OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung
OG S 22 6
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 2 2
Besetzung
Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz Mitglieder Werner Baumann, Daniela Bär-Huwyler, Christoph Wipfli und Urs Dittli Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte
A___, verteidigt durch RA LL.M. Cagri Demir, Brun & Forrer, Ankerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschuldigter/Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II Uri [PSA 21 58] vom 15.03.2022)
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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 15. März 2022 erklärte das Landgerichtspräsidium II Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverlet- zung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 32 km/h, began- gen am 5. März 2021, 21.19 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg. Es bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 600.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 16. März 2022 die Berufung an. Nach Zu- stellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 2. Juni 2022 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Anschlussberufung sowie das Stellen eines Nichteintretensantrages (act. 3.1). Am 16. Novem- ber 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsver- handlung statt. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (act. 1.8). Sie ver- zichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung. C. Der Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. No- vember 2022 folgende Anträge: «1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Meinem Mandanten sei sowohl für das Berufungs- als auch für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung für sämtliche Kosten seiner Verteidigung (inkl. MWST) zu er- statten. 3. Die Verfahrenskosten, inkl. denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens, seien vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen.» D. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 einen Bildabgleich in der Form eines Sachverständigengutachtens (act. 2.1). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die entlastenden Beweise weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz beachtet worden seien. Es sei deshalb zur Prüfung der Frage, ob es sich beim Fahrer des fraglichen Fahrzeugs im Tatzeitpunkt gemäss Radarfoto um ihn handle, ein Bild- abgleich einzuholen, der auf wissenschaftliche Art und Weise beweise, dass er nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Juni 2022 die Abweisung des Beweisantrags (act. 3.1). Am 29. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Beweisantrag fest (act. 2.2). Am 8. Juli 2022 nahm die
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Staatsanwaltschaft dazu Stellung (act. 3.2). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies die Ver- fahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten ab (act. 1.7). E. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzungsmassnahmen die Edi- tion eines aktuellen Strafregisterauszuges (act. 5.3), eines aktuellen Auszuges aus dem Ad- ministrativmassnahmen-Register (act. 5.2) sowie die Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (act. 5.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. No- vember 2022 wurde der Beschuldigte nochmals kurz zur Person und zur Sache befragt (act. 7.4).
Erwägungen: 1. 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Ent- scheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Oberge- richt ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da ein- zig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungs- verbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde das Urteil vollumfänglich angefochten. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, die mit Busse bedroht ist, handelt es sich um eine Übertretung (vergleiche Art. 103 StGB). Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit einge- schränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsver- letzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
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StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine Aufent- haltsbewilligung von B.___ (act. 2.3, Beilage 1) ein. Es handelt sich hierbei um ein neues Be- weismittel, das verspätet vorgebracht wurde und folglich unbeachtlich bleibt. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Vorwurf Im Strafbefehl vom 12. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt, wurde dem Beschuldigten Folgen- des vorgeworfen (act. 16 StA): Die beschuldigte Person lenkte am 5. März 2021, 21:19 Uhr, das Motorfahrzeug, PW, LU___, in Amsteg, A2, km 157.000, FR Süd, wo aufgrund entsprechender Signalisation 80 km/h gilt, mit 116 km/h und damit 32 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h). Dies tat sie, weil sie aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt. 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass das Motorfahrzeug, PW, LU___, am oben aufgeführten Ort mit der ge- messenen Geschwindigkeit unterwegs war. Bestritten ist die Lenkereigenschaft respektive die Täterschaft des Beschuldigten. So bestreitet er wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, zum Tatzeitpunkt den Personenwagen gelenkt zu haben und entsprechend die auf dem Radarfoto ersichtliche Person zu sein. 2.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutref- fend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (E. 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass gestützt auf den vom Beschul- digten an der Hauptverhandlung vom 15. März 2022 gewonnenen optischen Eindruck und gestützt auf die Haltereigenschaft zusammen mit seinem Aussagenverhalten keinerlei Zweifel daran bestehen würden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Die Tätereigenschaft sei somit rechtsgenüglich erstellt. 2.5 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 2.5.1 Der Beschuldigte rügt insbesondere, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt habe. So wurde B.___ nie befragt, obwohl er bereits mit Schreiben vom 22. März 2021 gegen- über den Strafverfolgungsbehörden auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Len- kers / der verantwortlichen Lenkerin» unterschriftlich zugegeben habe, der verantwortliche
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Lenker für die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung gewesen zu sein. Fer- ner halte auch die polizeiliche Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, welche den Beschuldig- ten am 2. Juni 2021 persönlich einvernommen habe, in ihrem Ermittlungsbericht ausdrücklich fest, dass «sich der Verdacht der Kantonspolizei Uri nicht erhärtete und es sich beim Fahr- zeuglenker nicht um A.___ handeln dürfte.». 2.5.2 Im angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, dass das Gericht den Beweiswert des For- mulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» als nicht sehr stark erachte. Über die darin genannte Person, B.___, sei wenig bis nichts bekannt, nachdem der Beschuldigte die Aussa- gen zu dieser Person beziehungsweise zu ihrer Beziehung zu dieser verweigert habe. Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse ge- wonnen werden können. Der im Formular genannte Lenker sei gewissermassen ein Phantom, das die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben solle. Die Strafverfolgungsbehörde sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Identität dieser Person abzuklären oder diese Person zu befragen, nachdem sich die Täterschaft beziehungsweise Lenkeridentität des Beschuldig- ten aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenüglich ergeben habe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gegen die Auffassung der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, wonach sich der Tatverdacht an der delegierten Einvernahme nicht erhärtet habe, da der Beschuldigte bereits gräuliche Haare habe und leicht rundliche Gesichtszüge aufweise, wendet die Vorinstanz ein, dass die Haarfarbe kein geeignetes Merkmal für die Ty- penidentifizierung darstelle, da diese durch Färbung jederzeit verändert werden könne. Weiter sei zu beachten, dass der Beschuldigte während der Einvernahme coronabedingt eine Maske getragen habe und somit die untere Gesichtshälfte verdeckt gewesen sei, weshalb die durch die Maske verdeckten Typenmerkmale nicht oder nur unzureichend haben festgestellt werden können (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.5.3 Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die geforderte Inten- sität der Sachverhaltsermittlung richtet sich nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 79 zu Art. 6). Danach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es muss den Behörden erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 81 zu Art. 6). Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsa- chen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
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erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Damit ist vor allem aus prozessökonomischen Gründen auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 48 zu Art. 139). Ge- mäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer ihnen angebotener und sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehende Beweise verzichten, wenn sie in Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebli- che Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGer 6B_95/2021 vom 22.03.2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5.4 Die Staatsanwaltschaft hatte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst die Möglich- keit, sich vom Beschuldigten ein Bild zu machen. Im Schreiben vom 7. Oktober 2021 an den- selben führte sie aus, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Akte zum Schluss gelangt sei, der anlässlich der Einvernahme in Aussicht gestellte Bildabgleich in Form eines Gutachtens sei nicht nötig, weil sich die Sachlage derart klar präsentiere (act. 35 StA). Zwar ist – wie der Beschuldigte korrekt darauf hinweist – im Einvernahmeprotokoll der Luzerner Polizei vom 2. Juni 2021 nicht festgehalten, wie lange die Polizistin den Beschuldigten ohne Maske gese- hen hatte, allerdings wurde er von ihr gebeten, die Maske kurz vom Gesicht zu nehmen (act. 11 StA, Frage 4.6.). Während der staatsanwaltlichen Einvernahme trug er jedoch keine Maske. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an diesem Termin ge- wonnen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zur Optik des Beschuldigten zielführender er- scheinen (vergleiche E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft war somit in der Lage, zu beurteilen, ob die von der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei vorgebrachte Begründung (graue Haare, rundlicheres Gesicht) geeignet war, am optischen Eindruck des Beschuldigten Zweifel entstehen zu lassen. Auch das Argument des Beschul- digten, die Luzerner Polizistin habe ihn nicht einmal drei Monate nach dem aufgenommenen Radarfoto einvernommen, wohingegen ihn die Vorinstanz erst über ein Jahr später gesehen habe, greift nicht. Denn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und, wie im Folgenden dargelegt wird, auch das Obergericht konnten zwischen dem Beschuldigten und dem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker eine frappante Ähnlichkeit feststellen. Es bestand folglich weder für die Staatsanwaltschaft noch für die Vorinstanz einen Grund zur Abnahme weiterer Beweise (insbesondere die Weiterverfolgung von B.___ als möglichen Täter), auf- grund ihrer gewonnen Überzeugung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abge- klärt.
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2.6 Optischer Eindruck des Beschuldigten 2.6.1 Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil, sie habe sich an der Hauptverhandlung ein Bild des Beschuldigten machen und eine frappante Ähnlichkeit mit dem auf dem Radarfoto abgebilde- ten Lenker feststellen können. Die Bildqualität des Radarbilds sei relativ gut und damit genü- gend deutlich, um die wesentlichen Gesichtszüge und die Typenmerkmale des Lenkers zu erkennen. Es blieben somit bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Tä- terschaft des Beschuldigten (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.6.2 Der Beschuldigte kritisiert diese vorinstanzliche Beweiswürdigung. So basiere die Feststellung der «frappanten Ähnlichkeit» auf einer unfundierten und völlig generischen Begründung und sei schlechterdings unhaltbar. Sie könne genauso gut auf B.____ zutreffen. Die Qualität des Radarbildes lasse eine zweifelsfreie Täteridentifikation von Vornherein nicht zu. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtes sei wiederholt abgelehnt worden, wobei ein solches klar auf- gezeigt hätte, dass der Beschuldigte nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker sei. Was im Übrigen auch das (nach dem Urteil der Vorinstanz erstellte und vor Obergericht) einge- reichte Bildgutachten von Dr. rer. nat. C.___ vom 13. Mai 2022 sowie die dazugehörige Stel- lungnahme vom 28. Juni 2022 aufzeige. 2.6.3 Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie will- kürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGer 6B_1203/2014 vom 09.06.2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). Hingegen sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen; sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale (Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 398 N. 23).
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2.6.4 Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, beim Beschuldigten handle es sich um den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker. Anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung ist der Beschuldigte persönlich erschienen. Das Gericht konnte einen eigenen opti- schen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und stellte seinerseits eine starke Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des Personenwagens zum Tatzeitpunkt fest. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie die wesentlichen Gesichtszüge des Beschul- digten mit derjenigen Person auf dem Radarbild als identisch erachtet. So trifft die Beschrei- bung der wesentlichen Gesichtszüge sowie der Typenmerkmale des Lenkers auch auf den Beschuldigten zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefoch- tenen Urteil eindeutig und augenfällig unzutreffend sein soll. Sie erscheint folglich nicht als offensichtlich unrichtig. Aufgrund dessen erachtet das Gericht die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung hinsichtlich der optischen Erscheinung des Beschuldigten nicht als willkürlich. Auch die Qualität des Radarbildes lässt denn eine solche Beurteilung zu, obschon sie lediglich als mässig bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte stellte das Foto überdies den Gutach- tern Dr. rer. nat. C.___ und Prof. Dr. med. D.___ aus Deutschland zur Verfügung, um gestützt darauf ein Bildabgleich erstellen zu lassen (act. 2.1, Beilage 2). Diesem kommt als Parteigut- achten im Gegensatz zu einem gerichtlich angeordneten Gutachten lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, nicht die Qualität ei- nes Beweismittels (vergleiche BGE 141 IV 369 E. 6.2), welches vorliegend gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden könnte. Doch auch dieses Parteigutachten ver- mag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Die Gutachter stellen 46 morphologische Merkmale zwischen dem ihnen zur Verfügung ge- stellten Fotomaterial des Beschuldigten und dem Radarfoto fest, davon 34 Übereinstimmun- gen. Ferner machen sie neun Unähnlichkeiten fest. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die nicht eindeutig als belegbarer Merkmalsunterschied oder als Übereinstimmung zu klassifi- zieren seien, da bildtechnische Faktoren (zum Beispiel Perspektive) oder biotische Parameter (zum Beispiel Mimik) Einfluss auf die Ausprägungsform nehmen könnten (act. 2.1, Beilage 2, S. 10 f.). Nur drei Merkmalsunterschiede – allesamt festgemacht an den Ohren – erachten sie als deutlich. Dennoch relativieren sie diese Aussage, denn «vollständig ausschliessen lässt sich eine derartige Einflussgrösse mit dem vorliegenden Bezugsbildmaterial insbesondere in Bezug auf die vorliegende Bildauflösung nicht» (act. 2.1, Beilage 2, S. 11 unten). Die Identi- tätswahrscheinlichkeit bezeichnen die Gutachter schliesslich mit Verweis auf die unterschied- liche Ausprägungsform der äusseren Ohrenform zwischen Fahrer und Beschuldigtem als
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höchst unwahrscheinlich (act. 2.2, Beilage 3, S. 4 unten). So stehe das rechte Ohr des Be- schuldigten deutlich weniger ab als beim Fahrer auf dem Radarbild. Ferner weiche die Ohren- breitenproportion in der Ausprägung des linken Ohres stark ab. Der Lenker zeige im oberen Abschnitt eine nur wenig breitere Ausprägung als im unteren Ohrabschnitt, wohingegen das Ohr des Beschuldigten auf den Vergleichsbildern im unteren Abschnitt deutlich schmaler als im oberen Ohrbereich sei. Schliesslich sei das Ohrenläppchen beim Beschuldigten auf den Vergleichsaufnahmen schmaler ausgeprägt als dasjenige des Lenkers auf dem Radarfoto (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Die Gutachter relativieren ihre Schlussfolgerung zusätzlich mit dem Angebot ein besseres Gutachten machen zu können, falls zusätzliches kameratechnisch adä- quates Bildmaterial vorhanden wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Privatgutachten, das die Identitätswahrschein- lichkeit zwischen dem Radarbild und den Vergleichsbildern des Beschuldigten als höchst un- wahrscheinlich qualifiziert, nicht gefolgt werden kann. Von 46 Merkmalen unterscheiden sich nur gerade drei deutlich vom Radarbildmaterial, dies mit Vorbehalten. Die neun Unähnlichkei- ten können – wie die Gutachter selbst ausführen – durch die leicht abweichende Kopfdrehung in den Vergleichsbildern, eine mögliche mimische Veränderbarkeit in der Mundregion sowie Einflüsse der verwendeten Kamerabrennwerten erklärt werden (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Daraus kann somit nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten abgeleitet werden. Letzt- lich sind auch die restlichen drei genannten Merkmalsunterschiede nicht derart klar, um Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen, was voraussetzen würde, dass der Entscheid schlechterdings unhaltbar wäre respektive mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch stünde (vergleiche E. 2.6.3). Wie schon oben festgestellt vermag auch die- ses Parteigutachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen. 2.7 Halterverhältnisse 2.7.1 Betreffend die Halterverhältnisse des fraglichen Personenwagens argumentiert die Vorinstanz insbesondere, bei der Beweiswürdigung sei der Umstand zu beachten, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der X___ AG und die einzige im Schweizerischen Handelsregister eingetra- gene Person sei. Der Beschuldigte verkörpere somit gewissermassen die X___ AG, was bei der Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden könne. Bei der Berücksichtigung der Haltereigenschaft handle es sich im Übrigen um ein zulässiges Element der freien richter- lichen Beweiswürdigung und nicht um einen juristischen Rückgriff auf den Beschuldigten als Organ der X___ AG, was tatsächlich nicht zulässig wäre (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteils- begründung).
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2.7.2 Der Beschuldigte rügt falsche Rechtsanwendung. Sämtliche zitierte Bundesgerichtsent- scheide der Vorinstanz würden sich auf natürliche Personen als Fahrzeughalter beziehen. Im vorliegenden Strafverfahren sei die Halterin aber keine natürliche, sondern eine juristische Person. Ein von der Vorinstanz konstruierter «Rückgriff» auf den Beschuldigten oder eine «Quasi-Haltereigenschaft», weil der Beschuldigte Organ der X___ AG sei, bleibe somit ohne jegliche Grundlage und sei offensichtlich unzulässig. Die Vorinstanz verletze das Recht in krasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldig- ten schliesse. 2.7.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft beziehen sich für ihre Argumentation auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (act. 01.07 LG; E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung), nach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann (vergleiche BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012, 6B_628/2010 vom 07.10.2010, 1P.277/2004 vom 15.09.2004). Entwickelt wurde die Rechtsprechung für Fälle, in denen es sich um natürliche Personen als Halter handelt. Dem Beschuldigten ist dahingehend zu folgen, dass nicht er, sondern die X___ AG als juristi- sche Person formelle Halterin des Tatfahrzeugs ist. Doch ist die X___ AG nie Lenkerin eines Fahrzeugs. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der X___ AG und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (einzelzeichnungsberechtigt) im Schweizerischen Handelsregister eingetra- gen (act. 2 StA). Weiter beschäftigt die Unternehmung nach Aussage des Beschuldigten un- gefähr zwei bis fünf Personen. Es seien immer so viele, wie es gerade brauche (act. 7.4, S. 6 Rz. 36). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei für die Geschäftsfahrzeuge verantwort- lich (act. 11 StA, Frage 3.2). Zwar mache er das «Programm» nicht selbst (act. 7.4, S. 7 Rz. 17), doch könne nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Schlüssel nehmen (act. 7.4, S. 7 Rz. 24 f.). Er selbst fahre auch ein Auto der X___ AG. Es sei nicht immer dasselbe, er wechsle immer ab (act. 7.4, S. 7 Rz. 4-7). Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die X___ AG vom Beschuldigten geführt und beherrscht wird. Damit rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht bei natürlichen Personen entwickelten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft. Dass die X___ AG juristisch zwar die Halterin des Tatfahrzeuges ist, vermag bei der vorliegenden Konstellation mit dem Beschuldigten als faktischen Halter im Zusammen- hang mit den Fragestellungen im Strafverfahren keinen relevanten Grund gegen die Anwen- dung der hier in Frage stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schaffen. Die fak-
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tische Haltereigenschaft des Beschuldigten darf vorliegenden im Rahmen der freien Beweis- würdigung als Indiz berücksichtigt werden. Dieses weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Tatfahrzeugs in Frage kommt (BGer 6B_439/2010 vom 29.06.2010 E. 5.7), womit – wie nachfolgend unter E. 2.8 ausgeführt – die Berücksichtigung des Aussageverhalten gerechtfertigt ist, da aufgrund der faktischen Haltereigenschaft eine Si- tuation vorliegt, die einer Erklärung bedarf. Bereits das Obergericht Solothurn stützte sich in einem Urteil auf diese Argumentation (Entscheid Obergericht Solothurn vom 04.03.2020, STBER.2019.62, E. 4.5), welches vom Bundesgericht in der Folge geschützt wurde (verglei- che BGer 6B_716/2020 vom 02.03.2021). Die Rüge des Beschuldigten greift somit nicht. Schliesslich wäre es stossend, wenn diejenigen Lenker eines Fahrzeugs, dessen Halterin eine juristische Person ist, in einem solchen Fall bessergestellt werden, als jene, die eine Verkehrs- regelverletzung mit einem Fahrzeug einer natürlichen Person als Halterin begehen. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz weder Recht verletzt noch falsch angewendet hat. 2.8 Aussageverhalten des Beschuldigten 2.8.1 Die Vorinstanz erwägt, es sei zu beachten, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltschaft- lichen und gerichtlichen Befragung die Aussage zu praktisch allen ihm gestellten Fragen ver- weigert habe. Dies sei sein gutes Recht, denn selbstverständlich müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen, sondern der Staat müsse die Schuld nachweisen. Das Gericht könne beziehungsweise müsse das Aussageverhalten in seiner Beweiswürdigung aber mitbe- rücksichtigen, da aufgrund der optischen Ähnlichkeit und der Haltereigenschaft eine Situation vorliege, die einer Erklärung bedürfe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.8.2 Wie nachfolgend aufgezeigt, sind entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Verlet- zungen des Prinzips «nemo tenetur» und der Beweislastregel von «in dubio pro reo» erkenn- bar. 2.8.3 Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand ge- halten, zu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, das Recht zu Schweigen verbietet nicht, das Schweigen des Beschuldigten in Situationen zu berücksichtigen, die zweifellos eine Erklärung erfordern. Wenn belastende Beweise eine Erklärung erfordern, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt
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und der Beschuldigte schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24.04.2001 E. 3). Sein Schweigen darf im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1064/2015 vom 06.09.2016 E. 2.4.1 f.). Die Haltereigenschaft und wie oben dargelegt auch eine faktische Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahr- zeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der (faktische) Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der (faktische) Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglich- keit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_1066/2021 vom 27.01.2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.8.4 Zentral und bestritten war während des ganzen Verfahrens die Lenkereigenschaft des Be- schuldigten. Dieser gab stets an, zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren zu sein und verwies auf B., der seine Tat auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» ge- standen habe. Dabei beliess es der Beschuldigte jedoch und machte in der Folge weder An- gaben zu dieser Person noch zu seiner Beziehung zu ihr. Er verweigerte diesbezüglich kon- stant seine Aussagen (act. 7.4 S. 7 Rz. 35-39 und S. 8 Rz. 1-4; act. 00.01 LG, Fragen 21-25; act. 33 StA, Fragen 13-15). Dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, entlastende Beweise vorzubringen, zeigte sich im Berufungsverfahren – mithin verspätet (vergleiche Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit den Plädoyernotizen reichte der Verteidiger eine Kopie einer Auf- enthaltsbewilligung mit Foto von B. ein (act. 2.3, Beilage 1). Er führt dazu aus, die Fest- stellungen der Vorinstanz zum optischen Eindruck des Beschuldigten könnten auch auf den von Anfang auf geständigen B.___ zutreffen (act. 2.3, Ziff. 16). Er nennt keine Gründe, wes- halb er dieses Dokument erst im Rechtsmittelverfahren und nur als Beilage zu den Plädoyer- notizen (!) dem Gericht abgegeben hat. Die Abgabe in diesem Zeitpunkt verhinderte jedenfalls eine offizielle Überprüfung dieses Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Liegen dem Beschuldigten Beweismittel vor, die ihn in einem zentralen Punkt entlasten kön- nen, ist zu erwarten, dass er dieses im Prozess früh- und rechtzeitig vorbringt. Denn die Vorinstanz verletzte nicht etwa die Beweislastregel «in dubio pro reo» und begründet ihre Ver- urteilung damit, der Beschuldigte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Vielmehr zog sie aufgrund der unerklärlich ausgebliebenen Angaben zum angeblichen Täter B.___ im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt, ergibt
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sich aus den gesamten Umständen eine Situation, die einer Erklärung bedarf. Aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz das Aussageverhalten als Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten werten, ohne dabei Recht zu verletzen oder in Willkür zu verfallen. 2.9 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, sind die Rügen des Beschuldigten un- begründet. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter Würdigung der Ge- samtumstände gestützt auf den optischen Eindruck, die faktische Haltereigenschaft und sein Aussageverhalten während des Verfahrens als erstellt erachtet, mithin ohne dabei eine Rechtsverletzung zu begehen oder den Sachverhalt willkürlich festzustellen. 3. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; E. 4 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt darauf ist der Be- schuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 SSV schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kognition des Obergerichts stark eingeschränkt. Solange die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Sven Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N. 23). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist angemessen (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Folglich ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Busse von CHF 600.00 zu bestätigen. 4.2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend praxisgemäss auf sechs Tage festge- setzt (CHF 100.00 pro Tag gemäss Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS]). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie
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verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00 werden bestätigt und ge- hen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten. 5.3 Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit CHF 100.00 pauschal berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Diese gehen zu Lasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Verfügungen 6.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrs- zulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zustän- dige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 ersucht das Strassenverkehrsamt Luzern um Zustellung des rechtskräftigen Urteils (act. 23 StA). Der Beschuldigte hat Wohnsitz in E.___, Kanton Luzern. Eine Mitteilung des Urteils an das Strassenverkehrsamt Luzern erfolgt somit nach Eintritt der Rechtskraft. 6.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.
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Das Obergericht erkennt:
CHF 4'679.00 Total,
hat A.___/Der Berufungskläger zu tragen. 5. Zustellung
Altdorf, 16. November 2022
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichts- gesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichts- gesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
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