Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 2024_OG BI 23 26

OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz


OG BI 23 26

V e r f ü g u n g v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 2 4


Besetzung

Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1

B.____ Beschwerdegegner 2


Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2023 1884] vom 27.11.2023)

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Prozessgeschichte: A. A., erstattete am 30. Oktober 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, Strafan- zeige gegen B., wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung (BG-act. 1). Gemäss Angaben in der Strafanzeige habe B., der xxxlehrer an der yyyschule Uri ist, die Tochter von A. und die weiteren Schülerinnen und Schüler der Klasse zzz aufgefordert, auf einer Unterschriftenliste zu bestä- tigen, dass sie mit den von B.____ selbstverfassten «Regeln für den Unterricht» einverstanden seien. Nachdem die Tochter und einige weitere Schüler um Bedenkzeit gebeten hätten, seien sie tags darauf erneut zur Unterschrift aufgefordert worden. Auf das erneute Drängen hin hätten alle verbliebenen Schüler die Einverständniserklärung unterschrieben. Mit Verfügung ST 2023 1884 vom 27. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Strafsache nicht anhand. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung an die Hand zu nehmen. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin 1) die Akten und verzichtete auf eine Stellung- nahme. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 beantragte B.____ (fortan: Beschwerdegeg- ner 2) die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Replik vom 28. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 10. Januar 2024 hielt der Beschwerdegegner 2 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2024 auf eine Stellungnahme.

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E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert und teilte mit, dass er von Anfang Juli bis Mitte August 2024 auslandsabwesend sei.

Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554). 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbeset- zung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.3 1.3.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei in einem Strafverfahren kann u.a. die Privatklägerschaft sein (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen

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die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Ange- hörige des Opfers sich nicht als Privatkläger konstituieren können und entsprechend nicht rechtsmit- tellegitimiert sind, wenn sie im Strafverfahren keine eigenen Zivilansprüche geltend machen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2). Dabei genügt nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (BGE 139 IV 89 E. 2.2). 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend Strafanzeige eingereicht wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung angeblich zum Nachteil seiner Tochter (vgl. Bst. A. hievor). Unmittelbar in ihren Rech- ten beeinträchtigt durch die beanzeigten Straftaten wäre vorliegend somit einzig die Tochter. Bei der Ausübung ihrer Rechte werden minderjährige Personen im Strafprozess grundsätzlich durch ihre ge- setzliche Vertretung – also in der Regel durch ihre Eltern – vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die höchst- persönlichen Rechte können urteilsfähige handlungsunfähige Personen dennoch selber ausüben (Küf- fer/Jost, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 3. Aufl., 2023, N. 12 zu Art. 106). Der Beschwerdeführer hat vorliegend in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Da der Beschwerdeführer auch keine eigenen Zivilansprüche geltend macht, kann er sich als Angehöriger des mutmasslichen Opfers auch nicht als Privatkläger konstituieren und ist demnach nicht legitimiert in der vorliegenden Sache in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Auf die im eigenen Namen erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen aber ohnehin abzu- weisen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen (oder verwaltungsrechtli- chen) Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). 2.2 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1).

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2.3 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). Obwohl die Sachverhalts- feststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei fest- stehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdi- gung des Gerichts vorzugreifen (vergleiche BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). 2.4 Gemäss Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich der Nötigung schul- dig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt wird die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen ver- standen (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 181). Bei der An- drohung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, reichen grundsätzlich aus (BGE 122 IV 322 E. 1a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 34 zu Art. 181). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit» schliesslich muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich ge- nannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1, 129 IV 6 E. 2.1). Die Tatbestandsvariante ist restriktiv auszulegen (BGer 6B_492/2015 vom 02.12.2015 E. 3.2.1). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1). 2.5 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen

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hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperver- letzung setzt nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands genügen. Um als Körperverletzung qualifi- ziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu be- stimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychi- schen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht, genügt nicht (BGE 134 IV 189 E. 1.4). 3. Vorliegend ergibt sich in keiner Art und Weise, dass der Beschwerdegegner 2 physische Gewalt ange- wendet hätte. Die entsprechende Tatvariante bei der Nötigung (vgl. E. 2.4 hievor) scheidet klar aus und eine einfache Körperverletzung in Form einer physischen Schädigung liegt offensichtlich nicht vor. Die in der Strafanzeige und der Beschwerde beschriebene Vorgehensweise erfüllt sodann offensicht- lich auch nicht die Intensität psychischer Gewalt im Sinne des vorstehend beim Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung und der Nötigung (sofern man dort auch psychische Gewalt unter den Begriff der «Gewalt» subsumieren möchte) Beschriebenen (vgl. E. 2.5 hievor). Die diesbezüglich in der Be- schwerde vorgetragenen Einwände, wonach Schüler der Schule yyy.____ doppelt so häufig in psychi- atrischer Behandlung seien, und die Verweise auf Publikationen des Bundesamtes für Statistik, sind denn auch allgemeiner und abstrakter Natur. Sie stellen offensichtlich keine plausible Tatsachengrund- lage dar, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat durch den Beschwerdegeg- ner 2 in Form einer psychischen Schädigung im Sinne der einfachen Körperverletzung und/oder Nöti- gung ergibt. 4. 4.1 Es bleiben die nötigungsrechtlichen Tatvarianten der «Androhung ernstlicher Nachteile» und/oder der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in der vorliegenden Sache in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wäre, wie es für das im Gesetz ausdrücklich genannte Zwangsmittel der Gewalt gilt, erscheint höchst fraglich. Selbst wenn aber das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als tatbestandsmässig erachtet werden müsste, würde die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 offensichtlich an der zusätzlichen, besonderen Be- gründung der Rechtswidrigkeit scheitern, wie sich nachfolgend ergibt. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, der Beschwerdegegner 2 würde mit den Un- terschriften der Schülerinnen und Schüler sein 9-seitiges Dokument «Regeln für den Unterricht»,

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welches der Beschwerdeführer als unzulässiges Reglement bezeichnet, legalisieren wollen. Die Kritik geht dahin, dass der Beschwerdegegner 2 schulrechtlich gar nicht befugt sei (eigene) Reglemente zu erlassen. In seiner Stellungnahme an das Gericht vom 19. Dezember 2023 führt der Beschwerdegegner 2 dagegen aus, gemäss (der Stellungnahme beigelegtem) Reglement des yyy.___schulrates zur Leis- tungsbeurteilung hätten die Schülerinnen und Schüler das Recht über die Art, die Gewichtung und die mögliche Anzahl der vorgesehenen Prüfungen und andere Leistungsbeurteilungen sowie die angewen- deten Beurteilungskriterien informiert zu werden. Es bestehe ausserdem eine Verpflichtung der Lehr- kräfte, den Schülerinnen und Schüler die Kriterien ihrer Leistungsbeurteilung vorgängig deutlich zu machen. Die Lehrpersonen seien gemäss Reglement zur Führung einer Lernerfolgskontrolle und zur Wahrnehmung der selektierenden Verantwortung verpflichtet. Während der Beschwerdeführer somit das hier streitbetroffene Dokument «Regeln für den Unter- richt» als unzulässiges Reglement betrachtet, weil zu dessen Erlass der Beschwerdegegner 2 nicht zu- ständig sei, ist der Beschwerdegegner 2 der Ansicht, die formulierten Regeln seien im Rahmen seiner Unterrichtskompetenz als Lehrer in Konkretisierung bestehender Reglemente des Mittelschulrates er- gangen (und somit gar nicht als eigentliches Reglement zu betrachten). Inwiefern die eine oder andere Ansicht zutrifft, ist eine rein verwaltungsrechtliche (sprich: schulrechtliche) Frage. Strafrechtlich ist entscheidend, dass die Ansicht des Beschwerdegegners 2 als Möglichkeit ernsthaft in Betracht fällt, spricht doch objektiv Einiges dafür, dass seine «Regeln für den Unterricht» blosse Konkretisierungen des Transparenzauftrages gemäss Reglement des yyy.____rates zur Leistungsbeurteilung der yyy.____schülerinnen und -schüler sind. Im Dokument «Regeln für den Unterricht» des Beschwerde- gegners 2 wird denn auch verschiedentlich – gerade mit Bezug auf die hier zum Streitthema erhobenen Prüfungen und Ersatzprüfungen – auf das bestehende (nicht durch den Beschwerdegegner 2 erlas- sene) Reglement des yyy.____schulrates zur Leistungsbeurteilung verwiesen. Ansonsten enthalten die «Regeln für den Unterricht» durchaus Festlegungen, welche in die Unterrichtskompetenz des Be- schwerdegegners 2 als Lehrer fallen könnten, wobei zwischen den Parteien letztlich strittig ist, wie weit die Kompetenzen im Lichte der übergeordneten Reglemente der Schulbehörden gehen. Ist aber ob- jektiv strittig, inwiefern schulrechtlich bei den «Regeln für den Unterricht» von einem unzulässigen Reglement auszugehen ist, bestehen eo ipso erhebliche Zweifel, dass sich der Beschwerdegegner 2 mit seinen «Regeln für den Unterricht» eines unzulässigen Mittels bedient hätte, um einen darüber hinaus unzulässigen Zweck im Sinne der Nötigung zu erreichen. Steht somit (in der insoweit nötigen Klarheit) fest, dass als Möglichkeit ernsthaft in Betracht fällt, dass die «Regeln für den Unterricht» von einer verwaltungsrechtlichen Rechtsgrundlage gedeckt sind, würde das Sachgericht im Falle einer Anklage mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit im Zweifel für den Angeklagten eben dies annehmen, was

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wiederum mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der Nötigung führen würde. Die erfolgte Nichtanhandnahme erweist sich demnach als kor- rekt. 4.3 Wollte man sodann annehmen, bei den «Regeln für den Unterricht» handelte es sich tatsächlich gänzlich oder in Teilen um ein verwaltungsrechtlich unzulässiges Reglement, so wäre dadurch für den Beschwerdeführer trotzdem nichts gewonnen. Diesfalls stellte sich die Frage, was den Unterschriften der Schülerinnen und Schüler überhaupt für eine Bedeutung zukäme. Denn nur dort, wo den Unter- schriften überhaupt eine Relevanz für die Rechtspositionen der Schülerinnen und Schüler zuzuspre- chen wäre, könnte eine (das übliche Mass zudem übersteigende) Einschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht fallen, wenn entsprechende Unterschriften verlangt würden. Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss Art. 9 des Reglements des yyy.____schulrates zur Leistungsbeurteilung ausdrücklich das Recht, bei der Fachlehrperson, in zweiter Instanz bei der Klassenlehrperson und schliesslich beim Rek- torat gegen eine allfällige Verletzung der Regeln der Leistungsbeurteilung eine Überprüfung zu verlan- gen. Ein allfälliges Einverständnis der Schülerinnen und Schüler zu oder auch nur eine Kenntnisnahme von unzulässigen Klassenregeln (bestätigt durch ihre Unterschriften) würden daran nichts ändern. Wä- ren die «Regeln für den Unterricht» im vorliegenden Fall verwaltungsrechtlich verpönt, indem sie bei- spielsweise mit bestehenden Reglementen des yyy.____schulrates in Konflikt stünden, so stünden ge- gen die auf den verpönten Regeln basierenden Akte des Beschwerdegegners 2 zur Leistungsbeurtei- lung die erwähnten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung an deren erfolgreichem Ende die Anwendung der als unzulässig erkannten Regeln – unabhängig von Unterschrif- ten der Schülerinnen und Schüler – verwehrt würde. Entsprechend ist es unerheblich, ob Unterschrif- ten der Schülerinnen und Schüler vorliegen, wenn sich im Einzelfall herausstellen sollte, dass eine vom Beschwerdegegner 2 aufgestellte «Regel für den Unterricht» mit übergeordneten Reglementen der Schulbehörden in Widerspruch steht. Dass die Schülerinnen und Schüler in relevanter Art und Weise durch das Verhalten des Beschwerdegegners 2 von ihrem Recht abgehalten worden wären, die Über- prüfung ihrer Leistungsbeurteilung entlang dem verwaltungsrechtlich vorgezeichneten Weg zu verlan- gen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein in der Straf- anzeige erwähntes und nicht weiter substantiiertes zu befürchtendes Mobbing durch den Beschwer- degegner 2, falls die Unterschriften nicht geleistet würden, wäre jedenfalls keine plausible Tatsachen- grundlage, auf der sich eine Strafuntersuchung mit auch nur annähernder Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch aufbauen liesse. Mangels Relevanz der Unterschriften der Schülerinnen und Schüler für ihre Rechtspositionen, scheidet daher vorliegend ein nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners 2 offensichtlich aus. Offenbleiben kann insofern auch, ob die Schülerinnen und Schüler mit ihrer Unter- schrift ihr Einverständnis zu den «Regeln für den Unterricht» zum Ausdruck brachten, wie der

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Beschwerdeführer geltend macht, oder ob sie lediglich deren Kenntnisnahme bestätigten, wie der Be- schwerdegegner 2 unter Hinweis auf die eingereichte, mit den Unterschriften der Schülerinnen und Schüler versehene Liste einwendet. 4.4 Als Fazit ergibt sich, dass der Tatbestand der Nötigung durch das vom Beschwerdeführer geschil- derte und aktenmässig belegte Verhalten des Beschwerdegegners 2 auch in Form der «Androhung ernstlicher Nachteile» und/oder der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» klarerweise nicht erfüllt ist. 5. Nach dem Ausgeführten beschlägt die vorliegende Streitigkeit letztlich eine rein verwaltungsrechtliche bzw. schulrechtliche Angelegenheit. Zu deren Bewältigung gibt es die verwaltungsrechtlichen Rechts- behelfe und/oder Rechtsmittel; namentlich die erwähnte Überprüfungsmöglichkeit bei Akten der Leis- tungsbeurteilung und die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde bei den zuständigen Schulbehörden, worauf bereits die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat. Die Be- schwerdegegnerin 1 als Strafverfolgungsbehörde hat sich mit rein verwaltungsrechtlichen Streitigkei- ten nicht zu befassen. Entsprechend erfolgte die angefochtene Nichtanhandnahme zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebüh- renreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr ist dem unterlie- genden Beschwerdeführer zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschä- digungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, der anwaltlich nicht vertreten war und deshalb keinen entschädi- gungspflichtigen Aufwand hatte, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581).

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Das Obergericht erkennt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 850.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 880.00 Total,

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Eröffnung

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft
  • Beschwerdegegner 2 Altdorf, 8. November 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafprozessuale Beschwerdeinstanz Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

S. Infanger M. Jenal Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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