Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 2022_OG V 22 31

2022_OG V 22 31 IV. Art. 27 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 ATSG. Art. 42 und Art. 48 IVG. Art. 37 Abs. 3 lit. a und Art. 69 Abs. 2 IVV. Rz. 2001 ff. und Rz. 2026 KSH [Kreisschreiben über Hilflosigkeit]. Eine Hilflo- sigkeit leichten Grades liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die (direkte oder indirekte) Hilfe Dritter angewiesen ist. Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst aus- führen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Wenn sich ein Versicherter aufgrund kognitiver Probleme nicht der Witterung ent- sprechend kleiden kann, ist er in diesem Kontext regelmässig und in erheblicher Weise – das heisst je nach Wetter mehrmals täglich – auf wesentliche Unterstützung angewiesen. Die entsprechenden Vorkehren sind bei der Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" zu berücksichtigen. Macht eine versi- cherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Ent- stehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. Für einen längeren Zeitraum wird die Leistung nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. Die Beratungspflicht bedeutet für die Versicherungsträgerin im Ergebnis, dass sie sich in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person – gegebenenfalls auch unaufgefordert – über bestimmte Elemente zu informieren hat. Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungs- träger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen. Nachdem der Versicherte schon im Au- gust 2013 die Einreichung einer Anmeldung für Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt hatte, kann er sich nicht mehr darauf berufen, von der Versicherungsträgerin erst im November 2021 über diese Möglichkeit informiert worden zu sein.

Obergericht, 3. März 2023, OG V 22 31

Prozessgeschichte: A. Seit 2005 übernimmt die IV-Stelle Uri für X.. (geboren ...), die Kosten für medizinische Massnah- men aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 387. Mit Anmeldung vom 24. November 2021 ersuchten die Eltern von X.__ um eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die IV-Stelle Uri führte am 8. Februar 2022 eine Abklärung durch und wies – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2022 ab. Davor hatte die IV-Stelle Uri X.__ mit Verfü- gung vom 22. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad 92%) ab 1. September 2022 zugespro- chen.

Aus den Erwägungen:

Die Beschwerdegegnerin hat eine Hilflosigkeit im Bereich An- und Auskleiden verneint, weil das Be- reitlegen der Kleider beim Hilfsbedarf nicht berücksichtigt werden könne und eine Kontrolle der wit- terungsgerechten Bekleidung nicht täglich, sondern nur bei grösseren Witterungswechseln wirklich notwendig sei. Verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung einer Lebens- verrichtung gelte im Sinne der Invalidenversicherung nicht als erheblich. Der Hilfebedarf sei weder regelmässig noch erheblich, sondern im Rahmen der Schadenminderungspflicht den Eltern zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer sei in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden und Körperpflege nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Der Abklärungsbericht, der in Kenntnis der Akten sowie der örtlichen und räumlichen Verhältnisse erstellt worden sei, sei voll be-

weiskräftig. Insbesondere werde detailliert beschrieben, dass sich der Beschwerdeführer selber an- und auskleiden könne, es manchmal lange dauere und er "öfters mal" daran erinnert werden müsse, die richtigen Schuhe oder Jacken anzuziehen und im Winter Handschuhe und Mützen mitzunehmen. Weiter heisse es im Bericht, dass der Beschwerdeführer sich selbstständig dusche und man nicht dabei sein müsse. Er putze selbstständig die Zähne, wisse, dass er das tun müsse, und wasche sich auch selber das Gesicht. Nur beim Auswinden des Waschlappens habe er etwas Mühe. Bei beiden Lebensverrichtungen würden die Fachpersonen anmerken, dass die Hinweise und Aufforderungen zur Selbstständigkeit keine erhebliche indirekte Dritthilfe darstellen würden. Die Abklärungspersonen hätten sich ausreichend mit der indirekten Dritthilfe auseinandergesetzt und sich dazu explizit geäus- sert. Aus dem Bericht gehe klar hervor, dass die indirekte Dritthilfe nicht erheblich i.S.v. Rz. 2017 KSH sei, weil die Eltern die Verrichtungen (An- und Auskleiden, Duschen, Zähneputzen) eben nicht assis- tieren ("daneben bleiben"; Beispiel 2 in Rz. 2017 KSH) müssten. Von "dicken Jacken und Handschu- hen", mit denen der Beschwerdeführer im Sommer ohne elterliche Kontrolle aus dem Haus gehen würde, sei während der Abklärung nie die Rede gewesen. Dass Procap im Namen der Eltern damit gezielt im Einwandverfahren komme, um später im Beschwerdeverfahren auf den von ihr erwirkten Bundesgerichtsentscheid vom 15. Februar 2021 hinzuweisen, sei verfahrenstaktisch klug. In diesem Einzelfall sei es allerdings nicht um die Beurteilung eines jungen Menschen mit Epilepsie und Ent- wicklungsverzögerung, sondern mit einer Trisomie 21 gegangen. Im Sozialversicherungsrecht sei re- gelmässig auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" abzustellen, wonach die ersten (Nicht-)Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Angaben, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Anlässlich der Abklärung am 8. Februar 2022 seien die Eltern des Be- schwerdeführers und die Abklärungspersonen zur übereinstimmenden Erkenntnis gekommen, dass aktuell kaum eine leistungsbegründende Invalidität ausgewiesen sein dürfte.

Gemäss KSH ist für die Anerkennung einer Hilflosigkeit eine regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen vorausgesetzt. Hierbei wird zwischen direkter und indirekter Hilfe unterschieden (Rz. 2001 ff. KSH). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltägli- chen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvoll- ständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz. 2016 KSH; BGE 133 V 450). Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz. 2010 KSH). Erheblich ist die Hilfe unter anderem dann, wenn die versi- cherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung wegen ihres psychi- schen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz. 2013 KSH). Nicht erheb- lich sind gemäss Rz. 2014 KSH verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung.

8.1 Vorliegend ist insbesondere bestritten, ob beziehungsweise in welchem Ausmass eine indirekte Dritthilfe in den Lebensbereichen "An-/Auskleiden" und "Körperpflege" notwendig ist.

8.2 Gemäss Rz. 2017 KSH muss die indirekte Dritthilfe eine gewisse Intensität umfassen, eine einfa- che Anordnung oder Hinweis reicht nicht aus. So reicht es beispielsweise nicht, einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen. Die Aufforderung muss immer wieder wiederholt wer- den, es muss mindestens die Handlung während der Ausführung überwacht und im Bedarfsfall ein- gegriffen werden (Rz. 2017 KSH). "Die Betreuungsperson sagt der versicherten Person mehrmals, sie solle sich die Zähne putzen. Damit es gemacht wird, müsste sie daneben bleiben und auch während der Tätigkeit immer wieder auffordern und die Handlung verbal anleiten, dass die Hilfe erheblich ist und im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden kann" (Beispiel 2 in Rz. 2017 KSH). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln an-

oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr bei Bedarf hilft. Sie ist zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung; Rz. 2018 KSH).

Zu prüfen ist zunächst, ob die gemäss Abklärungsbericht notwendige (siehe E. 7.1 hievor) indirekte Dritthilfe im Bereich "An-/Auskleiden" erheblich und damit zu berücksichtigen ist.

9.1 Eine Hilflosigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" liegt unter anderem vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung ent- sprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Be- reitlegen der Kleidung kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 2026 KSH). Bei Minderjährigen muss zwischen der kognitiven Unfähigkeit, angemessene Kleidung auszusuchen, und der Präferenz für einen bestimmten Kleidungsstil (auch wenn dieser unangemessen ist) aufgrund von typischen Ent- wicklungsphasen (Pubertät, Trotzphase) unterschieden werden (Rz. 2029 KSH).

9.2 Gemäss Abklärungsbericht benötigt der Beschwerdeführer öfters mal Hilfe, damit er die richtigen Schuhe oder Jacken anzieht und im Winter Handschuhe und Mütze mitnimmt (siehe E. 7.1 hievor). Dies entspricht der im vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsentscheid aufgeführten "Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden" (BGer 9C_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.3.1). Vorliegend erscheint es aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkung keinen Bezug zwischen dem Wetter und angepasster Kleidung herstellen kann. Demnach reicht es nicht aus, ihn lediglich daran zu erinnern, sich witterungsgerecht zu kleiden. Vielmehr benötigt er eine entsprechende Anleitung der Eltern. Ohne diese wäre ihm die Erledigung der Verrichtung nicht möglich; das heisst er wüsste nicht, was witterungsgerecht ist. Hierbei ist unerheblich, aus welcher Diagnose die kognitiven Probleme resul- tieren. Somit stösst die Argumentation der Beschwerdegegnerin – im genannten Entscheid sei es nicht um die Beurteilung eines jungen Menschen mit Epilepsie und Entwicklungsverzögerung, son- dern mit einer Trisomie 21 gegangen – ins Leere.

9.3 Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass "heutzutage nicht mehr Stiefel, Halb- und Winter- schuhe den jugendlichen Lifestyle prägen" würden, verfängt nicht. Relevant ist einzig die (vorliegend zu verneinende) Frage, ob der Beschwerdeführer kognitiv in der Lage ist, sich den Umständen ent- sprechend zu kleiden; nicht dessen Präferenz für einen bestimmten Kleidungsstil. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das ganze Jahr hindurch dieselben Schuhe tragen möchte, werden sodann weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

9.4 Da sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aufgrund kognitiver Probleme nicht der Witte- rung entsprechend kleiden kann, ist er in diesem Kontext regelmässig und in erheblicher Weise – das heisst je nach Wetter mehrmals täglich – auf wesentliche Unterstützung angewiesen. Die entspre- chenden Vorkehren gehen über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus und sind bei der Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" zu berücksichtigen.

Liegt nach dem Gesagten eine Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen "Fortbewegung" (ab 2012) und "Ankleiden/Auskleiden" (ab 2014) vor, ist eine Hilflosigkeit leichten Grades ab spätestens 2014 ausgewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV; Rz. 2002 KSH). Eine Prüfung der Hilflosigkeit im Bereich "Kör- perpflege" erübrigt sich damit.

Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG (5-jährige Verwir-

kungsfrist) nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Für einen längeren Zeitraum wird die Leistung nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und den Anspruch spätestens zwölf Mo- nate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 IVG).

Der Beschwerdeführer hat sich am 24. November 2021 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an- gemeldet. Er macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer verspäteten Anmeldung aus. Gemäss Rechtsprechung wahre der Versicherte mit der rechtsgenüglichen Anmel- dung grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsansprüche, selbst wenn er sie im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angebe. Er habe sich bereits nach seinem 1. Geburtstag zum Leistungsbezug angemeldet (19.09.2005). Auch wenn damals eine Hilflosenentschädigung aufgrund seines Alters noch nicht zur Diskussion gestanden sei, sei in den medizinischen Akten durchgehend ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand mit kognitiven Defiziten dokumentiert. Die Abklärung vor Ort habe eine seit August 2012 bestehende Hilflosigkeit in mindestens zwei Lebensbereichen ergeben, weshalb das Wartejahr bereits am 1. August 2013 abgelaufen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihn erst nach dem Scheitern der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im November 2021 auf die Möglichkeit einer Hilflosenentschädigung aufmerksam gemacht. Indem sie dies nicht schon frü- her gemacht habe, habe sie die ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG sei die Hilflosenentschädigung fünf Jahre rückwirkend ab der Anmel- dung, und somit spätestens ab 1. November 2016 auszurichten.

12.4 Bei der ersten Anmeldung vom 9. September 2005 stand eine Hilflosigkeit (aufgrund des gerin- gen Alters des Beschwerdeführers) noch nicht zur Diskussion. Jedoch ergaben sich aus den oben ge- nannten Berichten von 2012, 2013 und 2014 (E. 9.5 hievor) zumindest Hinweise auf das möglicher- weise Vorliegen einer Hilflosigkeit. Dementsprechend hielten die Eltern des Beschwerdeführers in der Anmeldung vom 6. November 2014 fest, dass dieser immer wieder auf die Hilfe anderer ange- wiesen und gemäss Dr. med. A.__ eine Weiterführung der Ergotherapie im Hinblick auf weitere Fort- schritte in der Selbstständigkeit notwendig sei (BG-act. 47 S. 1).

12.5 Damit bestanden zwar durchaus Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätten veran- lassen können, auch die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen beziehungsweise diesen über die Möglichkeit derer Geltendmachung zu informieren. Auf der anderen Seite kann sich dieser nicht darauf berufen, von der Möglichkeit einer Hilflosenentschädigung erst im November 2021 Kenntnis erlangt zu haben, nachdem er im Einwand vom 6. August 2013 die Einreichung einer ent- sprechenden Anmeldung in Aussicht gestellt hatte (BG-act. 40). Unter diesen Umständen kann es der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschwerdeführer über diese ihm bereits bekannte Möglichkeit nicht informiert hat. Die Nachzahlung der Hilflosenentschä- digung hat demnach nur für die zwölf Monate vor der Anmeldung zu erfolgen (Art. 48 Abs. 1 IVG).

Nach dem Gesagten ist – in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde – die Verfü- gung vom 8. Juli 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Novem- ber 2020 Anspruch hat auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

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Zuletzt aktualisiert
24.03.2026