Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung - Strafrechtliche Abteilung OG SP 15 5

Verfügung

  1. Juli 2015

Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier und Gerichtsschreiber Andreas Gschwend

In Sachen

X, z. Zt. Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern (Zustelladresse: Rämistrasse 29, 8001 Zürich)

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf

Gesuchsgegnerin

betreffend Haftentlassung (Art. 233 StPO)

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hat sich ergeben:

A.

Mit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrecht- liche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1‘000.-- Busse (OG S 13 3/ OG S 13 5).

B.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013, nachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheits- haft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.

C.

Die Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 hiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

D.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 hiess die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das erneute Haftentlassungsgesuch von X vom 5. Januar 2015 gut und entliess ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2015 gut und ordnete die Sicherheitshaft an, in der sich X seit dem 5. Mai 2015 wieder befindet.

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E.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Posteingang: 30.06.2015) stellte X ein Haftentlas- sungsgesuch und beantragt:

"Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen unter gleichzeitigem Erlass von Er- satzmassnahmen (z.B. Pass- und Schriftensperre, Auflage, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, Kontaktsperre zu Verfahrensbeteiligten und möglichen Zeugen und Auskunftspersonen, weiter gutscheinende besondere Weisungen etc.)."

F.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2015 zum Haftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt:

" 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatz- massnahmen anzuordnen.

  1. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Er- satzmassnahmen auszuweiten.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers."

G.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2015 (Posteingang: 08.07.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 3. Juli 2015 Stellung (Replik).

H.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur Eingabe von X vom 5. Juli 2015 Stellung (Duplik).

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I.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Posteingang: 17.07.2015) verzichtete X auf eine wei- tere Stellungnahme.

J.

Auf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs und der Anträge und Stellungnah- men im weiteren Schriftenwechsel beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Verfahrensleitung zieht in Erwägung:

  1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlas- sungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Dabei prüft sie die Vorausset- zungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO. Die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen (vergleiche BGE 1B_157/2014 vom 06.05.2014 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 1B_200/2012 vom 20.04.2012 E. 2.3).

  2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzu- kommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO).

  3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.

3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessua- le Haft allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatz- massnahme verfügt werden (BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit Hinweisen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mas- snahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhän- gung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Haft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 125 E. 2). Ersatzmassnahmen stellen ebenfalls Zwangsmass- nahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar (BGE 1B_31/2015 vom 16.02.2015 E. 4.2) und können als solche gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO auch gegen Dritt- personen verfügt werden, wenn auch nur mit besonderer Zurückhaltung.

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3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in Frage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimm- ten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich re- gelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch andere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer Berufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1053).

3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in Art. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren.

3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haft- fällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 5 Abs. 2 StPO).

  1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes:

4.1 Mit der zweitinstanzliche Verurteilung des Gesuchstellers (OG S 13 3 / OG S 13 5 vom 11.09.2013) ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatver- dachts gegeben. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten.

  1. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr:

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Per- son, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müs- sen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr-

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scheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung zu- sammenfassend BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).

5.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Fluchtgefahr geäus- sert. Es erwog unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 24. Januar 2013 (BGE 1B_9/2013), dass der Gesuchsteller den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in (...) verbracht und auch seine ge- schäftliche Tätigkeit als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen von dort aus betrieben habe. Seine bisherigen Geschäfte in (...) würden indessen schlecht laufen und er würde daher nicht viel verlieren, wenn er sie durch eine Flucht freiwillig aufgeben würde. Durch seine Tätigkeit habe er beruflich jahre- lang mit Frauen u.a. aus Russland und der Ukraine zu tun gehabt und damit wohl zwangsläufig auch direkte oder indirekte Kontakte zu den dortigen Milieus bzw. den darin tätigen kriminellen Organisationen. Es sei deshalb durchaus denkbar, dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind untertauchen könnte. Es bestehe eine Fluchtgefahr, die sich auch mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend bannen lasse (E. 4.2). Das bundesgerichtliche Urteil in der Hauptsache vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) schliesse zudem nicht aus, dass der Gesuchteller zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die genannten Aspekte würden eine Fluchtgefahr nach wie vor als aktu- ell erscheinen lassen (E. 4.4). Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Gesuchstellers ge- rechtfertigt sei, auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt wer- den müsse. Sollte er nicht geflohen oder untergetaucht sein und dazu auch kei- ne Anstalten getroffen haben, spräche dies erheblich gegen Fluchtgefahr (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4). Wie es sich damit verhielt, konnte das Bundesgericht aufgrund der damals vorliegenden Ak- ten nicht zuverlässig beurteilen.

5.3 Der Gesuchsteller führt aus, dass zwischenzeitlich auf Antrag der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri eine Strafuntersuchung durch einen unabhängigen aus- serkantonalen Staatsanwalt eingeleitet worden sei. Dies nachdem sich offen- sichtlich ein zumindest hinreichender Anfangsverdacht ergeben habe, dass der Mordanschlag auf Y allenfalls lediglich vorgetäuscht worden sein könnte. Dieser

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Umstand sei dazu geeignet, dass der Gesuchsteller subjektiv seine Prozess- chancen als so intakt wie nie zuvor beurteile. Dies bringe, so macht der Ge- suchsteller sinngemäss geltend, eine Verringerung der Fluchtgefahr mit sich. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung keineswegs untergetaucht sei und auch keinerlei Anstalten zur Flucht getroffen habe.

5.4 Die vom Bundesgericht in den bisherigen den Gesuchsteller betreffenden Haft- prüfungsverfahren genannten Aspekte, die eine Fluchtgefahr als aktuell er- scheinen liessen, bestehen grundsätzlich nach wie vor:

Die maximal drohende Strafe beträgt aufgrund des vorliegend anwendbaren Verbotes einer Verschärfung der Strafe (Verbot der reformatio in peius) 15 Jah- re.

Es ist immer noch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller private und ge- schäftliche Kontakte mit dem Ausland, das heisst vor allem mit Russland und der Ukraine, hat oder hatte.

Die finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht aktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen, verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen verschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel beschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Oberge- richt auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit aus- schliessen würden.

5.5 Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Gesuchsgegnerin er- öffnete Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau von SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y in der subjektiven Wahrnehmung des Gesuchstel- lers durchaus geeignet sein kann, die Hoffnung auf ein wesentlich milderes Ur- teil bis hin zu einem Freispruch zu stärken und den Fluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr zu verringern. Insofern hat sich entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin seit dem Haftentscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2015 eine gewisse Veränderung der Ausgangslage ergeben.

Hinzu kommt, dass dem Gesuchsteller von der A GmbH, die Rückkehr an seine Arbeitsstelle konkret zugesichert wird, sofern er in nächster Zeit aus der Haft entlassen wird (act. 2.2, Beilage). Die Aussicht auf eine berufliche Existenz in

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der Schweiz verstärkt die hiesigen Bindungen und dürfte den Fluchtanreiz ver- mindern.

Schliesslich sind dem Obergericht keinerlei Hinweise bekannt, dass der Ge- suchsteller in der Zeit nach seiner Haftentlassung Ende Januar 2015 bis zu sei- ner erneuten Inhaftierung Anfang Mai 2015 geflohen oder untergetaucht wäre oder diesbezügliche Anstalten getroffen hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht dies erheblich gegen Fluchtgefahr (BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4).

Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern. So muss die angeblich vom Gesuchsteller gegen- über den Medien getätigte Äusserung hinsichtlich eines beabsichtigten Abtau- chens wohl als Rückzug aus der (medialen) Öffentlichkeit interpretiert werden. Ein tatsächlich geplantes Untertauchen würde er kaum in den Medien ankündi- gen. An die in der Haftentlassungsverfügung ausgesprochenen Ersatzmass- nahmen hat sich der Gesuchsteller gehalten. Zur regelmässigen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet. Aus der Tatsache, dass der Verfahrensleitung der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers damals nicht bekannt war, kann deshalb nicht auf ein faktisches Untertauchen geschlossen werden. Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persön- liche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen Zeitpunkt hin relevant. Der Verdacht der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuch- steller nach einer erneuten Haftentlassung tiefergreifende Vorkehren für ein endgültiges Abtauchen treffen könnte, da er nun um die Gefahr einer erneuten Inhaftierung wisse, kann so nicht geteilt werden. Dem Gesuchsteller dürfte die Möglichkeit einer erneuten Inhaftierung bereits bewusst gewesen sein, als die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die letzte Haftentlas- sung einreichte. Dass diese Möglichkeit vom Gesuchsteller bei einer erneuten Haftentlassung als etwas naheliegender empfunden würde, ist durchaus mög- lich, brächte jedoch keine entscheidende Erhöhung der Fluchtgefahr mit sich. Zudem führt die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Indizien dafür an, dass der Gesuchsteller nach der Haftentlassung Ende Januar 2015 Vorkehrungen für ein Untertauchen oder eine Flucht getroffen hat, die er nach einer erneuten Haftent- lassung zu vertiefen beabsichtigt.

5.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorlie- gend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.

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Dazu gehört die Aufrechterhaltung der bestehenden Ausweis- und Schriften- sperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit kei- nen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte (OG SP 15 1, act. 5.1). Durch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchstel- ler neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.

Zudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu ver- lassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller per- sönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen Anweisungen zu verstossen.

Weiter kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, der Verfahrensleitung un- verzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und Arbeitsadresse) be- kannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden.

Schliesslich kann der Gesuchsteller angewiesen werden, sich regelmässig bei der örtlichen Polizeistelle zu melden.

5.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr weiterhin bestehen. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrschein- lich. Mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen kann die Fluchtgefahr weiter verringert werden. Daher ist die Fortsetzung der über vier Jahre und vier Mona- te dauernden Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit ge- ringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass diese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft. Die Fluchtgefahr nach Eröffnung des Urteils OG S 14 8 hängt entscheidend von dessen Inhalt ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszu- schliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesent- lich mehr als der schon erstanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu maximal 15 Jahren, müsste die Fluchtgefahr erneut geprüft werden.

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  1. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:

6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerding nicht, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Ein konkretes Risiko von erheblichen Einflussnahmen auf Zeugen oder andere Gewährspersonen reicht dabei aus (BGE 132 I 21 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist in objektiver Hinsicht die reale Kollusionsmöglichkeit und unter subjektiven Ge- sichtspunkten die konkrete Kollusionsbereitschaft zu prüfen (Niklaus Oberhol- zer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 907). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Be- schuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belasten- den Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rech- nung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Nach Abschluss der Strafuntersu- chung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptver- handlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfälti- gen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersu- chung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einfluss- nahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptver- handlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsge- fahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.3; BGE 132 I 21 E. 3.2).

6.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Kollusionsgefahr ge- äussert. Es erwog, dass das Bundesgericht in einem früheren Haftentscheid im Falle des Gesuchstellers (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012) mögliche Ersatz-

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massnahmen als unzureichend ansah, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Zur Begründung habe es angeführt, nach einem vom 17. August 2011 datierenden psychiatrischen Gutachten verfüge der Beschwerdegegner (vorliegend der Ge- suchsteller) über "insuffiziente Problemlösungsstrategien", weshalb insbeson- dere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine frühere Ge- schäftstätigkeit in der "kriminogenen Halbwelt" und seiner schwierigen Lebens- situation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei. Zu berück- sichtigen seien weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und einfacher qualifizierter Körperverletzung gewesen. In verschiedenen Aus- sagen hätte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor diesem Hinter- grund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handeln würde, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen gewesen und seien Ersatzmassnahmen nicht in Frage gekommen (E. 5.5). Sodann führte das Bundesgericht aus, dass es sich nach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle. In einem solchen sei es nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation ei- nes oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lasse. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringe, könne ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwe- cken. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Belastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Hinzu komme, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aus- sagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernah- me von P bejaht habe. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid (OG SP 15 1 vom 28. Januar 2015) ausführe, ein erneutes Beweisverfahren er- scheine in viel geringerem Umfang als realistisch, sei dies zumindest in diesem Punkt fraglich. Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Be- treiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbun- den. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und ange- sichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchti- gen (E. 5.6). Aus den dargelegten Gründen bejahte das Bundesgericht die Kol- lusionsgefahr und versetzte den Gesuchsteller zurück in die Sicherheitshaft.

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6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschä- digte ausdrücklich auf die erneute Befragung von Zeugen oder die Befragung weiterer Zeugen verzichtet hätten. Er selbst habe sodann einzig die Befragung von S und von O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, beantragt. Er halte ausdrücklich fest, dass er keine weiteren Zeugen beantragt habe und auf eine erneute Befragung der Auskunftspersonen D, E und F verzichte. Weitere mögliche Zeugen seien weit und breit nicht in Sicht. Zudem erscheine eine Be- fragung von P gegenwärtig als unmöglich. Da es trotz Ausschrieb zur Fahndung bis anhin nicht gelungen sei, mit diesem in Kontakt zu treten, sei kaum ersicht- lich, weshalb es ausgerechnet dem Gesuchsteller gelingen solle, ihn ausfindig zu machen. Damit stehe fest, dass neben den beantragten S und O keine Zeu- gen mehr befragt würden. Die Überlegungen des Bundesgerichts, wonach in einem Indizienprozess eine Beeinflussung von Zeugen nie ausgeschlossen werden könne, hätten vor diesem Hintergrund kein Gewicht mehr. Für die An- nahme von Kollusionsgefahr bestehe damit kein Raum.

6.4 Es trifft zwar für den Moment zu, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschä- digte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet haben. Der Gesuchsteller lässt jedoch ausser Acht, dass die Parteien gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Abschluss des Beweisverfahrens neue Be- weisanträge stellen können (BGE 6B_829/2013 vom 06.05.2014 E. 4.3 in fine). Diesbezüglich kann somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass noch weitere Zeugen zu befragen sind. Sodann hat der Gesuchsteller in der Tat kei- ne Befragung von Zeugen mit Ausnahme von S und O beantragt, und er ver- zichtet auf eine erneute Befragung der genannten Auskunftspersonen. Er er- klärt jedoch nicht einen generellen Verzicht auf die Befragung weiterer allfälliger Zeugen und Auskunftspersonen, was vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht auch kaum möglich wäre. Deshalb kann hier ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO die Befragung weiterer Zeugen beantragt wird. Hinzu kommt, dass das Obergericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 139 StPO) verpflichtet ist, neue Beweise, die es als mutmasslich entscheidrelevant erachtet, von Amtes wegen zu erheben.

Aus den dargelegten Gründen kann die Einvernahme neuer Zeugen bzw. Aus- kunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen bzw. Auskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Eine Beein- trächtigung der richterlichen Wahrheitsfindung durch Beeinflussung, Manipulati- on oder Instruktion von Zeugen bzw. Auskunftspersonen durch den Gesuchstel-

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ler im Falle einer Haftentlassung erscheint demnach nicht zum Vornherein als unmöglich. Und es ist durchaus denkbar, dass der Gesuchsteller dazu grund- sätzlich in der Lage und gewillt sein könnte. Da die theoretische Möglichkeit ei- ner Zeugenbeeinflussung für die Fortführung der Sicherheitshaft nicht ausreicht und der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der staatsanwaltschaft- lichen Untersuchung und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzli- chen Hauptverhandlung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, ist im Folgenden bezüglich der einzelnen vom Obergericht möglicherweise einzuver- nehmenden Personen zu prüfen, ob konkrete Indizien für Kollusionsgefahr be- stehen. Dabei ist nicht nur das Risiko zu berücksichtigen, dass der Gesuchstel- ler Einfluss auf einen Zeugen zu nehmen versucht, sondern auch das Risiko, dass diese Einflussnahme tatsächlich gelingt sowie das Risiko, dass diese Ein- flussnahme geeignet ist, die richterliche Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und den Personen zu berücksichtigen, die er zu beeinflussen beabsichtigen könnte. Dabei ist die Kollusionsgefahr höher in Be- zug auf Personen, die zum Gesuchsteller in einem besonderen Abhängigkeits- oder Näheverhältnis stehen. Ebenfalls erhöht dürfte die Kollusionsgefahr in Be- zug auf Personen sein, die sich wie der Gesuchsteller in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.

P: Das Bundesgericht hat das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) zu einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P verpflichtet. Obwohl dieser seit Monaten international zur Fahndung aus- geschrieben ist, konnte er bislang nicht ausfindig gemacht werden. Auch Abklä- rungen bei den Behörden seines letzten bekannten Wohnortes zeitigten keinen Erfolg. Der Gesuchsteller müsste P zunächst ausfindig machen, ihn zu einer Änderung seiner Aussage bewegen und ihn veranlassen, sich deswegen bei den Justizbehörden zu melden. Selbst wenn der Gesuchsteller dazu gewillt sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass er dazu auch in der Lage ist. Das Risiko ei- ner Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung erscheint deshalb als wenig konkret, kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.

S: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Es besteht dem- nach die Möglichkeit, dass dieser vor Obergericht einvernommen wird. Diesfalls würde er in dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) und nicht (mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S erscheint die Ge- fahr der Kollusion relativ gross. Gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers soll

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S zu den Schüssen auf Y befragt werden, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt hat. Der Gesuchsteller könnte deshalb versucht sein, S im Hinblick auf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit ihm abzusprechen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Gesuchsteller als auch S in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.

D, E, F: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller auf Kon- frontationseinvernahmen mit den genannten Auskunftspersonen verzichtet hat (BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3). Damit ist eine Einvernahme vor Obergericht unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen. Möglich wäre eine Einvernahme, falls eine oder mehrere der genannten Auskunftsper- sonen ihre Aussage ändern wollten. Das Bundesgericht weist in seinem Haft- entscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durch- aus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausib- ler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Im Falle der genannten Auskunftspersonen ist jedoch schwer vorstellbar, wie ein Widerruf über fünf Jahre nach ihren Aussagen und ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, nachdem der Gesuchsteller aus der Haft entlassen worden wäre, plausibel begründet werden könnte. Hinzu kommt, dass die genannten Aus- kunftspersonen nicht in einem Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Ge- suchsteller stehen, was das Beeinflussungsrisiko erhöhen würde. Die konkrete Kollusionsgefahr ist deshalb als eher gering einzustufen.

O: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von O beantragt, und es besteht demnach die Möglichkeit, dass diese vor Obergericht einvernommen wird. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die bean- tragte Zeugin, bei der es sich um die Oberstaatanwältin des Kantons Obwalden handelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen nicht.

Neuer Entlastungszeuge: In seinem Haftentscheid weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Bei einem allfälligen Entlastungszeugen könnte es sich um eine Person handeln, die bislang noch gar nicht einvernom- men wurde, oder um eine Person, die ihre bisherigen Aussagen ändert oder er- gänzt. In beiden Fällen müssten wiederum plausible Erklärungen vorgebracht werden, warum die jeweiligen Aussagen erfolgen und warum zu diesem Zeit-

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punkt. Konkrete Anhaltspunkte, um wen es sich bei dieser Person (abgesehen allenfalls vom möglichen Schützen auf Y (vergleiche E. 6.5 sogleich)) handeln könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht dargetan. So ist ein (nicht bereits oben erwähnter) Belastungszeuge, von des- sen Aussageänderung der Gesuchsteller profitieren könnte, nicht erkennbar. Und die Möglichkeit der Instruktion eines ganz neuen Entlastungszeugen bleibt ohne konkrete Hinweise rein abstrakt-theoretischer Natur. Allein die begründete Annahme, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Verstrickung in eine kriminogene Halbwelt zur Zeugenbeeinflussung ge- willt und in der Lage sein könnte, vermag ohne zusätzliche konkrete Indizien keine Kollusionsgefahr zu begründen.

6.5 Neben dem Berufungsverfahren OG S 14 8 findet derzeit eine Untersuchung durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Uri statt, die sich mit den gegenüber der Rundschau von SRF kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y befasst. Da sich die Sachverhalte überschneiden, ist nicht zu verkennen, dass sich der Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchung auf das Berufungsverfahren auswirken könnte. Die Verfahrenslei- tung hat deshalb die Staatsanwaltschaft um Zustellung der bereits erstellten und zukünftig noch zu erstellenden Akten ersucht. Aufgrund des Aktenbeizugs werden die Akten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen auch zu Akten des Berufungsverfahrens OG S 14 8 und müssen vom Gericht in diesem Ver- fahren (OG S 14 8) beweismässig gewürdigt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob in Bezug auf dieses Verfahren Kollusionsgefahr besteht, wobei die Anforde- rungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr aufgrund der noch nicht sehr weit fortgeschrittenen Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts und des noch nicht präzise abgeklärten Sachverhalts tiefer anzusetzen sind. Im Rahmen der Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts ist S bereits als Auskunftsperson einvernommen worden. In dieser Einvernahme hat er we- der den Namen des mutmasslichen Schützen genannt, noch sich sonst inhalt- lich zur Planung und Durchführung des angeblichen Mordkomplotts geäussert. Weitere Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen sind noch ausste- hend. So ist insbesondere der Name des möglichen Schützen, den S gegen- über der Rundschau von SRF genannt haben soll, den Strafbehörden noch nicht bekannt. Auf Editionsverfügungen (Art. 265 StPO) sowohl der Staatsan- waltschaft als auch der Verfahrensleitung hin, hat sich SRF bislang geweigert, den Namen des möglichen Schützen sowie weitere zweckdienliche Informatio- nen zur Abklärung des Sachverhalts herauszugeben, und hat die Siegelung der entsprechenden Unterlagen gemäss Art. 248 StPO beantragt. Die Verfahrens-

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leitung hat in dieser Sache zwischenzeitlich ein Entsiegelungsgesuch gestellt. Dementsprechend konnte der mutmassliche Schütze noch nicht einvernommen werden. Da dieser noch nicht ermittelt und einvernommen ist, besteht die kon- krete Gefahr, dass der Gesuchsteller auf freiem Fuss versucht sein könnte, die- sen – falls er ihm noch nicht bekannt sein sollte – selbst ausfindig zu machen und ihn in widerrechtlicher Art zu beeinflussen. Eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung ist deshalb auch im Berufungsverfahren OG S 14 8 ernsthaft zu befürchten und das Bestehen von Kollusionsgefahr somit zu bejahen.

6.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorlie- gend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.

Dazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit P, S, D, E und F direkt oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.

Im Falle des Kontaktverbots mit dem im Strafvollzug befindlichen S ist ergän- zend die Anordnung einer Kontrolle von dessen Kontakten in Betracht zu zie- hen. Damit kann die Gefahr einer Verletzung des Kontaktverbots minimiert und die Kollusionsgefahr weiter verringert werden. Eine solche Kontaktkontrolle ist als Ersatzmassnahme zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, die Aufzählung möglicher Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht ab- schliessend. Sodann handelt es sich bei dieser Kontaktkontrolle um eine Er- satzmassnahme, die sich nicht direkt gegen den Beschuldigten, sondern gegen eine Drittperson richtet und die deshalb nur besonders zurückhaltend einzuset- zen ist (vergleiche Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint ein solcher Ein- griff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt. Überdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung einer Straf- verfolgung gesetzlich vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesuchs- gegnerin geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen an- derweitige nicht zu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer Fortführung der Sicherheitshaft.

Im Falle der Kontaktverbote mit D, E und F ist schliesslich ergänzend die An- ordnung an die genannten Personen in Betracht zu ziehen, allfällige Kontakt-

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aufnahmen durch den Gesuchsteller der Verfahrensleitung zu melden. Diese Massnahme ermöglicht eine Kontrolle des Kontaktverbots und verringert die Kollusionsgefahr.

Bezüglich des möglichen Schützen, der namentlich noch nicht bekannt ist und infolge dessen noch nicht einvernommen wurde, sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Kollusionsgefahr verringern könnten.

6.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Kollusionsgefahr in Bezug auf den möglichen Schützen und auf S relativ gross, bezüglich anderer Personen eher gering ist. Es bleibt nun zu überprüfen, ob die Kollusionsgefahr die notwendige Intensitätsschwelle erreicht, die die Anordnung von Haft oder einer Ersatz- massnahme rechtfertigt. Da es sich beim Freiheitsentzug um einen sehr schwe- ren Grundrechtseingriff handelt, darf diese Schwelle nicht zu tief angesetzt wer- den. Das Risiko der Kollusion muss demnach qualifiziert wahrscheinlich und nicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahme- recht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2014, S. 114). Eine gewisse Kollusionsgefahr kann nie ganz ausgeschlossen werden, selbst während einer Inhaftierung nicht (vergleiche Markus Hug, in Andreas Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 20 zu Art. 221).

Im Falle von S wird die notwendige Intensitätsschwelle überschritten. Mit einem Kontaktverbot und einer Kontaktkontrolle kann die Kollusionsgefahr jedoch deutlich verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft dies- bezüglich nicht mehr verhältnismässig ist.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Schützen wird die notwendige Intensi- tätsschwelle ebenfalls überschritten, insbesondere weil sich die Untersuchung durch den ausserordentlichen Staatsanwalt noch im Anfangsstadium befindet. Da jener namentlich noch nicht bekannt ist und infolge dessen noch nicht ein- vernommen wurde, kann die Kollusionsgefahr zurzeit mit Ersatzmassnahmen nicht entscheidend verringert werden, weshalb sich eine Fortführung der Si- cherheitshaft aufdrängt.

Ob die notwendige Intensitätsschwelle in Bezug auf weitere Personen ebenfalls erreicht wird, kann deshalb offen bleiben.

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Aus den dargelegten Gründen ist die Sicherheitshaft vorerst fortzuführen. So- bald die staatsanwaltschaftliche Untersuchung weiter fortgeschritten ist und insbesondere konkretere Untersuchungsergebnisse zum möglichen Schützen vorliegen oder sich für dessen Existenz keinerlei konkrete Hinweise finden las- sen, ist eine Fortführung der Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr fraglich und die Verfahrensleitung wird auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eine neue Überprüfung vorzunehmen haben.

  1. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr:

7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wie- derholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delik- ten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die be- schuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, an- erkennt zwar Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die be- schuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (Marc Forster, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 221).

7.2 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernst- haft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vergleiche aber BGE 137 IV 13, in Praxis 8/2011 Nr. 90). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben.

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Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlosse- nen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand ei- nes noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräfti- gen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 135 I 72 f. E. 2.2 und 2.3).

7.3 Der Gesuchsteller wurde seit 2009 zweimal rechtskräftig wegen einfacher Kör- perverletzung verurteilt. Zudem ist noch ein weiteres Verfahren unter anderem wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung hängig. Es liegen damit Vorta- ten vor, welche eine Wiederholungsgefahr nicht ausschliessen. Diese liegen je- doch schon einige Zeit zurück. Zudem handelt es sich nicht um besonders schwere Delikte gegen Leib und Leben. Es bleibt daher die Rückfallprognose zu beurteilen.

7.4 Der Gesuchsteller wurde durch Dr. med. G, Luzerner Psychiatrie, ausführlich begutachtet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten datiert vom 17. August 2011 (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri [Strafprozessuale Be- schwerdeinstanz] OG BI 12 11 vom 06.12.2012, S. 12 f.). Im Zusammenhang mit Gewalttaten gegenüber Kunden, Gästen oder auch seiner neuen Partnerin führte Dr. med. G damals aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwie- rigen Lebenssituation befinde und er über wenig Ressourcen für eine ange- messene Konfliktlösung verfüge, weswegen diesbezüglich von einer moderaten bis deutlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werde müsse (S. 54).

Seit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Ge- suchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen Schlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlas- sung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine drohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden.

7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederho- lungsgefahr müssen nun nach mehr als vier Jahren und sieben Monaten (davon

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gut vier Jahre und vier Monate in Haft) gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchs- gegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersicht- lich. Für eine sehr ungünstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete Anhaltspunkte.

7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorlie- gend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.

Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller eine Anstellung bei der A GmbH, zugesichert wurde, sofern er in nächster Zeit aus der Haft entlassen wird und diese Stelle antreten kann (act. 2.2, Beilage).

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf Grundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhält- nismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.

  1. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr:

Was die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in den bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets verneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom 27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.

  1. Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer:

9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten

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Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).

9.2 Der Gesuchsteller rügt kein Vorliegen einer übermässigen Haftdauer. Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der Haftdauer jedoch von Amtes we- gen zu überprüfen (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233). In seinem Urteil vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Ge- samtdauer der bisher erstanden Haft eine erneute Inhaftierung angesichts der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig er- scheinen lasse (E. 6). Die seither erfolgte Eröffnung einer staatsanwaltschaftli- chen Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau von SRF kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y vermag an dieser Einschätzung zurzeit nichts zu ändern.

9.3 Neben einer möglichen Überhaft ist im Zusammenhang mit der Verhältnismäs- sigkeit der Haftdauer das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 31 Abs. 4 BV und Art 5 Abs. 2 StPO). So kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Ver- halten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezo- gen werden müssen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die er- kennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).

9.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft eröffnete Untersuchung im Zusammenhang mit dem möglicherweise vorgetäuschten Mordanschlag auf Y den gleichen Lebenssachverhalt betreffe wie das laufende Berufungsverfahren OG S 14 8. Deshalb müsse letzteres bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung sistiert werden. Im Falle einer sich aufdrängenden Sistierung sei eine weitere Inhaftierung vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung und des Beschleunigungsgebots nicht verhältnismässig.

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9.5 Über eine allfällige Sistierung im Berufungsverfahren OG S 14 8 ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Gesuchsteller macht jedoch nicht geltend, dass be- reits zum jetzigen Zeitpunkt (ohne Sistierung) das Beschleunigungsgebot ver- letzt sei. Für eine Verschleppung des Verfahrens gibt es auch keine Hinweise. So erkannte das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 6). Daran hat sich seit diesem Urteil nichts geändert. Offen bleiben kann die Frage, ob eine Sistierung an dieser Einschätzung etwas än- dern würde, sofern jene sachlich begründet und nicht als Verfahrensverschlep- pung zu qualifizieren wäre.

Solange das Beschleunigungsgebot beachtet wird, ist die Inhaftierung auch mit der Unschuldsvermutung vereinbar (BGE 1B_33/2009 vom 04.03.2009, E. 3).

  1. Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Sicherheitshaft fortzu- führen ist.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 16 Gerichtsgebührenreglement). Diese Kosten gehen vorerst zulasten des Kan- tons Uri und werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfah- renskosten dem Gesuchsteller auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafba- ren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

  3. Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers im vorlie- genden Haftprüfungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abge- golten.

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Die Verfahrensleitung verfügt:

  1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

  2. X ist wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis auf Weiteres in Si- cherheitshaft zu behalten.

  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

Fr. 750.-- Gerichtsgebühr Fr. 410.-- Auslagen und Kanzleigebühren

Fr. 1ꞌ160.-- Total,

gehen vorerst zulasten der Staatskasse Uri. Die Gerichtskosten werden zusam- men mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten X auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.

  1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von X im Haftentlassungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.

  2. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.

  3. Mitteilung an:

  • Gesuchsteller

  • Gesuchsgegnerin

  • Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans zur Kenntnisnahme (A-Post)

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OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung Strafrechtliche Abteilung

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

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Uri
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Ur Gerichte
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UR_OG_002, 2015_OG SP 15 5
Entscheidungsdatum
20.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026