OBERGERICHT
Verwaltungsrechtliche Abteilung
OG V 23 23
E n t s c h e i d v o m 2 1 . J u l i 2 0 2 3
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz
Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Oberrichter Tony Z’graggen
Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel
Verfahrensbeteiligte
A.____,
vertreten durch RA lic. iur. Georg Simmen,
Gotthardstrasse 44, 6490 Andermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag –
Neuverlegung Kosten- und Entschädigung
(BGer 8C_31/2023 vom 25.05.2023)
2
In Erwägung, dass
- das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (OG V 22 14) betreffend Hilf-
losenentschädigung und Assistenzbeitrag die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.____, (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), abwies, die amtlichen Kosten von insgesamt CHF 950.00 (CHF 900.00 Ge-
richtsgebühr, CHF 50.00 Barauslagen pauschal) dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, dem
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – im Rahmen der mit verfahrensleitender Verfügung vom
- Mai 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – vorläufig aus der Staatskasse eine
armenrechtliche Entschädigung von CHF 1'875.00 zugesprochen wurde;
- das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2023 (BGer 8C_31/2023) die Beschwerde des Beschwerde-
führers in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten guthiess, den Entscheid des Obergerichtes des Kan-
tons Uri vom 2. Dezember 2022 aufhob, die Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin
auferlegt wurden, diese den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Ver-
fahren mit CHF 2'800.00 zu entschädigen hat, die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Partei-
entschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen
wurde;
- im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts das bisher unter der Nummer OG V 22 14 geführte
Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 unter der neuen Nummer OG V 23 23 in das Ge-
schäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenom-
men wurde, gleichzeitig den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Gericht über den weiteren Verfah-
rensgang/die Sache entscheiden werde;
- dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer als vollständig
obsiegende Partei vor Vorinstanz gilt;
- die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht, ausmachend CHF 950.00, daher der Be-
schwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345);
- für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind, diese als in den amtlichen Kosten des
Verfahrens OG V 22 14 mitenthalten zu gelten haben;
- dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem letztinstanzlichen Ver-
fahrensausgang eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Ausla-
gen; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Ge-
richtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
3
(GGebR, RB 2.3232) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen ist, dieser
Betrag der Praxis des Gerichts für Parteientschädigungen an anwaltlich vertretene Parteien bei Ver-
waltungsgerichtsbeschwerden mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei
vollständigem Obsiegen entspricht.
4
Das Obergericht erkennt:
- Die amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 22 14, bestehend aus
CHF 900.00 Gerichtsgebühr
CHF 50.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 950.00 Total,
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00
zu entrichten.
3. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 21. Juli 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen
Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Versand: