OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz
OG BI 24 2
V e r f ü g u n g v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 2 4
Besetzung
Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
A.____ B.____ beide vertreten durch RA Reto Marbacher, Beeler & Marbacher AG, Sälistrasse 27, 6005 Luzern Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1
C.____ Beschwerdegegner 2
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2023 885] vom 22.02.2024)
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Prozessgeschichte: A. A.___ und B., erstatteten am 24. Mai 2023 Strafanzeige / Privatklage wegen Diebstahls, unrecht- mässiger Aneignung, Sachentziehung und versuchter Nötigung gegen C., und weitere unbekannte Täterschaft und konstituierten sich als Privatkläger (BG-act. 1/1). Gemäss den Rechtsbegehren soll C.___ die fraglichen Delikte begangen haben durch: − das Veranlassen des Transports von Möbelstücken und Gegenständen von A.___ und B.___ aus einem Lager der D.___ GmbH in E.___ und/oder einem Lager der F.___ AG in G.___ in das Haus an der H., in welchem C.__ (zeitweise) wohnt; − die Verwendung des Hauses an der F.__ zum Verstecken der Möbelstücke und Gegenstände von A.___ und B.; − das Öffnen und Durchwühlen u.a. von Umzugskartons mit Gegenständen und Kleidern von A. und B.; − die Nichtherausgabe der Möbelstücke und Gegenstände trotz mehrfacher Aufforderung; und − das Stellen von Bedingungen und/oder Gegenforderungen als Reaktion auf die Herausgabe- forderungen. Die Kantonspolizei Uri führte ein Ermittlungsverfahren durch. Mit Bericht vom 15. September 2023 (BG-act. 12) rapportierte sie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf. Diese verfügte am 22. Februar 2024 die Nichtanhandnahme. B. Mit Eingabe vom 4. März 2024 erhoben A. und B.___ (fortan: die Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Sie beantragen, die Verfügung sei auf- zuheben, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Strafuntersuchung sei nach Massgabe ihrer Strafanzeige / Privatklage vom 24. Mai 2023 durchzuführen. Unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten von C.___ (fortan: Beschwerdegegner 2) bzw. des Staates. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
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C. Mit Eingabe vom 14. März 2024 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Staatsanwalt- schaft / Beschwerdegegnerin 1) die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerde- gegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554). 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbeset- zung (Art. 37d Abs. 2 GOG). 1.3 Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- führer sind als gültig konstituierte Privatkläger zur Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahme legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifels- falle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4).
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2.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1). 2.3 Bei zweifelhafter Beweis- beziehungsweise Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellun- gen auch bei Einstellungen respektive Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ab- weichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach unter- sagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vergleiche BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). «Klar und zweifelsfrei» feststehen bedeutet dabei nicht, dass absolute Sicherheit bestehen müsste: Eine Tatsache oder ein Vorwurf kann auch im Rahmen der Ein- stellung bzw. Nichtanhandnahme nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ohne dass allein deswegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme rechtswidrig würde (vgl. BGer 6B_1306/2022 vom 13.06.2023 E. 2.4 in fine). Entscheidend ist, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ab- weichende Würdigung bzw. kein Schuldspruch zu erwarten ist. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich des Dieb- stahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Nach dem Auffangtatbestand in Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneignung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 141 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungs- absicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Grund- sätzlich sind alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmögli- chen, sein Recht faktisch auszuüben (Philippe Weissenberger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, N. 16 zu Art. 141). 2.4.2 Insbesondere in der Absenz der Aneignungsabsicht grenzt sich die Sachentziehung nach Art. 141 StGB vom Diebstahl nach Art. 139 StGB ab (vgl. Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 226 zu Art. 139). Der Diebstahl wiederum erfordert im Unterschied zur unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB die Wegnahme der fremden beweglichen Sache (sog. Gewahrsams-
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bruch, vgl. Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 15 zu Art. 139). Der Begriff der Fremdheit knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an und bezieht sich demnach auf die zivilrechtliche Güterzuordnung (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 42 zu vor Art. 137). Bei zivilrechtlicher Berechtigung an den entsprechenden Gütern scheidet eine Strafbarkeit des mutmasslichen Täters bei allen unter E. 2.4.1 hievor genannten Tatbeständen somit aus. 2.4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Diebstahl, die unrechtmässige Aneig- nung und die Sachentziehung sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet. Fahrlässigkeit ist nicht tatbestands- mässig und somit nicht strafbar. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer bewohnten einst gemeinsam eine Wohnung in der I.. Aus dem Urteil LGP 19 68 des Landgerichtspräsidiums Uri vom 3./8. Mai 2019 (BG-act. 7/1) kann entnommen werden (S. 2), dass die beiden Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 12. Juni 2017 verpflichtet wurden, die gemeinsam gemietete Wohnung in der I. bis zum 30. Juni 2017 zu räumen. Nach polizeilicher Ausweisung der Beschwerdeführer wurde die noch komplett möb- lierte Wohnung durch die Vermieterin geräumt und die Möbel und Gegenstände eingelagert. Die Be- schwerdeführer wurden mehrmals mündlich und schriftlich aufgefordert, die eingelagerten Möbel und Gegenstände abzuholen, was aber nicht geschah. Aus dem Urteil ist weiter ersichtlich (S. 13 f.), dass die Wohnungseinrichtung seit dem 1. Oktober 2017 an zwei Orten – im Abstellraum der Liegenschaft I.___ und bei der Firma F.___ AG – eingelagert war. Die Kosten für die Lagerung wurden von der Ver- mieterin bevorschusst, obwohl die entsprechenden Kosten von den Mietern zu tragen gewesen wären. Mit Einschreiben vom 5. Juni 2018 waren die Beschwerdeführer – unter Entsorgungsandrohung im Säumnisfall – von der Vermieterin aufgefordert worden, sämtliche Möbel und Habseligkeiten bis spä- testens am 31. Juli 2018 abzuholen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass sie die Möbel vom 26. bis 28. Juli 2018 u.a. durch die F.___ AG sortieren und abholen liessen. Die Vermieterin hän- digte der F.___ AG in der Folge den Schlüssel zum Abstellraum I.___ aus. Der Beschwerdeführer er- suchte daraufhin um eine letzte Frist bis am 21. September 2018 zum Abholen der Gegenstände. Die beiden Beschwerdeführer haben die Gegenstände in der Folge nicht abgeholt. Das Landgerichtspräsi- dium Uri stellte daher fest (S. 14), dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten konkludent auf ihr Eigentum an diesen Gegenständen verzichtet und der angedrohten Entsorgung der Gegenstände
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zugestimmt hätten. Es räumte den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis am 30. Juni 2019 ein, um die Möbel und Gegenstände abzuholen, wobei nach unbenutztem Ablauf die Vermieterin berechtigt sei, die eingelagerten Möbel und Gegenstände zu entsorgen. 3.2 Die Beschwerdeinstanz hatte sich mit einem Teilvorwurf, der mit den hier erhobenen weiterge- henden Vorwürfen zusammenhängt, bereits im Beschwerdeverfahren OG BI 23 9 zu befassen. Im Be- schwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 (E. 5.1) führte die Beschwerdeinstanz aus, es stehe fest, dass das Umzugsgut bei der F.___ AG per Ablauf der letzten Frist gemäss Urteil LGP 19 68 nicht abgeholt worden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des Landge- richtspräsidiums konkludent auf ihr Eigentum am entsprechenden Umzugsgut verzichtet und sei die Berechtigung zur Entsorgung eingetreten. In der Folge wurde das Umzugsgut tatsächlich aber nicht entsorgt, sondern lagerte weiterhin bei der F.___ AG sowie im Abstellraum der Liegenschaft I.. 3.3 Es ist unbestritten und belegt (BG-act. 6/1), dass 10 m 3 Umzugsgut aus der ehemals gemeinsam gemieteten Wohnung der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bei der F.__ AG, Altdorf, gelagert hatte. Ebenfalls klar erstellt ist, dass ein zweiter Teil Umzugsgut im Abstellraum der Liegenschaft I.__ gelagert wurde, wobei es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführer um ca. 20 m 3 gehandelt habe. Wie das Umzugsgut von total 30 m 3 genau aufgeteilt wurde, konnte die Beschwerdeführerin gegen- über der Polizei nicht sagen (vgl. BG-act. 13/1 S. 3) und kann auch aus den übrigen Akten nicht eruiert werden (vgl. «div. Möbel + Kartone», BG-act. 1/8). Alsdann erstellt ist, dass der Teil des Umzugsguts im Abstellraum der Liegenschaft I.___ am 28. August 2020 im Auftrag der Beschwerdeführerin von der D.___ GmbH in deren Lager nach E.___ transportiert und eingelagert wurde (BG-act. 1/8). 3.4 Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der Polizei ergibt sich, dass dieser den Teil des Umzugsguts, welcher bei der F.___ AG gelagert hatte, gegen Bezahlung von CHF 4'000.00 für ausstehende Lagergebühren zu sich an die Adresse H.___ transportieren liess (BG-act. 5 S. 3). Für die Bezahlung von CHF 4'000.00 vom Beschwerdegegner 2 an die F.____ AG liegt eine Quittung datierend vom 2. Juli 2021 (BG-act. 23/2) und für die Bezahlung der Transportkosten (CHF 643.50) ein Zahlungs- beleg datieren vom 1. August 2021 (BG-act. 23/3) in den Akten. Somit kann als erstellt gelten – zumal auch von einem Vertreter der Umzugsfirma bestätigt (vgl. BG-act. 16/1 S. 4 f.) –, dass der Beschwer- degegner 2 sich das Umzugsgut, welches bei der F.___ AG gelagert hatte, im Austausch zur Bezahlung von CHF 4'000.00 (puls Transportkosten) zu sich liefern liess. Die F.___ AG sah sich zu diesem Vorgehen berechtigt, weil die Lagerkosten für das Umzugsgut nach der Bezahlung durch die ehemalige Vermie- terin (vgl. E. 3.1 hievor) nicht weiterbezahlt wurden und gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingun- gen (AGB) der ASTAG, welche für sämtliche Umzugsfirmen in der Schweiz gelten würden (dazu nach- folgend E. 3.6), über eingelagerte Gegenstände oder Umzugsgut nach drei Monaten frei verfügt
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werden könne, wenn die Kosten für die Einlagerung nicht mehr bezahlt würden, was trotz mehrmaliger telefonischer Aufforderung nicht geschehen sei (BG-act. 16/1 S. 4 f.). 3.5 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Teil des Umzugsguts, welcher im Abstellraum gelagert und schliesslich zum Lager der D.____ GmbH gebracht wurde (vgl. E. 3.3 hievor), am 18. Oktober 2021 von der D.___ GmbH gegen (ratenweise) Bezahlung von Möbellagerkosten durch den Beschwerdegeg- ner 2 ebenfalls an dessen Adresse in der H.___ transportiert wurde (vgl. BG-act. 15/5). Der Vertreter der D.___ GmbH sagte gegenüber der Polizei aus, dass er gefühlt hunderte von Telefonaten mit dem Beschwerdeführer betreffend das Bezahlen der Lagerkosten oder das Abholen des Umzugsgutes ge- führt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer immer wieder Versprechungen gemacht, die er nicht gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe nie Lagerkosten für das Umzugsgut bezahlt. Schliesslich sei das Umzugsgut gegen (ratenweise) Bezahlung der ausstehenden Lagerkosten durch den Beschwer- degegner 2 an dessen Adresse «umgelagert» worden (BG-act. 15/1 S. 3). Zu diesen «umgelagerten» Gütern gehörte nebst dem Teil des Umzugsguts aus der ehemals gemeinsam gemieteten Wohnung weiterer Hausrat des Beschwerdeführers aus einer von ihm früher bewohnten Wohnung in J._. Ge- mäss Aussagen des Vertreters der D.__ GmbH gegenüber der Polizei hat der Beschwerdeführer auch die Lagerkosten für diesen weiteren Hausrat (mit Ausnahme des ursprünglichen Transports und der initialen Einlagerung im Betrag von CHF 2'615.00, BG-act. 15/2) nicht bezahlt (BG-act. 15/1 S. 2 f.). 3.6 In den Akten befinden sich die allgemeinen Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltrans- porte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (BG-act. 6/2). Diese weisen in Art. 9 auf das Retentionsrecht des Frachtführers hin. Recte wohl einschlägig(er) dürften vorliegend die allgemeinen Lagerbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG sein (online einsehbar unter https://www.astag-umzug.ch/tipps/). Diese weisen in Art. 9 auf das vergleichbare Retentionsrecht des Lagerhalters hin, welches in Art. 485 Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) auch gesetzlich vorgesehen ist. Die Wirkung des Retentionsrechts ergibt sich aus Art. 898 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten (Art. 898 Abs. 1 ZGB). Die freihändige Verwertung des Retentionsgegenstandes durch den Gläubiger ist zulässig, wenn dies vor der Geltendmachung des Retentionsrechts vereinbart wurde (Rampini/Schulin, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., 2023, N. 6 zur Art. 898). Auf eine solche Vereinbarung läuft die Klausel in den allgemeinen Lagerbedingungen hinaus, wonach der Lagerhalter nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten dürfe (vgl. a.a.O. Art. 9, zweiter Abschnitt).
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4.1 Im Beschwerdeentscheid OG BI 23 9 vom 8. Dezember 2023 hat die Beschwerdeinstanz erwogen (E. 5.1), die Frage, ob das Umzugsgut, eingelagert bei der F.___ AG, nach Ablauf der letzten Abholfrist (vgl. E. 3.1 in fine hievor) korrekt an den Beschwerdegegner 2 veräussert wurde, sei eine rein zivilrecht- liche Angelegenheit, weshalb die damalige Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs der Entwendung eines Reisepasses, der sich mutmasslich in diesem Umzugsgut befunden hat, korrekt ge- wesen sei. Die Beschwerdeführer machen mit vorliegender Beschwerde geltend, die damaligen Erwä- gungen hätten sich nur auf den Vorwurf der Entwendung des Reisepasses und überhaupt auf das Um- zugsgut eingelagert bei der F.___ AG bezogen und nicht auf das Umzugsgut eingelagert bei der D.___ GmbH. Diese Rüge ist insofern zutreffend, als es im erwähnten Beschwerdeverfahren tatsächlich nur um den Teilvorwurf bezüglich des mutmasslich entwendeten Reisepasses ging (vgl. a.a.O. E. 1.4). Zu- treffend ist weiter, dass die Umstände zur Einlagerung von Umzugsgut bei der D.___ GmbH damals noch nicht gleich abgeklärt waren, wie das heute der Fall ist. Das hängt damit zusammen, dass die weiteren polizeilichen Ermittlungen diesbezüglich erst nach Einreichung der Privatklage vom 24. Mai 2023 erfolgten (vgl. BG-act. 11) und die Vorwürfe in der Privatklage im damaligen Beschwerdeverfah- ren gerade (und wie sich angesichts des damaligen Abklärungsstandes jetzt zeigt: aus gutem Grund) nicht Verfahrensgegenstand waren. An der rechtlichen Beurteilung, wonach im konkreten Fall eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vorliegt, ändern die Rügen der Beschwerdeführer indessen aus den nachfolgenden Gründen nichts. 4.2 Sowohl bei der Übertragung von Umzugsgut, ursprünglich eingelagert bei der F.___ AG, als auch bei der Übertragung von Umzugsgut, ursprünglich eingelagert bei der D.___ GmbH, an den Beschwer- degegner 2 gegen Bezahlung von mutmasslich ausstehenden Lagerkosten stellt sich die Frage, inwie- fern sich die betreffenden Umzugsfirmen auf ihr Retentionsrecht als Lagerhalter haben berufen und die Retentionsgegenstände alsdann haben (freihändig) verwerten dürfen (vgl. E. 3.6 hievor). Im Raum steht nämlich bei beiden Einlagerungsorten bzw. -firmen, dass die Beschwerdeführer für ihr eingela- gertes Umzugsgut aufgelaufene Lagerkosten trotz Aufforderung der Umzugsfirmen nicht bezahlt ha- ben. Das würde bedeuten, dass die Umzugsfirmen grundsätzlich ihr Retentionsrecht geltend machen konnten. Je nach Anwendbarkeit der allgemeinen Lagerbedingungen bestünde auch eine Berechtigung zur freihändigen Verwertung (vgl. E. 3.6 hievor). Die Klärung und Beantwortung dieser Fragen sind rein zivilrechtlicher Art. Objektiv fällt jedenfalls in Betracht, dass die Umzugsfirmen ihr Retentionsrecht gel- tend machen konnten und die Retentionsgegenstände freihändig verwerten durften. Für den Fall, dass sich die Umzugsfirmen nicht auf ihr Retentionsrecht und/oder die Berechtigung zur freihändigen Ver- wertung hätten berufen dürfen, wäre alsdann (rein zivilrechtlich) zu fragen, ob der Beschwerdegeg- ner 2 in seinem Erwerb der Güter dennoch geschützt wäre (vgl. Art. 714 Abs. 2 ZGB). Auch, ob
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überhaupt ein Erwerb im Sinne von Art. 714 ZGB vorliegt, wäre eine zivilrechtliche Frage, die sich ins- besondere beim Umzugsgut, eingelagert bei D.____ GmbH, stellen könnte, nachdem die Umzugsfirma offenbar von einer reinen «Umlagerung» der Güter ausgegangen ist (vgl. E. 3.5 hievor). Einzubeziehen in die zivilrechtliche Beurteilung wäre alsdann der Umstand, dass das Landgerichtspräsidium in seinem Entscheid LGP 19 68 vom 3./8. Mai 2019 festgehalten hat, dass die Beschwerdeführer auf das Eigentum an den Gütern der ehemals gemeinsam bewohnten Mietwohnung verzichtet hätten (vgl. E. 3.1 hievor). Der Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner 2 liegt zudem offenbar eine erbrechtliche Auseinandersetzung zugrunde, welche ihrerseits zahlreiche Fragen aufzuwerfen scheint (vgl. BG-act. 10/2/12, BG-act. 13/1 S. 5). Die Beantwortung all dieser sich objektiv stellenden zivilrechtlichen Fragen ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin 1 als Strafverfolgungsbehörde. Da der vorliegenden Angelegenheit rein zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde liegen, durfte die Be- schwerdegegnerin 1 vielmehr die Strafsache nicht anhand nehmen (vgl. E. 2.1 hievor). Da die weiteren Vorwürfe an den Beschwerdegegner 2 von der Strafbarkeit mit Bezug auf die hier in Betracht kommen- den Vermögensdelikte (vgl. E. 2.4.1 hievor) abhängen und die Strafbarkeit bezüglich der vorgeworfe- nen Vermögensdelikte nach dem Gesagten klar ausscheidet, durfte die Beschwerdegegnerin 1 die Strafsache auch für die weiteren, akzessorischen Vorwürfe nicht anhand nehmen. 5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die erfolgte Nichtanhandname als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebüh- renreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr ist den unterlie- genden Beschwerdeführern zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Ge- richtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder den Beschwerdeführern noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, welcher keinen Aufwand hatte, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581).
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Das Obergericht erkennt:
CHF 880.00 Total,
werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Eröffnung
S. Infanger M. Jenal Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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