Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens

OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz


OG BI 23 13

V e r f ü g u n g v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 4


Besetzung

Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal


Verfahrensbeteiligte

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft B.____, Beschwerdegegner 2


Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2022 1712] vom 06.07.2023)

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Prozessgeschichte: A. Am 22. September 2022 stellte A., bei der Kantonspolizei Uri Strafantrag gegen B., wegen Diebstahls, begangen am 19. und 21. September 2022 in Amsteg, und beteiligte sich am Strafverfahren als Privatkläger (BG-act. 8/3). Zum Sachverhalt gab A.____ in der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 an (BG-act. 2/1), B.____ habe von allen Fahrzeugen Autoschlüssel und Ausweise einfach mitgenommen. B.____ habe zwar Fahrzeuge gekauft und bezahlt und deswegen auch gewisse Schlüssel erworben. Er, A., sei jedoch über den Tisch gezogen worden. Es seien ein VW T4 Gelb/Schwarz 1998, ein Toyota Starlet 1999 und ein Toyota Starlet 1997 dunkelgrün entwendet wor- den. Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass B. als Käufer davon ausgegangen sei, dass die drei Fahrzeuge im Kaufvertrag enthalten gewesen seien, gab A.____ an, dass er sich das nicht erklären könne. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2022 (BG-act. 2/3), gab B.____ an, es sei ein grosser Parkplatz gewesen. A.____ habe erklärt, dass alle Fahrzeuge mit gelben nummerierten Kle- ber zu verkaufen seien. Er, B., sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge ab Platz gekauft wür- den. A. habe nie erwähnt, dass es sich nicht um die Autos gehandelt habe, die auf dem Platz ge- wesen seien. Es sei nichts gestohlen worden. Es sei ein Missverständnis gewesen, weil A.____ nur Au- tos auf dem betreffenden Platz gezeigt habe. Sie hätten die Chassis-Nr. nicht kontrolliert und seien davon ausgegangen, dass es sich um einen T4 gehandelt habe, welcher auf dem betreffenden Platz gestanden habe, nicht woanders. Die Kantonspolizei Uri rapportierte am 8. Februar 2023 zu den Er- mittlungen (BG-act. 1/2/1 und 1/2/2). Mit Verfügung ST 2022 1712 vom 6. Juli 2023 stellte die Staats- anwaltschaft des Kantons Uri die Strafuntersuchung gegen B._____ ein. B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafpro- zessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und (sinngemäss) die Fort- führung der Strafuntersuchung. Im Weiteren ersuchte A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

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C. Am 10. August 2023 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft) die Akten und mit Eingabe vom 15. September 2023 wurde auf eine Stellung- nahme verzichtet. B.____ (fortan: Beschwerdegegner 2) liess sich zur Beschwerde innert Frist nicht vernehmen. D. Am 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein ausgefülltes Formular «unentgeltliche Rechtspflege» des Kantons Nidwalden ein. Die Staatsanwaltschaft leitete das Formular an die Beschwerdeinstanz weiter. Diese teilte mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2023 mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das rubrizierte Beschwerdeverfahren entge- gengenommen worden sei. E. Der Beschwerdeführer konnte am 16. April 2024 im Gerichtsgebäude die Akten einsehen.

Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 546 f. und 554). 1.2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichts- organisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).

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1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laieneingaben wird bezüglich der Begründungsanforderungen pra- xisgemäss ein eher grosszügiger Massstab angewendet (vgl. Patrick Guidon, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 9e zu Art. 396 mit Hinweisen). Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das zur Diskussion stehende Verfahren resp. die zur Diskussion stehende Verfahrenshandlung bzw. Verfügung beziehen (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19.11.2018 E. 2.1). Allerdings gilt auch für Laien: Die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte und die Begründung werden durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshand- lung begrenzt. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt (Patrick Guidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N 9b zu Art. 396). Die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurtei- len, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (Patrick Guidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 393). 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist Laie. In seiner Beschwerdeeingabe legt er dar, der Beschwerdegeg- ner 2 sei in das Büro eingedrungen und habe Ausweise und Schlüssel genommen. Er sei dann wegge- fahren, ohne dass er, der Beschwerdeführer, dies gewusst oder gewollt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe selber zugegeben Material, Schlüssel und Ausweise entwendet zu haben. Es gebe einen Wider- spruch in den Aussagen und Schriften. Immer noch würden Autoschlüssel und Ausweise, die der Be- schwerdegegner 2 mitgenommen habe, fehlen. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei der Tatverdacht gegeben und es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu eröffnen. Damit legt der Be- schwerdeführer hinreichend sachlich, konkret und mit Bezugnahme auf die angefochtene Einstellungs- verfügung seinen Rechtsstandpunkt bzw. seine Argumente im Zusammenhang mit dem beanzeigten Tatvorwurf der Entwendung von Autos bzw. von deren Schlüsseln und Ausweisen dar. Soweit in der Beschwerde jedoch Tatvorwürfe erhoben und Sachumstände eingebracht werden (Entwendung von Werkzeugen), die nicht Gegenstand des beanzeigten Tatvorwurfs gegen den Beschwerdegegner 2 sind, zu denen in der angefochtenen Verfügung entsprechend auch keine Feststellungen getroffen wurden und die somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (s. zum Tatvorwurf der Entwendung von Werkzeugen das separate Dossier OG BI 23 12).

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1.4 Die Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Frist. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafpunkt zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist mit dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.3.2 hievor) teilweise einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- beziehungsweise Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2). 2.2 Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachver- haltsfeststellungen auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei fest- stehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdi- gung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). Wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich er- scheint, liegt kein klarer Sachverhalt vor, welcher durch die Staatsanwaltschaft oder die Beschwer- deinstanz im Rahmen einer Einstellung als solcher gewürdigt werden darf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typi- sche "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). «Klar und zweifelsfrei» Feststehen bedeutet insofern

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nicht, dass absolute Sicherheit bestehen müsste: Eine Tatsache oder ein Vorwurf kann auch im Rahmen der Einstellung nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ohne dass deswegen die Einstellung rechtswid- rig würde (vgl. BGer 6B_1306/2022 vom 13.06.2023 E. 2.4 in fine). Entscheidend ist, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung bzw. kein Schuldspruch zu er- warten ist. 2.3 Gemäss Art. 137 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich der unrecht- mässigen Aneignung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die unrechtmässige Aneignung und der Diebstahl sind einzig als Vorsatzdelikte ausgestaltet; fahrlässige unrechtmässige Aneignung bzw. fahrlässiger Diebstahl ist nicht tatbestandsmässig und somit nicht strafbar. 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt Inhaber eines Autogaragenbetriebes, am 16. September 2022 in Amsteg dem Beschwerdegegner 2, welcher ihm durch einen anderen Garagisten vermittelt wurde, 46 Fahrzeuge verkaufte (BG-act. 1/2/2 S. 4). Aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag vom 16. September 2022 ergibt sich, dass unter anderem drei VW T4 und sechs Toyota Starlet «ab Platz» verkauft wurden (vgl. die mit «Rechnung Nr. 117078 Auto Kaufen ab Platz» betitelte und unterzeichnete Auflistung BG-act. 1/2/11). Der vermit- telnde Garagist war am Tag des Kaufes ebenfalls anwesend. 3.2 Der Beschwerdegegner 2 sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2022 aus (BG-act. 2/3), es sei ein grosser Parkplatz gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass alle Fahr- zeuge mit gelben nummerierten Kleber zu verkaufen seien. Er, der Beschwerdegegner 2, sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge ab Platz gekauft würden. Der Beschwerdeführer habe nie erwähnt, dass es sich nicht um die Autos gehandelt habe, die auf dem Platz gewesen seien. Es sei nichts gestoh- len worden. Es sei ein Missverständnis gewesen, weil der Beschwerdeführer nur Autos auf dem betref- fenden Platz gezeigt habe. Sie hätten die Chassis-Nr. nicht kontrolliert und seien davon ausgegangen, dass es sich um einen T4 gehandelt habe, welcher auf dem betreffenden Platz gestanden habe, nicht woanders. Angesprochen auf den Umstand, dass drei Fahrzeuge (VW T4, Toyota Starlet 1999, Toyota

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Starlet 1997) nicht auf der Rechnung/dem Kaufvertrag vom 16. September 2022 aufgeführt seien und zum Vorwurf der Entwendung dieser Fahrzeuge, gab der Beschwerdegegner 2 an, der Autotransporter habe die Autos wohl mitgenommen, aber er, der Beschwerdegegner 2, sei immer davon ausgegangen, dass alle Autos auf dem Platz seien. Er habe auf der Liste/dem Kaufvertrag drei T4 gesehen, also habe er drei T4 ab Platz mitgenommen. Es seien ebenfalls drei Starlet auf der Liste/dem Kaufvertrag gewe- sen, deshalb habe er auch drei Starlet ab Platz weggenommen. Auf Vorhalt des Vorwurfs, es seien diverse Fahrzeugschlüssel und Ausweisdokumente entwendet worden, sagte der Beschwerdegegner 2 aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Büro gesagt, er solle alles nehmen. Der Beschwerdeführer habe ihm die Schlüssel in einem Karton übergeben. Der Beschwerdeführer habe einen Ordner mit sämtlichen Ausweisen genommen und ihn ihm übergeben und gesagt, er solle alles nehmen und die Autos. Sobald der Beschwerdeführer das Geld gehabt habe, sei er ein anderer Mensch gewesen. Zuvor habe er geweint und gesagt, die armen Kinder und die Schulden usw. Er, der Beschwerdegegner 2, habe dann den Transport für die Autos organisiert. Er habe die Liste mit den Autos erhalten und den Fehler gemacht, die Liste nicht mit den Chassis-Nr. der Autos verglichen zu haben. Es sei dann auch ein Termin mit dem Beschwerdeführer abgemacht worden, um die Schlüssel und Ausweise wieder zurück- zugeben. Er, der Beschwerdegegner 2, habe zwei Stunden gewartet, aber der Beschwerdeführer sei nicht gekommen. Der Beschwerdeführer wolle 2 oder 3 Fahrzeuge zurück, die fälschlicherweise zu ihm, dem Beschwerdegegner 2, gekommen seien. Ihm würden andererseits aber noch mindestens 12 Fahr- zeuge fehlen. 3.3 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Sep- tember 2022 (BG-act. 2/1), habe der Beschwerdegegner 2 die Schlüssel und Ausweise einfach mitge- nommen, von allen Fahrzeugen. Er, der Beschwerdeführer, sei vermutlich abgelenkt worden. Als er aus dem Lager zurückgekommen sei, seien alle Schlüssel und Ausweise weg gewesen. Die Schlüssel seien alle an einem Schlüsselbrett gewesen und er habe einen Ordner mit Kopien aller Fahrzeugaus- weise gehabt, ausser jenen die noch eingelöst gewesen seien. Er habe nicht gedacht, dass diese Händ- ler so dubios gewesen wären. Sie hätten ja Fahrzeuge gekauft und bezahlt und deswegen gewisse Schlüssel erworben. Aber er sei nicht davon ausgegangen, dass diese ihn so über den Tisch ziehen wollten. Angesprochen auf die Zahlungsvereinbarung, sagte der Beschwerdeführer aus, das Geld sei direkt dem Betreibungsamt überwiesen worden. Die Fahrzeuge seien durch das Betreibungsamt be- schlagnahmt gewesen. 3.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2022 im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung sagte der Beschwerdeführer aus (BG-act. 2/4), dass 13 Fahrzeuge gemäss Auflistung/Kaufvertrag auf einem anderen Platz gewesen seien. 5 Autos würden sich noch auf dem Platz, auf welchem sich das Geschäft abspielte, befinden. Somit seien 18 Fahrzeuge

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noch nicht abgeholt worden. Die Kleber (vgl. E. 3.2 hievor) seien nach der Besichtigung auf die Fahr- zeuge gekommen. Die Kleber seien dann darauf gewesen, als der Beschwerdegegner 2 und der ver- mittelnden Garagist (vgl. E. 3.1 hievor) bei ihm, dem Beschwerdeführer, gewesen seien, um die Autos zu bezahlen. Auf Frage, wie der Beschwerdeführer die Autos auseinanderhalten könne, wenn die Schlüssel kaum oder gar nicht angeschrieben seien und auf dem Vertrag nichts als die Farbe stehe, antworte dieser, die Herren (gemeint u.a. der Beschwerdegegner 2, Anmerkung des Gerichts) hätten ein Video von ihm erhalten. Gewisse Fahrzeuge seien nur einmal vorhanden gewesen. Deshalb sei ei- gentlich klar gewesen, welche gemeint gewesen seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdegegner 2 aus- gesagt habe, er habe vom Beschwerdeführer einen Karton mit Schlüsseln sowie einen Ordner mit Aus- weisen erhalten, sagte der Beschwerdeführer aus, das stimme so nicht. Es sei ein riesiger Stress gewe- sen. An der Wand seien Regale mit unzähligen Metallhaken gewesen. An jedem habe ein Schlüssel gehangen. Der Beschwerdegegner 2 habe dann versucht, alle Schlüssel zu nehmen, aber einige seien heruntergefallen, weil es zu viele gewesen seien. Dann habe der Beschwerdeführer gerufen, «Stopp, so nicht». Danach habe der Beschwerdegegner 2 einen Karton genommen und die Schlüssel hineinge- kippt. Den Ordner auf der Theke hätte er auch genommen. Durch den vermittelnden Garagist sei er dann abgelenkt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei dann zurück gegangen und habe gesehen, wie der Beschwerdegegner 2 immer noch daran war, alles zu sortieren. Dann sei der Beschwerdeführer nochmals abgelenkt worden und schliesslich sei der Beschwerdegegner 2 mit dem Karton mit den Schlüsseln und dem Ordner entgegen gekommen und habe gesagt, es dauere zu lange und sie müssten nun gehen. 3.5 Der vermittelnde Garagist sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2022 (BG-act. 2/2) aus, dass er den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerde- gegner 2 hergestellt habe, weil der Beschwerdeführer habe Fahrzeuge verkaufen wollen. Sie hätten an einem ersten Termin zusammen die Autos auf dem betreffenden Platz angeschaut, alle die so einen Kleber des Betreibungsamtes darauf gehabt hätten. Dann hätten sie die Preise abgemacht. Im Nach- hinein, nach der Bezahlung, habe der Beschwerdeführer gesagt, es seien Fahrzeuge eines anderen Platzes erworben worden. Am betreffenden Tag seien er, der Vermittler, und der Beschwerdegegner 2 auf den Platz vom ersten Termin gegangen und hätten die Autos nochmals angeschaut. Es seien dann noch weitere Händler dort gewesen. Es habe ein riesen Theater gegeben. Sie seien schliesslich zum Betreibungsamt und hätten die Fahrzeuge bezahlt. Der Beschwerdeführer sei dann wie ein anderer Mensch gewesen. Sie seien dann zurück zum Platz des Geschäfts gegangen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er müsse jetzt zuerst aufräumen. Er, der Vermittler, und der Beschwerdegegner 2 hätten gesagt, das gehe nicht, sie wollten die Autos schon mitnehmen. Darauf habe der Beschwerdeführer seinen Ordner an den Beschwerdegegner 2 übergeben, freiwillig mit allen Ausweisen. Danach hätten

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sie eine Kiste genommen und alle Schlüssel, die dort gewesen seien, in die Kiste getan. Die Schlüssel seien schlecht beschriftet gewesen. Wie sollte man sehen, welches Auto nun gemeint sei? Es seien die Autos mit dem Kleber vom Betreibungsamt drauf gekauft worden. Der Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegner 2 seien jedes Auto abgelaufen. Es sei alles abgesprochen worden. Von den Autos auf dem anderen Platz habe der Beschwerdeführer etwas gesagt, aber er, der Vermittler, habe nur ge- meint, ob diese auch vom Betreibungsamt gepfändet worden seien, was der Beschwerdeführer ver- neint habe. Also habe er, der Vermittler, dem Beschwerdeführer gesagt, das sei eine andere Baustelle. 3.6 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Uri vom 8. Februar 2023 (BG-act. 1/2/2 S. 5) ist ersichtlich, dass die Polizei einen Ordner mit Fahrzeugausweisen und einige Fahrzeugschlüssel erhalten habe. Die- jenigen, welche nach Kaufvertrag / Rechnung Nr. 117078 definitiv verkauft oder nicht verkauft worden seien, hätten bereits gegen Unterschrift ausgehändigt werden können. Der Rest habe nicht zugeordnet werden können oder habe definitiv als entwendet und nicht auf dem Vertrag identifiziert werden kön- nen (VW T4 Sicherstellungsnummer 502). Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Uri vom 8. Februar 2023 (BG-act. 1/2/1 S. 4) ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 2 der Polizei den Ordner mit den Ausweisen sowie einen Kartonsack mit Fahrzeugschlüsseln übergeben hatte. Die Ausweise und Schlüssel seien anhand des Vertrags versucht worden auszusortieren, welche definitiv verkauft wur- den und welche definitiv nicht. Danach seien die Schlüssel und Ausweise zurückgegeben worden, wel- che man definitiv habe zuordnen können. Diejenigen, welche nicht hätten definiert werden können, seien durch die Polizei sichergestellt worden. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien die vermissten Autos bei ihm. Er sei auch bereit, sie dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Er wolle aber die ca. 15 Autos, die der Beschwerdeführer noch habe, bevor er die vier herausrücke. Er wolle seine Fahrzeuge, welche ihm nach Vertrag zustehen würden und gebe die Fahrzeuge zurück, die nicht Teil des Vertrages seien (Rapport der Kantonspolizei Uri vom 8. Februar 2023, BG-act. 1/2/2 S. 7). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich klar und zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegner 2 am 16. September 2022 einen Kaufvertrag über 46 Fahrzeuge abgeschlossen haben (vgl. E. 3.1 hievor). Unklarheiten bestanden zwischen den Beiden, welche konkreten Fahrzeuge unter die Auflistung gemäss Kaufvertrag fielen. Gemäss Beschwerdegegner 2 bzw. so, wie er den Vertrag ver- standen hatte, umfasste der Vertrag 46 Fahrzeuge ab dem betreffenden Platz, wo sich die Vertrags- parteien am Kauftag getroffen hatten. Gemäss Verständnis des Beschwerdeführers waren nicht alle 46 Autos gemäss Kaufvertrag auf resp. ab dem betreffenden Platz geschuldet, sondern ein Teil der geschuldeten Autos habe sich auf einem anderen Platz befunden. So kam es – was wiederum unbe- stritten ist –, dass sich nun Autos im Besitz des Beschwerdegegners 2 befinden, welche von der

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Auflistung gemäss Kaufvertrag nicht umfasst sind, dem Beschwerdegegner 2 andererseits aber Autos fehlen, welche er gemäss Vertrag tatsächlich gekauft hatte. 4.2 Für die Auffassung bzw. das Verständnis des Beschwerdegegners 2 spricht, dass auf dem Kaufver- trag explizit «Auto Kaufen ab Platz» vermerkt ist. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerde- gegner 2 dies so verstand, dass der «Platz» gemeint war, auf welchem die Verkaufsverhandlungen stattfanden und sich die Autos befanden, die die Parteien zuvor gemeinsam besichtigt hatten. Auch aus den Aussagen des Garagisten, welcher das Geschäft vermittelt hatte und beim Kaufvorgang anwe- send war, ergibt sich, dass der Platz, auf dem sich die Verkaufsverhandlungen abspielten (und nicht ein anderer Platz), gemeint war. Unabhängig davon, inwiefern diese Wahrnehmung tatsächlich dem subjektiven inneren (Vertrags-)Willen des Beschwerdeführers entsprochen haben mag, erscheint es jedenfalls und in der hier nötigen Klarheit objektiv nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner 2 den Kaufvertrag bzw. den Kaufgegenstand ebenso verstanden hatte; nämlich, dass der «Platz» gemeint war, auf welchem die Verkaufsverhandlungen stattfanden, und dementsprechend die Autos erworben wurden, die auf diesem Platz standen. 4.3 Eine Sichtung des Kaufvertrages, gemäss welchem Autos «ab Platz» gekauft würden, ergibt, dass darauf drei VW T4 und sechs Toyota Starlet gelistet sind. Unter Berücksichtigung des Autokaufes «ab Platz» und dem chaotisch und stressig anmutenden Verkaufsvorgang (vgl. E. 3.4 f. hievor et passim in den Untersuchungsakten) erscheint die Aussage des Beschwerdegegners 2 glaubhaft, er habe entspre- chend der auf dem Platz angetroffenen Menge an Fahrzeugen (worunter sich offenbar drei VW T4 und drei Toyota Starlet befanden) angenommen, diese seien vom Vertrag / der Auflistung umfasst. Auch wenn der Beschwerdegegner 2 einräumen musste, dass es ein Fehler gewesen sei, nicht die Chassis- Nr. verglichen zu haben, ist sein Vorgehen unter den gegebenen Umständen objektiv nachvollziehbar und erschiene der eingeräumte Fehler höchstens als Fahrlässigkeit, was unter dem Blickwinkel der hier in Betracht fallenden Vermögensdelikte (vgl. E. 2.3 hievor) aber nicht strafbar ist. 4.4 Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner 2 bereit ist, die offenbar tatsächlich ohne Vertragsgrundlage in seinen Besitz geratenen Fahrzeuge dem Beschwerdeführer her- auszugeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung sind damit nicht erfüllt. Auch insofern gebricht es mit Blick auf die hier in Betracht kommenden Ver- mögensdelikte (vgl. E. 2.3 hievor) klarerweise an einer Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 bzw. wäre im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung und kein Schuldspruch zu erwarten.

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Hat der Beschwerdegegner 2 nach dem Ausgeführten mit aus den Akten klar ersichtlichen objektiv nachvollziehbaren Gründen gemeint, er handle, indem er die Autos «ab Platz» der Verkaufsverhand- lungen abtransportiert, auf zivilrechtlich gültiger Grundlage, fehlt bei ihm klar der subjektive Tatbe- stand des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes für einen Diebstahl oder eine unrechtmässige Aneignung. Fahrlässiger Diebstahl bzw. fahrlässige unrechtmässige Aneignung ist derweil nicht strafbar (vgl. E. 2.3 hievor). Erfüllt sein Handeln im Weiteren die Tatbestandsvoraussetzungen der Aneignung und der un- rechtmässigen Bereicherung nicht bzw. wäre im Falle einer Anklage diesbezüglich mit grosser Wahr- scheinlichkeit keine abweichende Würdigung und kein Schuldspruch zu erwarten, liegt auch insofern klarerweise keine Strafbarkeit vor. Damit war die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 2 korrekt (vgl. E. 2.1 f. hievor). Die im vorliegenden Fall entstandene Unübersichtlich- keit resp. Unklarheit in den Verhältnissen ist in erster Linie auf die chaotisch anmutenden Verkaufsver- handlungen bzw. den chaotisch anmutenden Verkaufsvorgang zurückzuführen. Nicht zuletzt diese ha- ben zu den – insofern glaubhaft als solche bezeichneten – Missverständnissen über den Kaufgegen- stand geführt. Die Abwicklung und Klärung dieser Missverständnisse mit gegenseitiger Übertragung bzw. Rückübertragung von Fahrzeugen, sodass der Vertrag als schlussendlich korrekt umgesetzt gelten kann, beschlägt letztlich eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die verfügte Einstellung auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Dass der Beschwerdegegner 2 zur Herausgabe nicht bereit wäre, ergibt sich aus der Untersuchung, wie erwähnt, nicht. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall (vgl. E. 3.2 und 3.6 hievor). Damit erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungs- verfügung in der Sache als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Herausgabe von Schlüsseln und Auswei- sen und nimmt damit Bezug auf die von der Polizei offenbar nach wie vor sichergestellten Gegenstände (vgl. E. 3.6 hievor, wobei einige der sichergestellten Gegenstände schon herausgegeben wurden). Die in der Beschwerde verlangte Herausgabe von «Werkzeugen» betrifft augenscheinlich nicht den Tat- vorwurf an die Adresse des Beschwerdegegners 2, sondern einen Tatvorwurf, welcher gegen den ver- mittelnden Garagisten (vgl. E. 3.1 hievor) erhoben wurde und Gegenstand eines separaten Strafver- fahrens bildete. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht weiter einzugehen. 6.2 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anord- nen. Wurden Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt und ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur

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Kostendeckung oder über ihre Einziehung im Endentscheid zu befinden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Es ist diejenige Behörde zuständig für die Aufhebung der Beschlagnahme, welche bei Wegfall ihres Grun- des die Leitung des Verfahrens innehat (Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 320). 6.3 In der angefochtenen Einstellungsverfügung findet sich keine Anordnung über die von der Polizei sichergestellten Gegenstände (vgl. E. 3.6 hievor). Zwar wurden die Gegenstände offenbar nie formell beschlagnahmt (vgl. Art. 263 StPO). Trotzdem hätte die Staatsanwaltschaft spätestens in der Einstel- lungsverfügung über das Schicksal der Gegenstände entscheiden müssen (vgl. E. 6.2 hievor). Die Ein- stellungsverfügung ist somit unvollständig und insofern mangelhaft. Da es grundsätzlich nicht an der Beschwerdeinstanz ist, erstmals über die betreffende Frage zu entscheiden und die diesbezüglichen Verhältnisse vorliegend nicht klar erscheinen – insbesondere offenbar diejenigen Schlüssel und Aus- weise weiterhin sichergestellt sind, welche nicht hätten definiert werden können (vgl. E. 3.6 hievor) – geht die Sache – in diesbezüglicher teilweiser Gutheissung der Beschwerde – zum entsprechenden Entscheid zurück an die Staatsanwaltschaft. 7. Nach dem Ausgeführten ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, damit sie über die von der Polizei sichergestellten Gegenstände entscheidet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichts- gebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) ist dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterlie- gens, d.h. zur Hälfte, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenver- ordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Die andere Hälfte ist der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO; vgl. Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigun- gen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021, S. 395). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer, welcher anwaltlich nicht vertre- ten war, noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, welcher anwaltlich ebenfalls

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nicht vertreten war, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N 578 und 581). 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und reichte unter anderem eine Bescheinigung der Sozialbehörden seines Wohn- kantons ein, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt wird. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten erfüllt sind (vgl. Art. 136 Abs. 1 i.V.m Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), kann sie entsprechend bewilligt werden. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrens- kosten gehen somit einstweilen zulasten der Staatskasse. Sie sind vom Beschwerdeführer zurückzuer- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog, vgl. BGer 6B_370/2016 vom 16.03.2017 E. 1.2 nicht publ. in BGE 143 IV 154).

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Das Obergericht erkennt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen, damit sie über die von der Polizei sichergestellten Gegenstände entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 850.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 880.00 Total,

werden dem Beschwerdeführer und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Be- schwerdeführers wird in Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen von der Staatskasse getragen. Der Beschwerdeführer hat die von der Staats- kasse einstweilen getragenen Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Eröffnung

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft
  • Beschwerdegegner 2 Altdorf, 19. April 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafprozessuale Beschwerdeinstanz Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

S. Infanger M. Jenal Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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UR_OG_002, 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens
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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026