Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung


OG S 23 5

U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 2 3


Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Michelle Zemp


Verfahrensbeteiligte

A.____, verteidigt durch RA lic. iur. Michael Rüegg, Advokatur Rü- egg, Schachenstrasse 2, Postfach 1551, 6011 Kriens Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte


Gegenstand

BetmG-Widerhandlung (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II Uri [PSA 22 26] vom 23.11.2022)

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Prozessgeschichte: A.

Mit Urteil vom 23. November 2022 sprach das Landgerichtspräsidium II des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) frei vom Vorwurf der Anstiftung zum unbefugten An- bau von Betäubungsmitteln sowie der Anstiftung zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmit- teln. Es erklärte ihn hingegen schuldig der Finanzierung des unerlaubten Handles von Betäubungsmit- teln, begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021. Dafür wurde er bestraft mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 140.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen). Für den Teilfreispruch wurde dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung zugesprochen. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezahlung auferlegt (act. 00.05 LG). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Dezember 2022 die Berufung an (act. 01.16 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 28. März 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Anschlussberufung so- wie das Stellen von Nichteintretensanträgen. Am 10. August 2023 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freige- stellt wurde (act. 1.4). Die Berufungsverhandlung fand am 29. November 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (act. 7.1). C. Der Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge:

  1. Die Dispositivziffern 1 sowie 3-5 des Urteils des Landgerichtspräsidiums Uri vom 23. November 2022 (Fall-Nr. PSA 22 26) seien aufzuheben.
  2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  3. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Staat zu überbinden unter Ausrichtung einer angemessenen Anwaltskostenvergütung an den Verteidi- ger. D. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (act. 5.6) sowie seine aktuellen Steuerunterlagen eingeholt. Am 28. November 2023 teilte das Steueramt B.____ mit, dass die Steuerveranlagungen 2020-2022 des Beschuldigten noch nicht definitiv seien, weshalb keine

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genauen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht werden könnten (act. 5.7). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte das Steueramt B.____ die definitive Veranla- gungsverfügung vom 2019, die provisorische Veranlagungsverfügung vom 2020 sowie die Steuererklä- rung 2021 des Beschuldigten ein (act. 5.8). Da das Beweisverfahren an der mündlichen Berufungsver- handlung vom 29. November 2023 geschlossen wurde, sind die erwähnten Unterlagen unbeachtlich, was jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang keine weiteren Auswirkungen hat. Das Gericht edierte zudem die beiden Sistierungsverfügungen vom 13. April 2023 (act. 1.5) betreffend C.____ (ST 2021 955 / ST 2021 1450 / ST 2022 257 / ST 2022 258) und D.____ (ST 2021 956/ST 2021 1451) sowie den Strafbefehl gegen E.____ vom 11. Oktober 2021. Ausserdem wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 eine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (act. 7.1).

Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist der Schuldspruch der Finanzierung des unerlaubten Handels von Betäubungsmit- teln und dessen Folgen angefochten, im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil ab- ändern.

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1.3 1.3.1 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass Marihuana nur dann unter das Betäubungsmittel- gesetz falle, wenn es einen THC-Gehalt von mindestens einem Prozent aufweise. In der Anklage werde nicht behauptet, dass es sich um Drogenhanf handle. Es werde sodann auch nicht behauptet, dass der Beschuldigte den Handel mit Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens einem Prozent finan- ziert habe. Weiter gehe aus dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 2/5/1 StA), auf das sich die Vorinstanz beziehe, nicht hervor, dass das von E.____ angebaute Marihuana einen THC-Gehalt von mindestens einem Prozent aufweise. Gleiches gelte für die übrigen Strafakten. Aus der Tatsache, dass E.____ seinen Strafbefehl akzeptiert habe, könne und dürfe für das vorliegende Verfahren nicht abgeleitet werden, dass die THC-Mindestgrenze überschritten sei (act. 2.3 Ziff. 3-5). 1.3.2 Im Strafbefehl vom 9. November 2021, welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2), ist von Marihuana die Rede. Auch wenn der THC-Gehalt des Marihuanas darin nicht erwähnt wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten unter anderem die Finanzierung des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Für den Beschuldigten war hinrei- chend klar erkennbar, was ihm zur Last gelegt wird. Eine wirksame Verteidigung war jederzeit möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (vergleiche BGer 6B_999/2021 vom 10.10.2022 E. 1.2; BGer 6B_224/2020, 6B_193/2020 vom 19.08.2020 E. 2.1 f.). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Vorwurf Mit Strafbefehl vom 9. November 2021, der als Anklageschrift gilt (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten, soweit noch Verfahrensgegenstand, Folgendes vorgeworfen (act. 3/1 StA): «E.____ hat im Auftrag der beschuldigten Person an der F.____ in K.____ im Zeitraum November 2019 bis Januar 2021 eine Marihuana lndoor-Anlage betrieben und Marihuana angebaut. Für die Beschaffung aller notwendigen Utensilien und Werkzeuge hat die beschuldigte Person E.____ CHF 25'000.00 zur Verfügung gestellt (abzüglich zurückerhaltener CHF 7'000.00) und damit den Handel von Betäubungsmittel finanziert. Das geerntete Mari- huana wurde jeweils durch C. , im Auftrag der beschuldigten Person, in K. abgeholt und der beschul- digten Person gebracht, welche für die Veräusserung des Marihuanas zuständig war. Im Zeitraum von September 2019 bis April 2020 hat C.____ ausserdem mindestens 1kg Marihuana im Auftrag der beschuldigten Person ver- kauft.»

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2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte E.____ ein Darlehen gewährte. Die Höhe des Darlehens ist hin- gegen umstritten. So behaupteten C., E. und D., es habe sich um einen Betrag von CHF 25'000.00 gehandelt, wobei E. kurz nach Erhalt CHF 7'000.00 wieder habe zurückgeben müs- sen. Der Beschuldigte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er habe E.____ ein Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.00 übergeben. Ebenfalls strittig ist der Zweck des Darlehens. Laut Aussage des Beschul- digten sollte das Geld der finanziellen Unterstützung von E.____ dienen, der beruflich als selbständiger Elektriker tätig war. Insbesondere sei das Geld angeblich für den Einkauf von Baumaterialien bestimmt gewesen, um Aufträge der G.____ GmbH, deren alleiniger Inhaber der Beschuldigte ist, zu auszufüh- ren. E.____ brachte indes zu Protokoll, er habe das Geld erhalten, um Material für die Marihuana- Indoor-Anlage zu kaufen. Schliesslich ist unklar, wofür das Darlehen tatsächlich verwendet worden ist. 2.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 28. Juni 2021 (act. 1/1 StA) sowie das Ver- zeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 2/5/1 StA) vor. Darin sind – entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) – die Menge der Hanfsamen und des Marihuanas nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist darin festgehalten, welchen THC-Wert die sicherge- stellte Pflanzenmaterial aufwies. Ferner befinden sich vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen wie eine Anmeldung für Mietinteressenten vom 5. Oktober 2019 (act. 2/5/3), ein Mietvertrag mit E.____ vom 7. Oktober 2019 (act. 2/5/4), ein Antrag Mietkautionsbürgschaft der H.____ Versicherungs-Ge- sellschaft AG vom 7. Oktober 2019 (act. 2/5/5), eine Schlüsselquittung vom 26. Oktober 2019 unter- zeichnet von E.____ (act. 2/5/6), eine E-Mailnachricht vom 8. April 2020 der G.____ GmbH betreffend Mietkautionsbürgschaft (act. 2/5/7), Rechnungen der J.____ GmbH an die G.____ GmbH für erbrachte Leistungen (act. 2/5/8 f.). In subjektiver Hinsicht liegen bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhalts die Aussa- gen des Beschuldigten, seiner Stieftochter C.____ (act. 2/2, 2/4, 2/6/2, 2/7/2, 2/7/4, 2/8 StA), E.____ (act. 2/1, 2/10 StA) sowie D.____ (act. 2/3, 2/6/1, 2/9 StA) vor. Der Beschuldigte wurde vier Mal zur Sache einvernommen: Am 22. April 2021 bei der Polizei (act. 2/5 StA), am 30. Juni 2022 bei der Staats- anwaltschaft (act. 2/11 StA), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2022 (act. 00.02 LG) und zuletzt an der Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 (act. 7.1). 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Marihuana-Indoor-Anlage und damit der Anbau des Marihuanas mit dem Darlehen des Beschuldigten in Höhe von CHF 25'000.00 finanziert worden seien. Sie hielt die Aussagen von E.____ und D.____ als glaubhafter als jene des Beschuldigten. So habe sich D.____ detailliert an die eingekauften Materialen erinnern können und

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sich durch seine Aussagen erheblich selbst belastet. Auch die Aussage von E., wonach er dem Beschuldigten nach dem Einkauf CHF 7'000.00 zurückgegeben habe, hielt die Vorinstanz als nachvoll- ziehbar. Dagegen hätten die Angaben des Beschuldigten zu den angeblich mit dem Darlehen einge- kauften Baumaterialien sowie zur Abwesenheit von D. bei der Übergabe des Gelds einstudiert gewirkt. Schliesslich ging die Vorinstanz aufgrund der hohen Darlehenssumme, des fehlenden schrift- lichen Vertrags sowie des Umstands, dass der Beschuldigte vom Marihuana-Konsum von E.____ wusste, mindestens von einem Eventualvorsatz aus (E. 7.3, S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.5 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert namentlich, dass die Vorinstanz mehrere rechtserhebliche Umstände ausge- lassen habe. So habe E.____ im gemieteten Haus eine zweite Türe eingebaut, was nach Ansicht des Beschuldigten beweise, dass er keine Kenntnis von der Indoor-Anlage gehabt habe und das Darlehen daher auch nicht in dem Wissen gewährt habe, dass damit eine solche aufgebaut werde. Sodann habe sich der Beschuldigte im Dezember 2020 umgehend bei der Polizei gemeldet, nachdem ihn die L.____ AG darüber informiert habe, dass die von E.____ gemietete Liegenschaft einen sehr hohen Stromver- brauch aufweise, weshalb der Verdacht auf Hanf-Anbau bestehe. Dies hätte er nicht getan, hätte er den Anbau finanziert. Hinsichtlich der Aussagen der involvierten Personen sei unstrittig, dass C.____ nie bei den Treffen zwi- schen E.____ und dem Beschuldigten anwesend gewesen sei. Daher könne sie aus eigener Wahrneh- mung keine Angaben dazu machen, was bezüglich des Darlehens abgemacht worden sei. Schliesslich weist der Beschuldigte auf die zwischenmenschlichen Beziehungen der Beteiligten und die zahlreichen Widersprüche in deren Aussagen, die es ausschlössen, auf diese abzustellen. Hinzu komme, dass D.____ der polizeilichen Einvernahme von C.____ beigewohnt habe, was zur Unverwertbarkeit seiner in der Folge gemachten Aussagen führe. Zum Darlehen führt der Beschuldigte aus, dass er ab und zu Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.00 gewähre, ohne dabei schriftliche Verträge aufzusetzen. Barzahlungen ohne Quittungen seien in der Baubranche ungewöhnlich. Ferner habe E.____ für seine Arbeiten keine Rechnungen gestellt, da die diesbezüglichen Aufwendungen mit dem Darlehen verrechnet worden seien. Ziel der Darlehensgewäh- rung sei somit nicht gewesen, einen zukünftigen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren, sondern die Vorfinanzierung von Baumaterialien, die E.____ für seine Arbeiten benötigte. 2.6 Beweiswürdigung des Obergerichts 2.6.1 Grundlagen Für die Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals zu erwähnen ist der

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Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwind- liche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Aus- sagewürdigung ist vorderhand die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von Bedeutung und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf über- prüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGer 6B_323/2021 vom 11.08.2021 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3 und weitere). 2.6.2 Verhältnis und Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen Für die Darstellung der Beziehungen zwischen dem Beschuldigten, C., E. und D.____ kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3.2.1 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass C.____ hinsichtlich der Übergabe und der Bedingungen des Darlehens nur Angaben vom Hörensagen machen konnte, da sie selbst nicht an dem betreffenden Treffen dabei gewesen war (act. 2/2 StA Frage 2, act. 2/8 StA Frage 22 f.). Dieser Umstand ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.____ ist zu beachten, dass er an der ersten Einvernahme von C.____ anwesend war und jene mitverfolgen konnte. Aufgrund dessen sowie der persönlichen Beziehung zwischen D.____ und C.____ sind seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob die Aussagen von D.____ aufgrund seiner Anwesenheit bei der Befragung von C.____ als unverwertbar zu qualifizieren sind, kann mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung offenbleiben. Die allgemeine Würdigung der Glaubhaftigkeit von Aussagen allein reicht nicht aus, um den Aussagen einer Person in allen Punkten ausnahmslos zu folgen und den angeklagten Sachverhalt bereits insge- samt als bewiesen anzusehen. Vielmehr erfolgt im Anschluss an die allgemeine Aussagenwürdigung sowie die Würdigung der Gesamtumstände eine konkrete Beweiswürdigung zu den einzelnen ange- klagten Sachverhalten, wobei alle relevanten Beweismittel herangezogen werden. 2.6.3 Aussagen von E.____ E.____ wurde einerseits als beschuldigte Person (act. 2/1 StA) und andererseits als Auskunftsperson (act. 2/10 StA) einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er mit dem Beschuldigten einen «Deal» geschlossen habe. Er habe seinen Namen angeben müssen, damit es nicht nur so aussehe, dass Strom verbraucht werde, sondern auch jemand an der F.____ in K.____ wohne. Es sei nur «alibimässig» ge- wesen. Er habe das Haus vom Beschuldigten kaufen wollen. E.____ habe sich durch die Vereinbarung mit dem Beschuldigten Arbeit erhofft. Er habe dies als Chance gesehen, da er verschuldet gewesen sei (act. 2/1 StA Frage 6; act. 2/10 StA Frage 7, 9 und 17). Der Beschuldigte habe seine finanzielle Situation

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gekannt und ihm Aufträge über seine Immobilienfirma sowie CHF 2'500.00 Lohn pro Monat verspro- chen, den er jedoch nie bekommen habe (act. 2/1 StA Frage 4-6, 59; act. 2/10 StA Frage 16). Plötzlich seien Forderungen seitens des Beschuldigten gekommen, dass er Miete und Strom bezahlen solle (act. 2/10 StA Frage 15 und 28). Vom Beschuldigten habe er CHF 25'000.00 erhalten, um eine Marihuana-Indoor-Anlage zu kaufen. Er (E.) habe ihm danach CHF 7'000.00 zurückgeben müssen (act. 2/1 StA Fragen 35 und 38). Der Zeitpunkt der Übergabe sei vor dem Einzug, also im Oktober 2019, gewesen. Dabei seien nur er und der Beschuldigte anwesend gewesen. (act. 2/1 StA Frage 40). Das Geld habe er in Uri beim M. erhalten (act. 2/1 StA Frage 38). Die Anlage habe er sodann in YZ im November oder Dezember 2019 beschafft und dafür CHF 18'000.00 bezahlt (act. 2/1 StA Fragen 36-38). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme am 2. Mai 2022, also rund ein Jahr nach der ersten Einvernahme, wusste E.____ nicht mehr, wann und wo er das Geld vom Beschuldigten erhalten habe. Dies sei jedoch ganz am Anfang gewesen. Jedenfalls sei die Anlage ganz neu gewesen und er habe vom Beschuldigten Geld gebraucht, um all die Materialien zu kaufen (act. 2/10 Frage 26). Auf die Frage, wer bei der Geldüber- gabe dabei gewesen sei, führte E.____ aus, dass D.____ ihn gefahren habe (act. 2/10 Frage 27). Da er seinen eigenen Führerschein habe abgeben müssen, habe D.____ ihn häufig gefahren. Der Beschul- digte habe ihm dafür auch CHF 2'500.00 versprochen (act. 2/10 StA Frage 16). Weiter gab E.____ zu Protokoll, dass er im Sommer 2020 das Schloss an der zweiten Tür des Hauses an der F.___ ausgewechselt habe, da er nicht gewollt habe, dass jemand rein gehe, der nicht sollte. Er vermute, dass vor dem Austausch des Schlosses der Eigentümer der Liegenschaft [Anmerkung des Ge- richts: der Beschuldigte] ab und zu drin gewesen sei (act. 2/1 StA Frage 11 f. und 15). 2.6.4 Aussagen von C.____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2021 wurde C.____ als Auskunftsperson be- fragt. Bei dieser Befragung war D.____ als Vertrauensperson anwesend (act. 2/2 StA S. 1). C.____ führte aus, dass sie und der Beschuldigte im Vorjahr die Absicht gehabt hätten, eine Hanf-Plan- tage zu machen. Sie hätten nicht gewusst, wie das gehe, und sich deshalb über D.____ mit E.____ in Verbindung gesetzt (act. 2/6/2 StA Frage 3; act. 2/8 StA Frage 19 und 28). Der Beschuldigte und er hätten vereinbart, dass ersterer das Haus in K.____ dafür zur Verfügung stelle. Dafür hätte E.____ keine Miete bezahlen müssen (act. 2/2 StA Frage 2). Er habe dies getan, obwohl er gewusst habe, dass E.____ Schulden hatte (act. 2/7/2 StA Frage 3). Die Gespräche, eine Anlage aufzubauen, hätten im Oktober 2019 stattgefunden (act. 2/2 StA Frage 3). Der Beschuldigte habe CHF 25'000.00 in bar an E.____ über- geben und später CHF 7'000.00 zurückgenommen (act. 2/2 StA Frage 2, act. 2/8 StA Frage 22). D.____ sei dabei gewesen, als E.____ die CHF 25'000.00 erhalten habe (act. 2/2 StA Frage 2, act. 2/8 StA Frage 25). Sie selber habe nicht dabei sein dürfen (act. 2/8 StA Frage 23). D.____ habe ihr das erzählt. Auf

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Nachfrage fügte sie an, dass E.____ mit D.____ vor Ort gewesen sei. E.____ habe das Geld in einem Couvert erhalten (act. 2/8 StA Frage 24). Danach habe er alles gekauft und eingebaut. Der erste Ver- such sei die «Hosen runter». Der Beschuldigte sei sauer gewesen, weil er kein Geld gemacht habe (act. 2/2 StA Frage 2; act. 2/8 StA Frage 11 und 35). Er habe E.____ gesagt, er solle das wieder in Ord- nung bringen. Da hätten die Probleme angefangen (act. 2/2 StA Frage 2). Die Aussage des Beschuldig- ten, dass er E.____ ein Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.00 gegeben habe, weil dieser sich mit seiner Firma in einem Liquiditätsengpass befunden hätte, bezeichnete C.____ als Lüge (act. 2/8 StA Frage 38). Ihre Mutter habe gesagt, der Beschuldigte werde die Indoor-Anlage der Polizei melden, sie habe jedoch nicht gewusst, wann und wie (act. 2/8 StA Frage 10). Er habe C.____ gesagt, sie solle lügen, damit E.____ «drankommt» (act. 2/7/2 StA Frage 4; act. 2/8 StA Frage 10). Der Beschuldigte habe sich vor ihm gefürchtet, weshalb er dann die Polizei eingeschaltet habe (act. 2/8 StA Frage 41 f.). 2.6.5 Aussagen von D.____ Am 15. März 2021 wurde D.____ auf mündliche Vorladung als Auskunftsperson polizeilich einvernom- men. Davor fand die Einvernahme von C.____ in seiner Anwesenheit statt. Er wurde befragt, weil er gemäss ihrer Aussagen mehr zum Geldfluss wisse (act. 2/3 StA Frage 1). D.____ führte aus, dass der Beschuldigte über ihn habe E.____ kennenlernen wollen. Er habe beab- sichtigt, dass D.____ die Wohnung in K.____ auf seinen eigenen Namen miete, und hätte dafür keine Miete verlangt. D.____ habe abgelehnt, da er bereits eine Wohnung gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass er E.____ herumfahre (act. 2/3 StA Frage 1; act. 2/9 StA Frage 12 f.). Zur Geldübergabe brachte D.____ bei seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte E.____ CHF 25'000.00 in einem Couvert überreicht habe. Dies habe im Restaurant N.____ stattgefunden, das dem Beschuldigten gehöre. E.____ habe D.____ das Geld im Auto gezeigt und später gesagt, dass der Beschuldigte CHF 7'000.00 zurückhaben wolle. Dies sei zwei bis drei Tage später gewesen (act. 2/3 StA Frage 1). Auf die Übergabe der CHF 25'000.00 im Restaurant N.____ an- gesprochen, erklärte D.____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2022, dass es sich um ein anderes Treffen gehandelt habe, nicht um das, das er zuvor erwähnt habe. E.____ habe ein weisses Couvert erhalten. D.____ sei neben ihm im Auto gesessen, habe das Geld gezählt und ihm gesagt, er müsse CHF 7'000.00 zurückgeben. D.____ habe ihn dann gefragt, wieso er das machen müsse, wenn er die CHF 25'000.00 doch brauche. Er habe E.____ dann geraten, gleich alles wieder zurückzugeben und zu sagen, dass er dies nicht machen werde, was von ihm verlangt werde (act. 2/9 StA Frage 21). Auf Nachfrage, ob er bei der Geldübergabe dabei gewesen sei oder ob er das Geld da- nach im Auto gesehen habe, sagte D., er sei bei der Übergabe des Geldes dabei gewesen. Er habe E. gefahren. Sie seien zum Restaurant gegangen, hätten ein Bier und eine Cola getrunken. Der Beschuldigte habe E.____ das Couvert gegeben, und dann seien sie wieder gegangen. E._____ habe

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das Geld rausgenommen und es gezählt (act. 2/9 StA Frage 22, 26 und 29). E.____ habe ihm am nächs- ten Tag geschrieben, dass der Beschuldigte einen Teil davon wieder zurückverlange. Er wisse es aber nicht mehr, wann der Beschuldigte das Geld zurückgefordert habe (act. 2/9 StA Frage 23). Die Indoor-Anlage habe E.____ in einem Hanfladen in O.____ gekauft (act. 2/3 StA Frage 11) und für vier Zelte, Rohre, Ventilatoren und Erde einmal CHF 8'000.00 bezahlt. Sollte er mehr gekauft haben, sei D.____ nicht dabei gewesen. Er habe «dieses Zeug» das erste Mal gesehen (act. 2/3 StA Frage 12). Es gehöre alles dem Beschuldigten, der auch das Geld gegeben habe. D.____ wolle mit dem «illegalen Zeug» nichts zu tun haben (act. 2/6/1 StA Frage 9). E._____ sei für die Aufzucht verantwortlich gewe- sen. Ihm seien dafür CHF 2'500.00 pro Monat versprochen worden. D.____ hätte E._____ herumfahren sollen, wofür ihm CHF 2'000.00 monatlich in Aussicht gestellt worden seien. Sie hätten jedoch nie Geld erhalten (act. 2/3 StA Frage 6; act. 2/6/1 StA Frage 8; act. 2/9 StA Frage 13). An der staatsanwaltlichen Einvernahme hielt D.____ hingegen fest, dass er für seine Fahrdienste CHF 2'500.00 erhalten haben sollen (act. 2/9 StA Frage 15 und 17). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er, der Beschul- digte habe ihm gesagt, dass es zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 liegen würde, was er der Po- lizei so gesagt habe. Er könne nichts dafür, wenn die Polizei nur CHF 2'000.00 aufschreibe (act. 2/9 StA Frage 30). 2.6.6 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte, er habe E.____ über seine Stieftochter C.____ und ihren Freund D.____ ken- nengelernt, weil er im Herbst 2019 auf der Suche nach einem Nachmieter für das Haus an der F.____ in K.____ gewesen sei (act. 2/5 StA Fragen 3 f.; act. 00.02 LG Frage 19). Die Liegenschaft gehöre seiner Immobilienunternehmung (act. 00.02 LG Frage 26). E.____ habe das Haus besichtigt und sei davon begeistert gewesen (act. 00.02 LG Frage 33). Er habe ein Haus für sich und sein Geschäft gesucht (act. 2/5 StA Frage 12; act. 2/11 StA Frage 12; act. 00.02 LG Frage 34). Sie seien schnell ins Gespräch gekom- men, und es habe sich herausgestellt, dass E.____ ein selbständiger Elektriker mit einer GmbH sei (act. 2/5 StA Frage 6; act. 00.02 LG Fragen 30 und 55; act. 7.1 S. 12 Rz. 32). Der Beschuldigte habe sich gedacht, dass er für Projekte seines Immobilienunternehmens noch einen Elektriker gebrauchen könnte (act. 2/11 StA Fragen 8). Er hätte einen guten Eindruck von E.____ gehabt (act. 00.02 LG Frage 55; act. 7.1 S. 9 Rz. 30). So sei auch die Rede davon gewesen, dass zwei oder drei Mitarbeiter von ihm im Haus an der F.____ wohnen könnten (act. 00.02 LG Frage 30). Sie hätten einen Mietzins von CHF 2'300.00 und CHF 200.00 Nebenkosten ausgemacht (act. 2/5 StA Fragen 11, 14 und 20). Der Be- schuldigte händigte an der Einvernahme verschiedene Unterlagen aus, die das fragliche Mietverhältnis betreffen (act. 2/5/3-2/5/7 StA). Zudem habe er mit E.____ vereinbart, dass dieser diverse Arbeiten an seinen Liegenschaften erledige. Er habe ihm zwei oder drei Probeaufträge gegeben und E.____ habe dafür Rechnung gestellt (act. 2/5 StA Frage 16; act. 00.02 LG Frage 86). Der Beschuldigte habe von

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E.____ Liquiditätsengpässen gewusst, nicht aber von seinen Schulden (act. 2/5 StA Frage 21; act. 2/11 StA Frage 8 f.; act. 00.02 LG Fragen 31 und 59; act. 7.1 S. 11 Rz. 33). Daher habe er ihm ein Darlehen von CHF 20'000.00 gewährt (act. 2/5 StA Fragen 24, 48 und 61 f.; act. 2/11 StA Frage 10; act. 00.02 LG Frage 54). Damit hätte E.____ Bau- und Elektromaterialien zur Ausführung seiner Aufträge kaufen sol- len (act. 2/11 StA Fragen 8 und 23; act. 2/11 StA Frage 24; act. 00.02 LG Frage 55; act. 7.1 S. 11 Rz. 33, S. 12 Rz. 9). Seine Arbeiten wären dann mit dem Darlehen verrechnet worden (act. 2/5 StA Frage 50; act. 00.02 LG Fragen 86 f.). Er habe nicht gewusst, dass E.____ mit CHF 8'000.00 verschuldet gewesen sei, sondern habe dies erst erfahren, als es um die Mietkaution gegangen sei. Die ersten Mieten seien gar nie eingetroffen (act. 2/5 StA Frage 21). Hätte er dies vorher gewusst, hätte er E.____ das Geld nie gegeben (act. 2/5 StA Frage 24). Der Beschuldigte bestritt, ihm CHF 25'000.00 gegeben und ihm CHF 2'500.00 pro Monat versprochen zu haben (act. 2/5 StA Frage 40). Ebenso wies er zurück, dass E.____ ihm von dem Darlehen CHF 7'000.00 wieder habe abgeben müssen (act. 2/5 StA Frage 27; act. 7.1 S. 9 Rz. 18). Das Geld habe der Beschuldigte an der Wohnadresse (F.) in K. ohne schriftli- chen Vertrag in einem Couvert bar an E.____ übergeben (act. 2/5 StA Fragen 49-51; act. 2/11 StA Fra- gen 6 und 20; act. 00.02 LG Frage 61; act. 7.1 S. 8 Rz. 25, S. 9 Rz. 9). Er sei sich nicht sicher, ob D.____ die Übergabe gesehen habe (act, 2/5 StA Frage 48). An der staatsanwaltlichen Einvernahme sowie an der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte hingegen klar aus, dass D.____ bei der Übergabe nicht dabei gewesen sei (act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er an der Berufungsverhandlung, er sei sich damals nicht mehr ganz sicher gewesen, weil D.____ bei den verschiedenen Treffen teilweise auch anwesend gewesen sei (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Das genaue Datum der Geldübergabe wisse er nicht mehr, es sei aber bereits dunkel gewesen, weshalb es abends gewesen sein müsse (act. 2/11 StA Fragen 21 f.). An der Berufungsverhandlung ordnete er die Übergabe zeitlich im Herbst 2019, nach der Unterzeichnung des Mietvertrags, ein (act. 7.1 S. 9 Rz. 12 und 21). Der Beschuldigte legte dar, dass er häufiger kleinere Darlehen an Leute in seinem näheren Umkreis vergebe, da es für ihn bei einem Kontokorrent von zwei Millionen Franken nicht so viel Geld sei (act. 2/5 StA Frage 24; act. 00.02 LG Frage 58; act. 7.1 S. 7 Rz. 34 f., S. 8 Rz. 2). Es werde nicht immer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, denn er mache dies auf Vertrauensbasis (act. 7.1 S. 8 Rz. 8). Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe E.____ Probeaufträge erteilt, die er gut gemacht, indes nicht beendet habe (act. 2/5 StA Frage 25; act. 2/11 StA Frage 8). Ausserdem habe er die Mietzinse für die Liegenschaft an der F.____ nur unregelmässig bezahlt. Der Beschuldigte legte hierzu eine Über- sichtsliste (act. 2/11/2 StA) sowie Belege für Zinszahlungen (act. 2/11/3 StA) vor. E.____ habe an di- versen Orten im Aargau und in Uri gearbeitet. Kleinere Arbeiten, die nie richtig fertig gemacht worden seien. Er habe die von E.____ in Rechnung gestellten Arbeiten mit den Mietzinsforderungen verrechnet (act. 2/5 StA Frage 21 f. und 50; act. 2/11 StA Frage 11). Der Beschuldigte stritt ab, etwas von der

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Marihuana-Indoor-Anlage oder dem Betäubungsmittelhandel gewusst oder gar etwas damit zu tun gehabt zu haben. Er erklärte, im Januar oder Februar 2020 habe er erstmals Verdacht geschöpft. E.____ und sein Fahrzeug hätten nach Gras gerochen (act. 2/5 StA Frage 30; act. 00.02 LG Frage 78). Es sei ihm bekannt gewesen, dass C., D. und E.____ eine «Kiffer-Clique» seien und, deshalb habe er angenommen, E.____ könnte für den Eigengebrauch Marihuana anpflanzen (act. 00.02 LG Fragen 73, 75 und 78). Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, in welchem Rahmen etwas angebaut oder produziert worden sei, weshalb er die Polizei nicht umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe. Er kenne das Ausmass bis heute nicht (act. 00.02 LG Frage 79 f.). Im Zusammenhang mit dem Ablesen des Stromzählers sei die L. ____ AG auf den Beschuldigten zugekommen, da E.____ nicht erreichbar gewe- sen sei. Es sei ein hoher Stromverbrauch festgestellt worden. Als die L. ____ AG beabsichtigt habe, die Angelegenheit vor Ort zu überprüfen, habe der Beschuldigte dies nicht ohne die Polizei machen wollen. Daraufhin habe er im Dezember Meldung erstattet (act. 00.02 LG Frage 76 f.). 2.6.7 Fazit der Beweiswürdigung und Beweisergebnis Die Aussagen von E.____ und D.____ sind von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So sagte E.____ einerseits, dass er im Mietvertrag (F.) nur seinen Namen angeben müsse, damit es so aussehe, als werde Strom verbraucht. Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er habe das Haus vom Beschuldigten kaufen wollen (act. 2/1 StA Frage 6). Insbesondere letzteres erscheint mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse von E. fragwürdig. So führte er direkt bei der nächsten Frage aus, sein Unternehmen sei Konkurs gegangen, weil er es «nicht mehr vermögen» habe (act. 2/1 StA Frage 7). Diese Aussage ist in Anbetracht seiner finanziellen Lage unglaubhaft. Ferner behauptete E., die sichergestellten Gegenstände und Pflanzen gehörten dem Beschuldig- ten (act. 2/1 StA Frage 16). Zugleich gab er an, den Zylinder an der Tür zur Indoor-Anlage ausgewechselt zu haben, da er vermutete, dass der Beschuldigte zuvor «ab und zu drin» gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass jemand rein gehe, der nicht sollte (act. 2/1 StA Frage 15). Sollte der Beschuldigte – wie von E. vorgebracht – die Indoor-Anlage in Auftrag gegeben und finanziert haben, ergibt es keinen Sinn, wenn ihm durch das Auswechseln des Schlosses der Zutritt verwehrt worden sein soll. Diese wi- dersprüchlichen Aussagen werfen ernsthafte Zweifel auf die tatsächliche Rolle des Beschuldigten in Bezug auf die Indoor-Anlage auf. Auch betreffend die Übergabe des Geldes verstrickten sich sowohl E.____ als auch D.____ in Wider- sprüchen. Ersterer gibt bei der ersten Befragung an, er habe das Geld in Uri beim M.____ erhalten (act. 2/1 StA Frage 38). Rund ein Jahr später konnte er sich jedoch nicht mehr an den Ort und Zeitpunkt der Geldübergabe erinnern (act. 2/10 StA Frage 26). D.____ hielt dazu fest, der Beschuldigte habe E.____ das Geld im Restaurant N.____ überreicht (act. 2/3 StA Frage 1). Auf Nachfrage relativierte er diese Aussage und gab an, es sei ein anderes Treffen gewesen, nannte jedoch keinen weiteren Ort für das

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Ereignis (act. 2/9 StA Frage 21). Der Beschuldigte selbst sagte aus, die Übergabe des Geldes sei an der F.____ in K.____ erfolgt (z.B. act. 2/5 StA Frage 51). Diese unterschiedlichen Schilderungen werfen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf. Hinsichtlich der anwesenden Personen bei der Übergabe sagte E.____ anlässlich seiner ersten Einver- nahme aus, dass nur er und der Beschuldigte bei der Übergabe anwesend gewesen seien (act. 2/1 StA Frage 40). An der staatsanwaltschaftlichen Befragung korrigierte er diese Aussage jedoch und gab an, D.____ habe ihn zum Treffen gefahren (act. 2/10 StA Frage 17). D.____ bestätigte, er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Geld an E.____ übergeben habe (act. 2/3 StA Frage 1). Anlässlich der Befra- gung durch die Staatsanwaltschaft sagte D.____ aus, sie seien in einem Restaurant gewesen, als E.____ das Geld vom Beschuldigten erhalten habe (act. 2/9 StA Frage 22). Der Beschuldigte war sich an der ersten Einvernahme zunächst nicht sicher, ob D.____ dabei gewesen war (act. 2/5 StA Frage 48), meinte an der zweiten Befragung jedoch zu wissen, dass er mit E.____ alleine gewesen sei (act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Er begründet die Unsicherheit damit, dass es mehrere Treffen gegeben habe, bei denen D.____ teilweise auch anwesend war (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Die gemachten Aussagen erwecken Zweifel ihrer Glaubhaftigkeit. Sowohl E.____ als auch D.____ sprachen wiederholt von einer angeblichen Rückgabe von CHF 7'000.00 (act. 2/1 StA Fragen 35 und 38). Hierbei machte E.____ keine näheren Angaben über die Umstände dieser Rückgabe. Der Beschuldigte hingegen stritt durchwegs ab, dass E.____ ihm einen Teil des von ihm gewährten Darlehens zurückzahlen musste (act. 2/5 StA Frage 27; act. 7.1 S. 9 Rz. 18). D.____ tätigte hierzu widersprüchliche Aussagen von sich. Einerseits erklärte er, der Beschuldigte habe zwei bis drei Tage nach der Geldübergabe CHF 7'000.00 zurückverlangt. Andererseits behauptete er, dass E.____ das Geld im Auto von D.____ gezählt und diesem mitgeteilt habe, dass er (E.) CHF 7'000.00 zurückzahlen müsse (act. 2/9 StA Frage 21). In einer dritten Version sagte D., E.____ habe ihm am nächsten Tag geschrieben, dass der Beschuldigte einen Teil des Geldes wieder zurückverlange (act. 2/9 StA Frage 23). Diese unterschiedlichen Darstellungen der Rückzahlung führen zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.____ und D._____. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen werfen die Frage auf, ob es überhaupt eine Rückforderung der CHF 7'000.00 gegeben hat. Der Beschuldigte vertrat durch das ganze Verfahren die Ansicht, er habe E.____ das Darlehen quasi als Vorschuss auf Materialien gewährt, die für die Erfüllung von Aufträgen an und in den Liegenschaften des Beschuldigten verwendet werden sollten. Bezüglich der Liegenschaft an der F.____ in K., in der später die Indoor-Anlage festgestellt wurde, legte der Beschuldigte glaubhafte Unterlagen vor, wie den Mietvertrag sowie ein Dokument betreffend Mietkaution etc. Ebenso schilderte er zudem detail- liert das Kennenlernen von E. und die Entstehung der Idee, dass dieser als ausgebildeter Hand- werker Aufträge für die G.____ GmbH ausführen sollte. Der Beschuldigte nannte im Zusammenhang

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mit den Aufträgen auch die Materialien, die E.____ mit dem gewährten Darlehen hätte kaufen sollen. Der Beschuldigte sagte ferner aus, dass er zumindest vom Cannabiskonsum von E.____ Kenntnis hatte, jedoch nicht davon ausgegangen sei, dass dieser Konsum auf eine Anbautätigkeit hinwies. E.____ gibt offen zu, dass er zur Tatzeit finanzielle Probleme hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschliessen, dass er beabsichtige, mit der Indoor-Anlage seine finanziellen Verhältnisse zu verbes- sern und möglicherweise das Darlehen des Beschuldigten für diesen Zweck ohne dessen Wissen ver- wendete. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, die belastende Aspekte für den Beschuldigten beinhalten und zumindest einen Anfangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestot- rotz nicht zu überwindende Zweifel an der Finanzierung der Indoor-Hanfanlage durch den Beschuldig- ten in der Liegenschaft an der F.____ in K., wie es in der Anklageschrift formuliert wurde. Das Obergericht hat entschieden, dass die belastenden Aussagen von E., D.____ und C.____ weniger glaubhaft sind als diejenigen des Beschuldigten. Es ist zu konstatieren, dass es keinerlei konkrete Sachbeweise wie DNA-Spuren, Chatnachrichten oder ähnliche Beweise gibt, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bei der Finanzierung von Betäu- bungsmittelhandel involviert war. Es wurde lediglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte ein Darle- hen in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 an E.____ übergeben hat. Es bleibt jedoch unklar, ob dieses Darlehen für den Aufbau und Betrieb der Indoor-Anlage verwendet wurde. Obwohl es einige belastende Indizien gibt, die auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten hinweisen könnten, kann nicht von einer geschlossenen Indizienkette gesprochen werden, durch welche die Beteiligung an der Finanzierung von Betäubungsmittelhandel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre. Vielmehr bleiben unüberwindliche Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts, wie er in der Anklage formuliert wurde. Die Beweise, die die Anklage stützen, sind nicht ausreichend, um die Betei- ligung des Beschuldigten eindeutig nachzuweisen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass anhand der Aussagen der Ankunftspersonen keine Zweifel daran bestünden, dass das gegebene Darlehen zur Finanzierung von Betäubungsmittelhandel gedacht wurde, erweist sich damit als nicht haltbar. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen wer- den, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen. Das Gericht hat diese Zweifel anerkannt und deshalb entschieden, den Beschuldigten in Gutheissung seiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

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  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Gerichtsgebühren 3.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3.1.2 Infolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'865.00 voll- umfänglich zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2’000.00 und die Barauslagen pauschal auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Auch die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Obsiegens des Beschuldigten und des Unterliegens der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 3.2 Entschädigung der beschuldigten Person 3.2.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie ein- gestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Ent- scheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es in der Hoheit der Kantone, die Stundenansätze für die private und amtliche Verteidigung zu regeln. Die Anwaltsentschädigungen basieren auf dem Ge- bührenreglement des Obergerichts. Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemü- hungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusam- menhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverord- nung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Berufungs- instanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höchstan- sätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitauf- wand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwie- rigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1

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Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231]). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (exklusive Mehrwert- steuer) ausgegangen. Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Bei- spiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungs- weise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt 75 Fran- ken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag (Art. 36 GGebR). 3.2.2 Die Vorinstanz sprach dem Wahlverteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 16'347.85 zu. Diese fochten die Parteien vorliegend nicht an. Sie wird bestätigt (vergleiche BGer 6B_769/2016 vom 11.01.2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.4.2). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Verteidiger zwei Honorarnoten vom 29. März 2023 be- ziehungsweise vom 29. November 2023 ein (act. 2.4). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 27.2 Stunden sowie CHF 88.50 Barauslagen geltend. Darin enthalten sind auch drei Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 inklusive An- und Rückreise. Die effektive Dauer der Verhandlung betrug 1.30 Stunden und wird entsprechend entschädigt. Wie er- wähnt, wird die Reisezeit nicht als Arbeitszeit entschädigt. Aus diesem Grund wird für die Reise von Kriens nach Altdorf (2 x 35 Minuten) ein Zuschlag von CHF 90.00 gewährt (vergleiche Art. 36 Abs. 2 GGebR). Weiter ist aus den Honorarnoten zu entnehmen, dass mehrmals Kontakt mit Herrn Rechtsan- walt Heinimann stattgefunden hat. Indes ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beizug eines zweiten Rechtsanwalts notwendig gewesen war, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Ver- fahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine hohe Komplexität aufweist. Aus diesem Grund wird das Honorar um 1.8 Stunden gekürzt. Im Übrigen erachtet das Gericht den geltend ge- machten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Entschädigung des Verteidigers für das Rechtsmittelverfahren auf CHF 6’828.70 (23.7 Stunden à CHF 260.00 + CHF 88.50 Barauslagen + CHF 90.00 Zuschlag + CHF 488.20 MWST) festgesetzt.

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Das Obergericht erkennt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichtspräsidiums II Uri (PSA 22 26) vom 23. Novem- ber 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als a. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Anstiftung zum unbefugten Anbau von Be- täubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021; b. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021.
  2. Die Berufung wird gutgeheissen.
  3. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf des der Finanzierung des unerlaubten Handels von Be- täubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG, angeblich begangen im Zeitraum zwischen No- vember 2019 und Januar 2021.
  4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 3'865.00 Kosten Vorinstanz CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 5'965.00 Total,

gehen zu Lasten der Staatskasse Uri. 5. A.____ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Entschädigung von CHF 16'347.85 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 6. A.____ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfah- ren eine Entschädigung von CHF 6'828.70 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 7. Eröffnung

  • Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Michael Rüegg
  • Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung

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  • Vorinstanz
  • Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

Altdorf, 6. Dezember 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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06.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026