Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 2024_OG S 23 11 Mehrfache eubfache Körperverletzung, eventualiter: einfache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung


OG S 23 11

B e s c h l u s s v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 2 3


Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Mitglieder Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Michelle Zemp


Verfahrensbeteiligte

A.__, unentgeltlich vertreten durch RA Dr. Karen Schobloch, Riversidelaw Rechtsanwälte, Schifflände 5, Postfach, 8024 Zürich Privatklägerin/Berufungsklägerin

B.__, vertreten durch MLaw Fabian Frey, Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich Privatkläger

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte

C.__, verteidigt durch RA Dr. iur. LL.M. Matthias Inderkum, Baumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare, Marktgasse 6, Postfach, 6460 Altdorf Beschuldigter/Anschlussberufungskläger


Gegenstand

Mehrfache einfache Körperverletzung, eventualiter: ein- fache und schwere Körperverletzung sowie mehrfache Drohung (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II (neu I) Uri [PSA 22 15] vom 28.03.2023)

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Prozessgeschichte: A. Am 30. März 2023 meldeten A.__ (nachfolgend: Privatklägerin), am 3. April 2023 C.__ (nachfolgend: Beschuldigter), am 11. April 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) und am 18. April 2023 B.__ (nachfolgend: Privatkläger), gegen das Urteil des Landgerichtsprä- sidiums II (neu I) Uri (PSA 22 15) vom 28. März 2023 fristgerecht Berufung an (act. 4.1). B. Am 29. Juni 2023 erfolgte der Versand des begründeten Urteils (PSA 22 15). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten nahm das begründete Urteil am 4. Juli 2023 in Empfang (act. 00.07 LG). C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2023 wurden die Parteien vom Obergericht des Kantons Uri (strafrechtliche Abteilung) darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Berufungserklä- rung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizeri- sche Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt werde (act. 1.1). D. Am 14. Juli 2023 zog der Privatkläger beim Obergericht die Berufungsanmeldung innert Frist zurück (act. 6.2). E. Am 14. Juli 2023 reichten die Staatsanwaltschaft (act. 2.1) und die Privatklägerin (act. 6.1) sowie am 25. Juli 2023 der Beschuldigte (act. 3.1) ihre Berufungsklärungen ein. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 wurden die Berufungserklärungen den Parteien gegenseitig zugestellt. Weiter hielt die Verfahrensleitung fest, dass aus ihrer Sicht, die Berufungserklä- rung des Beschuldigten verspätet sei. Zudem hatten die Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (act. 1.2). G. Mit Eingabe vom 17. August 2023 reichte der Beschuldigte eine Anschlussberufung ein (act. 3.2), die den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 1.3).

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H. Am 21. August 2023 beantragte die Privatklägerin, es sei auf die verspätete Berufungserklärung des Beschuldigten nicht einzutreten (act. 6.3). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu einem allfälligen Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 Stellung zu nehmen (act. 1.5). Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. J. Mit Eingabe vom 26. September 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vollumfänglich zurück (act. 2.2).

Erwägungen: 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). Vorliegend ist über die Zulässigkeit der Berufungserklärung des Be- schuldigten zu entscheiden. Dafür ist gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht zuständig. Ent- scheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Satzteil StPO). 2. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 rechtzei- tig eingegangen ist. 2.1 Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Christof Riedo, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 68 zu Art. 91). Das Berufungsgericht (nicht die Verfahrenslei- tung) entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Ver- fahrensleitung oder eine Partei namentlich geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der

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Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Hält das Berufungsgericht die Be- rufungserklärung für verspätet oder aus anderen Gründen für unzulässig, tritt es auf die Berufung nicht ein (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 403 N. 9). Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Vorliegend haben sowohl die Verfahrensleitung als auch die Privatklägerin auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers geschlossen. 2.2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, begin- nen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten nahm das begründete Urteil am 4. Juli 2023 in Empfang (act. 00.07 LG). Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete folglich am 24. Juli 2023 (vergleiche Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Die am 25. Juli 2023 der Post übergebene Berufungserklärung des Beschuldigten ist nach Ablauf der 20-tägigen Frist und somit verspätet erfolgt. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. Juli 2023 wird gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO nicht eingetreten. 2.3 Eine Partei kann nach einer verspäteten Berufung dennoch rechtsgültig Anschlussberufung erheben (BGer 6B_895/2019 vom 15.09.2020 E. 2.5.2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde den Parteien unter anderem die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären, da zu jenem Zeitpunkt gültige Berufungen sowohl seitens der Privatklägerin als auch der Staatsanwaltschaft vorlagen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ging dem Beschuldigten diese Verfügung am 2. August 2023 zu (act. 1.2). Die 20-tägige Frist endete somit am 22. August 2023 (vergleiche Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. August 2023 erklärte der Beschuldigte fristgerecht Anschluss- berufung (act. 3.2), was sich unter den vorliegenden Umständen als zulässig erweist. 3. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Par- teiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfäl- liger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Am 26. Septem- ber 2023 – und damit noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise des Schriften- wechsels – zog die Staatsanwaltschaft die fristgerecht eingereichte Berufung zurück. Das Verfahren wird somit ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft weitergeführt.

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Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Berufungsverfahren mit der Berufung der Pri- vatklägerin vom 14. Juli 2023 sowie mit der Anschlussberufung vom 17. August 2023 des Beschuldigten fortgeführt. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenent- scheid ist im Rahmen des Endentscheides zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

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Das Obergericht beschliesst:

  1. Auf die Berufung von C.__ vom 25. Juli 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren mit der Berufung von A.__ vom 14. Juli 2023 sowie der Anschlussberufung vom 17. August 2023 von C.__ fortgeführt wird.
  3. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen werden im Endentscheid festgelegt.
  4. Zustellung

Altdorf, 18. Dezember 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026