Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 1901 2022_OG V 21 57

2022_OG V 21 57. Kantonales Verfahrensrecht. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Streitgegenstand. Streitgegenstand kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren war oder allenfalls hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann grundsätzlich nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen; er kann sich zwar verengen, darf sich aber weder erweitern noch inhaltlich verändern. Die von der Gemeinde gestützt auf die Abrechnung des kantonalen Steueramts bezogene Quellensteuer konnte einzig Streitgegenstand bilden. Behauptete Gegenforderungen der Beschwerdeführerin und deren Verrechnung gegenüber der Gemeinde konnten nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden, weil die Gegenforderung und Verrechnung nicht Gegenstand der quellensteuerlichen Verfügung war. Einzig die steuerrechtliche Beurteilung hätte in einem Rechtsmittelverfahren thematisiert werden können. Dafür war die Gemeinde aber nicht zuständig, sondern die kantonale Steuerkommission. Im Übrigen war die steuerrechtliche Festlegung der Quellensteuer unstrittig. Da die Gemeinde für die steuerrechtliche Beurteilung nicht zuständig war, die steuerrechtliche Beurteilung auch nicht bestritten wurde und in der bei ihr deponierten Beschwerde im Übrigen nur Streitthemen vorgetragen wurden, welche gar nicht Verfahrensgegenstand sein konnten, war nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde auf die bei ihm eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

Obergericht, 23. September 2022, OG V 21 57 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 2C_863/2022 vom 09.11.2022).

Aus den Erwägungen:

1.3 Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des angefochtenen Entscheids, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 163; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 579 ff.). Streitgegenstand kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren war oder allenfalls hätte sein sollen (BGE 136 II 457 f. E. 4.2). Der Streitgegenstand kann damit grundsätzlich nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen; er kann sich zwar verengen, darf sich aber weder erweitern noch inhaltlich verändern (Markus Müller, a.a.O., S. 165). Dem vorliegend angefochtenen Beschluss der Vorinstanz lag die Verfügung der Einwohnergemeinde Flüelen vom 29. Juni 2021 zugrunde, in welcher diese auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Mit dieser Eingabe wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechnung Nr. 7005496 vom 15. Dezember 2020 der Einwohnergemeinde Flüelen. Diese Rechnung beinhaltete den Bezug der Quellensteuern 2020 gemäss Abrechnung des kantonalen Steueramtes vom 10. Dezember 2020. Der Streitgegenstand konzentriert sich somit auf die Frage, ob die Einwohnergemeinde Flüelen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Quellensteuerrechnung hätte eintreten und diese materiell beurteilen müssen.

  1. Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung war die Rechnung Nr. 7005496 vom 15. Dezember 2020, in welcher die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 452.00 bis zum 14. Januar 2021 aufgefordert wurde. Die Forderung betraf die Quellensteuern 2020 gemäss Abrechnung des kantonalen Steueramtes vom 10. Dezember 2020. Diese Rechnung respektive die dazugehörige Abrechnung beinhalteten lediglich die Veranlagung der Quellensteuer und deren Bezug für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die

Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden (vergleiche Art. 2 Abs. 1 BezR). Die Verrechnungsfrage, namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre gegenüber der Einwohnergemeinde Flüelen geltend gemachte Gegenforderung mit der Quellensteuerforderung verrechnen darf, war nicht Gegenstand der Rechnung Nr. 7005496 vom 15. Dezember 2020. Nach dem zuvor Gesagten (E. 3.1 f. hievor) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies hätte Gegenstand dieser Rechnung bilden sollen. Die Verrechnung von Gegenforderungen gehört nicht zu den steuerrechtlichen Verhältnissen, welche in der Veranlagung festzustellen respektive zu prüfen sind. Auch ist festzuhalten, dass die von der Einwohnergemeinde bezogene Quellensteuer gemäss Veranlagung nicht einfach eine Forderung der Gemeinde darstellt. Die Gemeinde bezieht die Quellensteuer lediglich (respektive hat sie bis 31.12.2020 bezogen, siehe E. 3.1 hievor). Welcher Anteil vom Steuerbetrag ihr effektiv zukommt, entscheidet sich nicht im Rahmen der Veranlagung und des Bezugs (vergleiche Art. 124 StG i.V.m. Art. 25 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren [Quellensteuerreglement, QStR, RB 3.2214]). Entsprechend konnte die Verrechnungsfrage im Rechtsmittelverfahren gegen die Rechnung Nr. 7005496 vom 15. Dezember 2020 nicht gültig aufgeworfen werden, weil sich die Frage ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt begrenzten zulässigen Streitgegenstandes befand. Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde wie schon vor der Vorinstanz somit Rügen und Einwände vorbringt, welche die Verrechnungsfrage betreffen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es sich hierbei – wie gezeigt – nicht um ein Thema handelt, das in einem Rechtsmittelverfahren gegen die vorliegend zugrundeliegende Rechnung vorgetragen werden kann. Die einzige materiellrechtliche Frage, welche im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die hier zugrundeliegende Rechnung zu thematisieren geeignet war, wäre die Frage gewesen, ob die Quellensteuerforderung steuerrechtlich korrekt veranlagt und im veranlagten Betrag korrekt bezogen wurde. Für die Beurteilung dieser Frage war die Einwohnergemeinde Flüelen aber nicht zuständig (siehe E. 3.1 hievor). Nachdem die Einwohnergemeinde Flüelen somit für die steuerrechtliche Beurteilung nicht zuständig war und in der bei ihr deponierten Beschwerde im Übrigen nur Streitthemen vorgetragen wurden, welche gar nicht Verfahrensgegenstand sein konnten, lässt sich insofern nicht beanstanden, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Flüelen auf die bei ihm eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

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24.03.2026