Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.07.2023 2023_OG V 23 23

2023_OG V 23 23. IV. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. B VRPV, Art. 61 lit. G ATSG. Neu- verlegung Kosten und Entschädigung nach Beschwerde gegen Entscheid des Obergerichts und Auf- hebung desselben durch das Bundesgericht.

Obergericht, 21. Juli 2023, OG V 23 23

Aus den Erwägungen:

In Erwägung, dass

  • das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (OG V 22 14) betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.____, (nachfolgend: Beschwerdeführer), abwies, die amtlichen Kosten von insgesamt CHF 950.00 (CHF 900.00 Gerichtsgebühr, CHF 50.00 Barauslagen pauschal) dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – im Rahmen der mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – vorläufig aus der Staatskasse eine armenrechtliche Entschädigung von CHF 1'875.00 zugesprochen wurde;

  • das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2023 (BGer 8C_31/2023) die Beschwerde des Be- schwerdeführers in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten guthiess, den Entscheid des Oberge- richtes des Kantons Uri vom 2. Dezember 2022 aufhob, die Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt wurden, diese den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'800.00 zu entschädigen hat, die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen wurde;

  • im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts das bisher unter der Nummer OG V 22 14 geführ- te Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 unter der neuen Nummer OG V 23 23 in das Ge- schäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufge- nommen wurde, gleichzeitig den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/die Sache entscheiden werde;

  • dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer als vollstän- dig obsiegende Partei vor Vorinstanz gilt;

  • die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht, ausmachend CHF 950.00, daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345);

  • für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind, diese als in den amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 22 14 mitenthalten zu gelten haben;

  • dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem letztinstanzlichen Verfahrensausgang eine Parteientschädigung von CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 Gerichtsgebührenregle- ment (GGebR, RB 2.3232) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen ist, dieser Betrag der Praxis des Gerichts für Parteientschädigungen an anwaltlich vertretene Par- teien bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei vollständigem Obsiegen entspricht.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2023_OG V 23 23
Entscheidungsdatum
21.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026