Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 2022_OG V 22 6

2022_OG V 22 6. Bürgerrecht. Art. 8 ZGB. Art. 10 Abs. 1 aBüG. Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts. Beweislastverteilung. Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Als rechtsaufhebende und gleichzeitig negative Tatsache ist die fehlende Meldung von der staatlichen Behörde zu beweisen, wobei der Beweisgrad auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist. Im konkreten Fall gab es erhebliche Indizien, dass die erforderliche Meldung vor dem massgebenden Stichtag tatsächlich erfolgt ist, auch wenn eine explizite schriftliche Meldung nicht aktenkundig war. Die fehlende Meldung war daher nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb die Verwirkungsfolge nicht eintreten konnte. Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitze des Schweizer Bürgerrechts, des Urner Kantonsbürgerrechts sowie des Bürgerrechts einer Urner Gemeinde ist.

Obergericht, 5. Dezember 2022, OG V 22 6

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, der im Ausland geborene Beschwerdeführer habe zwar zum Zeitpunkt seiner Adoption im Jahr 1986 durch einen Schweizer Bürger das Gemeindebürgerrecht einer Urner Gemeinde, das Urner Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. Aufgrund fehlender rechtzeitiger Meldung sei das Schweizer Bürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres per 5. Dezember 1999 jedoch verwirkt gewesen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amt für Justiz festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht verwirkt habe. Die Vorinstanz bezog sich bei ihrer Beurteilung auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG). Das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) sei nicht anwendbar. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Adoption durch den Schweizer Stiefvater 1988 als Elfjähriger in die Schweiz eingereist. Er habe in der Schweiz die Primarschule und Oberstufe besucht und somit die Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. 2004 sei er zudem Vater einer Tochter geworden. Es treffe grundsätzlich zu, dass er kein Schriftstück als Nachweis vorlegen könne, in welchem explizit eine Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG erfolgt sei. Jedoch gebe es mehrere amtliche Dokumente, welche stets die Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort des Beschwerdeführers aufgeführt hätten. Diese Dokumente seien allesamt von staatlichen Stellen, unter anderem einer kantonalen Staatsanwaltschaft und einer Kantonspolizei, aber auch von eidgenössischen Stellen (Bundesamt für Justiz), ausgestellt worden. Es könne schlechthin nicht angenommen werden, dass sich die Behörden auf die Angaben der befragten Person, also des Beschwerdeführers, verlassen hätten und diese nicht weiter überprüften. Es müsse ein kantonales Register gegeben haben, worauf sich die entsprechenden Behörden gestützt hätten. Die amtlichen Dokumente seien teilweise aus der Zeit vor Vollendung des 22. Lebensjahres des Beschwerdeführers. Die Behörden hätten somit vor dem 22. Lebensjahr des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen Adoption gehabt. Anstelle einer ausdrücklichen Meldung der Adoption gebe es sechs amtliche Dokumente, welche alle nachweislich die Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort aufführen würden. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die amtlichen Stellen Kenntnis von der Adoption gehabt hätten. Es gebe keine

andere Erklärung dafür, weshalb amtliche Stellen, insbesondere auch eidgenössische, Kenntnis von diesen Personendaten hatten, als dass sie diese Information von einer kantonalen Datenbank bezogen hätten.

3.1 Vorab ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) richtet. Das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) trat erst am 1. Januar 2018 in Kraft und sieht ausdrücklich die Nichtrückwirkung vor (Art. 52 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BüG). Sowohl der Zeitpunkt der Adoption (1986) als auch der Vollendung des 22. Lebensjahres (1999) sowie der Zeitpunkt der vorinstanzlich angenommenen und unbestritten gebliebenen ersten expliziten Meldung (2016), liegen vor Inkrafttreten des revidierten BüG. Da die genannten Zeitpunkte entscheidende Sachumstände für den Eintritt des Tatbestandes von Art. 10 Abs. 1 aBüG sind, ist das erst am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte BüG nicht anwendbar (vergleiche Art. 50 Abs. 1 BüG). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Die ratio legis dieser Bestimmung liegt darin, dass bei der Personenkategorie der im Ausland geborenen Kinder Schweizerischer Staatsangehöriger eine – wenn auch minimale – Verbindung und Bindung an die Schweiz sichergestellt werden soll (vergleiche BGE 107 Ib 1 E. 3). Art. 10 aBüG will den Verlust des Schweizerbürgerrechts «beim Fehlen jeder inneren Beziehung zur Schweiz» herbeiführen (BGE 91 I 382 E. 3). Entsprechend sind die Anforderungen an die Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG respektive an die Meldungsmöglichkeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 aBüG, welche nicht abschliessend sind («namentlich»), nicht hoch anzusetzen und der Begriff weit auszulegen (zum wortlautidentischen Art. 7 BüG: Fanny de Weck, in Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 7 BüG Rz. 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum aBüG). Die Praxis soll «weitherzig» sein können in der Anerkennung von Zeichen der Verbundenheit mit der Schweiz, die den Untergang des Schweizerbürgerrechts verhindern; die Verwirkung soll nicht eintreten, wenn eine auch nur bescheidene tatsächliche Bindung fortbesteht (Botschaft des Bundesrates vom 09.08.1951, BBl 1951 II 669, S. 693). Von einer gültigen Meldung, welche die erforderliche «minimale Verbindung» impliziert, ist dann auszugehen, wenn die Familie die Geburt ihres Kindes einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder einer Behörde im Inland meldet oder wenn sich das Kind bei einem schweizerischen Konsulat anmeldet, um Dokumente bittet oder auf andere Weise seinen Willen bekundet, in der Schweiz zu bleiben (BGE 107 Ib 1 E. 3; siehe auch Botschaft a.a.O. S. 679, wonach Voraussetzung [für die Verwirkung] stets sei, dass keine «tatsächliche Bindung» an die Schweiz mehr fortbestehe). Gesagtes impliziert, dass die Meldung nicht strikt an eine Form gebunden wäre, sondern auch konkludent erfolgen kann. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich der rechtsgenügenden Meldung jede Strenge bei der Würdigung von Beweisen und Indizien ausgeschlossen, da der Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Verwirkung nur in Extremfällen eintreten sollte (BGE 112 Ib 65 E. 2). Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass die Beweisanforderungen respektive das Beweismass für den Nachweis einer rechtsgenügenden Meldung herabgesetzt sind. Im Zweifelsfall ist das Fortbestehen des Schweizerbürgerrechts anzunehmen (Botschaft a.a.O., S. 693). Was schliesslich die Beweislastverteilung angeht, ergibt sich, dass die fehlende Meldung vor dem 22. Lebensjahr, welche zur Verwirkung des bis dahin bestehenden Schweizer Bürgerrechts führt, als rechtsaufhebende Tatsache nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 142 II 433 E. 3.2.6), von der staatlichen Behörde zu beweisen ist (vergleiche BGE 141 III 241 E. 3.1). Als negative Tatsache muss die fehlende Meldung immerhin nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vergleiche BGer 2C_38/2009 vom 05.06.2009 E. 4.1). Gelingt der Beweis nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten hinreichend belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit Ende der 1980er Jahre in der Schweiz lebte und nach wie vor hier lebt. Er hat in der Schweiz die Schulen besucht und kam verschiedentlich im Jugendalter schon (insbesondere vor Vollendung des 22. Lebensjahres) mit Schweizerischen Behörden in Kontakt. In den Akten liegen Auszüge von amtlichen Dokumenten, in welchen durchgehend die Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort und die Schweiz als Heimatstaat des Beschwerdeführers vermerkt sind; so etwa das Rubrum des Urteils des Jugendgerichts Bezirk Horgen vom 12. Juni 1996 (Beschwerdebeilage 4), die Auszüge aus dem Strafregister vom 25. Oktober 2002 und 13. Juni 2004 ausgestellt vom Bundesamt für Justiz (Beschwerdebeilage 5 und 6) und ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2000 (Beschwerdebeilage 7). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Ausland geboren wurde, jedoch aufgrund der Adoption durch den Adoptivvater, welcher Schweizer Bürger ist, das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte. Umstritten ist, ob genügend Indizien bestehen, um annehmen zu können, eine rechtsgenügende Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG sei vor Vollendung des 22. Lebensjahres des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Die rechtsgenügend nachgewiesene Nicht-Meldung hätte die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts des Beschwerdeführers zur Folge. Gelingt es dem Staat jedoch nicht, mit genügend Indizien zu beweisen, dass eine solche Meldung tatsächlich nicht erfolgte, kann die Verwirkungsfolge nicht eintreten und dem Beschwerdeführer verbliebe das Schweizer Bürgerrecht (vergleiche E. 3.3 hievor). 4.2 4.2.1 Wie auch der Beschwerdeführer zugesteht, lässt sich den Akten keine explizite schriftliche Meldung entnehmen. Auch trifft zu, dass sich im (2005 durch die digitale Datenbank «Infostar» abgelösten) Familienregister der Urner Gemeinde, in welcher der Adoptivvater des Beschwerdeführers heimatberechtigt ist, unter der Rubrik «Kinder» keine Eintragung findet, was sicherlich als Indiz für eine fehlende (explizite) Meldung angeführt werden kann. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es prima vista seltsam anmutet, dass verschiedene schweizerische Strafbehörden von der betreffenden Urner Gemeinde als Heimatort und von der Schweiz als Heimatstaat ausgegangen sein sollen, ohne dass diese Angaben anhand genügend belastbarer Beweise je amtlich überprüft worden wären. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die damalige Strafprozessordnung des Kantons Zürich und auch die heute geltende eidgenössische Strafprozessordnung würden vorsehen, dass Angaben der einvernommenen Person zu ihren Personalien nur im Zweifelsfall mittels weiterer Dokumente überprüft würden. Die Annahme des Amtes für Justiz, die Erwähnung des Heimatortes in den aktenkundigen strafbehördlichen Unterlagen sei einzig gestützt auf die Aussagen während der Einvernahmen erfolgt, sei deshalb nicht zu beanstanden. 4.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz ist spekulativ. Ihre Annahme, die Angaben zu Heimatort und -staat in den verschiedenen behördlichen Dokumenten basierten einzig auf Angaben des Beschwerdeführers, begründet sie nicht konkret anhand der Akten, sondern mittels abstrakter Überlegungen zu Bestimmungen der damals respektive heute geltenden Strafprozessordnungen. Schon auf der abstrakten Ebene mindestens genauso wahrscheinlich, wenn nicht wahrscheinlicher, kann jedoch angenommen werden, dass die Behörden die damaligen Angaben des Beschwerdeführers anhand von genügend belastbaren Beweisen überprüft haben. Auch heute ist es denn auch nach Erfahrung des Gerichts durchaus üblich, dass Angaben zu den Personalien amtlich überprüft werden (vergleiche auch Gunhild Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 21 zu Art. 143). Die konkreten Beweiserhebungen des Gerichts bestätigen sodann die auf der abstrakten Ebene getroffene Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass die damaligen Angaben nicht überprüft wurden: Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber

dem Gericht anlässlich der Parteibefragung vom 18. November 2022 legte der Beschwerdeführer der Jugendanwaltschaft seinerzeit die in spanischer Sprache abgefasste Adoptionsurkunde vor, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer von einem Schweizer adoptiert worden war. Die Jugendanwaltschaft sei fortan davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer, Schweizer Bürger sei (siehe OG-act. 5.7 S. 16 f.). Diese Aussagen erscheinen dem Gericht glaubhaft, zumal sie plausibel die Diskrepanz zwischen fehlendem Registereintrag (vergleiche E. 4.2.1 hievor) und den Angaben zum Heimatort des Beschwerdeführers auf den verschiedenen (straf-)behördlichen Dokumenten erklären. Die Aussagen des Beschwerdeführers passen sich ausserdem besser ein in die Überlegung des Gerichts, wonach es wahrscheinlicher ist, dass die Behörden damals nicht einfach auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellten, sondern sie vielmehr die Personalien und insbesondere das Bürgerrecht anhand von zusätzlichen handfesteren Beweisen verifizierten. Offenbar taten die Behörden dies damals anhand der gleichsam inzident anerkannten (vergleiche Art. 29 Abs. 3 IPRG) Adoptionsurkunde. Dass die Angaben zu den Personalien damals einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht hätten, wie die Vorinstanz annimmt, überzeugt somit weder abstrakt noch aufgrund der konkret vorgenommenen Abklärungen. Indem die Vorinstanz weiter annimmt, die Heimatangaben hätten damals einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht, und sie ausführt, die Angaben würden von den Strafbehörden nur im Zweifelsfall überprüft, nimmt sie implizit an, beim Beschwerdeführer habe dannzumal kein solcher Zweifelsfall bestanden. Auch dies ist Spekulation und steht ausserdem ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Erwähnung des Bürgerrechts in den Unterlagen der Jugendstrafbehörden gerade nicht ausschliesslich auf seinen Angaben beruht hatte, sondern auf einer Prüfung der Adoptionsurkunde. Ausser aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers – welche dem Gericht jedoch glaubhaft erscheinen – können die Umstände, wie es zu den Heimatangaben in den Unterlagen der Jugendstrafbehörden kam, ohnehin nicht mehr belegt werden (dazu E. 4.2.3 nachfolgend). 4.2.3 Wie der Informationsfluss im Einzelnen war, namentlich auch wie die Informationsbeschaffung zu den Heimatangaben damals vor den entsprechenden Behörden vonstattenging, ob sie (einzig) auf Angaben des Beschwerdeführers beruhte oder auch auf amtlichen Überprüfungen, kann heute nicht mehr restlos eruiert werden. Das zeigen die erfolglosen Bemühungen der Vorinstanz, die Akten der damaligen Strafverfahren erhältlich zu machen. Die betreffenden Behörden teilten mit, dass die Aktenaufbewahrungsfrist nach kantonalem Recht abgelaufen sei und die Akten heute nicht mehr vorhanden seien, weshalb es sich ihrer Kenntnis entziehe, aufgrund welcher Unterlagen und Abklärungen die Heimatangaben damals Eingang in die Akten gefunden hätten (siehe Schreiben der Oberjugendanwaltschaft Zürich vom 04.08.2021). Immerhin liegen aber die Aussagen des Beschwerdeführers zu den entsprechenden Vorgängen vor: Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gericht haben die Strafbehörden damals seine Angaben anhand einer Prüfung der Adoptionsurkunde verifiziert. Die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu erachtet das Gericht als nachvollziehbar und glaubhaft. Ohne abschliessend beurteilen zu müssen, ob und wie die Überprüfung der Heimatangaben damals vorgenommen worden war, kann immerhin gesagt werden, dass die durchaus glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers hierzu die Annahme der Vorinstanz, welche auf spekulativen Überlegungen beruht, in erhebliche Zweifel ziehen und daher beweismässig erschüttern. Der Vorinstanz gelingt es mit anderen Worten nicht, den Nachweis zu führen, dass die Heimatangaben, wie von ihr angenommen, damals einzig gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers Eingang in die Akten fanden. Gestützt auf die allgemeine Beweislastregel kann die Vorinstanz somit nicht für sich in Anspruch nehmen, ihre Sachverhaltsfeststellung sei die zutreffende (vergleiche E. 3.3 hievor). Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz ihre Annahme, es habe vor dem Stichtag keine Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG vorgelegen, nicht auf die Vorgänge im Zusammenhang mit den damaligen Einvernahmen und Behördenkontakten stützen kann. 4.3 Angesichts der herabgesetzten Anforderungen an die Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG sowohl in begrifflicher als auch beweisrechtlicher Hinsicht (vergleiche E. 3.2 f.

hievor) kann schliesslich der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie annimmt, nur explizite schriftliche Mitteilungen im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften genügten als Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG (angefochtener Beschluss, E. 5.4). Indem die Vorinstanz das Vorliegen der Meldung verneint, nimmt sie implizit an, der Beschwerdeführer habe seinen Willen, in der Schweiz zu bleiben, vor dem massgebenden Stichtag nicht genügend, unter Umständen auch konkludent, bekundet. Denn dies ist als Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG erforderlich, aber auch ausreichend (vergleiche E. 3.2 in fine hievor). Der Beschwerdeführer lebte jedoch seit Ende der 1980er Jahre in der Schweiz, besuchte hier die Schulen, konnte in verschiedenen amtlichen Dokumenten lesen, dass sein Heimatort die Urner Gemeinde seines Adoptivvaters war und war offenbar der Meinung, dass der Umstand seiner Adoption respektive seines Bürgerrechts auch den Behörden bekannt war. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass er seines Wissens 1989 eingebürgert worden sei, als er in die Schweiz gekommen sei und die Polizei im Übrigen seine Mutter oder «Amtsstellen» fragen müsse (siehe Anschlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 25.02.2000). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer an der Parteibefragung vom 18. November 2022 aus, dass seine Eltern in den 90er Jahren nach der Einreise in die Schweiz bei der Heimatgemeinde des Adoptivvaters mündlich vorgesprochen hätten mit der Absicht, die ausländische Adoption anerkennen zu lassen. Dort auf der Gemeinde seien sie dann an die diplomatische Vertretung der Schweiz im betreffenden Land verwiesen worden. Da der Prozess der Anerkennung respektive die Beschaffung der nötigen Dokumente (Übersetzung, Beglaubigung etc.) sehr teuer gewesen wäre und sich die Familie mit ihren fünf Kindern dies nicht habe leisten können, sei dieser Prozess dannzumal nicht weiterverfolgt worden (OG-act. 5.7 S. 30). Auch diese Aussagen erachtet das Gericht als glaubhaft und stimmig. Auch erklärte der Beschwerdeführer plausibel, wie er sich in all den Jahren jeweils mit pragmatisch-praktischen Lösungen über seine Identität ausgewiesen hatte; immer in der Meinung, dass er an sich das Schweizer Bürgerrecht aufgrund der Adoption durch den Schweizer Adoptivvater hatte. Aufgrund der glaubhaft dargelegten mündlichen Vorsprache der Eltern bei der Heimatgemeinde des Adoptivvaters ist somit davon auszugehen, dass noch vor dem Stichtag (vergleiche E. 3.2 hievor) die Adoption der Heimatgemeinde gemeldet, angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie aber der formelle Anerkennungs- und Eintragungsprozess nicht fortgesetzt wurde, was auch den fehlenden Eintrag im Register der Gemeinde erklärt. Angesichts all dieser Umstände gibt es erhebliche Indizien, dass der Beschwerdeführer vor Vollendung des 22. Lebensjahres seinen Willen in der Schweiz zu bleiben genügend bekundet hat, zumal diesbezüglich die Beweisanforderungen herabgesetzt sind (vergleiche E. 3.3 hievor). Es ist denn auch nicht von einem «Extremfall» auszugehen, wie ihn die Rechtsprechung für die Anwendung der Verwirkungsfolge voraussetzt (vergleiche E. 3.3 hievor). Die vorliegende Fallkonstellation ist insbesondere nicht vergleichbar mit denjenigen in den Leitentscheiden des Bundesgerichts, in welchen die Betroffenen jahrelang landesabwesend waren (vergleiche BGE 107 Ib 1 E. 3, 91 I 382 Sachverhalt Bst. A.; siehe auch Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 16.12.2021, VB.2021.00617, E. 3.2 in Sachen eines 1982 in den USA geborenen und dort wohnhaften Beschwerdeführers sowie Botschaft a.a.O. S. 679, wo das Beispiel einer Familie angeführt wird, die während Generationen im Ausland lebt). 4.4 Aus den vorstehend aufgeführten Gründen, gelingt es der Vorinstanz nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 22. Lebensjahres keine Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG erstattet hätte. Vielmehr bestehen umgekehrt erhebliche Indizien, dass eine rechtsgenügende Meldung tatsächlich erfolgt ist. Damit kann die Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht eintreten und der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Besitze seines Schweizer Bürgerrechts und als Folge davon auch seines Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Art. 11 aBüG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist antragsgemäss gutzuheissen.

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24.03.2026