Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.07.2021 2021_OG V 21 5.

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen. Dieser muss nach der Praxis rechtlicher Natur, das heisst auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein. Inwiefern ein Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist zu begründen, soweit dies nicht geradezu offensichtlich ist. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ebenfalls als Zwischenentscheide. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Der Beschluss der Baubewilligungsbehörde, die Beschwerdeführer hätten innert einer letztmaligen Frist die nachträglichen Baubewilligungsgesuche selber einzureichen, ansonsten diese ersatzvornahmeweise durch ein Planungsbüro erstellt würden, schloss das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht ab und war als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide zu diesem Beschluss galten ebenfalls als Zwischenentscheide. Die Beschwerdeführer begründeten mit keinem Wort, inwiefern ihnen der angefochtene Entscheid, welcher den Beschluss der Baubewilligungsbehörde bestätigte, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen könnte, und solches war auch nicht offensichtlich. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Obergericht, 21. Juli 2021, OG V 21 5

Aus den Erwägungen:

1.3 1.3.1 Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV muss rechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 110 mit Hinweisen). Die Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts (grundlegend: BGE 134 III 188 E. 2.1; etwas relativierend: BGE 135 II 30 E. 1.3.4). Inwiefern ein Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist zu begründen, soweit dies nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; vergleiche auch BGer 5A_134/2008 vom 16.04.2008 E. 1.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.01.2018, OG V 17 60, E. 1e bb). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ebenfalls als Zwischenentscheide. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (vergleiche BGer 1C_288/2020 vom 28.04.2021 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 7 zu Art. 61).

1.3.2 Verpflichtet die Verfügung, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden oder zu unterlassen, und ist nicht Gefahr in Verzug, muss die Zwangsvollstreckung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung zunächst angedroht werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar (Art. 90 Abs. 1 VRPV). Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch die Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Wenn nötig, kann sie polizeiliche Hilfe beanspruchen (Art. 90 Abs. 2 VRPV).

1.3.3 Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt der Beschluss der BK Silenen vom 17. September 2019 zugrunde, in welcher diese die Beschwerdeführer auffordert, innert einer letztmaligen, nicht verlängerbaren Frist die nachträglichen Baubewilligungsgesuche selber bei der BK Silenen einzureichen. Nach unbenütztem Ablauf der Frist werde die BK Silenen die Ersatzvornahme gemäss beiliegender Offerte durch die Albert und Burch AG auf Kosten der Beschwerdeführer anordnen.

1.3.4. Wie auch die Beschwerdeführer erkannt haben, schliesst der Beschluss der BK Silenen vom 17. September 2019 das Baubewilligungsverfahren nicht ab. So sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die BK Silenen hätte das Verfahren gestützt auf die Akten und die Erkenntnisse des Augenscheins «abschliessen müssen» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.01.2021 S. 7 Ziff. 24.2); somit die Baubewilligung auch ohne die Einreichung nachträglicher Baugesuche erteilen oder allenfalls verweigern müssen. Da das Baubewilligungsverfahren durch den Beschluss der BK Silenen vom 17. September 2019 nicht abgeschlossen wurde, ist der Beschluss als Zwischenentscheid zu qualifizieren, welcher nur unter eingeschränkten Voraussetzungen angefochten werden kann (vergleiche E. 1.3.1 hievor). Die hernach zum Beschluss der BK Silenen ergangenen Rechtsmittelentscheide und insbesondere der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellen prozessual ebenfalls Zwischenentscheide dar (vergleiche E. 1.3.1 in fine hievor). Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, inwieweit ihnen der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zufügen könnte und solches ist auch nicht offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sei nicht notwendig, sondern es könne auch aufgrund der Akten entschieden werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dies nicht auch noch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den dereinst von der BK Silenen zu treffenden Baubewilligungsentscheid rügen könnten. Würde die Baubewilligung gestützt auf das ersatzvornahmeweise eingeholte Baugesuch verweigert und wäre der Einwand der Beschwerdeführer berechtigt, könnte der entsprechende Entscheid allenfalls ganz oder teilweise aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die BK Silenen zurückgewiesen werden. Würde die Baubewilligung gestützt auf das ersatzvornahmeweise eingeholte Baugesuch erteilt, ist nicht ersichtlich, worin noch ein Nachteil rechtlicher Natur erblickt werden müsste. Im Übrigen stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die betreffenden baulichen Massnahmen baubewilligungspflichtig sind. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass eine Ausnahme von der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 101 PBG vorliegen würde. Läge die Baubewilligungspflicht als solche im Streit und hätte die BK Silenen eine solche bejaht, die Vorinstanz in Umstossung des entsprechenden Entscheids aber verneint, würde sich die prozessuale Lage allenfalls anders präsentieren (vergleiche BGE 139 V 604 E. 2.1 in fine). Wie gesagt, liegt die grundsätzliche Baubewilligungspflicht aber nicht im Streit, weshalb sich Weiterungen in diese Richtung erübrigen.

1.3.5 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die angesetzte Frist zur Einreichung der nachträglichen Baugesuche sei zu kurz bemessen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Auch diesbezüglich ist nicht offensichtlich, weshalb eine entsprechende Rüge nicht auch noch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid über die Baubewilligung vorgebracht werden könnte. Wäre die Rüge berechtigt und läge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, könnte dies von der Rechtsmittelinstanz aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sanktioniert werden (vergleiche BGE 126 V 130 E. 2b). Allenfalls könnte die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wobei diesem Umstand dann bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen wäre (vergleiche BGer 1C_397/2016 vom 15.02.2017 E. 4.2). Konkret wäre namentlich denkbar, dass die Kosten eines ersatzvornahmeweise eingeholten Baugesuchs infolge zu kurz bemessener Frist auf die Staatskasse zu nehmen wären, falls in der zu kurz bemessenen Frist eine zu heilende Gehörsverletzung zu erblicken wäre. Es ist somit jedenfalls nicht augenfällig, dass eine Gehörsverletzung, wie sie vorliegend von den Beschwerdeführern gerügt wird, nicht auch noch im

Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid ohne rechtlichen Nachteil vorgebracht werden könnte.

1.3.6 Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

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UR_OG_004
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Entscheidungsdatum
21.07.2021
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24.03.2026