Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.03.2023 2023_OG V 22 37

2023_OG V 22 37. EL. Art. 9 Abs. 1, Art. 10, Art. 11 und Art. 23 Abs. 1 ELG. Art. 25 Abs. 3 ELV. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Hierbei sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (in casu: Altersrente aus dem Ausland), zu berücksichtigen (Schadenminderungspflicht). Unterhaltsleistungen, die weder behördlich noch gerichtlich festgelegt sind, gelten nicht als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, welche als Ausgaben anerkannt werden können. Die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.

Obergericht, 31. März 2023, OG V 22 37

Aus den Erwägungen:

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG und die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgeführt. 4.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELG). Dementsprechend ist die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). Die nach Ende Mai 2022 eingetretene Vermögensverminderung wurde demnach im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht noch nicht berücksichtigt. 4.2 Die Unterhaltsleistungen an die Tochter, welche gemäss Beschwerdeführerin nicht vollständig korrekt berücksichtig wurden, sind weder behördlich noch gerichtlich festgelegt und gelten deshalb nicht als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Des Weiteren sei diesbezüglich auf die (nachfolgend nochmals aufgeführten) Argumente der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom (XY___) verwiesen: 4.2.1 Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden (wie vorliegend) keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 AHVG). In die EL-Berechnung eingeschlossen sind jedoch nur die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen (Rz. 3121.01 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 4.2.2 Bei der Bemessung der den Eltern zustehenden jährlichen EL werden nur Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder als Ausgabe berücksichtigt (Rz. 3124.07 WEL). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist jedoch bereits volljährig. 4.2.3 Überdies fallen Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben (wie die Tochter der Beschwerdeführerin), bei der Bemessung der jährlichen EL ausser Betracht (Rz. 3123.01 WEL). 4.2.4 Zusammengefasst können allfällige Unterhaltszahlungen an die Tochter der Beschwerdeführerin nicht als Ausgaben berücksichtigt werden. 4.3 Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1; BGer 9C_251/2019 vom 09.01.2020 E. 7.3.1). Folglich sind bei der Anspruchsberechnung nebst den tatsächlich vereinnahmten Einkünften und vorhandenen Vermögenswerten auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und g ELG). Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Altersrente aus (A.___) verzichtet hat. Da aufgrund dieses Verzichts weder über den Anspruch im Grundsatz noch über die Höhe der Rente entschieden wurde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine hypothetische Rentenleistung von monatlich CHF 30.00 angerechnet. Sollte sich die

Beschwerdeführerin doch noch dazu entschliessen, den Anspruch in (A.___) geltend zu machen, wird die Beschwerdegegnerin eine Anpassung der Höhe der anrechenbaren Rentenleistung prüfen müssen (wie sie es in der Verfügung vom 10.06.2022 in Aussicht gestellt hat).

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Uri
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Deutsch
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UR_OG_004
Gericht
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UR_OG_004, 2023_OG V 22 37
Entscheidungsdatum
31.03.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026