Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 1901 2022_OG V 21 53

2022_OG V 21 53. Personalrecht. Art. 1 Abs. 2, Art. 44 Abs. 1, Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV. Die VRPV sieht einen zweistufigen Rechtsmittelweg vor. Gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden steht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat offen; gegen Entscheide des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. Abweichungen hiervon bedürfen einer Grundlage im kantonalen Recht. Abweichende kommunale Vorschriften sind unzulässig. Das Obergericht war für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine kommunale personalrechtliche Verfügung dementsprechend nicht zuständig, ungeachtet dessen, dass das kommunale Recht eine direkte Anfechtungsmöglichkeit vorsah. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit und Weiterleitung der Sache an den Regierungsrat.

Obergericht, 23. August 2022, OG V 21 53

Aus den Erwägungen:

1.2 Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem zulässig gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht (Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV).

1.3 1.3.1 Vorliegend ist eine Verfügung der Einwohnergemeinde Bürglen über die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses angefochten. Die Verfügung erging gestützt auf kommunales Personalrecht, konkret gestützt auf die Personalverordnung der Einwohnergemeinde Bürglen vom 10. Mai 2001 (PV/Bürglen, Bürgler Rechtssammlung 2.35). Gemäss deren Art. 1 Abs. 1 gelten für die Angestellten der Einwohnergemeinde die Bestimmungen der kantonalen Personalverordnung sinngemäss. Gemäss kantonaler Personalverordnung (PV, RB 2.4211) sind personalrechtliche Verfügungen der Anstellungsbehörde direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (Art. 71 Abs. 2 PV). In der angefochtenen Verfügung wird in der Rechtmittelbelehrung als zulässiges Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht angegeben.

1.3.2 Im Entscheid OG V 14 38 vom 3. Februar 2015 führte das Obergericht des Kantons Uri im Zusammenhang mit einer kommunalen Personalverfügung aus (E. 1d), die kommunale Gesetzgebung sehe zwar eine direkte Anfechtungsmöglichkeit an das Obergericht vor. Die Gemeinden seien hierfür aber nicht kompetent. Verfüge die Gemeinde, sei die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zu richten. Davon könne abgesehen werden, soweit eine bundes- oder kantonalrechtliche, nicht aber kommunale Bestimmung die Weiterzugsmöglichkeit anders regle. Die Bestimmung der Gemeinde, welche die von der VRPV vorgesehene Rechtsmittelordnung nicht beachte, erweise sich als gesetzeswidrig und sei mithin unbeachtlich. Die Sache sei daher an den Regierungsrat als funktionell zuständiger Rechtsmittelbehörde weiterzuleiten. Im Urteil OG V 21 7 vom 22. April 2022 hat das Obergericht des Kantons Uri im Zusammenhang mit einer personalrechtlichen Verfügung einer Landeskirche ausgeführt (E. 1.1.2), die Landeskirche könne im Rahmen ihrer verfassungsmässig garantierten Organisationsautonomie in Übereinstimmung mit der kantonalen Personalverordnung durch eine Verweisung auf diese eine direkte Anfechtungsmöglichkeit an das Obergericht vorsehen.

1.3.3 Im vorliegenden Fall geht es um die Anfechtung einer kommunalen personalrechtlichen Verfügung gestützt auf kommunales Recht. Dass im kommunalen Recht auf die

sinngemässe Anwendung der kantonalen Personalverordnung verwiesen wird, ändert nichts hieran (vergleiche BGer 8C_462/2018 vom 18.03.2019 E. 3). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a VRPV regelt diese Verordnung (= die VRPV) unter anderem das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden. Vorbehalten bleiben lediglich abweichende Vorschriften des Bundes und des Kantons, nicht aber Vorschriften der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 VRPV sowie E. 1.3.2 hievor).

1.3.4 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Gesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 VRPV) und hat zwingenden Charakter (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 17). Die funktionelle Zuständigkeit gibt Auskunft darüber, welche Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde im Instanzenzug jeweils «am Zug ist» und folglich über die Sache entscheiden muss (Markus Müller, a.a.O., S. 20). Die VRPV sieht einen zweistufigen Rechtsmittelweg vor: Gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden steht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat offen (Art. 44 Abs. 1 VRPV); gegen Entscheide des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV). Abweichungen hiervon bedürfen einer Grundlage im kantonalen Recht (vergleiche E. 1.3.3 hievor). Die vorliegende kommunale Vorschrift, welche die direkte Anfechtbarkeit kommunaler personalrechtlicher Verfügungen beim Obergericht vorsieht, ist gesetzeswidrig und folglich unbeachtlich (vergleiche E. 1.3.2 hievor). Zwar liesse sich fragen, ob die Praxis zu den personalrechtlichen Verfügungen der Landeskirchen (vergleiche E. 1.3.2 in fine hievor) unter diesen Umständen aufrechterhalten werden kann. Vorliegend bildet jedoch nicht eine solche Verfügung Verfahrensgegenstand, weshalb die Frage an dieser Stelle offenbleiben kann.

1.3.5 Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen eine kommunale personalrechtliche Verfügung richtet, ist das Obergericht nach dem Gesagten funktionell nicht zuständig. Die Beschwerde ist daher, da die angefochtene Verfügung kommunal letztinstanzlich ist, an den Regierungsrat des Kantons Uri zur weiteren Behandlung weiterzuleiten (Art. 5 Abs. 2 VRPV; vergleiche E. 1.3.2 hievor).

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24.03.2026