OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung
OG S 25 12
V e r f ü g u n g v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 2 6
Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Serena Simmen
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsklägerin
gegen
A.___ verteidigt durch RA lic. iur. Roman Weber, Anwaltskanzlei Weber, Hauptplatz 5, Postfach 618, 6431 Schwyz Beschuldigter/Berufungsbeklagter
und
B.___ vertreten durch RA Andreas Schwarz, Rechtsanwälte Schwarz und Kollegen, Schuhstrasse 37, DE-91052 Erlangen Privatkläger
Gegenstand
grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Ab- stand beim Hintereinanderfahren, etc. (Berufung gegen Urteil Landgerichtpräsidium I Uri [PSA 24 37] vom 12.09.2025)
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Erwägungen: 1. Gemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Fehlt es an einer schriftlichen Beru- fungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Sven Zimmerli, in Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu be- finden (Art. 403 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft na- mentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Der Entscheid über das Nichteintreten ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). 2. Am 25. September 2025 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen das Urteil des Landge- richtpräsidiums I Uri [PSA 24 37] vom 12. September 2025 Berufung an (act. 4.1). Am 26. November 2025 wurde ihr die schriftliche Urteilsbegründung eröffnet. Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist en- dete demnach am 16. Dezember 2025. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2025 wurde die Partei, die Berufung angemeldet hat, vom Obergericht des Kantons Uri darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20- tägigen Frist ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt werde (act. 1.1). Die Berufungsklä- gerin hat innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung wird daher nicht einge- treten. Damit ist das Urteil des Landgerichtpräsidiums I Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). 3. Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren werden auf CHF 300.00 und die Barauslagen pau- schal auf CHF 50.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Gebühren und Entschädigun- gen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Ge- richtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittel-
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verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel – wie vorliegend – nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind demnach der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
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Das Obergericht verfügt:
werden der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Eröffnung
Altdorf, 21. Januar 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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