Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.07.2023 2023_OG S 23 9

2023_OG S 23 9. Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3, Art 428 Abs. 1 StPO. Nichteintreten auf die Berufung. Vorliegend hat die Berufungsklägerin auch innert Nachfrist keine Berufungserklärung eingereicht. Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist wird ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt.

Gerichtsorganisationsgesetz. Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 GOG. Art. 80 Abs. 1 StPO. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung ist zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Solche Entscheide, die von einer Einzelperson gefällt werden, ergehen in Form einer Verfügung.

Obergericht, 14. Juli 2023, OG S 23 9

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Sven Zimmerli, in Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit Hinweisen).

Das Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden (Art. 403 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Der Entscheid über das Nichteintreten ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).

Am 3. April 2023 meldete A.___ gegen das Urteil Landgerichtspräsidium II Uri [PSA 22 34] vom 21. März 2023 Berufung an. Am 31. Mai 2023 wurde ihr die schriftliche Urteilsbegründung eröffnet (act. 5.1). Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am 21. Juni 2023. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 wurden die Parteien vom Obergericht des Kantons Uri darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt werde. Die Berufungsklägerin hat innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung wird daher nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums II Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_OG_003
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_OG_003, 2023_OG S 23 9
Entscheidungsdatum
14.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026