Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.08.2022 2022_OG V 22 25

2022_OG V 22 25. Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 17 Abs. 2 IVöB. Art. 65 Abs. 2 SubV. Aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Aufgrund des sich verdichtenden Prozessstoffes können Entscheide betreffend die ursprünglich gewährte aufschiebende Wirkung zugunsten der Vergabestelle in Wiedererwägung gezogen werden. Im konkreten Fall konnte die aufschiebende Wirkung erteilt werden, weil die Erfolgschancen der Beschwerde nach einer ersten Durchsicht intakt und eine unmittelbare Gefährdung des Projekts (Umfahrungsstrasse zur Entlastung der Siedlungszentren; Baulos West) oder eine andere schwere und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen zum Entscheidzeitpunkt zu wenig fassbar waren. Gutheissung des Gesuchs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis auf Weiteres.

Obergericht, 2. August 2022, OG V 22 25 (Zwischenentscheid)

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat bei der Vergabe öffentlicher Aufträge keine aufschiebende Wirkung (Art. 17 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]; Art. 65 Abs. 1 SubV). Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB; Art. 65 Abs. 2 SubV). Die Voraussetzungen der ausreichenden Begründung und des Nicht-Entgegenstehens von überwiegenden Interessen müssen kumulativ erfüllt sein.

2.2 Das Gericht hat die Frage der ausreichenden Begründung im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen (prima-facie-Würdigung). Diese Voraussetzung soll dazu dienen, die Beschaffungsstellen vor Prozessen zu bewahren, die in der blossen Absicht der „Ausführungsverhinderung“ angestrengt werden. Der mutmassliche Verfahrensausgang ist nicht unbedingt beachtlich; die Erfolgsaussichten der Beschwerde können immerhin berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig positiv oder negativ sind (vergleiche Christoph Jäger, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, S. 946 Rz. 261; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts - eine Systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1342). Ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, so ist die anbegehrte aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen gewisse Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2007, B-1774/2006, E. 2.2, publ. in BVGE 2007/13 S. 132; vergleiche auch BGer 2C_755/2009 vom 19.01.2010 E. 3.2).

2.3 Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. In die Prüfung sind die Interessen der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen des Auftraggebers sowie allfällige private Interessen Dritter einzubeziehen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 30 S. 80 E. 2a). Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn es eine schwere und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher

Interessen, beispielsweise die Bedrohung bedeutender Polizeigüter, abzuwenden gilt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.03.2009, OG V 09 7, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 30 S. 172 ff.; Peter Saladin, Das Verfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 207).

2.4 Die Erfolgschancen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nach einer ersten Durchsicht intakt, weshalb zudem auf die Interessenlage abzustellen ist. Die Vorinstanz macht geltend, die West-Ost-Verbindung (WOV) sei eines von vier Schlüsselelementen des umfassenden Massnahmenpakets, das die Mobilitätsprobleme im Kanton Uri lösen solle. Durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung würde sich das Projekt in die Länge ziehen. Die Entwicklung des Strassennetzes zeige, dass ein Aufschub der Umsetzung nicht weiter geduldet werden könne. Die mittlerweile augenfälligen Verkehrsüberlastungen hätten in verschiedener Hinsicht (insbesondere Lärm- und Luftbelastung) negative Auswirkungen. Es sei zudem von grosser Bedeutung, dass der vom Bund finanzierte Halbanschluss A2 Altdorf Süd zeitgleich mit der WOV erstellt werden könne. Sollte die Umsetzung der WOV über längere Zeit in Frage stehen, seien beide Projekte gefährdet.

2.5 Das Strassenbauprojekt WOV ist dem Gericht aus dem Plangenehmigungsverfahren bekannt (vergleiche etwa Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.11.2020, OG V 19 12, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2020 und 2021, Nr. 31 S. 207 ff.). Das Projekt ist wichtiger Bestandteil eines kantonalen Verkehrsentlastungsprogramms. Der von der Vorinstanz genannte Handlungsbedarf mit Bezug auf die kantonale Verkehrsplanung dürfte unbestritten sein und das öffentliche Interesse an der Reduktion der Verkehrsüberlastung in den Siedlungszentren wiegt schwer. Es besteht insofern ein erhebliches öffentliches Interesse an der zügigen Realisierung des Projekts. Andererseits erscheinen die von der Vorinstanz genannten Befürchtungen – im Unterschied zum ebenfalls mit heutiger Verfügung im Verfahren OG V 22 26 entschiedenen Baulos Ost – zum heutigen Zeitpunkt zu wenig konkret. Eine unmittelbare Gefährdung des Projekts ist nicht dargetan. Auch eine schwere und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist zum heutigen Zeitpunkt zu wenig fassbar, auch wenn der grundsätzliche Handlungsbedarf unbestritten ist. Zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium rechtfertigt es sich, der Beschwerde zur Erhaltung des bestehenden Zustands die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Vorinstanz steht es frei, im Verlaufe des Verfahrens um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu ersuchen, falls sich die Lage konkret verschärfen sollte. Das Gericht kann zudem in Aussicht stellen, dass es die Angelegenheit mit der nötigen Beschleunigung behandeln wird. Entscheide betreffend die ursprünglich gewährte aufschiebende Wirkung können darüber hinaus etwa aufgrund des sich verdichtenden Prozessstoffes zugunsten der Vergabestelle in Wiedererwägung gezogen werden (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2014, B-4958/2013, S. 3).

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Uri
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UR_OG_004
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UR_OG_004, 2022_OG V 22 25
Entscheidungsdatum
02.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026