OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz
OG BI 23 21
V e r f ü g u n g v o m 1 4 . M a i 2 0 2 4
Besetzung
Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
RA A.____ vertr. durch RA lic. iur. Alexander Frei, Kessler Landolt Gia- comini & Partner, Postfach 148, Oberer Steisteg 18, 6431 Schwyz Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft
Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf Vorinstanz
Gegenstand
Entschädigung amtliche Verteidigung (Urteil Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, [LGS 22 13] vom 29.06.2023)
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Prozessgeschichte: A. In der Strafuntersuchung SUB 2020 545 CN der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen A.A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde RA A., mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (BG-act. 7/2). Das Verfahren wurde in der Folge vom Kanton Uri übernommen und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter der Verfahrensnummer ST 2020 1750 weitergeführt. Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurde RA A. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri rückwirkend per 22. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger von A.A. eingesetzt (BG-act. 7/14). B. Am 19. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beim Landgericht Uri, Strafrecht- liche Abteilung, Altdorf, Anklage gegen A.A. wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung. Am 29. Juni 2023 urteilte das Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, in der Sache LGS 22 13 betreffend A.A. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Köperverletzung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt und einer Verbindungsbusse von CHF 7'800.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemass es (inklu- sive Auslagen und MWST) mit CHF 5'368.00 (Dispositiv-Ziff. 7.1). Das schriftlich begründete Urteil wurde RA A.____ am 16. Oktober 2023 zugestellt. C. Gegen die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung erhob RA A.____ (fortan: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils vom 29. Juni 2023 im Verfahren LGS 22 13 der Beschwerdeführer für das Straf- verfahren mit CHF 6'220.50 zzgl. 7.7 % MwSt. (Aufwand) und CHF 190.50 zzgl. 7.7 % MwSt. (Barausla- gen), total CHF 6'793.30 inklusive MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils vom 29. Juni 2023 im Verfahren LGS 22 13 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive MwSt.) zulasten der Vorinstanz. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
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D. Aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Beschwerdegegnerin / Staatsan- waltschaft) erhobenen Berufung gegen das Urteil LGS 22 13 vom 29. Juni 2023 war das Beschwerde- verfahren zwischenzeitlich sistiert. Am 8. November 2023 teilte das Berufungsgericht – das Oberge- richt des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) – der Beschwerdeinstanz mit, dass zufolge Rückzugs der Berufung über die Abschreibung des Berufungsverfahrens verfügt werde. Mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerdeinstanz vom 9. November 2023 wurde die Sistierung des Beschwerdever- fahrens aufgehoben und der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Beschwerde zur Stellung- nahme zugestellt sowie die bereits im Berufungsverfahren OG S 23 18 edierten Akten formell beigezo- gen. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. E. Mit Verfügung OG S 23 18 vom 18. Dezember 2023 schrieb das Obergericht des Kantons Uri (Straf- rechtliche Abteilung) die Berufung infolge Rückzugs am Geschäftsprotokoll ab.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554). 1.2 Durch den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger angefochten ist vorliegend die Dispositiv- Ziff. 7.1 des Urteils LGS 22 13 des Landgerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2023 (schrift- lich begründet zugestellt am 16.10.2023) betreffend Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Am 1. Januar 2024 trat der revidierte Art. 135 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessord- nung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) in Kraft. Dieser sieht vor, dass die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen kann, das gegen den Endentscheid zu- lässig ist. Das wäre im vorliegenden Fall die Berufung (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO sowie Bst. D. hievor). Die revidierte Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO bzw. er darin vorgesehene Rechtsmittelweg er- setzt die frühere Regelung, wonach die amtliche Verteidigung gegen Entschädigungsentscheide der
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Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Be- schwerde erheben konnte (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in der Fassung bis 31.12.2023). Da das ange- fochtene Urteil vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO erging, ist da- gegen noch die Beschwerde nach bisherigem Recht an die bisher zuständige Behörde zulässig (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). 1.3 Gegen den vorliegend angefochtenen Entschädigungsentscheid konnte gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (in der Fassung in Kraft bis 31.12.2023) strafprozessuale Beschwerde bei der kanto- nalen Beschwerdeinstanz erhoben werden (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 13 zu Art. 135). Beschwerdelegiti- miert gegen den Entschädigungsentscheid war die amtliche Verteidigung selber. Dies ergab sich aus der Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO, welche der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art. 382 StPO vorging (BGE 140 IV 213 E. 1.4). Der beschwerdeführende amtliche Verteidiger ist somit zur vorliegenden Beschwerde befugt (vgl. E. 1.2 hievor). 1.4 Zuständige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 ff. StPO, Art. 37d Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Gericht verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). 2. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenver- ordnung, RB 2.3231) hat das Obergericht die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen in Ausführungs- bestimmungen festzulegen. Bis das Obergericht die Ausführungsbestimmungen erlässt, bleibt das Reg- lement des Regierungsrats vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Ge- richtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) in Kraft (Art. 30 Gerichtsgebührenverordnung). Gemäss Gerichtsgebührenreglement des Regierungsrats betrug die Anwaltsentschädigung in Strafsachen im Verfahren vor Landgericht CHF 300.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 30 lit. b Gerichtsgebührenreglement). Das Obergericht hat per 1. Oktober 2022 das revidierte Gerichtsgebührenreglement vom 12. Juli 2022 (GGebR, RB 2.3232) erlassen. Gemäss dessen Art. 30 lit. c beträgt die Anwaltsentschädigung in erstin- stanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht CHF 1'000.00 bis CHF 50'000.00. Die Ansätze können
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bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung un- ter- oder überschritten werden (Art. 2 Abs. 2 GGebR). 2.2 Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzlei- arbeiten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Enthält das Reglement des Regierungsrates (respektive des Oberge- richts) keinen Entschädigungsansatz, so setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei es die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt (Art. 19 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebüh- renverordnung). Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetz- ten Entschädigung und die Barauslagen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung; sog. «Armen- rechtsviertel»). 2.3 Unter Geltung des bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglements des Regierungsrats war praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 260.00 (respektive CHF 195.00 nach Abzug des Armenrechtsviertels) auszugehen, wobei sich diese Ansätze als inklusive Mehr- wertsteuer verstanden (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.01.2017, OG V 16 36, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 35 S. 201 E. 6b). Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 und bei Vor- liegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung CHF 195.00, wo- bei sich diese Ansätze neu als exklusive Mehrwertsteuer verstehen (Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 GGebR). Die von der Vorinstanz vorgenommene gestaffelte Festlegung der Entschädigung – vor dem 1. Oktober 2022 unter Zugrundelegung des Stundenansatzes inklusive Mehrwertsteuer, ab dem 1. Oktober 2022 exklusive Mehrwertsteuer – widerspiegelt diese Rechts- und Praxisänderung. 2.4 Unter Geltung des bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglements des Regierungsrats war die Entschädigung der Reisezeit des Anwalts nicht explizit geregelt. Seit dem
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Stunden von CHF 300.00 gewährt. Diese Bestimmung wurde per 1. Oktober 2023 revidiert. Gemäss seither geltendem Art. 36 Abs. 2 GGebR beträgt der Zuschlag CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag. 2.5 Zusätzlich zum Honorar hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen (Art. 25 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise not- wendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist (Art. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenverord- nung). Im bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglement des Regierungs- rats fand sich keine Bestimmung zu den Barauslagen. Im seit dem 1. Oktober 2022 geltenden GGebR ist nunmehr vorgesehen, dass der Anwalt zusätzlich zum Honorar Anspruch auf Ersatz der ausgewie- senen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen hat (Art. 35 Abs. 1 GGebR). 2.6 Wie sich aus Wortlaut und Systematik ergibt, sind Reisespesen (Barauslagen, vgl. E. 2.5 hievor) und Entschädigung der Reisezeit («Zuschlag zum Honorar», Honorarkomponente, vgl. E. 2.4 hievor) auseinanderzuhalten. Die Entschädigung der Reisezeit des Anwalts war vor dem 1. Oktober 2022 nicht ausdrücklich geregelt, was aber nicht heisst, dass die Reisezeit nicht zu entschädigen war. Vielmehr ergab sich die Entschädigung aus den allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen, gemäss welchen der Anwalt für seine erforderlichen Bemühungen, die insbesondere auch die Teilnahme an Gerichtsver- handlungen (bzw. an Einvernahmen) umfassen, entschädigt wird (vgl. E. 2.2 hievor). 3. 3.1 Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahr- nehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein gesetzlicher und verfassungsrechtli- cher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» (Art. 29 Abs. 3 Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch so- wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwen- dungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 nicht publ. in BGE 143 IV 214; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 135). 3.2 Der angemessene Aufwand bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Für eine Verletzung von Art. 135 StPO genügt es demnach nicht, wenn die Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt (BGer 6B_1115/2019 vom 03.12.2019 E. 4.3). Die Ent- schädigung muss sich vielmehr im Ergebnis als dem Einzelfall angemessen erweisen. Als Massstab bei
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der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1). 3.3 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die zuständige Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Kürzt sie den geltend gemachten Aufwand, so müssen Abweichungen wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründet werden (vgl. BGer 6B_136/2009 vom 12.05.2009 E. 2.3; Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 8 zu Art. 135 StPO). 4. 4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von total CHF 5‘368.00 zu. Diese setzt sich aus einem Honorar von CHF 5‘270.80 und Barauslagen von CHF 97.20 (CHF 28.00 Fahr- spesen und CHF 62.25 Reisezeit, zuzüglich Mehrwertsteuer) zusammen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Kostennote vom 27. Juni 2023 eine Entschädigung von CHF 6'064.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch lag – noch ohne die Dauer der Hauptverhandlung – ein Zeitaufwand von 28.73 Stunden zugrunde (entspricht 28 Stunden und 44 Mi- nuten). Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand von 3.5 Stunden für die Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 (inklusive Fahrzeit) um die Fahrzeit von 1.5 Stunden auf einen Aufwand von 2 Stunden. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe die Fahrzeit nicht ausgewiesen. Die am 12. und 14. Oktober 2022 ausgewiesene Zeit von 0.5 Stunden kürzte die Vorinstanz mit der Begründung, dieser Aufwand stehe im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 6. (recte gemäss Staatsanwaltschaft: 7.) Oktober 2022 und stehe nicht im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren. Für die Redaktion des Plädoyers nahm die Vorinstanz eine Kür- zung von 4.31 Stunden (von 13.31 Stunden auf 9 Stunden) vor. Dies – gemäss Vorinstanz – aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falls, des Umfangs des Plädoyers und den dafür aufzuwendenden juristischen Abklärungen. Für die Hauptverhandlung ging die Vorinstanz von einem Zeitaufwand von 4 Stunden aus, den sie beim Entschädigungsanspruch aufrechnete. Für die Fahrzeit an die Hauptver- handlung in Altdorf von 0.83 Stunden wandte die Vorinstanz den reduzierten Stundenansatz von CHF 75.00 an (vgl. E. 2.4 hievor), was einen Betrag von CHF 62.25 ergab. Als Fazit schloss die Vorinstanz, dass der als angemessen angesehene Aufwand, der mit einem Stundenansatz von CHF 195.00 zu ent- schädigen sei, 25.58 Stunden betrage (28.73 Stunden ./. 1.5 Stunden ./. 0.5 Stunden ./. 4.31 Stunden = 22.42 Stunden + 4 Stunden = 26.42 Stunden ./. 0.83 Stunden = 25.59 Stunden à CHF 195.00; zzgl. 0.83 Stunden à CHF 75.00).
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim vorliegenden Straffall habe es sich nicht um einen gewöhnlichen «08:15»-Strafsachverhalt gehandelt. Die Erarbeitung des Plädoyers sei zeitintensiv ge- wesen und die sich stellenden Fragen vielfältig, wie auch das 69-seitige Urteil der Vorinstanz bestätige. Es habe mehrere Parteien bzw. Beteiligte gegeben und damit verbunden auch mehrere Zivilforderun- gen. Es habe gegolten, sämtliche Einvernahmen und die Konfrontationseinvernahme zu lesen und exakt zu studieren und die relevanten Aussagen in das Plädoyer einzuarbeiten. Der Fall habe auch mit Bezug auf das Delikt (schwerster Vorwurf versuchte schwere Körperverletzung) und die drohende Sanktion (teilbedingte Haftstrafe von 30 Monaten gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft) eine erhöhte Komplexität aufgewiesen. Zudem habe dem Beschuldigten aufgrund des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung die obligatorische Landesverweisung gedroht. Die detaillierte (und auch notwendige) Durchsicht sämtlicher Aussagen und mithin das Aufzeigen von Widersprüchen, die Erstel- lung des Sachverhalts, Subsumtion unter die verschiedenen Tatbestände, das Aufzeigen einer guten Prognose, die Zivilforderungen und nicht zuletzt die drohende Landesverweisung könnten schlicht nicht in neun Stunden erfolgen. Zudem sei im geltend gemachten Zeitaufwand auch das Aktenstudium eingerechnet gewesen. Bezüglich Fahrt an die Konfrontationseinvernahme ergebe sich, dass die Weg- zeit zu den notwendigen und unvermeidbaren Aufwänden der amtlichen Verteidigung gehöre. Dem- zufolge gelte die Reisezeit als entschädigungspflichtiger Aufwand. Die Fahrzeit sei überdies mit der eingereichten Kostennote ausreichend ausgewiesen worden. Was den Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafbefehl betreffe, so ergebe sich, dass gegen den Beschuldigten neben dem Verfahren be- treffend Körperverletzung auch eines wegen SVG-Delikten hängig gewesen sei. Auf Anfrage der Staats- anwaltschaft habe man eingewilligt, das Verfahren wegen SVG-Delikten vom vorliegenden Verfahren abzutrennen. Es sei nicht angebracht, den mit der Verfahrenstrennung zusammenhängenden Aufwand nicht zu berücksichtigen. 5. 5.1 Die Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 fand in Erstfeld statt. Der Beschwerde- führer musste von seinem Kanzleistandort in Schwyz an- und wieder zurückreisen, was er in seiner Kostennote ausgewiesen hat. Dass die Teilnahme an der Einvernahme für die sachgerechte Verteidi- gung notwendig war, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als amtli- cher Verteidiger an der Einvernahme auch tatsächlich anwesend war. 5.2 Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Reisezeit nicht zu entschädigen wäre. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass es sich beim geltend gemachten Aufwand um Barauslagen gehandelt hat (vgl. oben E. 4.1). Das trifft indessen nicht zu. Es handelt sich gerade nicht um Reisespesen (wie Kosten für ein Billett des öffentlichen Verkehrs o.ä.), sondern um
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eine Entschädigung für die vom Anwalt aufgewendete Zeit. Diese Zeit ist zu entschädigen; und zwar nach damals anwendbarem Recht mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 195.00 (vgl. E. 2.6 i.V.m. E. 2.3 hievor). Dass die Reisezeit unter Berücksichtigung des Reiseweges (Schwyz – Erstfeld, retour; inkl. Reserve für Klientenkontakt) masslich nicht angemessen wäre, macht die Vorinstanz weder gel- tend noch wäre solches ersichtlich. Vielmehr kürzte sie den Zeitaufwand als Ganzes, weil der Aufwand (im missverstandenen Sinne einer Barauslage) nicht ausgewiesen gewesen sei, was aber schon deshalb nicht zutreffen kann, weil keine Barauslagenproblematik vorlag und die Reisezeit im Übrigen mit der Kostennote ausgewiesen worden war (vgl. E. 5.1 hievor). Somit ist die Beschwerde im vorliegenden Punkt begründet und ist die Reisezeit von 1.5 Stunden zum damals üblichen Stundenansatz zu entschä- digen. 6. 6.1 Was das Plädoyer (vgl. VI-act. 00.03) betrifft, so ergibt sich, dass dieses auf 26 Seiten die für den konkreten Straffall aus Sicht der Verteidigung relevanten Themen abhandelt. Nach Vorbemerkungen und Ausführungen zur an der Hauptverhandlung vorgenommenen Einvernahme des Beschuldigten folgt mit Bezugnahme auf die in der Untersuchung erfolgten Einvernahmen eine relativ ausführliche Schilderung des Tathergangs sowie eine rechtliche Würdigung aus Sicht der Verteidigung. Anschlies- send werden Ausführungen zur Sanktion, d.h. zur Strafe und zur Landesverweisung und hier insbeson- dere zum Vorliegen eines Härtefalls gemacht, bevor das Plädoyer mit Ausführungen zu den Zivilforde- rungen der Privatkläger und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen endet. 6.2 Beim in der Anklage erhobenen Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung musste die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht (mangels Geständnisses des Beschuldigten) aus dem äusseren Tatgeschehen auf innere Tatsachen schliessen. Sie musste namentlich beurteilen, ob beim Beschuldigten (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der Zufügung einer schweren Körperverletzung bestand, nachdem bei den Verletzungen, welche die Privatkläger tatsächlich erlitten hatten, von einfachen Kör- perverletzungen auszugehen war und somit der für die Vollendung des Tatbestands der schweren Kör- perverletzung notwendige Taterfolg nicht eingetreten ist. Im betreffenden, relativ ausführlichen Ab- schnitt des Urteils (E. 6.1.3) kam die Vorinstanz nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass sich dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise und unter den gegebenen Umständen nicht das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung habe gewertet werden kön- nen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die mit dem Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung verbundenen Tatsachen- und Rechtsfragen – gerade mit Blick auf den Schluss vom äusseren Tatgeschehen auf innere Tatsachen – eine nicht unerhebliche Komplexität aufwiesen, was
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den notwendigen und angemessenen Aufwand auf Seiten der Verteidigung entsprechend erhöhte. Auch der Interessenwert für den Beschuldigten war mit Bezug auf diesen Tatvorwurf erhöht, drohte ihm doch bei einer Verurteilung nicht nur eine höhere Strafe, sondern insbesondere auch eine obliga- torische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Nicht zuletzt Letzteres steigerte wiederum die Komplexität der Angelegenheit, musste die Verteidigung doch darlegen, dass und inwiefern beim Beschuldigten für den Fall der Verurteilung ein Härtefall vorlag, welcher die Landesverweisung ausge- schlossen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Angesichts der nicht unerheblichen Komplexität sowie des Interessenwerts der Angelegenheit erscheint die Aufwandskürzung der Vorinstanz zweifelhaft. Wenn zusätzlich bedacht wird, dass das Aktenstudium im geltend gemachten Aufwand von 13.31 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers mitenthalten ist, erscheint die Kürzung tatsächlich als nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr erscheint für ein 26-seitiges Plädoyer inklusive Aktenstudium in dieser tat- sächlich sowie rechtlich nicht unerheblich komplexen Strafsache mit doch gesteigertem Interessen- wert für den Beschuldigten ein Zeitaufwand von 13.31 Stunden, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, als notwendig und angemessen. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt begründet. 7. 7.1 Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe und einer Busse wegen verschiedener SVG-Delikte verurteilt. Der Verurtei- lung ging eine Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer als amtli- chem Verteidiger in der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung voraus. Kon- kret ging es darum, den Vorfall mit der Körperverletzung von den Vorwürfen wegen SVG-Delikten zwecks Verfahrensvereinfachung abzutrennen. Von der Staatsanwaltschaft wurde vorgeschlagen, den Vorfall mit der Körperverletzung anzuklagen und die SVG-Delikte mit einem Strafbefehl zu erledigen (vgl. Aktennotiz vom 22.06.2022, BG-act. 7/16). Der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger prüfte die Anfrage und teilte der Staatsanwaltschaft am 16. August 2022 mit, dass man mit der Abtrennung einverstanden sei (vgl. BG-act. 7/22). 7.2 Die dargestellte Aktenlage zeigt, dass es in der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung Koordinationsbedarf mit einer weiteren Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gab. Soweit die Vorinstanz in ihrer Kürzungsbegründung ausführt, der entstandene Zeitaufwand von 0.5 Stunden im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 stehe in keinem Zusammen- hang mit dem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Anfrage zur Verfahrenstrennung ging von der Staatsanwaltschaft aus und stand im Zu- sammenhang mit der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ging es doch darum diese von einer anderen Strafuntersuchung abzutrennen. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft
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musste von der Verteidigung geprüft werden. Der letztlich für diesen Koordinationsbedarf geltend ge- machte Zeitaufwand des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger erscheint deshalb notwendig und mit 0.5 Stunden masslich nicht übermässig, sondern angemessen. Entsprechend ist der Zeitauf- wand im geltend gemachten Umfang zu entschädigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt be- gründet. 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kürzung der amtlichen Entschädigung gemäss angefoch- tenem Urteil nicht gerechtfertigt ist. Der notwendige und angemessene Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung betrug – wie von dieser beantragt – 28.73 Stunden (exkl. Dauer der Hauptverhandlung) bzw. 32.73 Stunden (inkl. Dauer der Hauptverhandlung). Bei der Bemessung bzw. dem anwendbaren Stundenansatz ist der Rechtsänderung per 1. Oktober 2022 Rechnung zu tragen (vgl. E. 2.3 hievor). Der Anteil des Zeitaufwandes vor dem 1. Oktober 2022 ist nach dem Stundenansatz von CHF 195.00 inklu- sive Mehrwertsteuer, der Aufwand ab dem 1. Oktober 2022 nach dem Stundenansatz von CHF 195.00 exklusive Mehrwertsteuer zu bemessen. Die zu entschädigende Reisezeit vor dem 1. Oktober 2022 (konkret die Reise zur Konfrontationseinvernahme vom 25.11.2021) ist nach dem Stundenansatz von CHF 195.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Reise an die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2023 ist als Honorarzuschlag nach dem Stundenansatz von CHF 75.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8.2 Die Entschädigung ergibt sich unter den gegebenen Umständen in Korrektur des angefochtenen Urteils konkret wie folgt: Für den Zeitraum vom 11. Januar 2021 (erster Eintrag Kostennote) bis zum 30. September 2022 (Datum unmittelbar vor der Rechtsänderung) ergibt sich ein zu entschädigender Zeitaufwand von 8.25 Stunden (6.75 Stunden [von der Vorinstanz anerkannt] + 1.5 Stunden [aufgerechnete Kürzung Reisezeit Kon- frontationseinvernahme gemäss vorliegendem Entscheid]). Das zu entschädigende Honorar für diesen Zeitraum beträgt (inklusive Mehrwertsteuer) CHF 1'608.75 (8.25 Stunden x CHF 195.00). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum Datum der Hauptverhandlung ergibt sich ein zu ent- schädigender Zeitaufwand von 24.48 Stunden (20.48 Stunden [gemäss ungekürzter Kostennote] + 4 Stunden [Dauer Hauptverhandlung]). 23.65 Stunden sind zum Stundenansatz von CHF 195.00 (exklu- sive Mehrwertsteuer) und 0.83 Stunden sind als Honorarzuschlag zum Stundenansatz von CHF 75.00 (exklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das zu entschädigende Honorar für diesen Zeitraum be- trägt (inklusive Mehrwertsteuer) CHF 5'033.90 ([23.65 Stunden x CHF 195.00] + [0.83 Stunden x CHF 75.00] zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer).
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Dies ergibt einen Honoraranspruch (inklusive Mehrwertsteuer und Reisezeit) über den gesamten Zeit- raum vom 11. Januar 2021 bis zum Datum der Hauptverhandlung von CHF 6'642.65 (CHF 1'608.75 [erster Zeitraum] + CHF 5'033.90 [zweiter Zeitraum]). 8.3 Die Barauslagen im korrekt verstandenen Sinne betragen vorliegend gemäss Kostennote vom 27. Juni 2023 unbestritten CHF 28.00. Inklusive Mehrwertsteuer betragen sie CHF 30.15. Der Baraus- lagenersatz kommt zum Honoraranspruch hinzu (vgl. E. 2.5 hievor). 8.4 Damit ergibt sich (inklusive Mehrwertsteuer, Reisezeit und Barauslagen) ein gesamthafter Ent- schädigungsanspruch des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von CHF 6'672.80 (CHF 6'642.65 + CHF 30.15). Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschä- digungsrahmens (vgl. E. 2.1 hievor) sowie der gesamten Umstände des konkreten Falls angemessen und gerechtfertigt. 9. Nach dem Ausgeführten ist Dispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, entsprechend dem korrigierten Entschädigungsanspruch (vgl. E. 8.4 hievor) anzupassen und die Beschwerde in die- sem Sinne gutzuheissen. 10. 10.1 Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende GGebR in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht praxisgemäss CHF 850.00. Aufgrund der vorliegend unterdurchschnittlichen Komplexität ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 700.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist zuzüglich Baraus- lagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 GGebR). 10.2 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse grund- sätzlich Anspruch auf Entschädigung besteht (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausserdem steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (BGer 6B_1284/2015 vom 02.03.2016 E. 2.4 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war im Be- schwerdeverfahren durch einen Kollegen vertreten. Die eingereichte Kostennote vom 26. Oktober
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2023 weist einen Zeitaufwand von 7.8333 Stunden (entspricht 7 Stunden und 50 Minuten) bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 aus. Dies ergibt einen geltend gemachten Entschädigungsanspruch von CHF 1'958.30 (exklusive Mehrwertsteuer) bzw. CHF 2'109.10 (inklusive Mehrwertsteuer). In Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 3 500 Franken (Art. 31 Abs. 2 GGebR). Die vorliegende Angelegenheit war unterdurchschnittlich kom- plex (vgl. E. 10.1 hievor). Die Fragestellung der angemessenen Entschädigung war im Wesentlichen fokussiert auf drei Aufwandpositionen. Lediglich bei der Aufwandposition bezüglich des Plädoyers musste von Seiten des Beschwerdeführers eingehender argumentiert werden. Eine gewisse Komple- xität wies die Sache in Bezug auf das anwendbare Recht bzw. die anwendbare Entschädigungspraxis auf. Der diesbezügliche Aufwand fiel allerdings hauptsächlich auf Seiten des Gerichts an, welches das anwendbare Recht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestimmt. Weiter ist die Be- deutung der Sache für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bei einem – wie er selber anführt – Streitwert von CHF 1'124.80 zwar nicht zu vernachlässigen, aber doch zu relativieren. Nennenswerter Aufwand für Aktenstudium fiel nicht an. Es rechtfertigt sich daher unter den gesamten Umständen nicht, eine Entschädigung festzulegen, welche über dem mittleren Bereich der Spannbreite von Art. 31 Abs. 2 GGebR zu liegen käme, was bei einer Entschädigung von CHF 2'109.10 aber der Fall wäre. Die Entschädigung ist daher angemessen zu kürzen und auf CHF 1'600.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Das entspricht bei einem geltend gemachten Stundenansatz von rund CHF 270.00 (inklusive Mehrwertsteuer) einem Stundenaufwand von rund 6 Stunden, was angemessen erscheint.
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Das Obergericht erkennt:
CHF 730.00 Total,
werden der Staatskasse auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 1'600.00 ausgerich- tet. 4. Eröffnung
S. Infanger M. Jenal Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: