Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.10.2024 2024_OG BI 24 4

OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz


OG BI 24 4

V e r f ü g u n g v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 2 4


Besetzung

Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft

und

B., c/o Baukommission Q Beschwerdegegner 2 C., c/o Baukommission Q Beschwerdegegnerin 3 D., c/o Baukommission Q Beschwerdegegner 4 E., c/o Baukommission Q Beschwerdegegner 5 sowie

F., c/o Gemeindeverwaltung Q. Beschwerdegegner 6 G., c/o Gemeindeverwaltung Q. Beschwerdegegner 7 H., c/o Gemeindeverwaltung Q. Beschwerdegegnerin 8 I., c/o Gemeindeverwaltung Q. Beschwerdegegner 9 J., c/o Gemeindeverwaltung Q. Beschwerdegegner 10 K., c/o Gemeindeverwaltung Q. Beschwerdegegner 11


Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2024 477] vom 18.04.2024)

Prozessgeschichte: A. Am 18. September 2023 reichten A., Strafanzeige gegen Mitglieder der Baukommission Q., des Gemeinderats Q.____ sowie gegen den Geschäftsführer der Gemeinde Q.____ wegen Amtsmiss- brauchs ein (BG-act. 4). Nach Ansicht der Strafanzeigeerstatter wurden Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Die Kantonspolizei Uri führte Ermittlungen durch und rapportierte am 15. Februar 2024 (BG-act. 1) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. Diese nahm die Strafsache mit Verfügung ST 2024 477 vom 18. April 2024 nicht anhand.

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B. Mit Eingabe vom 20. April 2024 erhob die A.____ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Ver- fügung und dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffne. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. C. Die Beschwerdeinstanz hat die Akten beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554). 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Be- schwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterli- chen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert. Sie ist Grundeigen- tümerin der Liegenschaften Nr. X.____ und Y.____ und macht geltend, sie sei durch die Immissionen der Leuchtreklametafel, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin in einem amtsmissbräuchlich geführten Baubewilligungsverfahren bewilligt worden sei, stark betroffen. Ob damit die Voraussetzun- gen der Beschwerdelegitimation im strafprozessualen Sinne erfüllt sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO)

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erscheint fraglich, kann angesichts des materiellen Verfahrensausgangs (vgl. E. 4 hernach) aber unprä- judiziell offenbleiben. 1.4 Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist – unter Berücksichtigung, dass eine Laieneingabe vorliegt – formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen (oder verwaltungsrechtli- chen) Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). 2.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1). 2.3 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die Sachverhalts- feststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei fest- stehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdi- gung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). 2.4 Gemäss Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsge- walt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,

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d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorgelegen haben (Stefan Heimgartner, in Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N. 8 zu Art. 312). Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, so- dass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und un- rechtmässiger Handlungsabsicht (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 22 zu Art. 312). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die streitbetroffene LED-Leuchtreklametafel und die Werbetafel seien von der Baukommission (BK) Q.____ trotz fehlendem Quartiergestaltungsplan bewil- ligt worden. Diese Bauvorhaben hätten gemäss kantonalem Baurecht profiliert werden müssen, was nicht geschehen sei. Wegen der fehlenden Profilierung habe sie die Möglichkeit verpasst, ein Rechts- mittel gegen die Reklametafeln zu ergreifen. Ihre Liegenschaften seien durch die Immissionen der Re- klametafeln stark betroffen. Die Ablehnung ihres eigenen Baugesuchs zum Bau eines Provisoriums für die Zeit der Renovierung des Gasthauses A.____ unter Hinweis auf die Quartiergestaltungsplanpflicht in der betreffenden Bauzone sei korrekt gewesen. Es werde aber erwartet, dass alle gleich behandelt und andern nicht unrechtmässige Vorteile verschafft würden. 3.2 Unbestritten ist, dass für die hier streitbetroffenen Reklametafeln Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurden und gegen die Baubewilligungsentscheide keine Rechtsmittel erhoben wurden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort S. 2, vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Unbestritten ist weiter, dass das durch die Beschwerdeführerin initiierte Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Provisoriums für die Zeit der Renovierung des Gasthauses A.____ korrekt durchgeführt wurde. Diesbezüglich ist von Vornherein kein Amtsmissbrauch ersichtlich oder geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen zu diesem Baubewilligungsverfahren erübrigen. Die Beschwerdeführerin sieht den Vorwurf des Amtsmissbrauchs darin begründet, dass die Baubewilli- gungsverfahren für die Reklametafeln aus ihrer Sicht in zweierlei Hinsicht nicht korrekt geführt und den entsprechenden Baugesuchstellern damit ein unrechtmässiger Vorteil verschafft und der Be- schwerdeführerin ein unrechtmässiger Nachteil zugefügt wurde. Sie ist einerseits der Meinung, die Bauvorhaben mit den Reklametafeln hätten profiliert werden müssen, und andererseits der

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Auffassung, dass für den Bau der Reklametafeln ein Quartiergestaltungsplan hätte vorliegen müssen, weil für den betreffenden Standort eine Quartiergestaltungsplanpflicht bestanden habe. 3.3 Gemäss dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz (PBG, RB 40.1111) benötigt eine Bewilligung, wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will (Art. 100 Abs. 1). Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen wäh- rend der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht (Art. 103 Abs. 1 PBG). Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustel- len, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Bau- behörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt (Art. 103 Abs. 4 PBG). Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung sind, kann die Bau- behörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht entbinden (Art. 104 PBG, sog. «Vereinfach- tes Verfahren»). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet alsdann über das Baugesuch (vgl. Art. 105 PBG). Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde stehen grundsätzlich die Rechtsmittel des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung (vgl. Art. 122 PBG). 3.4 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt als Sondernutzungsplan (vgl. Art. 47 lit. c PBG) eine beson- ders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht und regelt u.a. Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung (Art. 52 Abs. 2 lit. a PBG). Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht kön- nen zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (Art. 39 Abs. 1 PBG). In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur ge- stützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden (Art. 39 Abs. 2 PBG). Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können be- willigt werden, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 96 PBG). Eine formell rechtswidrige (z.B. ohne Baubewilli- gung erstellte) Baute kann zudem nachträglich bewilligt werden, wenn sie materiell nicht baurechts- widrig ist (vgl. BGE 102 Ib 69 E. 4) 3.5 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass für die Errichtung der hier streitbetroffenen Reklame- tafeln ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage stattgefunden hat. Sämtliche Einwendun- gen baurechtlicher Art, seien es materielle Einwendungen gegen das Bauvorhaben selber oder for- melle Einwendungen, die das Baubewilligungsverfahren betreffen, sind in den dafür vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Baubewilligungsentscheid vorzubringen. Das Strafverfahren darf nicht dafür verwendet werden, eine im Grunde verwaltungsrechtliche

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Streitigkeit anstatt vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vor den Strafverfolgungsbe- hörden auszutragen (vgl. E. 2.1 hievor). 3.6 3.6.1 Sowohl die Frage, ob in der betreffenden Bausache eine Profilierung hätte angebracht werden müssen, als auch die Frage, ob für den Bau der Reklametafeln ein Quartiergestaltungsplan hätte vor- liegen müssen, sind in erster Linie verwaltungsrechtlicher Natur. Dabei ist der Entscheid über die An- wendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens bzw. die damit verbundene Entbindung von der Profilierungspflicht (vgl. E. 3.3 hievor) ermessensgeprägt. Unter dem Titel des Amtsmiss- brauchs könnte ein Entscheid darüber strafrechtlich nur bedeutsam sein, wenn ein eigentlicher Ermes- sensmissbrauch vorliegen würde und darüber hinaus der konkrete Verdacht bestünde, dass die Amts- träger nicht im Glauben gehandelt hätten, sie übten ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (vgl. E. 2.4 hievor). 3.6.2 Auf dem der Strafanzeige beigelegten Foto der Werbetafel (BG-act. 6) ist ersichtlich, dass es sich bei dieser nicht um eine eigentliche Tafel, sondern mehr um einen Rahmen aus Holz handelt. Die Umrandung bzw. der Rahmen ist beschriftet. Schaut man durch den Rahmen hindurch, sieht man die dahinter liegende Umgebung. Die streitbetroffene Tafel tritt nicht raumdominant in Erscheinung. Ent- sprechend erscheint es nicht ermessensmissbräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel bzw. dieses Holzrahmens davon ausgegangen wurde, dass deren bzw. dessen Errichtung für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist. Bei der LED-Leuchtreklametafel han- delt es sich um eine Tafel des digitalen Pistenleitsystems im Skigebiet Z.____ bzw. um den Ersatz einer bestehenden Tafel (vgl. Amtsblattpublikation, BG-act. 10). Es erscheint auch hier nicht ermessensmiss- bräuchlich, wenn bei der Bewilligung dieser Tafel davon ausgegangen wurde, dass deren Errichtung für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung ist. Die Möglichkeit der Entbindung von der Profilierungspflicht bei geringer Bedeutung für die betroffenen Interessen ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. E. 3.3 hievor). Aus der fehlenden Profilierung im konkreten Fall kurzerhand auf einen Amtsmissbrauch zu schliessen, überzeugt demnach nicht. Vielmehr handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage nach der Anwendbarkeit des vereinfachten Baubewilligungsver- fahrens bzw. der Entbindung von der Profilierungspflicht mit Bezug auf die hier interessierenden Re- klametafeln um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Soweit die entsprechende Beurteilung der Baubewilligungsbehörde durch einspracheberechtigte Private nicht geteilt würde, wäre der ver- waltungsrechtliche Rechtsweg zu beschreiten, was vorliegend nicht geschehen ist. Dabei mag zutref- fen, ist aber unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das konkrete Bauvorhaben mangels Profilie- rung nicht zur Kenntnis genommen hat, denn es liegt in der gesetzlich vorgesehenen Natur der Sache, dass Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren aufgrund fehlender Profilierung weniger sichtbar sind.

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Im Übrigen wäre selbst bei einem fehlerhaften Baubewilligungsverfahren nicht einfach auf einen Amts- missbrauch zu schliessen. Es müssten vielmehr konkrete und sachlich fassbare Anhaltspunkte beste- hen, dass die betroffenen Amtspersonen vorsätzlich ermessensmissbräuchlich, d.h. mit Wissen und entsprechender Handlungsabsicht nicht im Glauben gehandelt hätten, sie übten ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (vgl. E. 2.4 in fine hievor). An sachlich fassbaren Anhaltspunkten mangelt es vorlie- gend jedoch, erschöpft sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin doch letztlich darin, dass die Baube- willigungsverfahren baurechtlich falsch abgewickelt worden seien. 3.6.3 Die Frage schliesslich, ob die Tafeln auch ohne Quartiergestaltungsplan in einer Zone mit Quar- tiergestaltungsplanpflicht hätten errichtet werden dürfen, ist ebenfalls rein verwaltungsrechtlicher Natur. Prima vista und vom Wortlaut her erscheint solches ausgeschlossen («Bauten und Anlagen» dürfen «nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden», vgl. E. 3.4 hievor). Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks eines Quartiergestaltungsplans (Gewährleis- tung einer «besonders guten Gesamtüberbauung», vgl. E. 3.4 hievor) erscheint allerdings fraglich, ob dies auch für Bauvorhaben gilt, die im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können und welche für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen begriffsnotwendig gerade von geringer Be- deutung sind. Namentlich erscheint der Zweck des Quartiergestaltungsplans bzw. einer entsprechen- den Pflicht (Gewährleistung einer besonders guten Gesamtüberbauung) durch eine Baute von unter- geordneter Bedeutung nicht gefährdet zu sein (vgl. auch Art. 28 Abs. 7 lit. a-g Bau- und Zonenordnung [BZO] Q.____, welche vom Wortlaut und Sinn her auf grössere Bauvorhaben ausgelegt sind). Überdies sind innerhalb der Bauzone Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden möglich, soweit es dafür gewichtige Gründe gibt und die Interessenlage es erlaubt (vgl. E. 3.4 in fine hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhielte bzw. verhalten hätte, wäre im verwal- tungsrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren zu prüfen (gewesen). Das Strafverfahren ist nicht dazu da, diese rein verwaltungsrechtlichen Fragen zu klären. Strafrechtlich bestehen, abgesehen von reinen Mutmassungen, jedenfalls keinerlei sachliche Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Beschwer- degegner 2-11 (s. auch oben E. 3.6.2 in fine). 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend von einer rein verwaltungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist und strafrechtlich, abgesehen von reinen Mutmassungen, keinerlei sachliche Anhalts- punkte auf strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2-11 mit Bezug auf die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe bestehen. Eine plausible Tatsachengrundlage für den erhobenen Tatvorwurf fehlt. Reine Mutmassungen und Gerüchte können keine Grundlage für eine strafrechtliche Untersu- chung bilden (vgl. E. 2.2 hievor). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Strafsache mit angefochtener Verfügung zurecht nicht anhand genommen.

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Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin zurecht nicht anhand genommen. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebüh- renreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr ist der unterlie- genden Beschwerdeführerin zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschä- digungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin 1 noch den Be- schwerdegegnern 2-11, welche keinen prozessualen Aufwand hatten, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 850.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 880.00 Total,

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Eröffnung

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft
  • Beschwerdegegner 2
  • Beschwerdegegnerin 3
  • Beschwerdegegner 4
  • Beschwerdegegner 5
  • Beschwerdegegner 6
  • Beschwerdegegner 7
  • Beschwerdegegnerin 8
  • Beschwerdegegner 9
  • Beschwerdegegner 10
  • Beschwerdegegner 11 Altdorf, 29. Oktober 2024

Für das Unterschriftenblatt und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafprozessuale Beschwerdeinstanz Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

S. Infanger M. Jenal

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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29.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026