EO. Art. 20 Abs. 1 EOG. Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende erlischt fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch. Eine Verjährungshemmung, wie vom Beschwerdeführer gelten gemacht, ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermag auch keine unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe zu nennen, welche zu einer Wiederherstellung der Frist führen würden.
Obergericht, 27. September 2013, OG V 13 9
(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, BGE 9C_774/2013 vom 11.11.2013).
Aus den Erwägungen:
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Der Anspruch ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, welches jeweils am Ende des Dienstes abgegeben wird (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV). Die Dienst leistende Person füllt das Anmeldeformular aus und leitet dieses ohne Verzug weiter (vgl. Rz. 1033 Wegleitung Bundesamt für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO]). Der Anspruch auf die Grundentschädigung ist entweder durch die Dienst leistende Person selbst, deren Angehörige oder den Arbeitgeber geltend zu machen (Art. 17 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Abs. 3 EOG).
Gemäss Art. 20 Abs. 1 EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Im Sozialversicherungsrecht gelten Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich nicht als Verjährungs- sondern als Verwirkungsfristen. Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f.).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 17. - 25. Juni 2007 sowie vom
bedeutet, dass der Beschwerdeführer die EO-Formulare am 12. Dezember 2007 vollständig hätte ausfüllen und die Entschädigungen hätte geltend machen können. Auch seine Ausführung, er habe nach Absolvieren seiner restlichen Diensttage die verbleibenden Pendenzen und Unklarheiten gesamthaft bereinigen wollen, stellen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist dar. Im Übrigen ist sein Antrag wohl verspätet (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 23 N. 15; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N. 12, 33 N. 12 f.).