Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.01.2021 2022_OG V 21 45

2022_OG V 21 45. IV. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades rechtskräftig verweigert und meldet sich die versicherte Person erneut bei der Verwaltung an, ist das Gesuch (wie auch bei einem Revisionsgesuch) nur zu prüfen, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren der Neuanmeldung nicht. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Neuanmeldung wie auch bei der Rentenrevision die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Zwischen den beiden Vergleichszeitpunkten hat sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert. Auch primäre Abhängigkeitssyndrome können neu einen invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden darstellen, was in einem strukturierten Beweisverfahren abzuklären ist. Die neue Rechtsprechung für sich allein bildet gemäss bundesgerichtlichem Leitentscheid jedoch keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten.

Obergericht, 8. April 2022, OG V 21 45

Aus den Erwägungen:

2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades rechtskräftig verweigert und meldet sich die versicherte Person erneut bei der Verwaltung an, ist das Gesuch (wie auch bei einem Revisionsgesuch) nur zu prüfen, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden, Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (BGer 9C_367/2016 vom 10.08.2016 E. 2.3). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGer 9C_594/2018 vom 06.05.2019 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3, 130 V 71 E. 3.2.; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Eine wesentliche Änderung kann nicht nur die Änderung des Gesundheitszustands bilden (vergleiche Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 17 Rz. 33 ff.).

2.2 X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat im Vorbescheidverfahren bei der IV-Stelle Uri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) insgesamt vier Arztberichte eingereicht: Bericht von Dr. med. E, Facharzt Neurologie im Kantonsspital Uri vom 26. Mai 2020 (IV-act. 119), Bericht von Dr. med. M, Oberärztin Neurorehabilitation im Luzerner Kantonsspital vom 13. Januar 2017 (IV-act. 127, bereits in den Akten unter IV-act. 87 S. 7 f.), Austrittsbericht von Dr. med. K und dipl.-psych. N. der Triaplus AG, Klinik Zugersee, vom 17. November 2020 (IV-act. 133) und Bericht des behandelnden Psychotherapeuten B und Dr. med. M der Triaplus AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie Uri, vom 21. Mai 2021 (IV-act. 145). Sie führte in ihrer Einsprachebegründung vom 5. Mai 2021 insbesondere aus, dass aufgrund des Berichts von Dr. med. E vom 26. Mai 2020 glaubhaft gemacht sei, dass allein aufgrund der Fussproblematik und möglicher intellektueller Residuen relevante Einschränkungen bestehen würden, die Einfluss auf die Invaliditätsbemessung haben. Sie leide unter einer langjährigen polytoxikomanen Abhängigkeitsproblematik mit Alkohol-, Cannabis-, Kokain- und Benzodiazepine-Abhängigkeit und psychotischer Störung durch Alkoholmissbrauch. Sie habe circa zehn Entwöhnungskuren mit psychiatrischer Hospitalisation hinter sich und anlässlich der letztjährigen Einweisung habe während des gesamten Aufenthaltes eine erfolgreiche Abstinenz in Bezug auf Alkohol, Kokain und Cannabis erreicht werden können. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung stelle zumindest ein Anhaltspunkt für eine Sachverhaltsänderung dar. Zudem habe sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suchtproblematiken geändert. Es sei zu prüfen, inwiefern sie überhaupt noch behandelbar sei. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei auch, dass sie bei der Triaplus AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie Uri, in Behandlung sei. Aufgrund des polymorbiden Gesundheitszustands mit erheblichen somatischen und psychischen Beeinträchtigungen sei anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft nachgewiesen, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei (IV-act. 140). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit den eingereichten Arztberichten sowohl neue Diagnosen (thorakovertebrales Schmerzsyndrom, neuropsychologische Einschränkungen) wie auch eine Veränderung in der Auswirkung der bekannten Diagnosen auf ihre Arbeitsfähigkeit (Chronifizierung) dargelegt habe.

Die Beschwerdegegnerin hielt hingegen in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2021 fest, dass keine medizinischen Aspekte vorgebracht worden seien, welche eine Änderung der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur Folge hätten (IV-act. 147). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 macht sie geltend, wegen des Schmerzsyndroms bei Beinlängenverkürzung sei der Beschwerdeführerin ein orthopädischer Serienschuh abgegeben worden, womit deren Mobilität erhalten und der Fehlbelastung des Rückens entgegengewirkt werde. Eine neuropsychologische Testung sei vom Luzerner Kantonsspital bereits im Jahr 2016 empfohlen worden. Auch aus dem Bericht der Klinik Zugersee könne nicht gelesen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (act. 3.2).

2.3 Zunächst ist zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt für den Sachverhaltsvergleich zur Beurteilung des Vorliegens veränderter Verhältnisse abzustellen ist. Am 18. Mai 2018 schloss die IV-Stelle Schwyz ein Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (IV-act. 98). Ob damit formell eine Abweisung oder ein Nichteintreten gemeint war, ist unklar. Allerdings hat die IV-Stelle Schwyz damals keine materielle Anspruchsprüfung vorgenommen, nachdem die Beschwerdeführerin auf die

Auflage einer sechsmonatigen Alkohol- und Drogenabstinenz nicht reagiert hatte. Die Frage, ob damals im Vergleich zur letzten IV-Verfügung vom 7. Oktober 2016 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten war oder nicht, wurde nicht beantwortet. Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs fand nicht statt. Demnach ist die Verfügung vom 18. Mai 2018 keine materielle Verfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Verfahren betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2016 kam die IV-Stelle Schwyz gestützt auf mehrere Arztberichte und einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Schluss, dass keine wesentliche Veränderung gegenüber der Situation im Jahr 2007 erkennbar sei (Feststellungsblatt vom 30.09.2016 IV-act. 62). Sie wies das Leistungsbegehren ab. Zum Sachverhaltsvergleich wird auf den Zeitpunkt der vorangehenden rechtskräftigen materiellen Verfügung vom 7. Oktober 2016 abgestellt.

2.5 Am 11. Juli 2019 liess das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 145 V 215 die frühere Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen von vornherein keine invalidenversicherungsrechtlichen relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen (E. 5.3.3). Es erklärte das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 ausdrücklich auch bei Abhängigkeitssyndromen für anwendbar (E. 6.2). In BGE 147 V 234 entschied das Bundesgericht, dass die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 für sich allein keinen hinreichenden Anlass bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten.

Bei Vorliegen von Abhängigkeitssyndromen wären also heute wegen der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den IV-Stellen weitergehende Abklärungen vorzunehmen als im Zeitpunkt der ersten abweisenden Verfügung im Jahr 2007 und auch noch der letzten abweisenden Verfügung im Jahr 2016. Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass auf die Neuanmeldung eingetreten werden müsste.

2.6 Bereits im Arztbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 1. Juni 2015, der der letzten materiellen Verfügung der IV-Stelle Schwyz zugrunde lag, litt die Beschwerdeführerin unter einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung mit bereits sieben stationären Aufenthalten zum Entzug. Die Tatsache, dass sie bei ihrem zehnten stationären Aufenthalt im Jahr 2020 während des gesamten Aufenthaltes eine Abstinenz erreichen konnte, stellt keine relevante Sachverhaltsänderung dar. Eine Chronifizierung lag bereits damals vor. Der Zeitablauf reicht nicht aus für die Annahme einer wesentlichen Veränderung. Auch subjektiv starke Schmerzen im Bein und mögliche langfristige neuronale Einschränkungen durch den langjährigen Alkohol- und Drogenkonsum waren damals bereits Thema. Im Bericht der Klinik Zugersee vom 1. Juni 2015 (IV-act. 42) wurden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen erwähnt. Bereits in der letzten materiellen Verfügung wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden und auch wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig sei (vergleiche IV-act. 62-4). So stellt die Feststellung von Dr. med. E im Bericht vom 26. Mai 2020, es bestehe in erster Linie keine Arbeitsfähigkeit für stehende und gehende Berufe aufgrund der Fussproblematik, keine neue Tatsache dar. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte, dass die neue zusätzliche Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, die in den neu eingereichten Arztberichten nicht näher erläutert wird, zu einer erheblichen Veränderung der rentenrelevanten Tatsachen geführt hätte.

In der Gesamtwürdigung gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_004
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_004, 2022_OG V 21 45
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026