IVV}. Die Notwendigkeit einer Dritt- hilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich der Versicherte aufhält. Es darf mithin keine Rolle spie- len, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern Seite 4 von 14

oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versi- cherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Bera- tung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht {BGE 146 V 322 E. 2.3, 133 V 450 E. 5, 133 V 472 E. 5.3.2, 98 V 23 E. 2; BGer 9(_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.2.1). 4.4 Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV) über Hilflosigkeit (KSH) wer- den die Bestimmungen zur lebenspraktischen Begleitung wie folgt konkretisiert (zur Bedeutung sol- cher Verwaltungsweisungen: BGE 142 V 442 E. 5.2). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Über- wachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar (BGE 133 V 450 E. 9). Ihr Ziel ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbstständig wohnen und den Heimeintritt vermeiden zu können. Lebenspraktische Beglei- tung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- pflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Kör- perpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2; Rz. 2084 - 2086, 2093 KSH). 4.4.1 Als lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit a IVV) gilt, wenn die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: • Hilfe bei der Tagesstrukturierung: Dies umfasst beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tages-und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen usw. • Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen: Dies beinhaltet Anleitungen, Aufforde- rungen usw., beispielsweise Fragen zur Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administra- tive Tätigkeiten etc. • Haushaltsführung: Dazu gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäscheerle- digen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind aber unter dem Ge- sichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren, womit immer geprüft werden muss, ob die versi- cherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim müsste. Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV kann auch die direkte Dritt- hilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tä- tigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist (vergleiche zum Ganzen Rz. 2095 - 2102 KSH). Seite 5 von 14

4.4.2 Eine lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ist notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Ver- richtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche usw.; Rz. 2103 KSH). 4.4.3 Eine lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) ist schliesslich notwendig, um zu verhindern, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakte isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothe- tische Gefahr einer Isolation genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbun- dene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits manifestiert haben. Die notwendige lebens- praktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und Motivation zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Isolation ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine Tagesstruktur besucht (Rz. 2105 - 2109 KSH). 4.5 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vergleiche Art. 69 Abs. 2 IVV) hat fol- genden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtun- gen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IW) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe- sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; BGer 9C_98/2020 vom 08.04.2020 E. 2.3). 5. Die Beschwerdegegnerin holte zur Abklärung der Hilflosigkeit beim Abklärungsdienst einen Bericht vom 1. Februar 2023 ein (BG-act. 71). Aus diesem geht hervor, dass die Abklärungsperson am 18. Ja- Seite 6 von 14

nuar 2023 eine Erhebung vor Ort mit dem Beschwerdeführer und dem behandelnden Psychiater vor- genommen hat. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer Lebens- verrichtung (Fortbewegung/Kontaktaufnahme im oder ausser Haus) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Er müsse seit Oktober 2022 wegen seinen Schwindelanfällen und der daraus resultierenden Sturzgefahr bei längeren Strecken, bei Terminen und bei der Pflege der gesellschaftli- chen Kontakte begleitet werden. Er getraue sich auch nicht mehr, alleine den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Diese Hilfe dürfe nicht doppelt angerechnet werden, auch nicht bei der lebenspraktischen Begleitung (BG-act. 71 Ziff. 7.6). Die Frage, ob der Beschwerdeführer einer lebenspraktischen Beglei- tung bedürfe, verneinte die Abklärungsperson mit der Begründung, dass kein Bedarf von mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei (BG-act. 71 Ziff. 9). • Bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens rechnete sie 30 Minuten wö- chentlich für die Wohnungspflege durch die Spitex an. Der Versicherte erledige den Haushalt (Ko- chen, Waschen, Putzen) alleine. Für die gründliche Reinigung von Küche, Bad und Böden komme alle zwei Wochen die Spitex und übernehme diese Arbeiten. • Unter dem Titel der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen hielt sie fest, er organisiere Kontakte mit Amtsstellen und Medizinalpersonen selber. Wegen seinen Schwindel-und Schwä- cheanfällen müsste er begleitet werden. Kontakte kämen selten bis nie vor. Es wurde kein Zeit- aufwand angerechnet. • Schliesslich rechnete die Abklärungsperson 30 Minuten wöchentlich für beratende Gespräche bei der Begleitung zur Verhinderung einer Isolation an, da der Psychiater alle drei bis fünf Wochen anlässlich eines Hausbesuchs beim Versicherten ein Gespräch führe (Weg und Gespräch circa zwei bis drei Stunden). Sie hielt weiter fest, der Versicherte würde gerne mehr soziale Kontakte haben, er lebe sehr zurückgezogen und habe nur ein kleines Umfeld (gelegentlich Mutter, Bruder, Kol- lege/Kollegin, Psychiater). Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 4. März 2023 wurde die Abklärungsperson am 13. März 2023 um eine Stellungnahme gebeten. In dieser hielt sie fest, dass sich der Versicherte auf kurzen Strecken alleine fortbewegen könne. Wegen der Schwindelanfälle und der daraus resultierenden Sturzgefahr müsste er bei längeren Strecken begleitet werden. Auch bei der Kontaktaufnahme sei er oft auf eine Begleitung angewiesen. Da diese Hilfeleistungen bereits bei der Lebensverrichtung Fortbewe- gung/Kontaktaufnahme angerechnet worden seien, dürften sie nicht nochmals bei der lebensprakti- schen Begleitung angerechnet werden. Deshalb könne bei den ausserhäuslichen Verrichtungen auch kein Zeitaufwand angerechnet werden. Auch eine lebenspraktische Begleitung verhindere nicht, dass der Versicherte stürzen könnte. Hier wäre eher ein Notrufknopf als Hilfsmittel nützlich. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht isoliert von der Aussenwelt sei, er pflege von sich aus einige wenige Kontakte. Er brauche keine Hilfe bei der Tagesstruktur und bei der Bewältigung von Alltagssi- tuationen und er könne den Haushalt mit wenig Dritthilfe selber erledigen (BG-act. 79). Seite 7 von 14

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (unter Hinweis auf Rz. 2075 und 3008 KSH) fest, die von ihr beim Beschwerdeführer wegen bestehender Sturzgefahr in der Lebens- verrichtung "Fortbewegung" angerechnete Hilflosigkeit könne nicht zusätzlich bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit und/oder der lebenspraktischen Begleitung im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV berücksichtigt werden. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 24. Mai 2023 demgegenüber vor, das Argu- ment der Beschwerdegegnerin, dass die regelmässige Hilfe bei einer Lebensverrichtung (deren Not- wendigkeit gemäss Abklärungsbericht bei der Fortbewegung ausgewiesen sei) nicht zusätzlich bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden dürfe, gehe vorliegend völlig fehl und verletze die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 42 IVG). Das eine schliesse das andere überhaupt nicht aus. Die le- benspraktische Begleitung stelle ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für ausserhalb eines Heimes lebende Versicherte dar (BGE 133 V 450). In Übereinstimmung mit dem bundesgericht- lichen Entscheid 9(_549/2007 (=SVR 2008 IV Nr. 52) habe sich die soziale Isolation bei ihm bereits manifestiert. Hier gehe es also nicht um die Kriterien der Lebensverrichtungen, sondern um das Krite- rium der lebenspraktischen Begleitung. Hierzu hält der Beschwerdeführer fest, es sei nicht auszu- schliessen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung - im und ausser Haus - und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt würden (BGer 9(_135/2014 vom 14.05.2014 E. 4.3.1). 6.2 Es ist zwar zutreffend, dass die gleiche Hilfeleistung nur einmal -das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksich- tigt werden darf (Rz. 2092 KSH, vergleiche BGer 9(_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.1.2, 9(_691/2014 vom 11.12.2014 E. 4.2, 9(_839/2009 vom 04.06.2010 E. 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass - wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint - die Berücksichtigung der Dritthilfe zwingend bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu erfolgen hat. In gewissen Konstellationen ist eine Hilflosigkeit - je nachdem, ob eine benötigte Hilfeleistung bei der alltäglichen Lebensverrichtung oder der lebensprak- tischen Begleitung berücksichtigt wird -zu verneinen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV e contrario, wenn nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung hilflos) oder zu bejahen (Art. 37 Abs. 3 lit. e IW). Es kann in diesen Fällen nicht angehen, sämtliche von der versicherten Person benötigte Dritthilfe unter einen Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen zu subsumieren, um so die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung zu verneinen. Vielmehr kann und soll eine Berücksichtigung der Hilfe bei der lebensprakti- schen Begleitung erfolgen, sofern dadurch ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht. Denn bei der Zuordnung einer Hilfeleistung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (BGer 9(_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.1.2). Aus diesem Grund sollte der zeitliche Umfang Seite 8 von 14

des benötigten Hilfebedarfs grundsätzlich immer ermittelt werden (auch für eine bessere Nachvoll- ziehbarkeit der Abklärungsberichte). 7. Vorliegend erachtete die Abklärungsperson eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen zwar grundsätzlich als notwendig, sie hat aber den Zeitaufwand gar nicht erst eruiert, weil sie davon ausging, dass dieser ohnehin nicht angerechnet werden könne (siehe E. 5 hievor). Diese Argumentation greift jedoch nach dem oben (in E. 6.2} Gesagten zu kurz. So ist in Konstellationen wie der vorliegenden -in der die Zuordnung einer benötigten Dritthilfe zu den alltäglichen Lebensverrichtungen oder zur lebens- praktischen Begleitung über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheiden könnte - der Hilfebedarf in allen Bereichen unabhängig voneinander zu ermitteln und erst in einem zweiten Schritt eine allfällige doppelte Berücksichtigung zu prüfen. 7.1 Ein Abklärungsbericht muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der le- benspraktischen Begleitung plausibel, begründet und detailliert sein. Er muss für das Gericht eine zu- verlässige Entscheidungsgrundlage bilden (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Bericht (BG-act. 71} nach dem Gesagten nicht. Diesem kann insbesondere nicht entnom- men werden, ab wann welche Begleitungen in welchem zeitlichen Umfang anfallen und in welchem Umfang diese gegebenenfalls schon bei den indirekten alltäglichen Lebensverrichtungen berücksich- tigt wurde, sodass auch nicht geprüft werden kann, ob diese Hilfeleistungen - sofern sie bei der le- benspraktischen Begleitung (statt bei der alltäglichen Lebensverrichtung) angerechnet würden -zu einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche und damit zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades führen würden. 7.2 Die mangelhafte Ermittlung der Grundlagen für eine lebenspraktische Begleitung könnte im vor- liegenden Fall konkrete Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben (siehe E. 6.2 hievor). Den vorhandenen medizinischen Akten lässt sich in Bezug auf die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung Folgendes entnehmen: 7.2.1 Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Uri (KSU} vom 25. Februar 2022 wurde festgehalten, nach Besprechung der sozialen Situation mit dem Patienten hätten sie den Sozialdienst involviert zur Auf- gleisung einer heimischen Haushaltshilfe (Spitex). Weiter wurde im Bericht unter anderem festgehal- ten: «Eine Spitex zur Haushaltshilfe ist ebenfalls organisiert. Sollte dies nicht klappen und die Selbst- vernachlässigung weiter bestehen, bitten wir um Evaluation einer KESB-Gefährdungsmeldung.» «soziales: wohnt alleine, gemäss Rettungsdienst desolater Zustand zuhause. Hat zwei Brüder aber kei- nen Kontakt, Mutter geistig immer schlechter. Kein gutes Verhältnis zu Familienmitgliedern» (BG-act. 66 S. 4 und 6). Seite 9 von 14

7.2.2 Dr. med. G. Waser, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Altdorf, bestätigte eine Ein- schränkung in der Haushaltsführung ab 18. Februar 2022 und ordnete ab 4. März 2022 Spitex-Leistun- gen an (Bedarfsmeldung vom 15.03. und 18.05. 2022, Bestätigung vom 29.06.2022; BG-act. 68). 7.2.3 Dr. med. M. Stöckli, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Luzern, hielt im Bericht vom 22. Oktober 2022 fest, es handle sich um eine verspätete Anmeldung eines allein in eigener Woh- nung lebenden, wegen seiner psychischen Erkrankung eine ganze IV-Rente beziehenden, polymorbid schwerkranken Patienten, der seit mehr als 20 Jahren bei ihm in Behandlung sei. Seit Sommer 2018 habe sich die Situation insgesamt dramatisch verschlechtert durch Vereinsamung, Verschlechterung der somatischen Situation mit unklaren Stürzen, Schwindelattacken, Schwächeanfällen und seit 2022 auch unklaren hohen Fieberschüben, welche zur Notfallhospitalisation im Kantonsspital Uri geführt hätten. Die Hilfeleistungen für lebenspraktische Begleitung würden darin bestehen, dass jemand den Patienten ein-bis zweimal pro Woche direkt mit nach draussen begleiten oder im Auto mitnehmen würde, um den Patienten aus seiner Isolation herauszuholen. Dies geschehe jetzt nicht, der Bedarf wäre jedoch sicher seit 2018 gegeben, werde dauernd (Jahre) bleiben und betrage im Durchschnitt pro drei Monate sicher deutlich über drei bis vier Stunden wöchentlich. Der Psychiater wies darauf hin, dass die Alternative, in ein Wohnheim zu ziehen (was der Patient nicht möchte), krankheitsbedingt schwer zu realisieren wäre. Der Patient beziehe eine ganze Invalidenrente, ein Rückzug im Sinne der (Selbst-)lsolation mit gesundheitsverschlechternden Folgen sei bereits eingetreten. Der Patient führe seinen Haushalt selber und erledige den Zahlungsverkehr etc. Praktische Arbeiten wie sich waschen, kochen, Wäsche besorgen schaffe er auch; mit sehr grosser Anstrengung, langsam und nur in entspre- chend guter Verfassung (BG-act. 65). 7.2.4 In der Beschwerde wird ein nicht aktenkundiger Kommentar von Dr. med. M. Stöckli vom 24. Mai 2023 zitiert, worin sich dieser zu den Einträgen des Beschwerdeführers im Diabetes-Tagebuch im Zeitraum vom 06.09.2022 - 03.03.2023 äussert (vergleiche BG-act. 70) zitiert. Der genannte Kom- mentar bezieht sich auf den Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung und kann demnach berücksichtigt werden (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGer 8C_506/2022 vom 21.06.2023 E. 4). Gemäss Psy- chiater soll es sich bei der «Sturzgefahr» um ein ätiologisch komplexes, anfallsartiges Geschehen mit somatischen und psychischen Komponenten handeln, die allesamt zusammenspielen würden. Dieses soll zu Funktionseinschränkungen führen, welche Rückzug/(Selbst-)lsolation mit Gesundheitsein- schränkungen körperlicher und psychischer Art zur Folge (gehabt) hätten. Diese Funktionseinschrän- kungen würden vor allem auch zur zwingend notwendigen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrich- tungen im Rahmen der entsprechenden lebenspraktischen Begleitung führen. Insgesamt sei der Pati- ent im Zeitraum von ca. 6 Monaten durchschnittlich ca. zweimal im Monat ausser Haus gegangen Seite 10 von 14

(Grossteil nur bis zum Bahnhof). Er sei fünf Mal schwerer gestürzt, habe häufig Schwindel-Schwäche- attacken, praktisch täglich kleinere «Schwindel»-Attacken, welche er selber auffangen könne, ohne dass es zum Sturz komme. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Hilfebedarf von je 30 Minuten für die Wohnungspflege und die Hausbesuche durch den Psychiater anerkannt. Bei dieser Ausgangslage vermag schon ein (zusätz- licher) Aufwand von einer Stunde für ausserhäusliche Verrichtungen einen Anspruch auf Hilflosenent- schädigung zu begründen. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu bejahen, zumal in Rz. 2103 KSH bei der Aufzählung von notwendigen Verrichtungen und Kontakten die Freizeit- aktivitäten explizit als Beispiel aufgeführt werden und der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbe- richt gerne auch einmal Ausflüge oder Besuche machen würde. Es bleibt anzumerken, dass die wö- chentlich anzurechnende Zeit für Hausbesuche bei zwei bis drei Stunden (0 2.5 Std.) alle drei bis fünf Wochen (0 4 W.) bei korrekter Berechnung 38 Minuten (= 150min / 4) betragen würde. 8. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). Gemäss Abklärungsbericht besteht eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung seit Oktober 2022. Dies deckt sich auch mit der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung, dass er sich seit Herbst 2022 seine Einkäufe mehrheitlich nach Hause liefern lasse und davor kleinere Einkäufe und Erledigungen noch selber habe besorgen können. Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrich- tungen/Kontakte ist demnach seit Oktober 2022 notwendig. Eine Angabe zum Beginn der unter Ziffer 5 festgestellten Einschränkungen fehlt im Abklärungsbericht. Gestützt auf die Berichte des KSU und von Dr. med. G. Waser (siehe E. 7.2.1 und 7.2.2 hievor) ist die Einschränkung im Haushalt (30 Minuten) spätestens ab Februar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Hausbesuche durch den Psychiater (30 Minuten) finden seit 2018 statt. Ob diese schon seit 2018 notwendig sind, hat keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die notwendige Zeitdauer von mindestens zwei Stunden erst ab Oktober 2022 erreicht wird und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung somit ohnehin nicht vor Oktober 2023 entstehen kann (Art. 42 Abs. 4 IVG). 9. zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Grundlagen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung ungenügend abgeklärt hat. Von einer Rückweisung zur ergänzen- den Abklärung kann jedoch abgesehen werden, da aufgrund der Akten ein Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche ab Oktober 2022 ausgewiesen ist und somit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt sind. Weil ein Anspruch auf eine Hilf- Seite 11 von 14

losenentschädigung mittleren Grades nicht zur Diskussion steht (E. 4.1 hievor), sind von weiteren Be- weisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten und es kann auf solche verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5}. 10. In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2023 An- spruch hat auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 42 Abs. 3 und 4 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 38 IVV}. 11. 11.1 Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement; GGebR, RB 2.3232]} ist auf CHF 900.00 festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie ist zuzüglich Barauslagen (pau- schal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV}. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem Verfahrens- ausgang eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung; GebV, RB 2.3231] und Art. 32 Abs. 1 GGebR zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen. Seite 12 von 14

Das Obergericht erkennt:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 900.00 CHF 30.00 CHF 930.00 Gerichtsgebühr Barauslagen (pauschal) Total, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 zu entrichten.
  4. Eröffnung:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bundesamt für Sozialversicherungen Altdorf, 16. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Seite 13 von 14

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: Seite 14 von 14

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Rechtsraum
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Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
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UR_OG_004, 2024_OG V 23 19 Hilflosenentschädigung (IVG)
Entscheidungsdatum
16.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026