Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung


OG S 23 12

U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 2 5


Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.____, amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Heinz Holzinger, Felderstrasse 13, 6467 Schattdorf Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte


Gegenstand

Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 23 3] vom 30.05.2023)

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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil LGS 23 3 vom 30. Mai 2023 sprach das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 72 km/h, begangen am 4. Februar 2021, um 21.25 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg. Dafür wurde er mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) bestraft. Die Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezah- lung auferlegt (act. 00.04 LG). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 6. Juni 2023 die Berufung an (act. 01.06 LG). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 11. Juli 2023 erklärte er am 13. Juli 2023 die vollum- fängliche Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 3.1). C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig eine Frist, um die Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (act. 1.4). D. Am 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (act. 2.2). E. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 die Beweisanträge, bei den zuständi- gen deutschen Behörden einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fahreignungsregister sowie einen Auszug über die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis für Personenwagen einzuholen. Eventua- liter sei der Beschuldigte zur Einreichung dieser Unterlagen innert nützlicher Frist zu verpflichten (act. 3.2). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Beweisanträge, bei den zuständigen deutschen Behörden einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Fahreignungs- register einzuholen, gutgeheissen (act. 1.7). Der Beweisantrag, einen Auszug über die Dauer des Besit- zes der Fahrerlaubnis für Personenwagen einzuholen, wurde abgewiesen (act. 1.7). F. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2025 aufgefordert, ihre schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom

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  1. Februar 2024 einzureichen (act. 1.11). Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Staatsanwalt- schaft ihre schriftliche Stellungnahme zur Berufung ein (act. 3.3). Am 1. April 2025 reichte der Beschul- digte eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein (act. 2.4). Am 1. April 2025 reichte der Beschuldigte im Nachgang eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein (act. 2.5). Mit Eingabe vom 14. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine erneute Stellungnahme (act. 3.4). G. Der Beschuldigte stellte und begründete im Berufungsverfahren folgende Anträge (act. 2.2):
  2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3 ter und Abs. 4 lit. c SVG;
  3. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
  4. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 1/2 der Staatskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (act. 3.3):
  5. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Uri vom 30. Mai 2023 (LGS 23 3) sei zu bestätigen.
  6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers. H. Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren folgende Beweise abgenommen:
  • Strafregisterauszug des Beschuldigten (act. 5.3)
  • Auszug aus dem IVZ-Register (act. 5.4)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (act. 5.5) I. Am 12. Juni 2025 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (act. 2.6).

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Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Angefochten ist vorliegend lediglich die Art und Zumessung der Strafe. Im Übrigen ist das erst- instanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 1.3 Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfol- genden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behör- den beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wor- den ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.
  2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 72 km/h, begangen am
  3. Februar 2021 um 21.25 Uhr auf der Autobahn A2 in Amsteg, gestützt auf Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde nicht mit Berufung angefochten und ist rechtskräftig. Für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 3 bis 4.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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  1. Strafzumessung 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es trotz des insgesamt eher geringen Verschuldens als angemessen, die ge- setzliche Mindeststrafe von 12 Monaten um 2 Monate zu erhöhen. Sie berücksichtigte dabei unter anderem die suboptimalen Witterungsverhältnisse sowie das Desinteresse bzw. die mangelnde Ko- operationsbereitschaft des Beschuldigten zu Beginn des Untersuchungsverfahrens. Von der Gesamt- strafe von 14 Monaten bzw. 420 Strafeinheiten seien dem Verschulden entsprechend 30 Strafeinhei- ten als Verbindungsbusse festzusetzen. Bei einem hypothetischen Tagessatz von CHF 20.00 resultiere eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 (30 Strafeinheiten x CHF 20.00). Im Ergebnis wurde der Be- schuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 verurteilt. 3.2 Vorbringen der Parteien 3.2.1 Beschuldigter Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Strafzumessung und beantragt, anstelle der aus- gesprochenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00 auszufällen (act. 2.2). Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Er macht geltend, sowohl nach dem im Beurteilungszeitpunkt anwendbaren Recht als auch nach der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Neufassung sei der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 3 in Verbin- dung mit Abs. 3 ter und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Mit der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden gesetzlichen Regelung gelte mithin keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr mehr und es bestehe die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe, wenn der Täter nicht in- nerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenver- kehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden sei. Die neue Regelung (insbesondere von Art. 90 Abs. 3 ter SVG) sei somit die lex mitior, womit diese anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Geldstrafe seien in casu erfüllt, zumal aktenmässig und insbesondere gestützt auf den Strafregisterauszug nichts Ge- genteiliges extrapoliert werden könne und der Grundsatz Geldstrafen vor Freiheitsstrafen gelte. Die objektive Tatschwere müsse als leicht eingestuft werden. Insbesondere müsse berücksichtigt wer- den, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb des genannten Tatbe- standes noch als geringfügig zu bezeichnen sei, dass der Beschuldigte auf einer vierspurigen, richtungs- getrennten Autobahn gefahren sei, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse zwar nicht optimal gewe- sen seien, dass aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch im Dunkeln auf einer Autobahn fast genauso sicher gefahren werden könne wie tagsüber. Eine etwas feuchte Fahrbahn beeinträchtige bei jetzigem Stand der Technik und Reifenqualität nicht derart, dass erheblich weniger sicher gefahren

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werden könne als bei absolut trockenen Strassen. Auch habe abends um 21.15 Uhr ein doch eher ge- ringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Zudem würden an fraglicher Stelle fast nie Wildtiere über die Autobahn springen. Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte das beschriebene Manöver nicht im Rah- men eines Rennens oder zwecks Provokation begangen habe. Auch diese Umstände seien strafmin- dernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwerde dürfe der (Eventual-)Vorsatz nicht straferhöhend berücksich- tigt werden. Gemäss dem Doppelverwertungsverbot seien Umstände, die schon Merkmal des gesetz- lichen Tatbestands seien, nicht zusätzlich straferhöhend bei der Strafzumessung heranzuziehen. Bei den Täterkomponenten gelte es strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Sachver- halt anerkenne sowie offensichtlich Reue zeige. Weiter sei im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu be- rücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis nach Bekanntgabe des Urteils in seinem Wohnsitzland mit Bestimmtheit für mehrere Monate entzogen werden wird. Administrativrechtliche Zusatzsanktionen seien bei der Gesamtbeurteilung des Falles miteinzubeziehen. Das Urteil werde denn auch nach Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt Uri mitgeteilt und werde im künftigen Urteilsspruch wiederum expressis verbis vorgemerkt. Vorliegend bestehe sodann keine Notwendigkeit der Verbindung einer bedingten Geld- oder Frei- heitsstrafe mit einer unbedingten Übertretungsbusse. In casu liege kein Fall von Schnittstellenproble- matik vor. Als Grund für eine Kombination der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer zu be- zahlenden Busse falle somit einzig die Verabreichung eines spürbaren Denkzettels in Betracht. Mangels konkreter, gegenteiliger Anhaltspunkte sei dabei allgemein zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass ihm die Ernsthaftigkeit der bedingt ausgesprochenen Strafe bewusst sei, da sowohl das Strafverfahren als auch das Administrativmassnahmeverfahren mit nicht unerheblichen Kosten ver- bunden sei. Für die Sanktionierung mit einer zusätzlichen Busse nebst der damals bedingt ausgespro- chen Freiheitstrafe von 12 Monaten beziehungsweise neu beantragten bedingten Geldstrafe bestehe im vorliegenden Fall kein Raum. Was die Höhe einer allfälligen Verbindungsbusse anbelange, habe der Beschuldigte seine Einkommensverhältnisse dargelegt. Er verfüge über kein Einkommen, er sei als Hausmann tätig. Seine Ehegattin verdiene ungefähr EUR 3'000.00 monatlich. Die Vorinstanz hätte die Höhe einer Verbindungsbusse (und auch die Höhe eines Tagessatzes) grundsätzlich korrekt ermittelt, wenn der Betrag bei CHF 20.00 fixiert werde. Einzig zu bemerken sei, dass währungsbedingt entgegen den Annahmen der Vorinstanz das Verhältnis nicht CHF/EUR 1:1 betrage und der EUR ohnehin länger- fristig eine Abwertungswährung gegenüber dem CHF sei. Dies gelte es zu berücksichtigen. 3.2.2 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass gemäss den aktuell geltenden Richtlinien über das Strafmass eine

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Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von/bis 80 km/h auf Autobahnen um netto 72 km/h grundsätzlich mit mindestens 17 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren sei. Mit anderen Worten sei die von der Vorinstanz verhängte Sanktion für den Beschuldigten in hohem Masse vorteil- haft, da sie signifikant unter den festgelegten Strafmassempfehlungen liege. Art. 90 Abs. 3 ter sei rest- riktiv umzusetzen, da eine grundsätzliche Aufweichung des Rasertatbestandes nicht beabsichtigt ge- wesen sei und es sich um eine Kann-Vorschrift handle. Die Vorstrafenlosigkeit beziehe sich auf Verurteilungen im Strassenverkehr wegen Art. 90 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, Art. 91a, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a, b, c und d SVG oder Art. 111, Art. 117, Art. 122, Art. 123, Art. 125 und Art. 129 StGB. Sowohl dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Mai 2024 als auch dem Auszug aus dem Zentralregister der Bun- desrepublik Deutschland vom 8. August 2024 sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vor- strafen im Strafregister verfüge. Gemäss dem deutschen Rechtssystem würden Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten mit Punkten in Flensburg geahndet. Rechtskräftige Entscheidungen über Ver- kehrsverstösse würden zusammen mit Massnahmen zur Fahrerlaubnis im deutschen Fahreignungsre- gister vermerkt. In diesem Zusammenhang weise der Beschuldigte eine Vielzahl von Vorstrafen/Ein- tragungen auf, welche die Staatsanwaltschaft einzeln auflistet. Gestützt auf die zahlreichen Eintragungen im Fahreignungsregister seien die Behauptungen des Be- schuldigten, wonach er reuig sei sowie verantwortungsbewusst und gewissenhaft, haltlos. Der Be- schuldigte habe offensichtlich aus dem hier zu beurteilenden Vorfall keinerlei Lehren gezogen. Zudem habe auch der Umstand, dass ihm bereits mehrfach der Führerausweis beziehungsweise die Fahrer- laubnis entzogen worden sei, keine Verhaltensänderung bewirkt. Der Leumund des Beschuldigten erscheine in einem schlechten Licht. Der Umstand der Vielzahl von Verstössen gegen die Ver- kehrsgesetzgebung müsse grundsätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Gleichzeitig be- wirkten die Vorstrafen beziehungsweise Eintragungen im Fahreignungsregister, dass Art. 90 Abs. 3 ter SVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Das Ersttäterprivileg ziele auf Personen ab, die zum ersten Mal wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt werden. Betrachte man die Eintragungen/Vorstrafen des Beschuldigten, so habe dieser eindeutig nicht als Ersttäter im Sinne des Privilegs zu gelten, sondern als Mehrfachtäter. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass Art. 90 Abs. 3 ter SVG vorliegend im Grundsatz anwendbar wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten mit Entscheidung vom 11. beziehungsweise vom 12. Januar 2019 die Fahrerlaubnis aufgrund einer Neigung zu Rauschgiftsucht entzogen worden sei. Ferner sei dem Beschuldigten am 4. August 2010 die Fahrerlaubnis aufgrund wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze entzogen worden. Diese Vergehen gegen Strafgesetze seien vorliegend für die Nichtanwendung des Ersttäter-

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privilegs relevant, da der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. August 2010 bis 27. Januar 2016 nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, weshalb sich der relevante Zeitraum für die Beurtei- lung von zehn Jahren auf 15 Jahre, fünf Monate und 23 Tage vor der Tat verlängere. 3.3 Anwendbares Recht Es ist zu prüfen, ob der nach dem angefochtenen Urteil am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3 ter SVG auf das Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung anwendbar ist. Art. 102 Abs. 1 SVG erklärt die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Dazu zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, welcher den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, wel- che vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht hypothetisch zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der bei- den Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem sub- jektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen beziehungsweise Sanktionen zu vergleichen (BGE 149 II 96 E. 5.1; 148 IV 374 E. 2.1 je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 4. Februar 2021. Es ist grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende alte Recht anwendbar, sofern das neuere nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach dem neuen Art. 90 Abs. 3 ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernst- licher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von der gesetz- lich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe abzuweichen. Stattdessen kann es eine mildere Freiheits- strafe oder eine Geldstrafe aussprechen, wobei eine Geldstrafe nur ausgesprochen werden kann, wenn ein Strafmass von höchstens 180 Strafeinheiten verschuldensangemessen erscheint. Das Bun- desgericht hielt fest, dass Art. 90 Abs. 3 ter SVG nicht lediglich als Ausnahmebestimmung anzusehen ist

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und das Vorliegen besonders günstiger Umstände für die Anwendung des Tatbestandes nicht erfor- derlich ist (BGer 6B_1379/2023 vom 11.09.2024 E. 2.4). Die Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3 ter SVG erhellt, dass der Gesetzgeber keinen generellen Rabatt für Ersttäter beabsichtigte. In erster Linie ging es darum, den Gerichten im konkreten Einzelfall einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsge- setzes vom 17. November 2021, BBl 2021 3026, S. 44 f.). Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses wurde deutlich, dass vorsätzliche Raserei weiterhin mit der nötigen Härte geahndet und grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert werden müsse (zum Ganzen Votum Piller Car- rard, AB 2022 N 1383 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Rösti, AB 2023 N 73). Daraus folgt, dass Art. 90 Abs. 3 ter SVG keine pauschale Milderung für Ersttäter vorsieht, sondern auf eine einzelfallgerechte Beurteilung aus- gerichtet ist. Die Anwendung dieser Kann-Vorschrift auf Ersttäter ist daher nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Tat zulässig. Ein einwandfreier Vorstrafenbericht führt nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Art. 90 Abs. 3 ter SVG hat lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung ent- fällt. Das bedeutet nicht, dass die Strafe bei unbescholtener Täterschaft in jedem Fall unterhalb der bisherigen Mindeststrafe auszufallen hat (BGer 1C_158/2024 vom 14.03.2025 E. 5.4.1) oder das Ge- richt zwingend eine Geldstrafe auszufällen hätte (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 ter SVG erfüllt sind. Massgebend ist primär, ob dem Schweizerischen Strafregister und dem Zentralregister der Bun- desrepublik Deutschland zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden wäre. Eine solche Verurteilung ist weder aus dem Schweizerischen Strafregister noch aus dem Zentralregister der Bun- desrepublik Deutschland ersichtlich (act. 5.3 und 5.4). Hingegen bestehen diverse Eintragungen im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.5). Dabei handelt es sich nach deutschem Recht um Übertretungen beziehungsweise um fahrerlaubnisrechtliche Massnahmen. Im FAER werden unter an- derem Entscheide über die Entziehung, Versagung oder Neubeurteilung einer Fahrerlaubnis sowie rechtkräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten und Entscheidungen der Strafgerichte über Straftaten gemäss der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeichert («https://www.kba.de/DE/The- men/ZentraleRegister/FAER/Aufgaben/faer_aufgaben_node.html» zuletzt abgerufen am 25.11.2025). Der Beschuldigte hat bei den erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland gemäss deutschem Recht lediglich Übertretungen und keine Verbrechen oder Vergehen begangen, womit er nach deutschem Recht keine Verurteilungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 ter SVG aufweist. Eine Übertra- gung dieser Übertretungen nach deutschem Recht ins Schweizer Recht kann nicht eins zu eins

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vorgenommen werden, da die Tatschwere dieser Delikte nach deutschem Recht anders eingestuft wird und es unzulässig erscheint, das deutsche Recht nach Schweizer Rechtsempfinden auszulegen. Die im FAER verzeichneten Administrativmassnahmen und Ordnungswidrigkeiten können somit nicht als ein- schlägige Vorstrafen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 ter SVG betrachtet werden. Sie sind für die Frage der formellen Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht massgebend. Solche Eintragungen können hinge- gen allenfalls im Rahmen der Strafzumessung als Teil der Täterkomponenten berücksichtigt werden. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit sowohl im Schweizerischen Strafregister wie auch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschuldigte formell als Ersttäter zu qualifizieren. Ob und in welchem Umfang von der Mindeststrafandrohung nach Art. 90 Abs. 3 SVG abzuweichen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unter Berücksichtigung der formellen Ersttätereigen- schaft des Beschuldigten, der ratio legis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie der konkreten Tatumstände (vergleiche E. 3.6 nachfolgend) findet vorliegend aus Sicht des Obergerichts diese neue Kann-Bestimmung Anwendung. Die Mindeststrafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG erschiene im konkreten Fall unverhältnismässig streng, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG eine mildere Sanktion in Betracht zu ziehen ist. Damit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich der Sanktionierung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3 ter SVG Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe. 3.4 Grundlagen Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzu- messung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten zählen die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen dessen Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 134 zu Art. 47), sofern sie den Grund- sätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_258/2015 vom

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26.10.2015 E. 1.2.1) und sie auch noch berücksichtigt werden dürften, wenn sie in der Schweiz ver- hängt worden wären (BGE 135 IV 87 E. 2.3. f.). 3.5 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i. V.m. Abs. 3 ter i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG) schuldig gesprochen. In Anwendung des milderen Rechts sieht Art. 90 Abs. 3 ter SVG eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe aussprechen, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 2 lit. a StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Wie vorangehend dargelegt, soll vorsätzliche Raserei trotz der Gesetzesänderung nach wie vor mit der nötigen Härte geahndet werden. Aufgrund der Schwere des begangenen Delikts erscheint eine Geld- strafe im vorliegenden Fall nicht als schuldadäquat. Wie im Folgenden darzulegen sein wird (E. 3.6 bis 3.8), erfordert das Verschulden ein Strafmass, das sich nicht mehr im Rahmen einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen abbilden lässt. Zudem vermag eine Geldstrafe im konkreten Fall die erfor- derliche spezialpräventive Wirkung nicht zu entfalten. Das Obergericht erachtet deshalb eine Freiheits- strafe als geboten, wobei im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 ter SVG die Grenze von einem Jahr unterschrit- ten werden kann. Dem Argument des Beschuldigten, wonach aufgrund der formellen Ersttätereigenschaft in jedem Fall eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr beziehungsweise eine Geldstrafe auszufällen sei, kann nicht ge- folgt werden. Gestützt auf die Bundesgerichtliche Rechtsprechung führt ein einwandfreier Vorstrafen- bericht nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Art. 90 Abs. 3 ter SVG hat lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung entfällt. Dies bedeutet nicht, dass bei unbescholtener Täterschaft die Strafe stets unterhalb der Mindeststrafe liegen muss, oder eine Geldstrafe auszusprechen wäre. 3.6 Tatkomponenten 3.6.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenver- kehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung aus- fällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das abstrakte Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zusätzlich erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren, also nach altem Recht an der damaligen Mindeststrafe von einem Jahr (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2).

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Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 21:25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 152 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h und den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 12 km/h. Der Schwellenwert wird damit nur relativ knapp überschritten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts, sondern auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn beging, sowie das geringe Verkehrsaufkommen wirken sich strafmindernd aus. Straferhö- hend fällt hingegen ins Gewicht, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht optimal waren. Die Fahr- bahn war feucht, wenngleich die Witterungsverhältnisse ansonsten trocken waren. Zudem waren die Sichtverhältnisse deutlich eingeschränkt, da es bereits dunkel war. Der betroffene Strassenabschnitt ist kurvenreich und befindet sich im Bereich vor Tunneln. Die Geschwindigkeitsmessstelle liegt zudem zwischen einer Autobahneinfahrt und einer Autobahnausfahrt, was grundsätzlich zu erhöhter Vorsicht gemahnt hätte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht bis mittelschwer zu werten. 3.6.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch hervorgerufenen hohen Risikos ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte mindestens eventual- vorsätzlich. Er handelte leichtsinnig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es ihm verunmöglicht hät- ten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Der Umstand des (Eventual-)Vorsatzes darf im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, soweit er bereits tatbestandsimmanent ist. Die subjektiven Tatkomponenten sind deshalb insgesamt neutral zu gewich- ten. 3.6.3 Fazit Insgesamt erachtet das Obergericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die vom Beschuldigten be- haupteten gesundheitlichen Probleme werden nicht im Detail ausgeführt, weshalb nicht beurteilt wer- den kann, welchen Schweregrad diese erreichen. Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentral- register der Bundesrepublik Deutschland über Eintragungen (act. 5.3 und act. 5.4), was neutral zu wer- ten ist. Es bestehen jedoch diverse Eintragungen im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.5). Diese sind im Rahmen der Täterkomponenten als verkehrsrechtliche Vorbelastungen zu berücksichti- gen. Der Beschuldigte verstiess mehrfach bewusst gegen wichtige Verkehrsvorschriften, insbesondere durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, und dies sowohl vor als auch nach der

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vorliegend zu beurteilenden Tat. Die letzte Widerhandlung erfolgte erst vor rund einem Jahr. Ihm wurde zudem bereits mehrfach der Führerausweis entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens bekannt ist. Eine nachhaltige Verhaltensänderung ist indessen nicht erkennbar, weshalb ihm Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit anzulasten sind. Dies ist straferhö- hend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe anfänglich nicht mit den Strafbehörden kooperiert (E.5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung), weshalb sich der Verteidiger veranlasst sah, das Mandat niederzulegen. Im weiteren Verfahrenslauf zeigte sich der Beschuldigte geständig und verhielt sich ko- operativer. Von Einsicht und Reue kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Schuld weist der Beschul- digte von sich. Gemäss seinen Ausführungen würden die Behörden, um Profit zu machen, absichtlich an übersichtlichen Stellen Geschwindigkeitsmessstellen aufstellen (act. 2.5). Er bezeichnet dies als «Farce» und erklärt, in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation sei es ihm eigentlich egal, «was die Herrschaften von ihm wollen». Er möchte lediglich einen moderaten Abschluss finden. Die fehlende Einsicht und Reue gewichtet das Obergericht als leicht straferhöhend. Die zu erwartenden administra- tivrechtlichen Konsequenzen – namentlich ein allfälliger Führerausweisentzug in Deutschland – wertet das Obergericht leicht strafmildernd. Insgesamt sind die Täterkomponenten als leicht straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat, entsprechend 30 Strafeinheiten, rechtfertigt. 3.8 Konkretes Strafmass Das Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, entsprechend 270 Strafeinheiten, als schuldangemessen. 3.9 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Auch unter Berück- sichtigung der wiederholten Missachtungen der Verkehrsvorschriften und der Fahrausweisentzüge ge- mäss den Eintragungen im FAER kann nicht auf eine ungünstige Prognose geschlossen werden. Der Beschuldigte wurde bislang weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentralregister der Bun- desrepublik Deutschland wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Bei den in Deutschland begangenen Delikten handelt es sich nach den Massstäben des deut- schen Rechts um Übertretungen. Entsprechend wurde der Beschuldigte bisher auch nicht zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt.

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Es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die erforderliche spezialpräventive Wirkung entfaltet. Die Anordnung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwen- dig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu gewähren. 3.10 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 3.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient zudem dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und bedingter Geldstrafen für Verge- hen, insbesondere im Strassenverkehrsrecht, zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Obwohl Verbindungsbussen in der Praxis meistens bei bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zur Anwendung gelangen, können sie auch bei einer bedingten Frei- heitsstrafe verhängt werden. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB vorab (Hervorhebung durch das Gericht) auf die Entschärfung der Schnittstellenproblematik abzielt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGer 6B_275/2007 vom 02.11.2007 E. 5.5.2). Dies bedeutet somit nicht, dass eine Verbindungsbusse einzig in Frage kommt, wenn eine Schnittstellenproblematik vorliegt. Die Verbindungsbusse ermöglicht ferner auch in anderen Fällen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel, d. h. eine spürbare Sanktion, verpasst werden können, um ihm, und soweit nötig allen anderen, den Ernst der Lage vor Augen zu führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Eine negative Legalprognose ist für die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht notwendig (BGer 6B_412/2010 vom 19.08.2010 E. 2.3). Es kann an dieser Stelle auf die theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Strafer- höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine tat- und täterge- rechte Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Gesamtstrafe, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen,

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sowie BGE 134 IV 1 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4, 149 IV 321 E. 1.3.1). Die Verteidigung brachte hinsichtlich der Strafzumessung zahlreiche Entscheide verschiedener Kan- tone vor, die ihrer Ansicht nach vergleichbare Fälle aufzeigen, in denen keine Verbindungsbusse aus- gesprochen wurde. Andere Strafurteile können zwar unter Umständen Anhaltspunkte vermitteln. Es ist jedoch zu beachten, dass Einzelfälle stets individuell sind und nie vollständig vergleichbar erschei- nen. Ohne genaue Fallkenntnis ist die Vornahme eines Vergleichs kaum vertretbar. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle können sich in zumessungsrelevanten Punkten erheblich unterscheiden (BGer 6B_118/2019 vom 02.05.2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter eingeräumte weite Ermessensspielraum führen notwendigerweise zu gewissen Abwei- chungen. Bei Rechtsprechung anderer Kantone ist zudem zu berücksichtigen, dass sich für dasselbe Delikt unterschiedliche Praxislinien entwickeln können (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 578 f.). Ein retrospektives Missverhältnis zwischen zwei Urteilen ist verfassungs- rechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die ausgesprochene Sanktion als solche angemes- sen ist (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Die vorgebrachten Vergleichsfälle sind daher hinsichtlich der Ausfällung einer Verbindungsbusse unbehelflich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im konkreten Fall die Verbindung der bedingten Freiheits- strafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Der Beschuldigte bekundete keine Einsicht oder Reue und zeigte zu- mindest anfänglich ein wenig kooperatives Verhalten im Strafverfahren. Die Eintragungen im deut- schen Fahreignungsregister (vergleiche E. 3.3 vorstehend) belegen, dass er wiederholt zentrale Ver- kehrsvorschriften missachtete, insbesondere durch mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit wiederholten Fahrerlaubnis- oder Führerausweisentzügen. Auch nach der vorliegend zu beurteilenden Tat beging der Beschuldigte erneut mehrere Geschwindigkeitsüberschrei- tungen, die letzte erst vor rund einem Jahr. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafürsprechen wür- den, dass ihm die Ernsthaftigkeit seiner Tat bewusst ist. Eine Verbindungsbusse ist aus spezialpräven- tiven Gründen daher angezeigt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (E. 5.3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sowie der Bestätigung durch den amtlichen Verteidiger (act. 2.2, S. 9) setzt das Obergericht die Verbindungsbusse auf CHF 600.00 fest. Dies entspricht 30 Strafeinheiten zu CHF 20.00 und liegt innerhalb der bundesgerichtlich anerkannten Obergrenze. Dem Einwand des Beschuldigten, der aktuelle Wechselkurs sei zu berücksichtigen, ist im

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Grundsatz zuzustimmen. Unter Anwendung des aktuellen Kurses (1 Euro = 0.94 Schweizer Franken) resultiert jedoch weiterhin ein Tagessatz von gerundet CHF 20.00, weshalb sich keine Anpassung auf- drängt. Entgegen dem Argument des Beschuldigten ist die längerfristige Abwertungswährung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken nicht zu berücksichtigen. Massgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils, weshalb für eine allfällige Umrechnung auf den im Urteilszeitpunkt geltenden Wechselkurs abzustellen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage fest- gesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (5.3.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.12 Fazit Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 ausgesprochen, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe auf 30 Tage. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Verfahrenskosten 4.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'950.00 werden bestätigt. Der Beschul- digte anerkennt den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Mit seiner Berufung strebte er eine mildere Bestrafung an. Er unterliegt damit teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'633.30, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrens- kosten von einem Drittel, ausmachend CHF 1'316.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.

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4.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden pauschal mit CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Aus- gangsgemäss sind dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten, ausmachend CHF 1'400.00, aufzuerle- gen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 700.00, ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.2.1 Grundlagen Der amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzule- gen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschrif- ten, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaft- licher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzu- legen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Ho- noraransatz von CHF 260.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer ausgegangen. Dazu kommen ge- mäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespe- sen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem Stun- denansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschä- digt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen

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Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechts- viertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in der Re- gel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR). 4.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung für einen Zeitaufwand von insgesamt 13.43 Stun- den zugesprochen. Diese beläuft sich auf total CHF 2'793.95 (inklusive Barauslagen und MWST). Das Obergericht erachtet die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen, weshalb sie bestätigt wird. Hinsichtlich der Berechnungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'793.95 (inklusive Barausla- gen und MWST) aus. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren im Strafpunkt teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Rückerstattungspflicht für die amtliche Verteidigung in Anlehnung an die Kos- tenverteilung auf zwei Drittel zu beschränken. Festzuhalten ist, dass mit Inkrafttreten des neuen GGebR per 1. Oktober 2022 bei Vorliegen einer amt- lichen Verteidigung von einem Ansatz von CHF 195.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer auszuge- hen ist, während bis zum 30. September 2022 im Stundenansatz von CHF 195.00 die Mehrwertsteuer inbegriffen war. Diese Regelung zur Mehrwertsteuer ist auch bei der Bestimmung des vollen Honorars zu berücksichtigen. Bei einem vollen Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 30. September 2022 bei 6.33 Stunden eine Entschädigung von CHF 1'645.80. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2022 bis zur Hauptverhandlung ergibt sich bei 7.1 Stunden eine Ent- schädigung von CHF 1'988.14 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer. Unter Hinzurechnung der Barauslagen von CHF 67.85 resultiert damit ein volles Honorar von insgesamt CHF 3'701.80. Gestützt auf aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist das volle Honorar zur Festlegung der Nachzahlungspflicht im Urteilsdispositiv festzuhalten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund CHF 1'862.63, zurückzuzahlen. Zudem hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund CHF 605.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 4.2.3 Rechtsmittelverfahren Im Rechtsmittelverfahren machte der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von insgesamt 5.75 Stunden geltend (act. 2.6). Das Obergericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand unter den gegebenen Umständen für angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteueransätze von

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7.7 % bis Ende 2023 und 8.1 % ab 2024 ist das Honorar für die Jahre 2023 sowie 2024/2025 separat zu berechnen. A Für das Jahr 2023 Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2023 beträgt CHF 822.25 (253 Minuten bezie- hungsweise 4.22 Stunden x CHF 195.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 20.00. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf das Honorar in Höhe von CHF 63.30 sowie auf die Barauslagen in Höhe von CHF 1.55 hinzuzurechnen. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2023 somit eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 907.10 aus. B. Für die Jahre 2024/2025 Das Honorar des amtlichen Verteidigers für die Jahre 2024/2025 beträgt CHF 299.00, (92 Minuten be- ziehungsweise 1.53 Stunden x CHF 195.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 20.00. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer von 8.1 % auf das Honorar in Höhe von CHF 24.20 und auf die Barauslagen in Höhe von CHF 1.60 hinzuzurechnen. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren für die Jahre 2024/2025 somit eine amtliche Entschädigung von insge- samt CHF 344.80 aus. C. Fazit Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers wird für das Rechtsmittelverfahren somit auf CHF 1'654.87 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Ent- schädigung von CHF 1'251.90 (inklusive Barauslagen und MWST) aus. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 834.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 268.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5. Verfügungen 5.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könn- ten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverord- nung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen

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Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 1. April 2021 ersuchte das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafurteils (act. 15 StA). Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 5.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) er- folgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Uri LGS 23 3 vom 30. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist: A.____ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der sig- nalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 72 km/h, begangen am 4. Februar 2021, um 21.25 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg.
  2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
  3. A.____ wird für den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3, 90 Abs. 3, Abs. 3 ter und Abs. 4 lit. c SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit:
  • Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  • Verbindungsbusse von CHF 600.00. Bezahlt A.____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'950.00 werden A.____ zu zwei Drit- teln, ausmachend CHF 2'633.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 1'316.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 2’100.00 Total,

hat A.____ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'400.00, zu tragen. Die restlichen Ver- fahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 6. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA lic. iur. Heinz Holzinger, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'701.80 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.

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Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'793.95 aus. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'862.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Um- fang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 605.20, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A., RA lic. iur. Heinz Holzinger, wird für das Rechtsmittelverfahren auf CHF 1'654.80 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'251.90 aus. A. ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 834.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Um- fang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 268.60, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Eröffnung

  • Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Heinz Holzinger
  • Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung
  • Vorinstanz
  • Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
  • Sicherheitsdirektion Uri, Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
  • Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausen- strasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

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Altdorf, 26. November 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Bei amtlicher Verteidigung: Gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Ent- scheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2026_OG S 23 12
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
07.04.2026