Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.12.2024 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)

OBERGERICHT

Strafrechtliche Abteilung


OG S 24 2

Urteil vom 12. Dezember 2024


Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Angelica Züst, Heinz Keller, Rolf Zgraggen und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen


Verfahrensbeteiligte

A.___ verteidigt durch MLaw Zacharias Ziegler, WILD DUBACH AG, Rechtsanwälte I Notariat, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1 Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin


Gegenstand

BetmG-Widerhandlung (qualifiziert) (Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 23 15] vom 15.11.2023)

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Prozessgeschichte: A. Am 15. November 2023 fällte das Landgericht des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) folgendes Urteil (act. 00.05 LG): «1. A.___ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Veräusse- rung und Besitz sowie gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG), begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 in XY. 2. 2.1 A.___ wird gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 2, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 StGB bestraft mit: • 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt. 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ersatzforderung in der Höhe von CHF 53'000.-- wird abgewiesen. 3.2 Der sichergestellte und beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.-- wird zugunsten des Staates eingezogen. 4. Das DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 32 501302 95) ist per 15. November 2033 zu löschen, sofern dieser Ent- scheid in Rechtskraft erwächst. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 710.00 Unkosten Polizei CHF 665.00 Kosten Kurzgutachten FOR CHF 2'00.00 Gebühr Staatsanwaltschaft (sic CHF 2'000.00 Gebühren Staatsanwaltschaft) CHF 2'00.00 Gerichtskosten (sic CHF 2'000.00 Gerichtskosten) CHF 1'150.00 Kosten schriftliche Urteilsbegründung CHF 6'525.00 Total

gehen zulasten der verurteilten Person.

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6.1 Mangels Freispruchs hat die verurteilte Person keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.2 Der Antrag der Verteidigung auf Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- wird abgewiesen. 7./8. Rechtsmittelbelehrung und Eröffnung [...]» B. Gegen dieses Urteil meldete A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) am 27. November 2023 die Berufung an (act. 01.22 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 1. März 2024 die Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. März 2024 die Anschlussberufung ein (act. 3.1). C. Am 23. Oktober 2024 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (act. 1.4). Die Berufungsverhandlung fand am 4. Dezember 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft statt (act. 7.1). D. Der Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 2.2):

  1. Die Ziffern 1., 2.1, 2.2, 3.2, 5., 6.1 und 6.2 des gegen A.___ ergangenen Urteilsspruchs vom 15. November 2023 seien aufzuheben.
  2. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffern 1., 2.1 und 2.2 sei A.___ vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Veräusserung, Besitz und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG freizusprechen.
  3. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffer 3.2 sei der sichergestellte und beschlag- nahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.00 A.___ auszuhändigen.
  4. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffer 5 seien die Anwaltskosten und die Kosten des Verfahrens bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von CHF 3'375.00 (CHF 710.00 Un- kosten der Polizei, CHF 665.00 Kosten für das Kurzgutachten des FOR, CHF 2'000.00 Gebühren der Staatsanwaltschaft) den bisherigen Gerichtskosten von CHF 2'000.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) sowie weiteren CHF 1'150.00 für die Begrün- dung des Entscheides vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
  5. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffern 6.1 und 6.2 sei A.___ eine Genugtuung ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 431 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzusprechen.

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  1. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. E. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete mit der Anschlussberufung folgende Anträge (act. 3.2):
  3. Die Berufung vom 1. März 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
  4. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau, Veräusserung und Besitz sowie gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn, begangen im Zeitraum 2017 bis 1. Oktober 2020 in XY, schuldig zu sprechen sei.
  5. Es seien Dispositiv Ziff. 2.1 und 2.2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 3 Jahren.
  6. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil CHF 53'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei er zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'000.00 zu verpflichten.
  7. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Uri vom 15. November 2023 zu bestätigen.
  8. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. F. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (act. 5.2) sowie seine aktuellen Steuerunterlagen eingeholt (act. 5.3). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung vom 4. Dezember 2024 wurde eine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (act. 7.1).

Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).

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Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittel- instanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 3.1 (abgewiesene Ersatzforderung der Staatsanwaltschaft von CHF 53’000.00) ficht der Beschuldigte das ganze Urteil an. Die Staatsanwaltschaft ficht mit An- schlussberufung den Schuldspruch hinsichtlich des Tatzeitraums (Ziff. 1), die Strafzumessung (Ziff. 2.1 und 2.2) sowie die Ersatzforderung von CHF 53'000.00 (Ziff. 3.1) an. Somit ist das gesamte erstinstanz- liche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft ist das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und kann das Urteil in den von der Anschlussberufung betroffenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Zumal es in den angefochtenen Punkten generell weder an die Begründun- gen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist, kann das Obergericht – beziehungsweise ist es gegebenenfalls angesichts des Untersuchungsgrundsatzes gar verpflichtet – von Amtes wegen über deren Anträge hinauszugehen (vergleiche Art. 391 Abs. 1 StPO; Viktor Lieber, in Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 391). Lediglich im Zivilpunkt ist das Oberge- richt an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Prozessuales 2.1 Anklagegrundsatz Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Kon- vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Beschuldigte monierte im erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn, da aus der Anklageschrift keinerlei Verkaufstätig- keiten und somit keinerlei konkrete Tathandlungen hervorgehen würden, geschweige denn Käufer be- kannt wären. Da das Obergericht den Beschuldigten aus anderen Gründen vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn

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freispricht – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – kann die Frage der Verletzung des Anklage- grundsatzes offengelassen werden. Hinsichtlich der übrigen einschlägigen Tatbestände wird die Ein- haltung des Anklagegrundsatzes zu Recht nicht in Frage gestellt. 2.2 Unverwertbarkeit Einvernahme vom 1. Oktober 2020 2.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, die Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (act. 2/2 StA) habe ohne Verteidigung stattgefunden. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anbau und Handel mit Cannabisprodukten eingeleitet worden sei. Zwar sei von Gewerbsmässigkeit keine Rede gewesen, aber es seien mehrere Fragen gestellt worden, die den Vorwurf eines Verkaufs beinhaltet hätten. Dementsprechend sei klar eine Tendenz sichtbar gewesen, dass die Strafbehörden den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit weiter- verfolgen würden, was eine notwendige Verteidigung zur Folge gehabt hätte. 2.2.2 Rechtliche Grundlagen Art. 19 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungs- mittelgesetz [BetmG]; SR 812.121) sieht für den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Welche Strafhöhe droht oder ob die Massnahme am- bulant oder stationär sein wird, muss die Staatsanwaltschaft wissen, da sie die entsprechenden An- träge vor Gericht stellt. Da sie im Vorverfahren auch die notwendige Verteidigung sicherstellen muss, muss sichergestellt sein, dass die notwendige Verteidigung rechtzeitig bestellt wird. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beur- teilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstraf- prozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 17 f. zu Art. 130). 2.2.3 Erwägungen des Obergerichts Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 erstattete das Staatssekretariat für Wirtschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2020 wurde am Morgen des 1. Oktobers 2020 am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde im Kellergeschoss, versteckt in drei Räumen, eine pro- fessionell eingerichtete lndoor-Hanf-Anlage vorgefunden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde der Beschuldigte zwecks Durchführung der polizeilichen Befragung wegen Widerhandlung

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gegen das UWG auf dem Polizeiposten Altdorf befragt. Nach Abschluss dieser Befragung wurde der Beschuldigte von der Kantonspolizei Uri, zur Widerhandlung gegen das BetmG befragt und anschlies- send entlassen. Dem Polizeirapport der Kapo Zürich vom 2. November 2020 (act. 1/4 STA) ist zu entnehmen, dass der Einvernahme unter anderem folgende Deliktsvorwürfe zu Grunde lagen: Anbau/Herstellung von Be- täubungsmitteln (leichter Fall), Handel mit Betäubungsmitteln (leichter Fall), Marihuana, unbefugter Besitz, Sicherstellung von Betäubungsmitteln (leichter Fall). Die Fragen bezogen auf den Vorwurf betreffend Verkaufsaktivitäten (act. 2/2 Fragen 38 und 84) waren offen formuliert und von Gewerbsmässigkeit konnte zum damaligen Zeitpunkt zweifellos (noch) nicht ausgegangen werden. Gestützt auf den erwähnten Rapport, war gerade ein leichter Fall des Betäu- bungsmittelhandels Thema. Die mit einem gewerbsmässigen Handel einhergehende drohende Straf- höhe, welche eine Verteidigung notwendig gemacht hätte, war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme somit nicht erkennbar. Daran ändert auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 (act. 7/8 StA) nichts. Die Aussagen vom 1. Oktober 2020 sind verwertbar. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Anklage Mit Anklageschrift vom 31. Juli 2023 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 StA): Der Beschuldigte hat im Zeitraum von 2017 bis 1. Oktober 2020 bei sich zu Hause professionell Cannabis ange- baut, geerntet, getrocknet und konsumbereit gelagert/aufbewahrt/besessen und verkauft, wobei er am 1. Ok- tober 2020 210 Hanfpflanzen und 26 Kilogramm Hanfblüten (davon 9.06 Kilogramm gefrorene Hanfblüten, 11.819 Kilogramm getrocknete Hanfblüten und 4.82 Kilogramm angetrocknete Hanfblüten) besessen hat. Die von ihm zwecks professioneller Aufzucht von Cannabis eingerichtete Hanf-lndoor-Anlage verfügte über vier Räume und erstreckte sich auf einer Fläche von insgesamt 44.3 Quadratmeter. Der Beschuldigte hat sie mit ei- nem professionellen Bewässerungssystem, einem Lüftungssystem inklusive Kohlenfilteranlage und Ventilatoren, sowie Natriumdampflampen und LED-Grow-Lampen ausgestattet. Der Beschuldigte verfügt über Fachwissen zur optimalen Aufzucht der Cannabispflanzen und konnte die lndoor-Anlage daher professionell betreiben und hohe Erträge erzielen. Konkret hat er pro Erntezyklus ca. 84 Cannabispflanzen in Raum 1 auf einer Fläche von rund 20 Quadratmetern aufgezogen (12 Röhren à je 7 Töpfen). Damit hat er einen durchschnittlichen Ertrag von mindes- tens 13 Kilogramm pro Jahr erwirtschaftet. (Gestützt auf das Gutachten des FOR ist vorliegend mit einem Ertrag von 40 Gramm getrockneter Cannabisblüten pro Pflanze und 4-8 Ernten im Jahr zu rechnen. Zugunsten des Be- schuldigten wird dabei mit bloss 4 Ernten pro Jahr gerechnet.) Ausgehend von einem Verkaufserlös von Fr. 4'000.00 bis 6'000.00 pro Kilogramm hat der Beschuldigte damit einen Jahresumsatz Fr. 52'000.00 - 78'000.00 erwirtschaftet. Da die Anlage im Jahr 2017 in Betrieb genommen und am 1. Oktober 2020 durch die Polizei aus- gehoben wurde, wird dem Beschuldigten nur der volle Ertrag von zwei Jahren von Fr. 104'000.00 bis 156'000.00 angelastet, zumal er auch noch selber konsumiert hat. Von diesem Betrag konnten Fr. 51’000.00 in bar anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefunden und sichergestellt werden.

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3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass an der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020 am Wohnort des Beschuldigten eine, dem Beschuldigten gehörende Hanf-Indoor-Anlage aufgefunden wurde. Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei den aufgefundenen Hanfpflanzen mehrheitlich um Can- nabispflanzen handelte, die den Wirkstoff THC enthalten. Weiter ist strittig, ob es sich bei den fest- und sichergestellten Hanfmaterialien um Hanfblüten oder nicht konsumfähige Schnittabfälle handelt und ob das Material einen THC-Gehalt von mehr als einem Prozent aufweist. Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass er die Hanf-Indoor-Anlage seit dem Jahr 2017 betrieben und jährlich vier Anbauzyk- len inklusive Ernte und Trocknung durchgeführt hat. Zudem bestreitet er, dass er pro Pflanze einen durchschnittlichen Ernteertrag von 40 Gramm erzielen konnte und sich sein gesamter Ernteertrag so- mit auf 26 Kilogramm (2 Jahre à je 13 kg) belief. Umstritten ist ebenfalls, ob der Beschuldigte die Hanf- Indoor -Anlage nur zum Zweck des Eigenkonsums betrieben hat oder den selbst geernteten Hanf ver- kaufte und damit einen erheblichen Gewinn generierte. 3.3 Beweismittel Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen. Er wurde am 1. Oktober 2020 und 10. Juni 2022 durch die Polizei befragt (act. 2/2 und 2/6 StA). Am 24. September 2022 fand eine Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. 2/9 StA), am 14. Novem- ber 2023 durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) und am 4. Dezember 2024 durch die Berufungsinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung (act. 7.1). Der ehemalige Mit- bewohner des Beschuldigten, B., wurde am 1. Oktober 2020 (act. 2/1 StA) , C. am 7. April 2022 (act. 2/4 StA) und D.___ am 12. April 2022 (act. 2/5 StA) polizeilich befragt. Auf eine vollständige Zu- sammenfassung aller Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet und direkt im Rahmen der Beweiswür- digung auf die relevanten Aussagen eingegangen. In objektiver Hinsicht sind folgende Beweismittel aktenkundig:

  • Polizeirapport der Kantonspolizei Uri vom 26. Oktober 2020 (act. 1/1 StA)
  • Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 (act. 1/2 StA)
  • Fotodokumentation der Kriminaltechnik vom 10. Oktober 2020 (act. 1/3 StA)
  • Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2020 (act. 1/4 StA)
  • E-Mailverkehr zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom Oktober 2020 inklusive Liste Bareinnahmen (act. 1/5 StA)
  • Nachtragsbericht der Kantonspolizei Uri vom 15. Juni 2022 (act. 1/6 STA)
  • Fotodokumentation Nachtragsbericht vom 30. März 2021 (act. 1/7 StA)
  • Liste Gewicht Blüten-Pflanzenbestand (act. 2/3 StA)
  • Verzeichnis der Zufallsfunde vom 1. Oktober 2020 (act. 3/3 StA)

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  • Verzichtserklärung vom 1. Oktober 2020 (act. 3/4 StA)
  • Sicherstellungsliste Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2020 (act. 3/8 StA)
  • Beleg Bargeld vom 2. Oktober 2020 (act. 3/9 StA)
  • Energiedatenauswertung EWA vom 18. Februar 2022 (act. 3/14-3/17 StA)
  • Gutachtensauftrag Ertragsabschätzung vom 26. September 2022 (act. 5/1 StA)
  • Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Mai 2023 (act. 5/8 StA)
  • E-Mail Forensisches Institut Zürich vom 22. Juni 2023 (act. 5/10 StA)
  • Stellungnahme des Beschuldigten zum Beschlagnahmefehl vom 02. Dezember 2021 (act. 7/5/2 StA)
  • Aufstellung Erfolgsrechnung 2017 bis 2022 von YZ (act. 01.14 LG)
  • Jahresrechnung 2022 von YZ (act. 01.14 LG, act. 7/4/3 StA)
  • Auflistung Bareinnahmen ab Versand ZZ, Auflistung Webshop, Liste Bestellungen Shop-Ex- porte 2020 und Bruttoumsätze der Jahre 2019/2020/2021 (act. 7/4/4 StA, act. 7/4/5 StA, act. 7/5/3 StA, act. 7/5/3 StA, act. 7/5/5 StA)
  • Google-Rezension von E.___ (bei act. 01.17 LG)
  • Entscheide des Kantonsgericht St. Gallen vom 11. März 2014, ST.2012.136 und ST.2012.137 (act. 01.17 LG) 3.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass der Beschuldigten seine Hanf-Indoor-Anlage seit 2017 betrieben habe. Über acht Anbauzyklen habe er einen Ernteertrag von insgesamt 26 Kilogramm pro- duzieren können. Aufgrund der aufgefundenen knapp 13 Kilogramm getrockneten Cannabisblüten er- achtete die Vorinstanz als sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte die restlichen 13 Kilo- gramm für CHF 4'000.00 pro Kilo veräusserte und damit einen tatsächlichen Gewinn von CHF 34'000.00 erzielt habe. 3.5 Beweiswürdigung des Obergerichts 3.5.1 Grundlagen und Vorgehen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.4.1 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nochmals erwähnt sei die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie der Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

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Als Beweislastregel folgt aus der Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu erbringen (BGer 1B_19/2019 vom 04.02.2019 E. 3.1; 6B_1339/2018 vom 21.02.2019 E. 2.1; 6B_420/2019 vom 17.05.2019 E. 2.1; 6B_1213/2017 vom 22.05.2019 E. 3.3; Wolfgang Wohlers, in Do- natsch/Lieber/Sumers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 7; Esther Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 19 zu Art. 10). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesi- chert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhalts- alternativen im Raum stehen. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfun- dament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grund- satzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine

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absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräu- men (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber be- wiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_790/2021 vom 20.01.2022 E. 1.2.3; 6B_198/2021 vom 17.11.2021 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3.02.2021 E. 1.2.3). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betref- fend die Absicht der Drogenweitergabe (Entscheid Obergericht Aargau SST.2023.119 vom 21.11.2023 E. 2.1.1). Solche innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folge- rungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen und gestützt auf Erfah- rungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben, beweisen (BGE 140 III 193 E. 2.2.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_ 226/2021 vom 9.01.2023 E. 2.2.1). Behauptet eine Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur Ver- äusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann muss ihr die Absicht der Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat da- bei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbe- hauptung darstellt. Die Weitergabeabsicht der Betäubungsmittel ist anhand weiterer Indizien als der blossen Menge nachzuweisen (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19a N 3). Dennoch stellt die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln und der zu erwartende Betäubungsmittel-Ertrag einer Anlage ein gewichtiges Indiz für die Frage dar, ob der Beschuldigte ausschliesslich zum Eigenkonsum produzierte (in diesem Sinne BGer 6B_523/2014, 6B_524/2014 vom 04.12.2014 E. 5.7 wonach die Abklärung der Veräusserung des Marihuanas bei einer erheblichen aufgefunden Menge an Betäubungsmitteln trotz eingestandenem Eigenkonsum angezeigt war; Urteil Obergericht Zürich vom 09.10.2015, SB140185, E. III. 3). Auch können die besonderen Um- stände des Drogenbesitzes und der Besitz von Betäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandel verwendet werden, ein Indiz für eine geplante Weitergabe sein. Insbesondere können die Quantität und/oder Qualität der vorgefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die Art der Finanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die allgemeine Drogenorien- tiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit berücksichtigt werden (Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19a N 276, 394).

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Auch das sichergestellte Bargeld kann bei Vorliegen von verschiedenen Indizien und das Fehlen einer plausiblen Erklärung unter Umständen ausreichen, um eine illegale Herkunft dieses Geldes zu belegen. Neben der Kontamination des Geldes mit den Drogen in Kombination mit einer fehlenden plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrages in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransportes können den Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes erbringen (BGer 6B_1390/2020 vom 08.06.2022 E. 2.2.5 und 2.4.2 mit Verweis auf weitere Urteile). Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstin- stanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. 3.5.2 Zur Dauer des Betriebs der Indoor-Anlage 3.5.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die Hanf-Indoor-Anlage seit 2017 betrieben. Hinsichtlich der Aussagen von B.___ erwog die Vorinstanz, aufgrund der engen Freundschaft zum Be- schuldigten sei davon auszugehen, dass er für den Beschuldigten möglichst günstige Aussagen mache. Sie erachtete die Angabe von B., die Anlage bestehe seit drei bis vier Jahren, als glaubhaft, da er den Beschuldigten im Übrigen in Schutz nehme. Der Beschuldigte habe selbst zugegeben, dass er die Anlage seit 2016 oder 2017 im Kellergeschoss installiert habe, was mit den Angaben von B. über- einstimme, der bei seinem Einzug lange schwarze Rohre im Keller wahrgenommen habe. Da der Be- schuldigte selbst angegeben habe, im Jahr 2017 Hanfsamen in Holland gekauft zu haben, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht drei Jahre bis zum Aussäen zugewartet habe. Die Aufzucht von legalen Setzlingen in der Anlage sei eine Schutzbehauptung, da sie dem Beschuldigten auch in einem Gewächshaus gelingen würde. Ebenso wenig sei er für seine Geschäftstätigkeit bei der «YZ» auf eine Indoor-Anlage angewiesen. So habe auch B.___ nicht ausgesagt, dass die Anlage für andere Setz- linge verwendet worden sei. Er habe auch keinen Umbau der Anlage erwähnt. Zudem kam die Vo- rinstanz anhand der aktenkundigen Stromrechnungen zur Überzeugung, dass der Stromverbrauch für zwei Ernten pro Halbjahr ausgereicht habe. Im angeklagten Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Ok- tober 2020 schwanke der Stromverbrauch nur minim. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Verbrauch vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 deutlich höher sein müsste, sollten die Angaben des Be- schuldigten zutreffen. Schliesslich hielt die Vorinstanz ohne weitere Begründung fest, die Behauptung des Beschuldigten, bei den festgestellten 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten und 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten handle es sich um Schnittabfälle, sei eine Schutzbehauptung (E. 5.4.2.1 S. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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3.5.2.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte streitet den Umstand, dass er vor drei oder vier Jahren eine Anlage installiert habe, nicht ab. Jedoch bestreitet er, dass er schon von Anfang an Cannabis darin angebaut habe, was er konsequent so zu Protokoll gegeben habe. Der Beschuldigte moniert, dass die Vorinstanz davon aus- gehe, dass er die Hanf-Indoor-Anlage seit mehreren Jahren betrieben habe und dies allein mit einer Aussage von B.___ begründe. Bedenklich sei, dass die Aussagen von B.___ von der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorinstanz derart selektiv uminterpretiert würden, dass sie im Hinblick auf eine Verur- teilung des Beschuldigten stimmig würden. Abgestützt werde die Annahme eines mehrjährigen Be- triebs auf eine einzige Aussage von B., welche sowohl durch die suggestive Fragestellung vonseiten der Polizei als auch eine einseitige Sichtweise der Vorinstanz komplett verfälscht worden sei. Weil eine derartige Beweiswürdigung auf sehr marginalen Fakten beruhe (und notabene willkürlich sei), habe sich die Vorinstanz unter E. 5.4.2.1 weiter darum bemüht, die Ungleichbehandlung von entlastenden und belastenden Aussagen von B. zu rechtfertigen, indem sie die entlastenden Aussagen aufgrund der 15-jährigen Freundschaft sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte und B.___ zusammen ein Haus gekauft hätten und es gemeinsam bewohnten, als unglaubwürdig erscheinen liess. Die Vorinstanz habe gewisse Umstände in der Beweiswürdigung komplett ignoriert, sodass die Beweiswürdigung vorlie- gend dem gewünschten Resultat und nicht den Tatsachen folge. 3.5.2.3 Aussagen von B.___ B.___ wurde am 1. Oktober 2020 als Auskunftsperson einvernommen (act. 2/1 StA). Dabei gab er zu Protokoll, dass er etwa seit 2017 in ZZ wohne. Der Beschuldigte und er hätten damals im Oktober das Haus gekauft (act. 2/1 StA Frage 5). Sie seien Mitbewohner und Kollegen (act. 2/1 StA Frage 2). Ange- sprochen auf die aufgefundene Hanf-Indoor-Anlage im Haus führte er aus, er wisse, dass diese exis- tiere. Sie bestehe seit ca. drei bis vier Jahren. Er gehe zwischendurch rein, aus Neugier. Er sei nicht oft zu Hause. Wenn die Türen zu seien, rieche man nichts. Er habe nicht gross nachgefragt. Es könne sein, dass man wegen den Filtern nichts rieche (act. 2/1 StA Fragen 14-16). Behilflich sei er in der Anlage gewesen, indem er schon Stromstecker gemacht habe (act. 2/1 StA Frage 17). Wenn er etwas an der Anlage mache, mache er das gerne und werde dafür nicht entlöhnt (act. 2/1 StA Frage 30). Ansonsten habe er nichts installiert. Einfach, wenn etwas nicht gelaufen sei. Er sei einfach schnell der Handlanger gewesen (act. 2/1 StA Frage 31). Wie viele Male geerntet worden sei, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, wie das laufe. Er (der Beschuldigte) hätte jedoch auch so viel zu tun. Er wisse auch nicht, was der Beschuldigte mit dem Marihuana gemacht habe, er habe sich davon distanziert. Er wisse nicht, was der Beschuldigte im Keller gemacht habe, er sei nicht gross dort (hinten) gewesen. Der Beschul- digte habe auch schon Kartoffeln ausgelegt. Er habe eigentlich nicht mitbekommen, was der Beschul- digte dort gemacht habe. Er (der Beschuldigte) habe auch viel Tomaten im Keller aufgezogen. Er wisse nicht, wofür die mehreren Kilo Marihuana bestimmt gewesen seien. Es habe ihn jeweils genervt, dass

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dies dort drin gewesen sei (act. 2/1 StA Fragen 18-23). Bei den Stromrechnungen habe er nicht immer genau die Hälfte bezahlen müssen, der Beschuldigte sei ihm mit den Servern entgegengekommen. So- lange er nichts vom Hanfanbau mitbekomme, sei ihm das egal. Er selbst kiffe selten (act. 2/1 StA Fragen 24-26). Vom Beschuldigten habe er nie Betäubungsmittel zum Konsum erhalten (act. 2/1 StA Frage 28). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere. In seiner Anwesenheit habe er nie Marihuana geraucht. Der Beschuldigte sei extrem naturbezogen. Er glaube, der Beschuldigte koche auch ab und zu damit. Er selbst wolle nichts mit Marihuana zu tun haben (act. 2/1 StA Fragen 32 f.). Auf den Vorwurf es sei unglaubwürdig, dass er als Mitbewohner nichts von der Hanf-Indoor-Anlage mitbekommen habe, führte B.___ aus, dass er nicht gross nachgefragt habe, was in diesem Fall viel- leicht der falsche Weg gewesen sei. Er habe nichts von diesen Räumen gewusst. Er sei praktisch nie dort gewesen, es sei aber dort etwas installiert gewesen. Es sei dunkel gewesen, er habe dann wieder zugemacht. Es hätten sich lange schwarze Rohre dort befunden (act. 2/1 StA Fragen 48-50). 3.5.2.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (act. 2/2 STA) zur Indoor-Anlage aus, dass diese ausschliesslich ihm gehöre (act. 2/2 StA Frage 2). Er habe diese ge- baut. Sie sei vor einem Jahr so fertig gebaut gewesen, wie sie aufgefunden worden sei. Er habe vor ca. einem Jahr mit CBD-Testversuchen angefangen. Es sei nun die erste Ernte von THC-Cannabis gewesen (act. 2/2 StA Fragen 21-27). Es sei korrekt, dass diese Anlage seit ca. 3-4 Jahren bestehe. Die Anlage sei aber nicht so gewesen, wie sie jetzt sei. Er habe schon immer viel gemacht. Dieses Projekt so wie es vorgefunden worden sei, gebe es ein Jahr. Er habe bereits früher Pflanzen und Lampen gehabt. Nicht nur für Cannabis, eben auch für Setzlinge aller Art. Dies (die Anlage) sei während längerer Zeit entstan- den. B.___ sei nicht wirklich häufig in diesen Räumlichkeiten gewesen. Das Wissen für den Bau einer professionellen Anlage habe er durch seinen Beruf. Es sei die erste Indoor-Ernte mit THC aber auch CBD. Er sei sich bewusst, dass er einen «Scheissdreck» gemacht habe. Er möchte in Zukunft etwas machen mit CBD mit einer ordentlichen Zulassung des Kantons (act. 2/2 StA Fragen 92, 100-102). Nur schon wegen seiner Freundin hätte er die Anlage nicht seit April 2012 betreiben können. Sie sei im April 2020 noch in XY gemeldet gewesen, habe aber nicht mehr dort gewohnt. Jetzt sei sie definitiv ausgezogen (act. 2/2 StA Fragen 109 und 112). Bei der zweiten Befragung durch die Polizei am 10. Juni 2022 (act. 2/6 StA) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass es die Hanf-Indoor-Anlage in der Art wie sie bei der Hausdurchsuchung festgestellt worden war, seit ungefähr einem Jahr gab. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wann er mit dem Bau der Anlage begonnen habe. Wann er erstmals THC-haltiges Cannabis darin angebaut habe, möchte er nicht sagen (act. 2/6 StA Fragen 27-29). Dasselbe galt für den Vorhalt, dass der Beschuldigte seit mindestens 2017 in seinem Haus in XY Cannabis anbaue. Auf Vorhalt, er habe die Anlage seit 2017

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stets weiterentwickelt und ausgebaut, hielt er fest, er habe gesagt, dass die Anlage im Jahre 2020 fertig gebaut worden sei, sie sei nicht von einem Tag zum anderen entstanden. Es könne deshalb schon sein, dass an der Anlage schon lange Zeit zuvor gebaut worden sei. Bezüglich des Hinweises, dass B.___ aussagte, die Anlage bestehe seit ca. drei bis vier Jahre, antwortete der Beschuldigte, dies möge ca. so sein. Es sei ja nicht sein (B.’s) Hobby gewesen und er sei da auch nicht involviert gewesen. Er habe aber bestimmt mitbekommen, dass da seit ca. drei bis vier Jahren immer wieder etwas gebaut worden sei (act. 2/6 StA Frage 32-34). Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2023 an der Hauptverhandlung der Vorinstanz (act. 00.01 LG) bestätigte der Beschuldigte, Betreiber der aufgefundenen Hanf-Indoor-Anlage gewesen zu sein. Ursprünglich habe er diese Indoor-Anlage für die verfrühte Anzucht von Setzlingen – also einen legalen Zweck – erstellt (act. 00.01 LG Fragen 35 f. und 38). Die Anlage sei ungefähr vier Jahre, seit 2020 zurück, betrieben worden. So wie sie vorgefunden worden sei mit diesen Rohren, sei sie erst zirka im Herbst 2019 erstellt worden. Er habe einen CBD-Test gemacht, der nicht so gut rausgekommen sei. Es habe nur Blattmaterial gegeben, nichts Brauchbares. Cannabistechnisch sei erst im Spätsommer/ Herbst 2020 etwas gegangen. Die Anlage sei nur eine Blütenphase in Betrieb gewesen (act. 00.01 LG Fragen 39 f.). Er habe sich 2019 entschieden eine Hanf-Indoor-Anlage zu betreiben, weil er selbst Can- nabis konsumiere (act. 00.01 LG Frage 42 f.). Eigentlich habe nur er über die Hanf-Indoor-Anlage Be- scheid gewusst. Im Kollegenkreis sei nicht bekannt, dass er eine Anlage habe. B. habe gesagt, er habe in diesen Räumlichkeiten nichts gesehen. Es sei dunkel gewesen. Er habe nur Rohre gesehen. Er habe ja nicht ausgesagt, dass die Anlage für Cannabis gewesen sei. B.___ habe nicht mitbekommen, dass die Anlage für die Aufzucht von Setzlingen verwendet worden sei. Er wisse nur, dass dort etwas gewesen sei (act. 00.01 LG Fragen 45-48). Angefangen habe er mit geringen Einnahmen (Anmerkung des Gerichts: gemeint wohl Investitionen). Dannzumal seien es nur Leuchtstoffröhren und Regale für die verfrühte Aufzucht gewesen. Im Jahr 2020 habe er für CHF 5'000.00 bis 6'000.00 Lampen gekauft. Am Anfang habe er vielleicht ein paar Hundert Franken investiert, und die Unterhaltskosten seien nicht hoch gewesen. Die Unterhaltskosten für die Hanf-Indoor-Anlage seien nicht hoch gewesen. Sie sei ja nicht lange gelaufen (act. 00.01 LG Fragen 49-52). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte, dass die An- lage seit ca. drei bis vier Jahren bestehe, aber dass sie bestehe, heisse ja nicht, dass sie laufe (act. 7.1 Frage 48). Er sei bekannt und interessiert an Vielfalt und er mache auch frühe/verfrühte Anzucht von Gemüse (act. 7.1 Frage 48). Der Beschuldigte führte aus, dass es sich seiner Ansicht nach im Vergleich zu anderen Anlagen nicht um eine professionelle Anlage handle. Es sei korrekt, dass die Luftwärme- pumpe ein Stromfresser sei. Es sei wichtig zu wissen, dass das Haus eine Minergie 1 Wärmepumpe habe, weshalb mit erheblich höheren Stromkosten hätte gerechnet müssen, wenn die Anlage wie

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behauptet länger gelaufen wäre (act. 7.1 Frage 52-53). Korrekt sei, dass der Eingang zum Raum 2 «An- bau Setzlinge» durch ein grosses Regal verdeckt war. Dies deshalb, weil es Geräusche verursache und er habe auch nicht abgestritten, dass auch eine eher kleine Menge THC Cannabis gewesen sei, welche man mit diesem Regal geschützt habe (act. 7.1 Frage 54). Sinngemäss führte der Beschuldigte aus, dass er die Anlage sukzessive ausgebaut habe und der Stromnachweis in den Jahren 2017-2020 keinen Be- weis für den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage hergebe (act. 7.1, S. 13 bis 14). 3.5.2.5 Stromverbrauch Die Vorinstanz ging von einem Deliktszeitraum von zwei Jahren zwischen dem 1. Oktober 2018 und

  1. Oktober 2020 aus. Der Energiedatenauswertung der energieUri AG (EWA) sind für diesen Zeitraum folgende Werte zu entnehmen (act. 3/15 StA): 8'915 kWh (01.10.2018-31.03.2019), 7'736 kWh (01.04.2019-30.09.2019), 9'464 kWh (01.10.2019-31.03.2020) und 7'862 kWh (01.04.2020- 30.09.2020). Im Anschluss an diesen Zeitraum sind folgende Werte zu entnehmen (act. 3/15 StA): 9'643 kWh (01.10.2020-31.03.2021) und 5'675 kWh (01.04.2021-30.09.2021). Vor dem Deliktszeitraum bewegten sich die Werte zwischen 4'766 kWh und 10'052 (act. 3/15 StA). Der Nachtragsbericht der Kantonspolizei Uri vom 15. Juni 2022 (act. 1/6 StA) hält ausdrücklich fest, der Stromverbrauch in den Jahren 2016 bis 2021 zeige kein eindeutiges Bild, was den Betrieb einer Indoor- Anlage, Betriebsbeginn und so weiter, anbelange. Der Stromverbrauch in den Winterhalbjahren sei praktisch immer gleich. Speziell sei auch, dass nach der Räumung der Anlage der Stromverbrauch im nächsten Winterhalbjahr nicht weniger geworden sei. Der Beschuldigte begründe den erhöhten Strom- verbrauch in den Sommermonaten der Jahre 2018 bis 2020 mit dem Einzug von B.___ im Jahr 2017. Dieser habe als selbständiger Netzwerktechniker von zu Hause aus gearbeitet. Weiter hätten sie je- weils im Sommer einen Whirlpool betrieben. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe eine grössere Ser- veranlage sowie diverses EDV-Material im Büro von B.___ gesichtet werden können. B.___ sei dann im Frühling 2021 ausgezogen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Stromverbrauch wieder niedriger gewesen als in den Vorjahren (S. 4). 3.5.2.6 Erwägungen des Obergerichts Am 1. Oktober 2020 fand die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt. In Bezug auf den Stromver- brauch fällt auf, dass sich dieser nach der Sicherstellung der ganzen Indoor-Anlage mit 9'643 kWh kaum von demjenigen im Winter 2019/2020 (9'464 kWh) und damit in der Phase, in der die Anlage vorgeblich in Betrieb gewesen war, unterscheidet. Vor dem 1. Oktober 2018 bewegten sich die Werte in den Jah- ren 2017 und 2018 zwischen 4'766 kWh und 10'052 kWh, was teilweise sogar über dem Verbrauch während des mutmasslichen Betriebs der Indoor-Hanf-Anlage liegt. Der Nachtragsbericht vom 15. Juni 2022 weist ausserdem auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und B.___ hin, gemäss

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denen die leichte Erhöhung zwischen 2017 bis 2020 erklärbar ist. Dies ist einerseits der Einzug von B.___ im Jahre 2017 (act. 2/1 StA Frage 5; act. 2/6 StA Frage 35) sowie andererseits seine berufliche Tätigkeit als Netzwerktechniker von zuhause aus und die damit verbundene Installation eines Servers im Haus. Insbesondere letztere Aussage konnte sodann anlässlich der Hausdurchsuchung bestätigt werden. Im Übrigen steht vorliegend ausser Frage, dass B.___ im Jahre 2017 Miteigentümer des Be- schuldigten geworden war und als zusätzlicher Mitbewohner zu einem höheren Stromverbrauch bei- getragen hat. Im Ergebnis bleibt unklar, wie die Vorinstanz gestützt auf den Stromverbrauch des Hauses in XY zwei- felsfrei auf den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage respektive gar auf zwei Ernten pro Halbjahr schlies- sen konnte. Die Erwägungen bleiben insgesamt vage. Der «leicht höhere» Stromverbrauch des Som- merhalbjahres 2020 im Vergleich zum vorjährigen Sommer reicht nicht aus, um auf den Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage mit einem hohen Stromverbrauch schliessen zu können. Vielmehr erweisen sich die Werte alles andere als eindeutig. Ausserdem lässt die Vorinstanz sowohl die Erklärungen des Be- schuldigten sowie von B.___ als auch den Nachtragsbericht ausser Acht. So begründet sie nicht, wes- halb sie entgegen den Feststellungen im Bericht, wonach der Stromverbrauch in den Jahren 2016 bis 2021 kein eindeutiges Bild zeige, was den Betrieb einer Indoor-Anlage anbelange, zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Auch setzt sie sich nicht mit der nachvollziehbaren Begründung des leicht höheren Stromverbrauchs auseinander, wonach dieses Ergebnis auf den Einzug des zusätzlichen Mitbewoh- ners, welcher auch noch als Netzwerktechniker von zuhause aus arbeitet, zurückzuführen ist. Bezüglich der Aussagen von B.___ erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der engen Freundschaft mit dem Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er möglichst günstige Aussagen mache. In diesem Zu- sammenhang sei der belastenden Aussage, dass der Beschuldigte die Hanf-Indoor-Anlage seit drei bis vier Jahren betreibe, besonderes Gewicht beizumessen. So hätte dieser bei der Frage nach der Dauer des Betriebs der Anlage genauso ausweichen können, wie er es bezüglich der Anzahl Ernten gemacht habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten und B.___ würden sich wider- sprechen. Konkrete Ausführungen, inwiefern dies der Fall sein soll, fehlen (E. 5.4.2.1 S. 20 erstinstanz- liche Urteilsbegründung). Ganz im Gegensatz stimmen die Aussagen von B.___ und dem Beschuldigten insbesondere in dem Punkt überein, dass der Beschuldigte im Jahre 2017 mit dem Bau der Hanf-In- door-Anlage begonnen hat. Sich widersprechende Aussagen sind nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass die Aussagen von B.___ mit Blick auf die Beziehung zum Beschuldigten (Mitbewohner, langjähriger Kollege, Miteigentümer des Hauses in XY) zu würdigen sind. Jedoch kann nicht generell gesagt werden, es sei nicht darauf abzustellen, da er den Beschuldigten in Schutz nehme. Inwiefern eine belastende Aussage vor diesem Hintergrund sodann nach Ansicht der Vorinstanz höher zu ge- wichten wäre als eine entlastende, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die einzelnen Aussagen einer

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Würdigung zu unterziehen. Insgesamt beantwortete B.___ die Fragen kooperativ, nicht ausweichend und macht auch belastende Aussagen, was der Glaubhaftigkeit zuträglich ist. So gab er zu Protokoll, er wisse um die Existenz der Anlage. Sie bestehe seit drei bis vier Jahren (act. 2/1 StA Fragen 14 f.). Ebenso stritt er nicht ab, um das Vorhandensein des Cannabis in den Kellerräumlichkeiten gewusst zu haben (zum Beispiel act. 2/1 StA Fragen 19 f. und 23). Er gab an, im Übrigen nichts Genaues über die Tätig- keiten des Beschuldigten gewusst zu haben. B.___ legte wiederholt dar, dass sie zwar zusammenge- wohnt, sich unter Umständen jedoch nicht häufig gesehen hätten, da beide viel zu tun hatten (act. 2/1 StA Fragen 16, 18, 22). Die Preisgabe von unwichtig erscheinenden Details, wie zum Beispiel, dass einer von beiden eher Anfang und der andere eher Ende Woche weg gewesen sei oder umgekehrt, weist auf die Glaubwürdigkeit der Aussage hin. Dasselbe gilt für den Ausdruck von Gefühlen und Emotionen, was auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. Zweifelsohne äusserte sich B.___ während der Befragung nicht häufig zu seinen Gefühlen. Dennoch sagte er beispielsweise im Zusammenhang mit dem Cannabis im Gefrierschrank, es habe ihn jeweils genervt, dass dies dort drin sei (act. 2/1 StA Frage 23). B.___ gab zu Protokoll, er sei nicht häufig im Keller gewesen, sagte aber aus, in welchen Räumen, sich die Indoor- Anlage befunden hat (act. 2/1 StA Frage 20-21). Während der ganzen Befragung betonte er, er habe nichts damit zu tun und auch kein Interesse daran gehabt (act. 2/1 StA Fragen 16, 19, 25, 33 und 48). Gleichzeitig gab er zu, dass er für den Beschuldigten auch schon Stromstecker für die Anlage oder sonstige Handlangerarbeiten gemacht habe (act. 2/1 StA Fragen 17 und 31). Es steht somit ausser Frage, dass B.___ von den Verrichtungen des Beschuldigten im Keller bis zu einem gewissen Mass Kenntnis hatte. Aus seinen Aussagen kann hingegen nicht geschlossen werden, in welchen Zustand sich die Indoor-Anlage im Zeitpunkt des Einzugs tatsächlich befunden hatte. Auf die Frage, was in die- sem Zeitpunkt in den Räumen der Anlage installiert war, antworte B., dass er im Dunkeln schwarze lange Rohre wahrgenommen habe. Danach habe er die Tür wieder geschlossen (act. 2/1 StA Frage 49 f.). Somit geht aus der Befragung nicht klar hervor, wofür die Anlage im Herbst 2017 verwendet worden war und ab wann sie in dem Zustand war, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefunden wor- den war. Folglich kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einfach davon ausgegangen wer- den, dass gemäss B. die Hanf-Indoor-Anlage, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefunden worden ist, seit drei bis vier Jahren betrieben worden war. Der Beschuldigte stritt im ganzen Verfahren nie ab, dass er seit ungefähr drei oder vier Jahren eine Indoor-Anlage besitze, was insoweit gar mit der Aussage von B.___ übereinstimmt. Zu Beginn habe er die Anlage zum Anbau von Setzlingen aller Art sowie zur Züchtung von Gemüse verwendet (act. 2/2 StA Fragen 79). Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass B.___ nicht ausgesagt habe, dass die Hanf-Indoor-Anlage anfangs für andere Setzlinge als Hanf verwendet worden sei, widerspricht er- wiesenermassen den Akten. So sagte er aus, der Beschuldigte habe im Keller auch schon Kartoffeln ausgelegt sowie viele Tomaten aufgezogen (act. 2/1 StA Fragen 21 f.). Seine Aussage stimmt insofern

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mit derjenigen des Beschuldigten überein. Die Annahme, dass der Beschuldigte gleich als er mit dem Bau der Indoor-Anlage vor ungefähr drei bis vier Jahren startete (Anmerkung des Gerichts: in den Jah- ren 2016/2017), auch direkt mit der ersten Aussaat der Hanfsamen begonnen hätte und fortan nichts anderes mehr angepflanzt hätte als Drogenhanf, ist somit unhaltbar. Dies muss unter Berücksichti- gung, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch diverses CBD-Pflanzenmaterial aufgefunden wurde (act. 1/2 StA, act. 3/3 StA), umso mehr gelten. Es liegt weder ein Geständnis des Beschuldigten noch eine Zeugenaussage von B.___ vor, die die Annahme stützen würde, dass die Indoor-Anlage seit drei oder vier Jahren für den Anbau von Drogenhanf genutzt wird. Die Vorinstanz schlussfolgerte schliess- lich anhand der mutmasslich festgestellten Menge des Pflanzenmaterials, dass es sich nicht bloss um einen Anbauzyklus inklusive Ernte handeln könne. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vergleiche E. 3.5.3.4 nachfolgend), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Ausbildung nicht auf eine Indoor-Anlage angewiesen, um legale Setzlinge zu züchten. Vielmehr gelinge ihm dies auch mittels eines Gewächshauses im Garten. Ebenso wenig sei der Beschuldigte für seine Geschäfts- tätigkeit bei «YZ» auf die Anlage angewiesen, da er die Pflanzen bei diversen Anbietern einkaufe und innert kurzer Frist wieder an den Endkunden weiterverkaufe. Für jene Feststellungen bestehen in den Akten keine Hinweise. Es mag zwar zutreffen, dass man die Fähigkeiten besitzt, gewisse Pflanzen in einem Gewächshaus im Garten aufzuziehen. Indes schliesst diese Möglichkeit eine selbstgebaute In- door-Anlage für legale Setzlinge nicht aus. Auf diese allgemeinen unhaltbaren Annahmen kann somit nicht abgestellt werden. Gleichermassen kann aus dem Umstand des Cannabiskonsums sowie aus ei- ner Anzeige wegen Einfuhr von Hanfsamen im Jahr 2013 nicht auf einen mehrjährigen Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage geschlossen werden. Selbst wenn dadurch ein Verdacht entsteht, wie dies die Vo- rinstanz festhielt, blieben nicht nur theoretische Zweifel zurück. Auch vom Kauf von fünf Hanfsamen in Holland vor drei Jahren (Anmerkung des Gerichts: ca. im Jahr 2017 kann (mangels konkreter Hin- weise) nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte diese umgehend ausgesät hatte. Insbesondere da er sich mit dieser Aussage selbst belastet, was für die Glaubwürdigkeit spricht. Zudem erklärte er diesbezüglich, er habe zuerst Testversuche mit CBD-haltigem Cannabis durchführen wollen, bevor er es mit THC versucht habe (act. 2/2 StA Fragen 24 f., 39). Auch dies ist eine ihn selbst belastende Aus- sage und erscheint glaubhaft. Aus den eben dargelegten Gründen kann gestützt auf die entsprechenden aktenkundigen Beweise res- pektive Indizien nicht ohne Zweifel auf einen Betrieb der Hanf-Indoor-Anlage von zwei Jahren geschlos- sen werden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss vorliegend von einem kürzeren Zeitraum, in dem der Beschuldigte THC-haltiges Cannabis angebaut hat, ausgegangen werden. Ge- stützt auf die vorgefundene Menge des nachgewiesenermassen THC-haltigen Pflanzenmaterials von

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lediglich 3.3 Kilogramm (vgl. unten Ziff. 3.3.3.4) sowie gestützt auf die eigene Aussage des Beschuldig- ten, wonach die Anlage wie sie im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, ungefähr seit einem Jahr bestehe, er zuerst mit CBD-haltigem Cannabis Testversuche durchführte und er erst an- schliessend THC-haltiges Cannabis anbaute, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein Anbauzyk- lus von THC-haltigem Cannabis à drei Monate stattgefunden hat und sich der Tatzeitraum auf März bis Oktober 2020 erstreckt haben dürfte. 3.5.3 Zum Ernteertrag und THC-Gehalt 3.5.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Über zwei Jahre hinweg habe der Beschuldigte einen Ernteertrag von insgesamt 26 Kilogramm getrock- neter Hanfblüten erzielt (E. 5.4.2.2 S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.5.3.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Anzahl der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Pflanzen werden vom Beschuldigten weiterhin nicht bestritten, jedoch deren Gewichte, die angebliche Brauchbarkeit sowie die Betäu- bungsmittelart beziehungsweise deren Reinheitsgehalt. Die sichergestellten Pflanzen und Gegen- stände seien entsorgt worden, bevor das forensische Institut Zürich deren Reinheitsgehalt sowie die Betäubungsmittelart hätte eruieren können. Die Vorinstanz habe vorgebracht, dass der Beschuldigte das Verzeichnis über die Zufallsfunde unterzeichnet und damit deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt habe. Ausser bei vier Positionen werde die Wirkstoffart der beschlagnahmten Gegenstände nicht ausdrücklich bezeichnet. Wie viele Pflanzen einen effektiven THC-Gehalt über einem Prozent auf- wiesen, sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt. 3.5.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zu, dass er die Anlage, so wie sie bei der Hausdurchsuchung vorgefunden worden sei, ungefähr ein Jahr zuvor fertig gebaut habe (act. 2/2 StA Frage 23). Er habe dann direkt mit CBD- Testversuchen angefangen (act. 2/2 StA Fragen 24 f.). Das erste Mal THC-haltiges Cannabis habe er ungefähr drei bis vier Monaten vor der Hausdurchsuchung angepflanzt. Das sei nun seine erste Ernte gewesen (act. 2/2 StA Fragen 26 f. und 39). Vorher habe er andere Sachen wie Kohl oder CBD-haltiges Cannabis angebaut. Für diese Ernte habe er 80 Pflanzen angepflanzt. Die Sorte heisse «Indica» und die fünf Samen dafür habe er ca. drei Jahre zuvor in Holland gekauft (act. 2/2 StA Fragen 28-33 und 39). Die Mutterpflanze sei in den letzten sechs Monaten herangewachsen (act. 2/2 StA Frage 35). Er schätze den Ertrag der Ernte auf ca. ein bis eineinhalb Kilogramm ein (act. 2/2 StA Frage 36). Die Ernte sei jedoch noch nicht in einem Zustand, in dem man sie verkaufen könnte (act. 2/2 StA Frage 40). Betref- fend die professionelle Ausstattung der Indoor-Anlage gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe ent- sprechendes Hintergrundwissen. Wenn man etwas mache, dann richtig (act. 2/2 StA Frage 42). Die Installation habe zwischen CHF 4'000.00 und 6'000.00 gekostet (act. 2/2 StA Frage 44).

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Der Beschuldigte wurde zu den einzelnen an der Hausdurchsuchung sichergestellten Pflanzenmateri- alien und Gegenständen befragt (act. 2/2 StA). Betreffend die 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten (Nr. 1) führte er aus, es handle sich um Schnittabfälle von THC- und CBD-Pflanzen. Sie seien so schwer, weil noch viel Wasser darin enthalten sei, da diese frisch eingefroren worden seien. Trocken würden sie 90 Prozent des Gewichts verlieren (Frage 48). Man könne daraus Blütenstaub für den Selbstge- brauch oder Kaschmirbutter für die Küche machen (Frage 49). Hinsichtlich der 1.92 Kilogramm getrock- neten Hanfblüten (Nr. 2) führte der Beschuldigte aus, dies seien Schnittabfälle und nicht zum Konsum geeignet. Es seien keine regulären Blüten (Frage 50). Zu den 9.68 Kilogramm getrockneten Hanfblüten THC (Nr. 3) bemerkte der Beschuldigte, dass 90 Prozent des Materials Wasser sei und noch mehr ge- trocknet werden müsse, bis es konsumfähig wäre. Es handle sich um Frischblüten, die er erst einen Tag zuvor ausgebreitet habe. Getrocknet würde das ca. einem Kilogramm entsprechen, das er dann selbst rauchen würde. Vakuumiert bleibe es über Jahre gut (Fragen 51 f.). Zu den 22 aufgefundenen Hanf- pflanzen gab der Beschuldigte an, dass diese zum Ernten bereit gewesen wären. Er habe sich ca. 10 Gramm getrocknetes Cannabis von einer solchen Pflanze erhofft. Etwa 60 Pflanzen habe er bereits abgeerntet (Fragen 87-90). Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 10. Juni 2022 führte der Beschuldigte aus, unter den festgestellten Jungpflanzen seien auch CBD-Pflanzen gewesen. Man hätte sie testen müssen (act. 2/6 StA Frage 41). Ferner wies er darauf hin, dass die auf der Trocknungsanlage aufgefundenen Blüten erst geerntet worden seien und vor Auffinden nur eine Nacht lang getrocknet worden seien. Es sei wichtig, dass nasses Material von trockenem unterschieden werde. Nur aus diesem Grund seien so grosse Mengen zustande gekommen. Ausserdem seien auch viele Schnittabfälle dabei gewesen, die nicht konsumfähig seien (act. 2/6 StA Frage 42). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2022 betonte der Beschuldigte diesen Umstand erneut (act. 2/9 StA Frage 6). Es stimme schon, was die Polizei bei ihm gefunden habe. Er weise lediglich darauf hin, dass das Gewicht anders berechnet werden müsse. Es bedürfe einer Differenzierung (act. 2/9 StA Frage 8). Im Gefrierfach seien beispielsweise alles Schnittmaterialien gelagert gewesen. Man könne nicht einfach «nasses Gras» neh- men und sagen, es seien 20 Kilogramm. Gefrorenes Schnittmaterial sehe aus wie eine Blüte (act. 2/9 StA Frage 9). Gutes Blütenmaterial im Gefrierschrank sei so, dass die Trichome abbrächen. Das sei das, was man konsumieren könne. Ohne die habe das Gras weniger Wirkung. Blütenmaterial, das man rau- chen wolle, sollte man dem nicht aussetzen. Wenn man Schnittmaterial gefriere, sei es nicht so schlimm. Gefrorenes Schnittmaterial könne man zum Kochen oder zum Backen verwenden, da man in diesem Fall nur das Harz brauche (act. 2/9 StA Frage 12). Die Entsorgung von Schnittmaterial wäre schade gewesen, weil man damit noch hätte backen oder ähnliches machen können (act. 2/9 StA Frage 14).

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3.5.3.4 Erwägungen des Obergerichts Die Vorinstanz erachtete es als sachverhaltsmässig erstellt, dass an der Hausdurchsuchung 9.06 Kilo- gramm gefrorene (Nr. 1 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) und 11.6 Kilogramm getrocknete Hanfblüten aufgefunden wurden (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die 11.6 Kilo- gramm setzen sich aus 1.92 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 2 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) und 9.68 Kilogramm getrocknete Hanfblüten (Nr. 3 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) zusammen. Die übrigen Positionen des Verzeichnisses wurden von der Vorinstanz in ihrem Urteil nicht erwähnt, obwohl es sich dabei teilweise um weiteres sichergestelltes Pflanzenmaterial (Nr. 4 ff.) handelte. Einzig betreffend die Säcke mit ungetrockneten Hanfblüten/Resten (Nr. 13 bis 15 Verzeichnis der Zufallsfunde; act. 3/3 StA) stellte die Vorinstanz fest, dass es unklar sei, wie viel die Hanfblüten ohne das Schnittmaterial gewogen hätten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Überhaupt erscheint es schwierig, sich anhand der Akten ein Bild über das sichergestellte Pflanzenmaterial zu machen. Das verunmöglicht insbesondere die Über- prüfung der Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei diversen Pflanzenmaterialien lediglich um Schnittabfälle bzw. lediglich um CBD-haltiges Pflanzenmaterial handelte. Die Einschränkung der Vo- rinstanz erscheint sinnvoll, da bei den übrigen Positionen nicht klar ist, ob es sich um Cannabisblüten oder Schnittabfälle handelt, in welchem Zustand sich das Material befunden hat (frisch oder getrock- net), ob es sich um THC- oder CBD-Cannabis handelt und, ob der THC-Gehalt über 1 Prozent lag und es sich damit überhaupt um Drogenhanf handeln könnte. Im Übrigen wird die Einschränkung auch von keiner der Parteien in Frage gestellt. Das Obergericht beschränkt sich folglich nachfolgend darauf, diese erwähnten Funde einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Dem Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 können insgesamt acht Spurnummern entnom- men werden (act. 1/2 StA). Drei davon sind zusätzlich mit der Bezeichnung THC oder CBD versehen. Spurnummern 1 und zwei 2 (THC) verweisen auf die Positionen Nr. 1 und 3 des Verzeichnisses der Zufallsfunde. Spurnummer 7 bringt die unter Nr. 4 aufgefundenen Blüten mit dem Wirkstoff CBD in Verbindung. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, wie das Pflanzenmaterial vom Kriminaltechnischen Dienst überprüft respektive auf welche Art und Weise der Wirkstoff THC in den Proben festgestellt worden ist (zum Beispiel per Schnelltest). Am Ende des Berichts ist der Hinweis vermerkt, dass die sichergestellten Betäubungsmittel dem Forensischen Institut Zürich zur genauen Bestimmung der Be- täubungsmittelart sowie des Reinheitsgehaltes zugestellt werden könnten (act. 1/2 StA S. 4). Dem Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2020 kann in Bezug auf das Vorgehen bei der Spuren- sicherung entnommen werden, dass G.___ des Kriminaltechnischen Dienstes mehrere Hanfpflanzen als Proben abgeerntet und sichergestellt habe. Diese könnten, falls durch die Staatsanwaltschaft er- wünscht, auf den THC-Gehalt ausgewertet werden (act. 1/4 StA S. 3). Gestützt auf die Angaben im Spurensicherungsbericht sowie dem Rapport der Kantonspolizei Zürich müsste somit davon

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ausgegangen werden, dass der THC-Gehalt nicht ausgewertet wurde, ansonsten nicht vermerkt wor- den wäre, dass der Wirkstoff THC auf Wunsch ausgewertet werden könne. Schlussfolgernd kann der Deklaration von «THC» im Spurensicherungsbericht nicht grosses Gewicht beigemessen werden. An- dernfalls müsste im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass bei sämtlichen aufgeführten Posten im Spurensicherungsbericht, wo «THC» nicht aufgeführt ist, auch kein THC enthalten ist. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer an der Hauptver- handlung ausgeführt, dass vor Ort (an der Hausdurchsuchung) ein Drogenschnelltest durchgeführt worden sei (E. 5.4.2.2 S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf einen Schnelltest. Möglicherweise wurden die Wirkstoffe im obengenannten Spu- rensicherungsbericht durch einen entsprechenden Test festgestellt. Konkrete Ergebnisse sind jedoch nicht in den Akten festgehalten, weshalb die Beweiskraft der angeblichen Drogenschnelltests fragwür- dig erscheint. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft widersprüchliche Aussagen dazu machte, wel- che Drogenschnelltests genau durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft aus (act. 00.00 LG Seite 24 f.), dass die Untersuchungsbehörde erst einen Schnelltest mit einem Säckchen und Lösemittel durchführe, wobei bei einer rosa Färbung der Wirkstoff CBD enthalten sei und bei einer blauen Färbung THC. Wenn der Beschuldigte dieses Resultat des Schnelltests anerkenne, könne man sich Kosten und Zeit sparen und müsse nicht noch mit dem Schnell- test «Nirlab» testen. Dann müsse das ganze Prozedere mit dem «Nirlab» Test nicht noch durchlaufen werden. Der Test «Nirlab» sei ein kompliziertes Verfahren, welches den THC-Gehalt (Anmerkung des Gerichts: vermutungsweise den genauen THC-Gehalt in Prozenten) wiedergebe. Gemäss der Staatsan- waltschaft hat der Beschuldigte bei den relevanten Materialien anerkannt, dass es sich um Drogenhanf handelte. Implizit erklärt die Staatsanwaltschaft somit, dass keine komplizierten «Nirlab» Schnelltests durchgeführt wurden, da dies nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anerkennung des Drogenhanfs durch den Beschuldigten nicht mehr notwendig erschien, sondern lediglich einfache Schnelltests durchgeführt wurden und der genaue THC-Gehalt der vorhandenen Proben somit nicht festgestellt worden ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum behauptete die Staatsanwalt- schaft, dass «Nirlab» Drogenschnelltests durchgeführt wurden und diese absolut zuverlässigen und beweissicheren Tests in pink oder blau angeben würden, ob es sich bei der Substanz um CBD oder THC gehandelt hätte. Somit steht für das Obergericht nicht fest, welche Tests nun tatsächlich durchgeführt wurden, und welche Ergebnisse diese Tests lieferten (also ob lediglich die Unterscheidung CBD-THC vorgenommen wurden, oder ob auch der strafrechtlich relevante THC-Gehalt der Proben geprüft wurde). Im Formular Unkostenerhebung der Kantonspolizei (act. 11/2 StA) ist die Position FuD/FuM Schnelltest nicht angekreuzt und es sind auch keine Kosten erfasst. Gestützt auf diese Tatsache, dass verlässliche Angaben über die durchgeführten Schnelltests fehlen bzw. die Angaben gar widersprüch- lich sind und sich in den Akten auch keinerlei Unterlagen hierzu finden lassen, kann somit nicht auf die

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Schnelltests als Beweise abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht beantwortet zu werden, ob ein Schnelltest überhaupt zuverlässig und beweissicher ist. Gestützt auf diese Erkennt- nis, dass auf die angeblich durchgeführten Schnelltests nicht abgestellt werden kann und im Übrigen keinerlei Labortests des Pflanzenmaterials vorliegen, kommen auch den Deklarationen der Spurnum- mern 1 und 2 als «THC» im Spurensicherungsbericht vom 10. Oktober 2020 (act. 1/2 StA), welche auf die Positionen Nr. 1 und 3 des Verzeichnisses der Zufallsfunde verweisen (act. 3/3 StA), keinerlei Be- weiswert zu. Denn die Angaben, ob es sich um THC oder CBD-haltiges Material handelt, können sich einzig und alleine auf Schnelltests stützen, wobei bereits der Ursprung der Beweiskette fehlerhaft ist. Zur Tatsache, dass das sichergestellte Pflanzenmaterial nicht zur genauen Untersuchung und Ermitt- lung des THC-Gehalts an ein Labor gesandt wurde, erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe das Verzeichnis über die Zufallsfunde (act. 3/3 StA) unterzeichnet und mit seiner Unterschrift die Vollstän- digkeit und die Richtigkeit des Verzeichnisses bestätigt. Er habe an der gleichentags durchgeführten Einvernahme ausgesagt, er habe THC-Cannabis und möchte nicht, dass dies im forensischen Institut ausgewertet werde (act. 2/2 StA Frage 98). Wenn es sich bei 80 respektive 90 Prozent der Pflanzen um CBD gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte weder mit seiner Unterschrift das Verzeichnis bestätigt noch auf eine Auswertung der sichergestellten Spuren verzichtet (E. 5.4.2.2 S. 23 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). In Bezug auf die Unterschrift des Beschuldigten auf dem Verzeichnis der Zufallsfunde gilt es festzuhalten, dass lediglich bei Position 3 der von der Vorinstanz als relevant angesehenen Hanf- blüten ausdrücklich «THC» vermerkt ist. Diesbezüglich liegt ohnehin ein Geständnis des Beschuldigten vor, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handle (act. 2/2 StA Frage 51). Für die 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten sowie die 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten geht das vorinstanzliche Argument ins Leere. Diesbezüglich sagt das Verzeichnis alleine nichts über den Wirkstoff des sicherge- stellten Materials aus. Betreffend dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte keine Analyse des Cannabis gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Strafverfolgungs- behörden und insbesondere die der Staatsanwaltschaft ist, die Schuld der beschuldigten Person nach- zuweisen (vergleiche E. 3.5.1 vorstehend). Der Beschuldigte muss sich ausserdem nicht selbst belasten, weshalb grundsätzlich nachvollziehbar ist, wenn er im Strafverfahren nicht auf eine Überprüfung des THC-Gehalts besteht. Dass gemäss der Vorinstanz das Abernten von 22 Pflanzen zur genauen Bestim- mung des Ertrags unzumutbar gewesen wäre, kann dem Beschuldigten nicht negativ angelastet wer- den. Die Staatsanwaltschaft ist nicht an «Wünsche» des Beschuldigten gebunden und es wäre ihr ohne weiteres offen gestanden, die Cannabispflanzen sowie das abgeerntete Material auf deren bezie- hungsweise dessen THC-Gehalt zu testen. Nur so können entsprechende Beweise gesichert werden, um dem Beschuldigten eine Schuld nachzuweisen. Dies insbesondere da gemäss Verzeichnis über die Zufallsfunde respektive im Spurensicherungsbericht offenbar tatsächlich CBD-haltige Pflanzen(-reste) sichergestellt worden sind. Dieser Umstand hätte die Ermittlungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft

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veranlassen müssen, weitere Tests durchzuführen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar seit Be- ginn zugab, THC-haltiges Cannabis angepflanzt zu haben, er aber wiederholt betonte, dass auch CBD- haltiges Material darunter sei. Somit kann die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Laboranalyse der Pflanzen abgelehnt hatte, nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Ausserdem führte die Vorinstanz aus, geschulte Polizeibeamte könnten einerseits den Unterschied zwischen Schnittabfällen und Cannabisblüten und andererseits zwischen nassem und getrocknetem Cannabis erkennen. Dies, da die Polizeibeamten vor Ort die einzelnen Cannabisblüten auch hätten ab- tasten und wiegen können (E. 5.4.2.2 S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es mag wohl sein, dass geschulte Polizeibeamten gewisse Unterscheidungen hinsichtlich des Pflanzenmaterials vornehmen können, wobei nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang dies der Fall ist. Fest steht jedoch, dass die vorliegend interessierenden Fragen des genauen Trocknungsgrades, die Fest- stellung des Wirkungsstoffes (THC oder CBD) sowie des Wirkungsgrades (beispielsweise THC-Gehalt von über 1 Prozent) des Materials von blossem Auge nicht beurteilt werden können. Somit vermag auch dieses Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Selbst wenn beispielsweise bei den im Ver- zeichnis der Zufallsfunde mit Nummer 1 betitelten 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten, bei wel- chen der Beschuldigte angibt, dass es sich um Schnittabfälle und nicht um Hanfblüten gehandelt habe (act. 2/2 StA Frage 48), davon ausgegangen würde, dass es sich gestützt auf das geschulte Polizeiauge um Hanfblüten gehandelt hätte, könnte nicht eruiert werden, ob es sich um THC- und CBD-Material gehandelt hätte. Der Beschuldigte gibt selbst an, dass dies gemischtes Material von THC- und CBD- Pflanzen sei (act. 2/2 StA Frage 48), weshalb im Zweifel davon ausgegangen werden müsste, dass es sich um CBD-Pflanzen handelte. Diese analoge Schlussfolgerung müsste auch bei den übrigen aufge- fundenen Pflanzenmaterialien gezogen werden, weshalb die Argumentation der Vorinstanz nicht ziel- führend ist. Gestützt auf das soeben Dargelegte, kann nicht ohne ernsthafte Zweifel eruiert werden, welche der sichergestellten Pflanzen und Blüten THC enthalten und strafrechtlich relevant sind. Da der Beschul- digte jedoch geständig ist, THC-haltiges Cannabis angebaut zu haben, ist dennoch der Ernteertrag zu schätzen. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten über die Ertragsabschätzung (act. 5/8 StA S. 3) geht von einem Mindestertrag von 22 Gramm Blüten pro Pflanze aus. Neuere Studien würden davon ausgehen, dass 40 Gramm Blüten pro Pflanze bei guten Verhältnissen realistisch seien. Aufgrund mangelnder Informationen zur Watt-Zahl der Natriumdampf-Lampen konnte der Gutachter keine Er- tragsabschätzung gestützt auf elektrischer Leistung der Beleuchtung vornehmen (act. 5/8 StA S. 2). Auf der für 84 Cannabispflanzen eher grosszügigen Anbaufläche von 20 m 2 könne

durchaus

mit höheren Erträgen – somit mit durchschnittlichen Erträgen von 40 Gramm getrockneter Cannabisblüten pro

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Pflanze – gerechnet werden. Der Beschuldigte beanstandet lediglich die im Rapport vom 2. November 2020 (act 1/4 StA S. 5) vorgenommene Berechnung anhand der Lichtleistung. Die Schätzung des Gut- achters gestützt auf die Erfahrungswerte wird hingegen nicht in Frage gestellt. Die Berechnungen der Vorinstanz (E. 5.4.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sind nachvollziehbar, da sie sich unter ande- rem auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten stützen wie nachfolgend aufgezeigt wird und zu- dem mit dem schlüssigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Mai 2023 (act. 5/8 StA) über die Ertragsabschätzung übereinstimmen. Es ist somit von einem Ertrag von 40 Gramm getrock- netem Cannabis pro Pflanze auszugehen. Pro Zyklus ergäbe dies bei 84 Pflanzen 3.36 Kilogramm ge- trocknete Cannabisblüten. Gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Mai 2023 (act. 5/8 StA) sowie die vorinstanzlichen Ausführungen (E. 5.4.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung) wird zudem von einer Zyklusdauer von 3 Monaten ausgegangen, insbesondere wenn man be- achtet, dass der Beschuldigte zugibt, mit Samen und nicht mit Stecklingen gestartet zu haben. Der Fotodokumentation kann entnommen werden, dass sich die Hanf-Indoor-Anlage im Kellerge- schoss des Wohnhauses des Beschuldigten befand (act. 1/3 StA). Auf der Übersichtsaufnahme sind zwölf Röhren à sieben Plätze ersichtlich (act. 1/3 StA S. 6). Insgesamt hatten somit 84 Pflanzen gleich- zeitig in der Anbaueinrichtung Platz. Es wurden unter anderem auch neun Natriumdampflampen fest- gestellt (act. 3/3 StA Nr. 36). Zu deren Watt-Zahl finden sich hingegen keine Angaben in den Akten. Die Vorinstanz ging aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Pflanzen davon aus, dass die Anlage dauernd und mit jeweils 84 Hanfpflanzen in Betrieb gewesen sei. Aufgrund der Professionalität der Anlage und den berufsbedingten Fähigkeiten des Beschuldigten habe er allfälligen Problemen sofort entgegenwir- ken und die Ertragsmenge sichern können (E. 5.4.2.2 S. 24 erstinstanzliche Urteilsberatung). Der Beschuldigte bestritt nie, dass die 9.68 Kilogramm Hanfblüten THC-haltig seien. So steht es im Übrigen auch in dem von ihm unterzeichneten Verzeichnis der Zufallsfunde (act. 3/3 StA Nr. 3). Er betonte jedoch, dass er die Blüten erst am Vortag von 60 Pflanzen geerntet habe und deshalb nicht das volle Gewicht der Blüten berücksichtigt werden könne (act. 2/2 StA Fragen 51, 90). Im Zusammen- hang mit der Ertragsrechnung führte die Vorinstanz aus, wenn die aufgefundenen Cannabisblüten durch den Trocknungsprozess 75 Prozent ihres Gewichts verlieren würden, eine Menge von 2.42 Kilo- gramm (9.68 kg x 0.25) übrig bliebe. Teile man dieses Endgewicht der trockenen Blüten durch 60 Pflan- zen, die der Beschuldigte nach eigener Aussage abgeerntet habe, ergebe dies einen Ertrag von exakt 40 Gramm Cannabisblüten pro Pflanze. Somit sei davon auszugehen, dass die aufgefundenen nassen 9.68 Kilogramm THC-haltigen Hanfblüten ein Trockengewicht von 2.42 Kilogramm aufweisen. Der Be- schuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2020 aus, dass er ungefähr 80 Pflanzen mit THC-Cannabis für die Ernte angepflanzt hat (act. 2/2 StA Fragen 26 bis 28), welche für den Eigen- konsum bestimmt waren (act. 2/2 StA Frage 37). Damit gesteht der Beschuldigte letztlich nichts

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anderes ein, als dass diese Pflanzen durchaus geeignet waren, einen THC-Gehalt von über 1 Prozent zu erzielen und er (angeblich für seinen Eigenkonsum) mit der Ernte von Drogenhanf rechnete. Nebst den nassen Cannabisblüten von 9.68 Kilogramm, welche aus 60 Pflanzen resultierten, konnten anläss- lich der Hausdurchsuchung auch die restlichen 22 Pflanzen (Höhe ca. 50 bis 55 cm) der insgesamt 82 angepflanzten aufgefunden werden, welche bereit zum Ernten waren (act. 3/3 StA Nr. 32; act. 2/2 StA Fragen 87 bis 88). Ausgehend davon, dass diese 22 Pflanzen ebenfalls einen Ertrag von 40 Gramm Cannabisblüten pro Pflanze ergeben hätten, hätte dies einem Betrag von 880 Gramm entsprochen. Insgesamt resultiert ein Ertrag von 3.3 Kilogramm bei 82 Pflanzen in einem Anbauzyklus. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass es sich bei den 1.92 Kilogramm getrockneten Hanfblüten um THC-haltiges Material handelt. Eine solche Annahme lässt sich weder aus dem Verzeichnis der Zu- fallsfunde noch aus dem Spurensicherungsbericht ableiten (act. 3/3 StA Nr. 2; act. 1/2 StA; ein Zusatz von «THC» ist gerade nicht vermerkt). Da sich weder gestützt auf die vorhandenen Berichte noch ge- stützt auf ein Geständnis des Beschuldigten noch gestützt auf andere Umstände etwas anderes fest- stellen liesse, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei den aufgefundenen 1.92 Kilogramm Cannabis der Wirkstoff THC enthalten ist, beziehungsweise muss im Zweifel davon ausge- gangen werden, dass es sich nicht um Drogenhanf handelt. Demgemäss braucht nicht beantwortet zu werden, ob es sich tatsächlich um Hanfblüten oder aber um Schnittabfälle gehandelt hatte, welche gemäss Aussagen des Beschuldigten nicht zum Konsum geeignet gewesen wären. Dasselbe gilt in Be- zug auf die aufgefundenen 9.06 Kilogramm gefrorenen Hanfblüten (act. 3/3 StA Nr. 1; act. 1/2 StA Spurnummer 2). Zwar ist im Spurensicherungsbericht der Zusatz «THC» vermerkt (act. 3/3 StA Nr. 1; act. 1/2 StA Spurnummer 2). Wie vorstehend jedoch ausgeführt wurde, hat dieser Vermerk keinerlei Beweiswert, da es bereits an zuverlässig durchgeführten Wirkstoff-Tests mangelt und nicht nachvoll- zogen werden kann, worauf sich diese Deklaration als THC-Cannabis stützt. Der Beschuldigte sagte zu dieser Position aus, es seien Schnittabfälle gemischt aus THC- und CBD-haltigen Pflanzen (act. 2/2 StA Frage 48; act. 2/6 StA Frage 42). Da somit weder gestützt auf die vorhandenen Berichte festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang der Wirkstoff THC enthalten ist und ein Geständnis des Be- schuldigten nicht vorliegt, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um Drogen- hanf handelt. Das Obergericht gelangt gestützt auf die obigen Ausführungen zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seiner Hanf-Indoor-Anlage von März bis Oktober 2020 einen Ernteertrag von insgesamt 3.3 Kilogramm getrockneter Cannabisblüten erzielen konnte, was einem Anbauzyklus entspricht. Der Beschuldigte war sich der Drogenhanfqualität der gezogenen Ernte bewusst, also dass Pflanzenmaterial resultieren würde, welches den zulässigen THC-Wert von 1 Prozent überschreitet. 3.5.4 Zum Eigenkonsum

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3.5.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Aufgrund der Professionalität der Anlage, der Investition in die Anlage, der Anzahl der Pflanzen und der geernteten sowie getrockneten Menge an Cannabisblüten gelangte die Vorinstanz zur Überzeu- gung, dass die Aussage, der Betrieb der Anlage sei einzig und allein für den Eigenkonsum, eine Schutz- behauptung darstelle (E. 5.4.2.3 S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.5.4.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat mehrfach und konzis ausgesagt, das Cannabis sei für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Er habe das Cannabis vakuumieren wollen und es so über mehrere Jahre lang haltbar ma- chen wollen. Die Quantität des vorgefundenen Cannabis spiele für die Anwendung von Art. 19a Abs. 1 BetmG keine Rolle. So könne mit Verweis auf BGer 6B_523/2014, 6B_524/2014 vom 4. Dezember 2014 auch ein grosser Drogenvorrat oder ein umfangreicher Anbau dem privilegierten Eigenkonsum dienen. Gehe man jedoch davon aus, dass es sich hinsichtlich des vermeintlichen Eigenkonsums lediglich um eine Schutzbehauptung handle, und die Menge zur Weitergabe diene, müsse dies anhand weiterer Indizien als der blossen Menge festgemacht werden. Sowohl der Beschuldigte als auch B.___ hätten ausgesagt, dass der Beschuldigte sehr naturverbunden sei und auch gerne mit dem Cannabis koche. Insofern verkenne die Vorinstanz, dass Cannabis bekanntermassen auch für andere Zwecke als das blosse Rauchen verwendet werden könne. Es bestehe kein Raum für eine Schutzbehauptung. 3.5.4.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, sehr selten und sehr kontrolliert zu konsumieren; ungefähr alle drei Monate, wieder öfters und dann einen Monat bis zwei nicht mehr (act. 2/2 StA Fragen 11 und 15). Er mache das zur Entspannung. Er konsumiere, seit er 20 Jahre alt sei (act. 2/2 StA Fragen 12 und 14). Da er selber anbaue, habe er praktisch keine Auslagen für den Konsum. Er gebe zu, dass er THC-haltiges Cannabis angepflanzt habe (act 2/2 StA Fragen 18-20). Er habe das Marihuana für seinen Eigengebrauch ange- pflanzt. Man könne dies über Jahre aufbewahren. Es sei eine Art Veredelung. Er hätte es vielleicht auch im Freundeskreis verschenkt (act. 2/2 StA Frage 37). Es sei nicht zum Verkauf gedacht gewesen. Durch sein eigenes Geschäft sei er finanziell nicht auf solche illegalen Sachen angewiesen (act. 2/2 StA Frage 38). Er wiege das Cannabis auch für seinen Eigengebrauch ab und vakuumiere dieses. Das THC gehe aufgrund des Lichts und der Luft sonst kaputt. Man müsse wissen, wie viel sich im Beutel befinde (act. 2/2 StA Frage 83). Er habe mit dem Cannabiskonsum früh angefangen. Mit seinem Onlineshop habe er mittlerweile viel erreicht und der Konsum sei für ihn nur noch ein Genuss (act. 2/2 StA Frage 119). An der zweiten polizeilichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine Erstaussagen betreffend Eigenkonsum von Cannabis. Heute sei es eigentlich noch weniger bis gar nichts mehr, da er kürzlich Vater geworden sei. Er habe den Konsum eingestellt (act. 2/6 StA Fragen 8-11). Auf den Vorhalt, die

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aufgefundene Menge könne unmöglich lediglich für den Eigengebrauch gedacht gewesen sein, führte der Beschuldigte aus, er habe bereits gesagt, wenn Cannabis-Blüten vakuumiert würden, diese über Jahrzehnte gelagert werden können. Wenn man Cannabis anpflanze, habe man immer das Risiko, dass man am Ende nichts oder nur wenig habe. Er habe aber Verständnis für die Zweifel. Das einzige Ziel beim Anbau sei die Haltbarkeit. Wenn man mehr habe ernten können, bedeute dies nicht, dass man auch mehr konsumiere (act. 2/6 StA Frage 43-45). Auch an der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigt der Beschuldigte seine Erstaussagen hinsicht- lich des Eigenkonsums (act. 2/9 StA Fragen 23-29). Vielleicht hätte sein Ertrag ausgereicht, sodass man 5 Jahre lang jeden Tag einen Joint hätte rauchen können, er wisse es nicht genau (act. 2/9 Frage 24). Man könne es trocken lange lagern, es werde quasi veredelt wie beim Wein (act. 2/9 Frage 24). Die zwei elektronischen Waagen und das Vakuumiergerät hätte er sowohl in der Küche als auch für das Abwägen und Vakuumieren des Marihuanas gebraucht, aus Haltbarkeitsgründen (act. 2/9 Frage 25). Auf den Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass man sich für den Eigenkonsum die Mühe mache, die Gramm genau abzuwägen, führte der Beschuldigte aus, man wolle trotzdem wissen, wie viel drin sei, damit man ähnliche Päckchen habe. Man wissen dann, wie viel man konsumiert habe, damit man «gerade Zahlen» habe (act. 2/9 StA Frage 26). Früher hätte er viel konsumiert. Er könne jedoch nicht sagen wie viel genau er konsumiert habe (act. 2/9 Fragen 27-28). Auf Nachfrage, wieso er nicht angeben könne, wie viel er konsumiert habe, wenn er den Eigenkonsum zwecks Überprüfung mit der Waage abgewo- gen und die Menge portioniert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keinen Mittelwert an- geben könne und den Eigenkonsum nicht mit der Waage überprüft hätte (act. 2/9 Frage 29). An der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussage, wonach er das Cannabis zum Eigenkonsum angebaut habe (act. 7.1 Fragen 117 f.). Zur Professionalität der Anlage meint der Beschuldigte, dass wenn man etwas ansammeln möchte und davon zehren möchte für den Eigenkonsum über längere Zeit, dann könne man das so machen (act. 7.1 Frage 120). 3.5.4.3 Erwägungen des Obergerichts Vorliegend bildet der zu erwartende Ertrag der Hanf-Indoor-Anlage ein gewichtiges Indiz für die Frage, ob der Beschuldigte ausschliesslich zum Eigenkonsum produzierte. Die Staatsanwaltschaft beauftragte daher das Forensische Institut Zürich mit einem Gutachten zur Frage, wie hoch der zu erwartende Er- trag der Plantage gewesen wäre (act. 5/1 StA). Das entsprechende Gutachten vom 23. Mai 2023 kommt gestützt auf die Fotodokumentation der Örtlichkeiten und Sicherstellungsliste im Wesentlichen zum Schluss, dass sich der Ernteertrag der Indooranlage bei ca. 20 m 2 und 84 Cannabispflanzen pro Erntezyklus und durchschnittlichen Erträgen von 40 g getrocknete Cannabisblüten pro Pflanze auf

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einen Jahresertrag von mindestens 13 Kilogramm belaufen hätte (act. 5/8 StA S. 3). Allein diese Menge würde den Jahresbedarf zum täglichen Eigenkonsum bei weitem übersteigen. Nach Angaben des Beschuldigten habe er früher mehr geraucht, doch mittlerweile würde er sehr sel- ten und sehr kontrolliert konsumieren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er selbst wenig konsu- miere schliesst wohl jegliche Konsumationsform mit ein (Rauchen, Essen etc.). Unter diesen Umstän- den hätte die zu erwartende Ernte von 13 Kilogramm den jährlichen Konsum des Beschuldigten deut- lich überstiegen, selbst wenn er wie von ihm angegeben, einen Teil Freunden verschenkt hätte. Der vage Einwand des Beschuldigten, man könne das Marihuana lange aufbewahren – ja dies sogar eine «Veredelung» darstelle – überzeugt nicht. Die erhebliche Menge, welche, wie dargelegt, den jährlichen Eigenkonsum des Beschuldigten deutlich überstiegen hätte und der Umstand, dass diese Drogen- menge vom Beschuldigten auch über eine gewisse Zeit hätte gelagert werden müssen, stellte eine konkrete Gefahr dar, dass auch Dritte davon hätten konsumieren können. Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Feststellung einer grösseren Menge an Betäubungs- mitteln nicht zwingend zum Ausschluss des Eigenkonsums führt. Jedoch verkennt der Beschuldigte, dass vorliegend weitere Indizien auf eine mögliche Weitergabe hi ndeuten. Insbesondere der Besitz von Betäubungsmittelutensilien, welche beim Drogenhandelt verwendet werden, können einen solchen Nachweis erbringen. Vorliegend wurden ein Vakuumiergerät und zwei elektronische Waagen aufge- funden zwecks Portionierung des Cannabis. Es erscheint wenig überzeugend, dass der Beschuldigte das Cannabis portioniert und sortiert hätte, wäre es lediglich für seinen Eigenkonsum bestimmt gewe- sen. Der Beschuldigte gesteht, das Cannabis vakuumiert zu haben, um es länger haltbar zu machen. Der Beschuldigte verstrickt sich hingegen in widersprüchlichen Aussagen, weshalb das Abwiegen des Cannabis und portionieren notwendig gewesen sei. Zuerst behauptet er, er mache dies, um seinen Eigenkonsum zu überprüfen. Dennoch behauptet der Beschuldigte konsistent, nicht sagen zu können wie viel er konsumiert oder in der Vergangenheit konsumiert hat, obwohl er den genauen Konsum mit dem Abwiegen nachverfolgt haben will. Auf den Widerspruch angesprochen will der Beschuldigte den Eigenkonsum dann entgegen seinen früheren Aussagen doch nicht mehr mittels Waage überprüft ha- ben, womit keine nachvollziehbare Begründung vorliegt, weshalb er das Cannabis abgewogen hat. Die Einschätzung des diesbezüglichen widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als abwegig wie auch deren Wertung als Schutzbehauptungen (E. 5.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sind deshalb ebenfalls zutreffend. Hinzu kommt, dass die Indooranlage professio- nell eingerichtet wurde und einige Investitionen in die Anlage geleistet wurden (vergleiche hierzu die vorinstanzlichen Ausführungen in E. 5.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung), was den behaupteten Anbau zum blossen Eigenkonsum schlicht unglaubhaft erscheinen lässt.

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Das Obergericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf die obigen Ausführungen zum Schluss, dass der Beschuldigte die Hanf-Indoor-Anlage nicht zwecks Eigenkonsum betrieben hat, beziehungsweise, dass diese nicht dafür bestimmt war. 3.5.5 Verkaufstätigkeit und Gewinn 3.5.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass die Hanf-Indoor-Anlage mehr als zwei Jahre lang be- trieben wurde und in dieser Zeit insgesamt acht Anbauzyklen mit jeweils 84 Hanfpflanzen erfolgten. Dadurch sei ein Ertrag von 26 Kilogramm getrockneter Cannabisblüten erzielt worden. Da an der Haus- durchsuchung 12.959 Kilogramm an getrockneten Cannabisblüten aufgefunden worden seien, fehlten rund 13 Kilogramm. Aufgrund des aufgefundenen Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00, welches nicht aus dem legalen Betrieb der Firma zimmerpflanen.ch stammen könne, der finanziellen Bedräng- nis des Beschuldigten und der Tatsache, dass der geltend gemachte Eigenkonsum unglaubwürdig sei, müsse der Beschuldigte die fehlenden 13 Kilogramm seiner geernteten und getrockneten Cannabis- blüten verkauft haben und dabei einen Umsatz von CHF 52'000.00 (13 kg à CHF 4'000.00) erzielt haben. Abzüglich der Anlagekosten im Betrag von CHF 6'000.00, der Stromkosten im Betrag von CHF 3'487.89, und den weiteren anfallenden Kosten für Erde, Wasser, Töpfe und dergleichen im grosszügig errech- neten Betrag von CHF 1'000.00 pro Anbauzyklus, somit CHF 8'000.00, resultiere ein Gewinn von ge- rundet CHF 34'000.00 (E. 5.4.2.4 S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.5.5.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert zusammenfassend, die Vorinstanz erwähne in keiner Weise, wie beziehungs- weise an wen er das Cannabis verkauft haben soll. Auch der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 2. No- vember 2020 halte ausdrücklich fest, es gebe keine Hinweise auf einen Verkauf (act. 1/4 StA S. 6). Weder B.___ noch die zwei befragen Kundinnen der Einzelfirma «YZ» hätten ausgesagt, vom Beschul- digten Cannabis gekauft zu haben. Es sei nicht möglich, durch eine hypo-thetische Berechnung der Ernte respektive aufgefundene Menge eine Händlertätigkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz werfe dem Beschuldigten eine Menge von 26 Kilogramm getrocknetem Hanf vor. Weil an der Hausdurchsuchung 1.92, 9.68 und 9.06 Kilogramm Blüten aufgefunden worden seien, stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es müsse etwas fehlen. Sie lasse die gefrorenen 9.06 Kilogramm ohne nähere Quellenan- gabe auf 15 Prozent oder 1.359 Kilogramm schrumpfen. So fehle exakt die Menge, die nicht vorhanden sei. Zu dem dadurch erzielten Gewinn von CHF 52'000.00 stelle die Vor-instanz ohne Quellenangabe oder Information zum effektiven THC-Gehalt fest, ein Preis von CHF 4'000.00 pro Kilogramm Cannabis sei «durchaus marktüblich». Ferner habe der Gutachter auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft mitge- teilt, dass aufgrund der vorliegenden Informationen keine Gewinnabschätzung vorgenommen werden

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könne (act. 5/10 StA). Ausserdem reiche die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes beziehungsweise eines Gewinnes nicht aus. 3.5.5.3 Aussagen des Beschuldigten Bezogen auf das festgestellte Bargeld in der Höhe von CHF 51'000.00 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei deklariertes Geld, das sauber versteuert werde aus seiner Firma «YZ». Er möge Bargeld und lasse seine Kunden auch gerne mit Bargeld bezahlen. Er habe das Geld über längere Zeit angespart und hätte es in nächster Zeit auf ein Konto eingezahlt, um es in der Geschäftsbuchhaltung einzutragen. Es habe nichts mit dem Verkauf von Cannabis zu tun. Sein Geschäft laufe super und es werde jährlich mehr. Er habe Verständnis, dass dies komisch erscheine. In XY habe er sein Büro, die Versandabteilung sei aber in ZZ. Das Geld sei nicht in der Nähe von Cannabis aufgefunden worden, sondern in seinem Büro für seine Firma «Yz» (act. 2/2 StA Fragen 103-107). Der Beschuldigte streitet ab, gewerbsmässi- gen Handel betrieben zu haben. Es sei sein Hobby und er liebe Pflanzen. Sein Geschäft laufe sehr gut und er habe es nicht nötig, auf diese Art und Weise Geld zu verdienen (act. 2/2 StA Frage 111). Er verdiene monatlich zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00 und habe ungefähr CHF 2'500.00 Ausga- ben jeden Monat. Als Vermögen habe er sein Haus, sein Geschäft und das sichergestellte Bargeld, das zu seinem Geschäft gehöre (act. 2/2 StA Fragen 115-117). Am 25. November 2021 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein (act. 7/5/2 StA). Darin hat er die Kundenbestellungen 2020/21 und Umsätze der «Yz» offengelegt. Das Geschäft laufe gut. Die an- lässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Bareinnahmen würden aus frequentierten Laufkunden im Jahre 2020 stammen. Der Beschuldigte reichte eine Liste «Bareinnahmen ab Versandabteilung ZZ und Beratungsdienstleistungen vor Ort 2020» (act. 7/4/4StA) ein, wonach er insgesamt einen Betrag von CHF 55'188.85 in bar eingenommen haben will. Da er gesetzlich ausserdem nicht verpflichtet sei, die Bareinnahmen fristgerecht auf ein Konto einzuzahlen, könne er mit diesen Geldern haushalten, wie er es als Unternehmer für richtig erachte. So reiche es vollkommen aus, wenn er die Gelder per Jah- resende der Buchhalterin melde, was er auch getan habe. Da die Gelder jedoch von der Polizei sicher- gestellt worden seien, hätte es nach Ansicht der Buchhalterin keinen Sinn ergeben, diese Gelder in der Steuerrechnung (Anmerkung des Gerichts: wohl eher in der Steuererklärung) aufzunehmen, da das Geld eingezogen worden sei und unklar sei, wieviel davon verbucht werden könne. An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2022 verwies der Beschuldigte auf seine Stel- lungnahme, in der er detailliert beschreibe, wie der Betrag zusammengekommen sei (act. 2/6 StA Frage 14; act. 7/5/2 StA). Ferner habe er umfangreiche Dokumente eingereicht (act. 2/6 StA Frage 15). Hin- sichtlich der Barzahlungen von Kunden führte er aus, man habe online bestellen können mit der Op- tion, die Ware in ZZ abzuholen und vor Ort bar zu bezahlen. Aus Zeitgründen sei diese Möglichkeit vorübergehend inaktiv gewesen, nun jedoch wieder möglich (act. 2/6 StA Frage 16). Auf Vorlage der

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vom Beschuldigten eingereichten Liste «Bareinnahmen ab Versandabteilung ZZ und Beratungsdienst- leistungen vor Ort 2020» (act. 7/4/4StA) antwortete der Beschuldigte, er habe diese Liste erstellt, um sie vor Ablauf des Jahres 2020 seiner Buchhalterin weiterzugeben (act. 2/6 StA Fragen 18 f.). Er habe sie im Oktober/November 2020 fertiggestellt und eingereicht. Es könne sein, dass er diese auch erst im Dezember 2020 eingereicht habe. Er könne es nicht mehr genau sagen (act. 2/6 StA Frage 20). Die Liste soll dokumentieren, dass aus dem Verkauf von Pflanzen auch Bareinnahmen gemacht wurden und diese auch deklariert werden (act. 2/6 Frage 21). Auf den Vorhalt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass in ZZ ein Verpackungszentrum bestehe, jedoch kein offener Verkaufsladen, wo Pflanzen direkt gekauft werden könnten, führte der Beschuldigte aus, sie hätten für Laufkunden vor Ort eine Kasse. Sie hätten alles vor Ort um Bar einen Verkauf abzuschliessen. Auch bei der Firma «F.___ Pflan- zen», welche mit ihnen zusammenarbeite, sei es möglich, vor Ort einzukaufen, wobei diese Möglich- keit nicht gross publiziert werde. Auch wenn nichts vor Ort beschriftet sei, hätten sie aufgrund der Veröffentlichung des Standortes über Google Maps, Instagram und dergleichen, Kunden, welche sie vor Ort besuchen würden (act. 2/6 Fragen 22-26). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. September 2022 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass die Stückelung des Bargeldes in vorwiegend 20er Noten keine Relevanz habe (act. 2/9 StA Frage 32). Das Geld sei noch nicht versteuert, da dieses aufgrund der Sicherstellung durch die Polizei- behörden noch nicht der Buchhalterin hätte übergeben werden können. Es könne erst versteuert wer- den, wenn seine Buchhalterin das Geld erhalte. Er hätte es jedoch der Buchhalterin gemeldet und da- mit seine Pflicht erfüllt (act. 2/9 StA Frage 33). Im Jahresabschluss 2020 könne man Einnahmen von brutto CHF 250'000.00 bis 300'000.00 erkennen. Die CHF 50'000.00 bar, die so auf die Seite gelegt worden seien, die seien ein kleiner Teil davon (act. 2/9 Frage 34). Sodann bestätigte der Beschuldigte, dass man die Pflanzen in bar bezahlen könne (act. 2/9 Frage 35). An der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussage, wonach das aufgefundene Bargeld aus seiner legalen Tätigkeit der «YZ» stamme (act. 7.1 Fragen 26 f.). Er sehe keinen Widerspruch darin, dass er dieses Geld bei der ersten Einvernahme als «Ersparnisse» betitelt habe, da dies über ein Jahr angespart worden sei. Bargeld einzunehmen sei nicht verboten und wenn man das über ein Jahr mache, sei es durchaus plausibel, dass man monatlich CHF 1'000.00 extra einnehmen könne an einem Standort (act. 7.1 Fragen 26 und 28). Die Liste der Bargeldeinnahmen sei nicht im Büro neben dem Bargeld aufgefunden worden, da diese Liste zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf Papier bestanden hätte, sondern erst (noch) auf dem Computer (act. 7.1 Frage 29). Gärtnereien durften gemäss Aussagen des Beschuldigten während des Corona-Lockdowns (Mitte März 2020 bis Mitte April 2020) offenbleiben, weshalb Laufkundschaft im Jahre 2020 möglich gewesen sei. Das Gewächshaus der Gärtnerei F.___ AG, wo sie Untermieter gewesen seien, habe offen halten

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dürfen. Es sei eben auch eine der einzigen Branchen gewesen, die das durften, weil dort viel Luft herrschte (act. 7.1 Frage 32). Die Möglichkeit von Barzahlung auf Abholung sei vor Oktober 2020 auf der Webseite ersichtlich gewesen, danach aus Zeitgründen für eine gewisse Dauer nicht mehr (act. 7.1 Frage 33 f.). In dieser Corona-Zeit hätte es ersichtlich einen «Boom» gegeben. Die Gärtnereien hätten exponentielle Verkäufe gemacht in dieser Zeit bis zu 200% mehr Umsatz. Das hätte eine Branchenaus- wertung gezeigt (act. 7.1 Frage 37 und 39). Der Beschuldigte bestreitet die Auffälligkeit der runden Zahl des sichergestellten Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00. Bis Ende Jahr (gemeint ab der Hausdurchsuchung im Oktober 2020) sei es noch mehr geworden und man könne auch einen Teil weg- genommen oder investiert haben, dann sei es rund geworden (act. 7.1 Frage 41). Dass er einen so hohen Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt habe und nicht zur Bank gebracht habe, hätte daran gele- gen, dass es Mitte Jahr gewesen sei. Bargeld aufzubewahren sei ja nicht verboten und einzunehmen auch nicht. Die Zeit (gemeint Corona-Pandemie) sei ja auch kritisch gewesen (act. 7.1 Frage 42-43). Er finde es absurd, dass die Staatsanwaltschaft die Stückelung des Geldes als Indiz werte, dass das Geld deliktischer Herkunft sei. Geld sei Geld. Man könne Geld entweder sortieren oder man könne es wild durcheinander ablegen, das spiele keine Rolle wie es daherkomme und was zusammenkomme. Das passiere dann so, wie es dann eingenommen werde (act. .7.1 Frage 44). 3.5.5.4 Erwägungen des Obergerichts Fakt ist – was bereits die Vorinstanz feststellte –, dass keine direkten Beweise für den Verkauf von Cannabis durch den Beschuldigten vorliegen und dass keine Abnehmer bekannt sind. Die befragten Kunden von «YZ» haben angegeben, Pflanzen vom Beschuldigten erworben zu haben. Der Beschul- digte habe ihnen auch keine Betäubungsmittel zum Kauf angeboten (act. 2/4 Frage 10, act. 2/5 Frage 10). Eine Auswertung von Datenträgern (Mobiltelefon, Computer) hat nicht stattgefunden. Auch feh- len Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen. Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. No- vember 2020 ist hierzu folgender Passus zu entnehmen: «Bei den errechneten Erträgen der Indoor- Hanfanlage ist anzunehmen, dass das konsumfähige Marihuana an mehrere Abnehmer weiterverkauft wurde. Diesbezüglich bestehen jedoch keinerlei Hinweise.» (act. 1/4 StA S. 6). Ein über den Anbau von Cannabis für den Eigenkonsum hinausgehendes Geständnis des Beschuldigten liegt ebenso wenig vor. Selbst die Staatsanwaltschaft hat sich bei ihren anfänglichen Ermittlungen wie folgt geäussert: Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Uri vom 14. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (act. 9/3) im Rahmen der Gerichtsstands-Diskussion hielt die Staatsanwaltschaft nach Ab- schluss der Hausdurchsuchung fest, dass ihrer Ansicht nach nicht von gewerbsmässigem Handel aus- gegangen werden könne, mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Gestützt auf die vorhandenen Akten würden hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, wes- halb von einem Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszugehen sei. Der Beschuldigte

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bestreite seinen Lebensunterhalt mit der legalen Geschäftstätigkeit der «YZ». Die vorliegende Unter- suchung hätte dem Beschuldigten nichts Gegenteiliges nachweisen können und es sei damit unklar, woher die sichergestellte Barschaft stamme. Jedenfalls sei weder ein grosser Umsatz von jährlich CHF 100'000.00 noch ein erheblicher Gewinn von jährlich CHF 10'000.00 durch gewerbsmässigen Han- del mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG auch nur ansatzweise belegt. Weil zusammenfassend gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten schichtweg kein konkreter Tatver- dacht bezüglich eines gewerbsmässigen Handels erkennbar sei und damit lediglich dem Rapport ent- sprechend der Tatverdacht eines Vergehens gegen das BetmG gegen den Beschuldigten im Raum stehe (Art. 19 Abs. 1 BetmG), sei das vorliegend schwerste und damit gerichtsstandsbestimmende Delikt der Betrug/Wiederhandlung UWG. Warum oder gestützt auf welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft ihre Meinung im Anschluss geändert hat, ist nicht ersichtlich. Mindestens jedoch kann aus den Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft geschlossen werden, dass keine direkten Beweise für einen Verkauf vorliegen. Nachfolgend gilt es entsprechend zu prüfen, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten von Betäubungsmitteln mit erheblichem Gewinn schlies- sen zu können. Für einen Handel mit Betäubungsmitteln spricht, dass der geltend gemachte Eigenkonsum vorliegend als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (vergleiche E. 3.5.4.3 vorstehend). Weiter spricht in Überein- stimmung mit der Vorinstanz die professionell aufgebaute Hanf-Indoor-Anlage, das aufgefundene Va- kuumiergerät sowie die zwei elektronischen Wagen und die Anzweiflung der Produktion für den Eigen- konsum für einen Handel mit Cannabis (vergleiche E. 5.4.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was die Menge des vorgefundenen Cannabis anbelangt, gilt es mit Blick auf das vorstehend erläuterte (ver- gleiche E. 3.5.3.4) zu berücksichtigten, dass dem Beschuldigten lediglich ein Ertrag von insgesamt 3.3 Kilogramm strafrechtlich relevantes Cannabis nachgewiesen werden konnte, da bei dem restlichen aufgefundenen Pflanzenmaterial unklar ist, welcher Wirkstoff (CBD oder THC) enthalten ist. Die eher geringe Menge des aufgefundenen THC-haltigen Cannabis lässt nicht zwingend auf einen Handel schliessen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Anlage wie sie bei der Hausdurchsuchung vor- gefunden wurde, erst seit einem Jahr besteht und nicht schon drei bis vier Jahre in Betrieb war. Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zuerst mit CBD-Testversuchen startete und erst drei bis vier Monate vor der Hausdurchsuchung THC-haltiges Cannabis anpflanzte, handelte es sich um die erste Ernte. Weil entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich ein Erntezyklus nachgewiesen ist und das erzeugte Cannabis bei ihm zuhause aufgefunden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er Cannabis im Wert von rund CHF 50'000.00 verkaufte, beziehungsweise, dass er über- haupt Cannabis verkaufte, womit ein gewichtiges Argument der Vorinstanz entkräftet wird. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist die Hanf-Indoor-Anlage selbst als eher klein anzu- sehen (vergleiche E. 7.3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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Vorliegend könnte das aufgefundene Bargeld in der Höhe von CHF 51'000.00 (act. 3/9 StA) sowie des- sen Stückelung (7 x CHF 1'000.00, 123 x CHF 200.00, 96 x CHF 100.00, 108 x CHF 50.00, 187 x CHF 20.00 und 66 x CHF 10.00) auf einen möglichen Handel mit Cannabis in grossen Mengen als auch in kleineren Mengen hinweisen. Neben der Stückelung könnte vorliegend ebenso die Art des Aufbewahrens des Bargeldes – in seinem Büro an seinem Wohnsitz – auf eine deliktische Herkunft hindeuten. Der Be- schuldigte behauptet jedoch konsistent, dass das Bargeld aus Barverkäufen seiner legalen Firma «YZ» stamme, womit eine plausible Erklärung vorliegen könnte. An seiner Versandabteilung in ZZ hätte er eine Bargeldkasse gehabt und der Laufkundschaft Pflanzen verkauft, die bar bezahlt worden seien. Fast ein Viertel des Umsatzes hätte er mit der Laufkundschaft erzielt. Gemäss dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Uri vom 15. Juni 2022 sowie gemäss den Aussagen des Beschuldigten selbst sind weder Beschilderungen der Firma «YZ» bei der Versandabteilung in ZZ angebracht noch Kundenpark- plätze vorhanden (act. 1/6 StA), weshalb sich die Frage aufdrängt, wie die Kunden das Geschäft über- haupt hätten auffinden können. Der Beschuldigte beantwortet diese Frage mit der Veröffentlichung des Standortes über Google Maps, Instagram und dergleichen, weshalb die Kunden den Standort trotz der fehlenden Beschriftung vor Ort hätten auffinden können (act. 2/6 Fragen 22-26). Der Beschuldigte untermauert seine Behauptung mit einer selbst erstellten Liste der Bareinnahmen über CHF 55'000.00, welche von Laufkundschaft der Firma «YZ» vor Ort in seiner Versandabteilung in ZZ im Jahr 2020 be- zahlt hätten (act. 7/4/4 StA) sowie der Jahresrechnung 2020 mit einem Umsatz von rund CHF 200'000.00 (act. 7/4/3 StA). Die Vorinstanz machte dem Beschuldigten den Vorwurf, die Liste der Bareinnahmen erst später nachgereicht zu haben, weshalb die Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werde. Die erst spätere Nachreichung dieser Liste rechtfertigt der Beschuldigte damit, dass er die Liste bei der Hausdurchsuchung erst digital auf seinem PC zur Verfügung gehabt habe und noch nicht aus- gedruckt hatte. Gestützt auf diese durchaus plausible Erläuterung ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht zu beanstanden, dass die Liste nicht direkt neben dem Bargeld aufgefunden wurde. Allerdings mutet komisch an, dass keinerlei Quittungen über die Barverkäufe oder sonstige Dokumente im Zusammenhang mit den Barverkäufen vorhanden sind. Dennoch kann dem Argument der Vorinstanz, wonach die Liste der Bargeldeinnahmen unglaubwürdig wirke, da diese im Vergleich zu den sonstigen, detailliert geführten Listen der Onlineverkäufe (vergleiche act. 7/4/5 StA, act. 7/5/2 StA) wenig Details (Bestellnummer, Rechnungsnummer, Kundennummer, Kundenname, Pflanzenart oder Zubehör der Bestellung etc.) aufweise – die Einnahmen würden lediglich mit «Grünpflanzen und Beratungsdienstleistungen divers» betitelt – nicht gefolgt werden. Dies deshalb, weil bei Bargeldver- käufen ab Lager üblicherweise weniger oder überhaupt keine Details von Kunden vorhanden sind, da diese Daten bei Verkäufen in einem Ladenlokal einer Gärtnerei nicht erhoben werden. Datiert sind die Barverkäufe in der Liste auffällig regelmässig auf jede einzelne Kalenderwoche jeweils montags. Aus- serdem betragen die Bareinnahmen gemäss dieser Liste durchschnittlich gerundet CHF 1'415.00

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(CHF 55'188.85 / 39 Barverkäufe). Die tiefste Bargeldeinnahme bei den Barverkäufen beträgt CHF 820.30, dies im Gegensatz zu den Onlinebestellungen, wo die günstige Bestellung CHF 19.00 be- trägt. Dass Laufkunden durchschnittlich derart viel in bar ausgeben und im Vergleich zu den Online- kunden ein Vielfaches mehr für Pflanzenkäufe ausgeben, obwohl eine Pflanze bereits ab ca. CHF 20.00 erhältlich ist, erscheint unglaubwürdig. Durchaus denkbar wäre allerdings, dass der Beschuldigte nicht jeden einzelnen Bargeldverkauf notierte, sondern die Bargeldverkäufe pro Woche zusammenfasste, was eine Erklärung dafür liefert, weshalb die Verkäufe immer auf Montag datiert sind und summen- mässig derart hoch ausfallen. Insbesondere auch, da der Fokus gemäss dem Beschuldigten auf dem Onlinehandel liegt und er keinerlei Werbung für den Verkauf der Pflanzen vor Ort in der Versandabtei- lung in ZZ tätigte, erscheint der Bargeldumsatz von rund einem Viertel während der Coronapandemie sehr hoch. Zugutegehalten kann dem Beschuldigten, dass die Pflanzenverkäufe während der Corona- pandemie wohl in der Tat gestiegen sind und er erwiesenermassen einen stattlichen Umsatz mit den Verkäufen im Jahre 2020 erzielte (act. 7/4/3 StA). Wenn den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt werden kann, sei der von ihm untergemietete Standort in ZZ einer der wenigen gewesen, der während der Coronapandemie hätte offenbleiben können. Insgesamt kann nicht restlos ausgeschlossen wer- den, dass das aufgefundene Bargeld tatsächlich aus den Pflanzenverkäufen von «YZ» stammt und, dass sich die Bargeldstückelung durch den Verkauf der Pflanzen ergeben hat, welche ebenfalls ab einem Preis von ca. CHF 20.00 erhältlich sind (act. 7/4/5 StA). Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, wieso er das aufgefundene Bargeld noch nicht versteuert hätte, konnte der Beschuldigte plau- sibel erklären. Das Geld sei noch nicht versteuert, da dieses aufgrund der Sicherstellung durch die Po- lizeibehörden noch nicht der Buchhalterin habe übergeben werden können. Es könne erst versteuert werden, wenn seine Buchhalterin das Geld erhalte. Er hätte es jedoch der Buchhalterin gemeldet und damit seine Pflicht erfüllt (act. 2/9 StA Frage 33). Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bargeld aus Barverkäufen der legalen Firma des Beschuldigten «YZ» stammt. Nach Angaben des Beschuldigten hätte er früher mehr geraucht, doch mittlerweile würde er sehr sel- ten und sehr kontrolliert konsumieren. Es bestehen keine Hinweise in den Akten, dass der Beschuldigte von Betäubungsmitteln abhängig ist oder dass dieser in einer Drogenabhängigkeit stecken würde. Der Beschuldigte weist ausserdem keine Vorstrafen auf, wobei aktuell ein Strafverfahren wegen Wider- handlung gegen das UWG am Laufen ist. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist sein Mitwirken bei dem illegalen Vorhaben wohl auf finanzielle Anreize zurückzuführen (E. 5.4.2.4 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Zur knappen finanziellen Situation des Beschuldigten im Jahre 2019 kann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.4.2.4 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Die finanziellen Anreize hätten somit Motiv genug sein können, auf eine illegale Tätigkeit auszuweichen, um über die Runden zu kommen. Allerdings hat sich die finanzielle Situation für den Beschuldigten ab dem Jahr 2020 stark verbessert. Auf ein Einkommen aus illegaler

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Erwerbstätigkeit ist er nicht mehr angewiesen. Somit ist ein Streben nach regelmässigen Einkünften aus illegaler Erwerbstätigkeit nicht plausibel. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen wer- den, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage führt vorliegend zum Schluss, dass erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom

  1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 Cannabis verkaufte und dabei einen erheblichen Gewinn erzielte. Der von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte insgesamt 13 Kilogramm seiner geernteten und getrockneten Cannabisblüten verkaufte und dabei ei- nen Gewinn von CHF 34'000.00 erzielte, erweist sich damit als nicht haltbar. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich Berechnungen zu einem potenziellen Gewinn anzustellen. Der Beschuldigte wird in Gutheissung seiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-gesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn freigesprochen. Eine rechtliche Würdigung hinsichtlich des gewerbsmässigen Handels von Betäubungsmitteln erübrigt sich ebenfalls.
  2. Rechtliche Würdigung 4.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG dürfen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis weder ange- baut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Gemäss Anhang 1 zur Betäubungsmit- telverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) gelten als Cannabis Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweisen so- wie sämtliche Gegenstände und Präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent hergestellt wurden (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz so- wie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 24 ff.). Wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), unbefugt be- sitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. b), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Wer die Widerhandlung zum eigenen Konsum begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheb- lichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Zur Definition des Anbaus (E. 6.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und des Besitzes (E. 6.1.3 erst- instanzliche Urteilsbegründung) sowie die Konkurrenzen der verschiedenen Tatvarianten (E. 6.3 erst- instanzliche Urteilsbegründung), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

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werden. Für die Erfüllung der Tatvariante «Anbau» gilt es in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen festzuhalten, dass die Entstehung oder das Vorhandensein eines Wirkstoffes oder gar eines bestimmten Wirkstoffgehalts nicht vorausgesetzt ist. Der Anbau ist auch strafbar, wenn das Hanfkraut selbst bzw. der Setzling oder Steckling noch gar keinen THC -Gehalt aufweist (Gustav Hug-Beeli, BetmG- Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19 N 195). Es ist nicht erforderlich, dass schon Betäubungsmittel ent- standen sind oder dass gar schon Reife eingetreten wäre. Deshalb ist auch schon der Anbau von jun- gen, noch THC-freien Pflanzen strafbar (Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19 N 196). Erforderlich ist jedoch, dass der Anbau direkt zu einem der in Art. 2 BetmG erwähnten Betäu- bungsmittel führen kann, also die Cannabissamen und Cannabisstecklinge zu Cannabispflanzen mit mindestens einem solchen Gesamt-THC-Gehalt heranwachsen können (BGer 6B_166/2014 vom 17.07.2014 E. 3; 6B_274/2020 vom 27.08.2020 E. 3.5; Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kom- mentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit wei- teren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 25). Ob der Anbau erfolgreich ist oder nicht, ist hingegen irrelevant. So ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn die ausgebrachten Samen nicht keimen. Vom An- bau erfasst sind alle gärtnerischen Bemühungen zur Wachstumserzielung, also insbesondere Aussä- hen, Jäten, Düngen, Giessen, Ausbringen von Schädlingsschutz, Belichten, Ein- und Umtopfen, Aufbin- den und Schneiden (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 27 f.). 4.2 Anbau 4.2.1 Objektiver Tatbestand Indem der Beschuldigte im Keller seines Hauses in XY im Zeitraum vom März 2020 bis 1. Oktober 2020 eine Indooranlage betrieb, in welcher er Cannabis angebaut hat, hat er den Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln ohne Weiteres erfüllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschul- digte die Cannabispflanzen mittels aufwändiger Pflege (Aussähen, Jäten, Düngen, Beleuchtung, Gies- sen, Aussprühen von Schädlingsschutz, Ernten) kultivierte. Der THC-Gehalt des sichergestellten Pflan- zenmaterials ist nicht nachgewiesen, da das Pflanzenmaterial vernichtet wurde, bevor es im Labor aus- gewertet werden konnte, wobei der Nachweis eines Wirkstoffgehaltes für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Anbaus nicht erforderlich ist. Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten ist ein- deutig erwiesen, dass er mit dem oben erwähnten Erntezyklus Cannabis mit einem THC-Gehalt ab 1 Prozent heranziehen wollte. Auf den tatsächlich erzielten THC-Gehalt kommt es nicht an. Der Be- schuldigte hat aus 60 Pflanzen 2.42 Kilogramm getrocknete Cannabisblüten gewonnen. Zusätzlich hät- ten die 22 Cannabispflanzen einen Ertrag von 0.88 Kilogramm geliefert. Insgesamt konnte der Beschul- digte somit 3.3 Kilogramm Cannabis gewinnen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

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4.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte beim Anbau der Betäubungsmittel direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt seiner Handlungen um den Anbau von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1 Prozent. Auch sein Wille war offensichtlich darauf gerichtet, Hanfblüten mit einem THC-Gehalt über dem Grenzwert von 1 Prozent ernten zu können. Er kann in Bezug auf die Handhabung und Wirkungs- weise von Hanf gestützt auf seinen Beruf nicht als Anfänger gelten. Der subjektive Tatbestand ist er- füllt. 4.3 Besitz 4.3.1 Objektiver Tatbestand Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020 wurden im Haus des Beschuldigten diverse Cannabis Hanfpflanzen bzw. Teile davon aufgefunden, welche sich unzweifelhaft im Besitz des Beschul- digten befanden. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen steht der THC-Gehalt des sichergestell- ten Pflanzenmaterials gerade nicht fest und kann auch nicht mehr ausgewertet werden, da das Pflan- zenmaterial bereits vernichtet wurde. Da für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG der THC-Gehalt des Cannabis nachgewiesenermassen über 1 Pro- zent liegen muss, fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz freizusprechen. 4.4 Fazit Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anbau von 3.3 Kilogramm Cannabis i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG im Zeitraum vom März 2020 bis

  1. Oktober 2020 in XY, schuldig zu sprechen.
  2. Strafzumessung 5.1 Grundlagen Gemäss Art. 47 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkom- ponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

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Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 lit. a bis d und g BetmG handelt es sich um abstrakte Gefährdungs- delikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den entscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung bzw. für die Bestimmung der Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Um- lauf gebracht werden. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (Schlegel Stephan/Jucker Oliver, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.). Wenngleich Cannabis umgangssprachlich als «weiche Droge» gilt – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil in E. 7.3.4.1 zutreffend festhielt –, handelt es sich dabei um eine für die Konsumenten schädliche Substanz. Wie das Bundes- gericht in BGE 146 IV 326 E. 3.2 ausführte, gilt das insbesondere für die Gesundheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich noch in physischer und psychischer Entwicklung befinden. Der re- gelmässige Konsum von Cannabis und/oder jener in hohen Dosen kann zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychischen Störungen führen. 5.2 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Hierfür kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das Obergericht erachtet für diesen Tatbestand, der eine Wahl der Sank- tionsart zulässt, vorliegend eine Geldstrafe für angemessen. 5.3 Tatkomponenten 5.3.1 Objektive Tatschwere Bei der Würdigung des objektiven Verschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte eine pro- fessionelle Anlage im Wert von über CHF 5'000.00 bis 6'000.00 aufbaute, welche mit den gesetzten 84 Pflanzen pro Zyklus eine Ernte von 3.36 Kilogramm Marihuana eingebracht hätte. Vorliegend ist bekannt, dass mindestens ein Erntezyklus à drei Monate vollzogen werden konnte und damit mindes- tens 3.3 Kilogramm Cannabis angebaut bzw. geerntet wurde und der Beschuldigte wohl mit der Pro- duktion weitergemacht hätte, wenn es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen wäre. Die Grösse der Anlage mit Platz für 84 Pflanzen ist grundsätzlich als eher klein zu werten, was strafmildernd berück- sichtigt wird. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Grösse der Anlage nicht strafmildern zu berücksichtigen sei, da der Beschuldigte auch mit dem Betrieb einer kleinen Hanf-Indoor-Anlage einen grösseren Ernteertrag erzielen konnte, ist nicht haltbar. Das vorhandene Gutachten (vergleiche act. 5/8 StA) lässt keinen Raum für eine Annahme, dass das Können des Beschuldigten zu einem höheren Ernteertrag geführt hätte, wie die vom Gutachter geschätzten Ernteerträge, auf welche sich das Ge- richt stützt. Auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG möglich ist und sich die Auswirkung dieser «weichen Droge» auf die menschliche Gesundheit deutlich von der

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Auswirkung von «harten Drogen» unterscheidet, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei regelmässigem Konsum und/oder in ho- hen Dosen zu einer Abhängigkeit und zu physischen sowie psychischen Störungen führen sowie die physische und psychische Entwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beeinflussen. Insge- samt ist von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Tagess- ätze festzulegen. 5.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Be- weggründen. Als Motiv gab der Beschuldigte an, er habe die Plantage für den Eigenkonsum erstellt. Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestands- immanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Es be- stehen in den Akten zwar Hinweise, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte, allerdings ist nicht von einer Suchtabhängigkeit auszugehen. Daher kommt er nicht in den Genuss einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 5.4 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser Vater einer kleinen Tochter ist, für welche er unterstützungspflichtig ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Sein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist keine Vorstrafen aus (act. 5.2), was neutral zu werten ist. Gegen den Beschuldigten läuft jedoch eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Beschuldigte hat ein eige- nes, gut laufendes Unternehmen aufgebaut, welches ihm ein geregeltes Einkommen ermöglicht. Die Vorinstanz erwog, dass sich der Beschuldigte zwar hinsichtlich des Konsums, des Anbaus und des Besitzes von Cannabis geständig zeigte, wobei er nach wie vor eine fehlende Unrechtseinsicht aufweise und gar versuche, die Taten sowie den Drogenkonsum zu verharmlosen. Dementsprechend könne nicht von wahrer Einsicht und Reue ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Hingegen erachtete die Vorinstanz das hartnäckige und uneinsichtige Bestreiten (mithin das fehlende Geständ- nis) des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln, welches ein- zig die Erschwerung der Strafverfolgung zum Zweck hätte, als straferhöhend und hob die Einsatzstrafe um zwei Monate an (E. 7.3.5. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestritt durchwegs den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln, was sein elementares Recht ist. Er muss sich nicht selbst belasten (vergleiche Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist Aufgabe des Staates, die Schuld zu bewei- sen. Vor diesem Hintergrund wäre es inkonsequent, ihm dieses Recht zuzugestehen, sein fehlendes

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Geständnis indessen als straferhöhend zu bewerten. Aus diesem Grund gewichtet das Obergericht die Uneinsichtigkeit und das fehlende Geständnis des Beschuldigten als neutral. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 5.5 Konkretes Strafmass Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Strafe auf 60 Tagessätze festzule- gen. 5.6 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Aus- nahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes lehnt sich das Obergericht praxisgemäss an die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon- ferenz (SSK) an, wonach vom Monatseinkommen 20 bis 30 % für die monatlich anfallenden regelmäs- sigen Ausgaben wie Steuern, Krankenkasse etc. abgezogen werden. In der Folge wird von der Zwi- schensumme für den nicht erwerbstätigen Ehegatten sowie für ein unterstützungspflichtiges Kind grundsätzlich ein Pauschalabzug von 15 %, für das zweite Kind ein solcher von 12.5 % und für jedes weitere Kind ein solcher von 10 % gewährt. Die nach diesen Abzügen verbleibende Summe wird durch 30 Tage geteilt. Dieser Berechnung mit Pauschalabzügen wird aufgrund der Rechtsgleichheit und Vor- hersehbarkeit der Strafhöhe der Vorzug vor der konkreten Berechnung der monatlichen Auslagen ge- währt, soweit sie nicht zu unverhältnismässigen Ergebnissen führt. Der Beschuldigte arbeitet als Selbständiger und generiert gemäss eigenen Aussagen ein monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 (act. 7.1 Frage 7). Gemäss den edierten Steuerunterlagen des Jahre 2023 verfügt der Beschuldigte hingegen über ein Einkommen von netto CHF 54’018 jährlich beziehungs- weise CHF 4'501.50 monatlich (act. 5.3), wobei er keinen 13. Monatslohn bezieht. Ausserdem besitzt er ein Grundstück in XY. Durchschnittlich verdient der Beschuldigte somit CHF 3'250.00 monatlich. Er ist nicht verheiratet und hat ein Kind, für welches er unterstützungspflichtig ist. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20%, und des Abzuges von 15% für sein Kind, resultiert somit eine Tagessatz- höhe von gerundet CHF 70.00. Folglich wird die Geldstrafe auf 60 Tagessätze à CHF 70.00, total aus- machend CHF 4'200.00, festgesetzt. 5.7 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

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erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 7.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen (E. 7.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Straf- vollzug ist zu gewähren. 5.8 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 7.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. 5.9 Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00 – wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird – verurteilt. 6. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung 6.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 70 StGB für die Einziehung des aufgefunde- nen Bargeldes im Betrag von CHF 51'000.00 als erfüllt. Das aufgefundene Bargeld entspreche dem un- rechtmässigen Vorteil des Verurteilten aus den begangenen Delikten. Gestützt auf das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip rechtfertige es sich beim illegalen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel, bei wel- chem es sich um ein Verbrechen handle, auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb es nicht gerecht- fertigt wäre, den Aufwand für den Betrieb der Anlage in Abzug zu bringen. Demgemäss sei der gesamte Betrag einzuziehen. Eine Ersatzforderung sei hingegen nicht gerechtfertigt. Das anlässlich der Haus- durchsuchung aufgefundene Cannabis von 12.959 Kilogramm sei vernichtet worden. Damit falle eine Ersatzforderung ausser Betracht. Die anlässlich der Hausdurchsuchung nicht vorgefundenen 13 Kilo- gramm getrockneten Cannabisblüten seien hingegen veräussert worden, wodurch ein Umsatz von CHF 52'000.00 generiert worden sei. Davon seien bereits CHF 51'000.00 eingezogen worden. Auf eine Ersatzforderung von CHF 1'000.00 werde aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages verzichtet. 6.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt die Aushändigung des sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbe- trages in der Höhe von CHF 51'000.00 sowie die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Ersatzforderung. Sinngemäss führt der Beschuldigte aus, bei den von der Staatsanwaltschaft bezie- hungsweise auch von der Vorinstanz errechneten Beträgen eines angeblich widerrechtlich erlangten Vermögensvorteils handle es sich um völlig imaginäre Zahlen, welche jeglicher Grundlage entbehren würden.

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6.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Aushändigung des beschlagnahmten Bargeldes in der Höhe von CHF 51'000.00. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 53'000.00 (eventualiter CHF 1'000.00) an den Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil. Aus- gehend vom errechneten Gewinn von mindestens CHF 104'000.00 (vergleiche E. 8.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sei das sichergestellte und eingezogene Bargeld von CHF 51'000.00 abzuziehen. Es verbleibe ein Restbetrag von CHF 53'000.00. Von diesem Gewinn hätte die Vorinstanz fälschlicher- weise Pflanzen abgezogen, welche beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefunden wurden. Dies, obwohl die Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2020 stattgefunden habe und die vorge- fundenen Pflanzen somit nicht den Ertragsjahren 2018 und 2019 hätten zugerechnet werden können. Zugunsten des Beschuldigten sei ihm der Verkauf aus dem Jahr 2020 nicht angerechnet worden, wes- halb die Pflanzen aus dem Jahr 2020, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, nicht von der Ersatzforderung des Staates für den entgangenen Gewinn abzuziehen seien. Dem- gemäss sei dem Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 53'000.00 aufzuerlegen. Sollte das Ge- richt wider Erwarten zu einem anderen Schluss gelangen, dürfe dem Beschuldigten die von der Vo- rinstanz errechnete Differenz von CHF 1'000.00 nicht einfach wegen Geringfügigkeit erlassen werden. Bei CHF 1'000.00 handle es sich nicht mehr um einen geringfügigen Betrag und ein Verbrechen dürfe sich nicht lohnen. Das Strafgesetzbuch erachte bereits einen Betrag über CHF 300.00 als nicht mehr geringfügig, weshalb dies für CHF 1'000.00 erst recht gelten müsse. 6.4 Grundlagen Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). 6.5 Erwägungen des Obergerichts Gestützt auf die obigen Ausführungen (vergleiche E. 3.5.5.4) kann in dubio pro reo nicht davon ausge- gangen werden, dass das eingezogene Bargeld im Umfang von CHF 51'000.00 aus einer strafbaren Handlung stammt. Die Einziehung des Vermögenswertes ist somit ausgeschlossen. Der beschlag- nahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.00 ist dem Beschuldigten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zurückzuerstatten. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist weder ein Gewinn im Umfang von CHF 51’000.00, geschweige denn ein solcher von CHF 104'000.00 aus strafbaren Handlungen erwiesen. Die Festlegung einer Er- satzforderung ist folglich nicht möglich. Damit braucht nicht beantwortet zu werden, ob die Vorinstanz

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die Ersatzforderung allfällig falsch berechnete und ob ein Betrag von CHF 1'000.00 noch als geringfügig angesehen werden kann. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 7.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beliefen sich insgesamt auf CHF 6'525.00. Deren Höhe wird bestätigt. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten einen Zehntel der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 652.50, zur Bezahlung aufzuerlegen, da er schuldig gesprochen wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau. Neun Zehntel, ausmachend CHF 5'872.50, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri, da bezüglich der schwers- ten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch ge- werbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn ein Freispruch erfolgt. 7.1.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2’200.00 und die Barauslagen werden pauschal auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. 25 Abs. 2 Gerichtsgebüh- renreglement [GGebR; RB 2.3232]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch der schwers- ten angeklagten Tat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch ge- werbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn durchgedrungen. Hingegen wird der Beschuldigte schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel, ausmachend CHF 230.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 7.2 Entschädigung der beschuldigten Person 7.2.1 Grundlagen Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie ein- gestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Genugtuung bei besonders schweren Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

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Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BGE 142 IV 163 E. 3.1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 15 f. zu Art. 429). Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemü- hungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusam- menhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebühren-verord- nung [GGebV; RB 2.3231]). Für die Bemessung eines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustellen, welcher über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 und 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebüh- renverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) ausgegangen. Ge- botene Arbeit von Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz – somit CHF 130.00 – entschädigt (Art. 34 Abs. 3 GGebR). Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag (Art. 36 GGebR). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Sind gegen- über der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.

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Besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Anspruch auf eine Genug- tuung auslösen, erfordern eine gewisse Intensität der Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) oder Art. 49 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220; vergleiche BGer 6B_53/2013 vom 08.07.2013 E. 3.2; BStGer BB.2021.209 vom 20.10.2021 E. 4.3.3). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs muss die betroffene Person die Schwere der Verlet- zung glaubhaft machen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 135 IV 43 E. 4.1; BGer 6B_192/2015 vom 09.09.2015 E. 1.2; 6B_437/2014 vom 29.12.2014 E. 3; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 27c zu Art. 429). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (BStGer BB.2021.209 vom 20.10.2021 E. 4.3.3). 7.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten mangels Freispruchs keine Entschädigung zu. Aufgrund des teilweisen Freispruchs durch die Berufungsinstanz hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Wahlverteidiger die Honorarnote für das Untersu- chungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren ein (act. 2.3). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 61.75 Stunden sowie Barauslagen von 4% geltend. Darin ist diverser Aufwand enthalten, welcher für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig erscheint und den es zu kürzen gilt. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeit- aufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter ist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 150.00 bzw. CHF 200.00 für Aufwand von Praktikanten verrechnet wurde. Der Arbeitsaufwand eines Praktikanten kann in der Re- gel zum halben Stundenansatz, somit CHF 130.00, entschädigt werden (Art. 34 Abs. 3 GGebR). Sodann kann der Aufwand für das separat geführte Beschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, Verfahren OG BI 22 6) nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Der rechtskräftige Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 17. Januar 2023 regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen abschliessend. Da der Beschuldigte un- terlegen ist, stand ihm keine Entschädigung zu. Somit gilt es den Aufwand vom 4. Oktober 2022 für das Verfassen der Beschwerde und das E-Mail an den Klienten (0.83 Stunden), vom 6. Oktober 2022 für das Fertigstellen und den Versand der Beschwerde (0.92 Stunden), vom 17. Oktober 2022 für die Durchsicht der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft und das E-Mail an den Klienten (0.50 Stun- den), vom 3. November 2022 für das Verfassen der Stellungnahme (1.50 Stunden) sowie vom 7. No- vember 2022 für den Versand der Stellungnahme ans Obergericht Uri (0.33 Stunden) zu kürzen. Die

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Besprechung zum Nulltarif (Stundenansatz CHF 0.00) vom 5. Juli 2023 im Umfang von einer Stunde sowie die Terminkoordination vom 21. August 2023 im Umfang von 0.33 Stunden wird ebenfalls ge- kürzt. Für das Studium von Rechtsfragen (betitelt mit «Recherche») wird ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden geltend gemacht. Da für die Beurteilung der Frage, ob der Aufwand angemessen und not- wendig war auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts abzustellen ist und sich vorliegend keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen stellten, wird der geltend gemachte Aufwand gekürzt. Den Aufwand für das Verfassen des 21-seitigen Plädoyers (ohne Rubrum) für die Hauptverhandlung von insgesamt 17.33 Stunden erachtet das Gericht als zu hoch, da auf mindestens zwei Seiten lediglich Textstellen bzw. Zitate, Rechtsgrundsätze und Ausschnitte aus Urteilen kopiert und wiedergegeben wurden und auch einiges wiederholt wurde, das bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. Ausserdem wurde der Leserlichkeit halber ein grosser Zeilenabstand gewählt. Der Aufwand wird auf angemessene 10 Stunden (somit um 7.33 Stunden) gekürzt. Dafür wird der Aufwand der Hauptverhandlung und der Abschlusspauschale auf die effektive Dauer, also auf 6 Stunden Hauptverhandlung (statt lediglich mehr 5 Stunden) und 1 Stunde Abschlusspauschale erhöht. Daraus resultiert ein den Umständen angemes- sener Aufwand von 43.6 Stunden à CHF 260.00 und ein Aufwand von 1.92 Stunden à CHF 130.00. Zu- züglich der Auslagenpauschale von 4% (CHF 463.40) und des damals geltenden Mehrwertsteueransat- zes von 7.70% (CHF 829.10) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 12'878.10. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten neun Zehntel des soeben berechne- ten Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfah- ren, ausmachend CHF 11'590.30 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen), zu entschädigen. 7.2.3 Rechtsmittelverfahren Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Wahlverteidiger die Honorarnote für das Berufungs- verfahren ein (act. 2.3). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 57.08 Stunden sowie Barauslagen von 4% geltend. Darin ist diverser Aufwand enthalten, welcher für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig erscheint und den es zu kürzen gilt. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeit- aufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter ist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 200.00 für Aufwand von Praktikanten verrechnet wurde. Der Arbeitsaufwand eines Praktikanten kann in der Regel zum halben Stundenansatz, somit CHF 130.00, entschädigt werden (Art. 34 Abs. 3 GGebR). Die diversen aufgeführ- ten Aufwände zum Nulltarif (Stundenansatz CHF 0.00) vom 15. Februar 2024 (4 Stunden Studium Ak- ten), 19. Februar 2024 (0.75 Stunden Ergänzung Aktennotiz), 27. Februar 2024 (2 Stunden Studium Urteil), 4., 8., 11.,19. und 28. März 2024 (22 Stunden Verfassen Plädoyer Berufung) sowie vom 22. und 26. April 2024 (4.33 Stunden Überarbeiten Plädoyer Berufung) werden gekürzt. Die Sekretariats-

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beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind bereits mit dem Stundenansatz abgegolten und können nicht zusätzlich entschädigt werden (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Demgemäss wird der Aufwand für die Retour- nierung der Akten der Staatanwaltschaft im Umfang von 0.17 Stunden ebenfalls gekürzt. Aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteueransätze (bis Ende 2023 7.7 % und ab 2024 8.1 %) ist das Honorar für die Jahre 2023 und 2024 separat zu berechnen. Das Obergericht erachtet demnach einen Zeitaufwand von 4.91 Stunden à CHF 260.00 im Jahr 2023, von 14.25 Stunden à CHF 260.00 im Jahr 2024 und ein Aufwand von 8.51 Stunden à CHF 130.00 im Jahr 2024 den Umständen angemessen. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 4% (CHF 192.45) und der Mehrwertsteuer von 7.70% für das Jahr 2023 (CHF 98.30) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % für das Jahr 2024 (CHF 389.70) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 6'768.40. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten neun Zehntel des soeben berechne- ten Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren, aus- machend CHF 6'091.55 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen), zu entschädigen. 7.2.4 Genugtuung Der Beschuldigte beantragte eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 431 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 10'000.00. Eine Begründung des Antrags lässt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren hingegen vermissen. Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, die Vorla- dungen von Kunden der Firma des Beschuldigten sei massiv unverhältnismässig gewesen und hätte die Existenz des Verurteilten bedrohen können. Sinngemäss beantragt der Beschuldigte die Wiedergut- machung des Reputationsschadens. Die Anordnung von rechtswidrigen Zwangsmassnahmen wird weder geltend gemacht, noch sind sol- che aus den Akten ersichtlich. Ein Genugtuungsanspruch aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt demgemäss. Ein Anspruch auf Genug- tuung aus anderen Gründen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte behauptet lediglich stichwortartig eine Diskreditierung durch die Strafbehörden aufgrund der Einvernahmen von zwei seiner Kunden als Auskunftspersonen, ohne dies näher zu begründen, in- wiefern er in seiner Ehre, d.h. seiner Persönlichkeit, besonders schwer verletzt worden sei. Eine über die mit einem Strafverfahren üblicherweise einhergehende Belastung begründet er nicht. Im Übrigen reichte er keinerlei Beweise ein, die seine Behauptungen glaubhaft erscheinen liessen. Abgesehen da- von ergibt auch eine Aktendurchsicht keine Hinweise auf eine entsprechend schwere Verletzung. Zu- sammengefasst ist mangels Begründung und lediglich pauschalen Bezifferung keine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 Abs. 1 StPO auszurichten.

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  1. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Am 1. Oktober 2020 wurden vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt sowie seine biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten erhoben (PCN 32 501302 95; act. 3/5 StA). Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) löscht das Bundesamt für Polizei (fedpol) die DNA-Profile, die nach Art. 255 und 257 StPO erstellt worden sind. Die Kantonspolizei Uri (Dienststelle Kriminaltechnik) wird mittels Formulars (act. 3/7 StA) nach Rechtskraft des Urteils ange- wiesen, den zuständigen Bundesbehörden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Lö- schung des DNA-Profils und den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu melden (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB, Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz und Art. 22 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
  3. A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit erheblichem Gewinn (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG), angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 1. Oktober 2020 in XY.
  4. A.___ wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch An- bau begangen im Zeitraum vom März 2020 bis 1. Oktober 2020 in XY.
  5. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 lit. a BetmG bestraft mit:
  • Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'525.00 werden A.___ zu einem Zehn- tel, ausmachend CHF 652.50, auferlegt. Die restlichen CHF 5'872.50 (neun Zehntel) gehen zu Las- ten der Staatskasse des Kantons Uri.
  2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 2'200.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 2'300.00 Total,

hat der Beschuldigte im Umfang von einem Zehntel, ausmachend CHF 230.00, zu tragen. Die rest- lichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 8. A.___ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt mit CHF 11'590.30 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen). 9. A.___ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren ent- schädigt mit CHF 6'091.55 (inkl. Mehrwertsteuern und Barauslagen).

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  1. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 51'000.00 wird nicht eingezogen und ist A.___ nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zurückzuerstatten.
  2. Der Antrag auf Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 wird abgewiesen.
  3. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 32 501302 95) von A.___ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz) zu löschen.
  4. Eröffnung
  • Beschuldigter/Berufungskläger, verteidigt durch RA MLaw Zacharias Ziegler
  • Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin Mitteilung
  • Vorinstanz
  • Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
  • Finanzdirektion Uri, Amt für Finanzen, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft; zum Vollzug von Ziff. 10).
  • Amt für Kantonspolizei Uri, Dienststelle Kriminaltechnik, Tellsgasse 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft; zum Vollzug von Ziff. 12)

Altdorf, 12. Dezember 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2024_OG S 24 2_BetmG-Widerhandlung (qualifiziert)
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026