Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 28.01.2015 2015_OG SP 15

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung - Strafrechtliche Abteilung OG SP 15 1

Verfügung

  1. Januar 2015

Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier und Gerichtsschreiber Gianpietro Cantoni

In Sachen

X z. Zt. Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eichwilstrasse 4, 6410 Kriens vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern (Zustelladresse: Rämistrasse 29, 8001 Zürich)

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf

Gesuchsgegnerin

betreffend Haftentlassung (Art. 233 StPO)

  • 2 - hat sich ergeben:

A.

Mit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrecht- liche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1‘000.-- Busse (OG S 13 3/OG S 13 5).

B.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013, nachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheits- haft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.

C.

Die Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 hiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

D.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Posteingang: 07.01.2015) stellte X ein Haftentlas- sungsgesuch. Er beantragt:

" 1. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

  1. Eventualiter sei der Beschuldigte bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmass- nahmen im Sinne von Art. 237 StPO wie etwa einer Ausweis- und Schriftensper- re (Abs. 2 lit. b), der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden
  • 3 - (Abs. 2 lit. d) bzw. unter weiteren zweckdienlichen Auflagen aus der Haft zu ent- lassen."

E.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2015 zum Haftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt:

" 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatz- massnahmen anzuordnen.

  1. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Er- satzmassnahmen auszuweiten.

  2. Es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen, falls das Obergericht die Ent- lassung des Gesuchstellers aus der Sicherheitshaft, eventualiter bei gleichzeiti- ger Anordnung von Ersatzmassnahmen beabsichtigt.

  3. Es sei dem Gesuchsteller zu verbieten, innert einer Frist von einem Monat ab Entscheid ein erneutes Haftentlassungsgesuch zu stellen.

  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers."

F.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Posteingang: 16.01.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 9. Januar 2015 Stellung (Replik) und stellte seinerseits den Verfahrensantrag:

"Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen."

G.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts die beiden Anträge der Parteien um Anordnung respektive Durchführung einer mündli- chen Verhandlung ab.

  • 4 - H.

Am 22. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur Eingabe von X vom 14. Januar 2015 Stellung (Duplik). Sie hält an den bereits gestellten Anträgen fest.

I.

Am 23. Januar 2015 (Posteingang: 26.01.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsan- waltschaft des Kantons Uri vom 22. Januar 2015 Stellung (Triplik). Er hält an seinen Anträgen fest.

J.

Am 27. Januar 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf eine Stellungnahme zur Eingabe von X vom 23. Januar 2015. Damit war der Schriften- wechsel abgeschlossen.

K.

Auf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs und den Anträgen und Stellung- nahmen im weiteren Schriftenwechsel beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Die Verfahrensleitung zieht in Erwägung:
  1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlas- sungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Dabei prüft sie die Vorausset- zungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO. Die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen (vergleiche BGE 1B_157/2014 vom 06.05.2014 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 1B_200/2012 vom 20.04.2012 E. 2.3).

  2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes muss ein besonderer Haftgrund hin- zukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO).

  3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.

3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessua- le Haft allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatz- massnahme verfügt werden (1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit Hinwei- sen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Haft vo- raus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 125 E. 2).

3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in Frage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimm- ten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich re-

  • 6 - gelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch andere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer Berufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich, 2. Aufl. 2013, N. 1053).

3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in Art. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren.

3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft die ungefähre Dauer bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Urteils in der Sache noch mit einzubeziehen.

Bis dass das Obergericht in der Sache sein nächstes Urteil gefällt und begrün- det hat, kann es je nach Umfang des Beweisverfahrens noch 6 bis 10 Monate dauern. Aufgrund der unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten des Bun- desgerichtsurteils von 10. Dezember 2014 ist damit zu rechnen, dass das nächste Urteil des Obergerichts wiederum mit Beschwerde an das Bundesge- richt weitergezogen werden wird. Das Bundesgericht hat 8 Monate nach dem Versand des begründeten Obergerichtsurteils sein Urteil in dieser Sache gefällt. Im Falle einer erneuten Beschwerde ans Bundesgericht, muss wiederum mit ei- ner vergleichbaren Dauer gerechnet werden. Damit ist es nicht unrealistisch, dass ein rechtskräftiges Urteil, dass diese Strafsache abschliesst, erst in 14 bis 18 Monaten vorliegen wird. Zusammengerechnet könnte dies bei einer Bestäti- gung der Sicherheitshaft eine Gesamtdauer der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von gegen sechs Jahren zur Folge haben.

  1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes:

4.1 Mit der zweitinstanzliche Verurteilung des Gesuchstellers (OG S 13 3/OG S 13 5 vom 11.09.2013) ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten.

  • 7 -
  1. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr:

5.1 In den bisherigen Haftprüfungsverfahren wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Gemäss erstinstanzlicher Begründung bestand Fluchtgefahr, weil der Gesuchsteller nach wie vor nicht geständig sei, ihm eine langjährige Haftstrafe auferlegt worden sei, die Rechtskraft des Verdiktes nicht in absehbarer Zeit eintreten würde und intakte Beziehungen zum Ausland vor- handen wären.

Das Bundesgericht hatte die von der Strafprozessualen Beschwerdeinstanz festgestellte Fluchtgefahr mit Entscheid vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013) be- stätigt. Das Bundesgericht begründete die Fluchtgefahr damit, dass die zu er- wartende Strafe, einen starken Fluchtanreiz bilde (E. 2.3.1 in fine). Im Weiteren hat das Bundesgericht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte über ausreichen- de Mittel verfüge, um ein Untertauchen zu finanzieren, nicht ausgeschlossen (E. 2.3.2).

Das Obergericht hielt in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2013 fest, dass durch sein Urteil vom 11. September 2013 mit der Erhöhung des Strafmasses von 10 auf 15 Jahre, der bestehende Fluchtanreiz nicht geschwächt, sondern damit noch verstärkt worden sei.

5.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich betreffend die Fluchtgefahr durch das Ur- teil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 (6B_529/2014) eine Änderung ergeben habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers teil- weise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf- gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück- gewiesen. Dieses Strafverfahren ist nun wieder beim Obergericht unter der Fallnummer OG S 14 8 hängig.

5.3 In zeitlicher Hinsicht kann diese Prüfung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 be- treffen. Die Fluchtgefahr nach dem Urteil OG S 14 8 hängt entscheidend vom Inhalt des Urteils ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Flucht- gefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstandenen Untersuchungs- und

  • 8 - Sicherheitshaft bis zu maximal 15 Jahren, müsste die Frage der Fluchtgefahr wohl erneut geprüft werden.

5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzie- hen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksich- tigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, son- dern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bin- dungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung zusammenfassend in BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).

5.5 Bezüglich der Fluchtgefahr ist der subjektive Fluchtanreiz des Gesuchstellers vorwiegend ausschlaggebend. Dieser wird allgemein durch verschiedene As- pekte beeinflusst, insbesondere die Beurteilung des Prozessausgangs mit der Schwere der drohenden Strafe sowie die subjektive Einschätzung der Erfolgs- chancen einer langfristig erfolgreichen Flucht, ebenso die Aussichten und Le- bensbedingungen im potentiell anvisierten Fluchtland.

5.6 Bezüglich des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die eine Fluchtgefahr begründen können:

Die maximal drohende Strafe beträgt aufgrund des vorliegend anwendbaren Verbotes einer Verschärfung der Strafe (Verbot der reformatio in peius) 15 Jah- re.

Es ist immer noch, wie in den bisherigen Haftprüfungsverfahren, davon auszu- gehen, dass der Gesuchsteller private und geschäftliche Kontakte mit dem Aus- land, das heisst vor allem mit Russland und der Ukraine, hat oder hatte.

Die finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht aktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen, verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen

  • 9 - verschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel beschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Oberge- richt auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit aus- schliessen würden. Diesbezüglich hat das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 keine Änderung bewirkt.

5.7 Bezüglich des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die den Fluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr verringern:

Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung würde die erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von über vier Jahren und zwei Monaten an die Vollzugshaft angerechnet und die effektiv drohende Vollzugshaft um diese Dauer reduziert.

Das Risiko einer erfolglosen Flucht in der heutigen multimedialen und stark überwachten Welt ist hoch. Ein Fluchtversuch würde zudem die Prozesschan- cen und auch die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers beeinträchtigen.

Das persönliche Umfeld des Gesuchsteller hat sich durch die Beziehung zu seiner Freundin und der Geburt seines zweiten Sohnes wohl aus seiner Sicht positiv entwickelt.

Die Erwägungen des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung zum ersten Vorfall (insbesondere in E. 4.4.3 und E. 4.4.5) können beim Gesuchsteller Hoffnung auf mildere Bestrafung aufkommen lassen.

Die Hoffnungen des Gesuchstellers auf ein wesentlich günstigeres Urteil oder sogar auf einen Freispruch werden durch die zu seinen Gunsten gemachten Ausführungen seines Rechtsbeistandes subjektiv gestärkt. Dazu trägt auch dessen Interpretation des Bundesgerichtsurteils vom 10. Dezember 2014 bei. Im Weiteren tragen zur Stärkung dieser Hoffnungen auch die in den Medien verbreiteten, den Gesuchsteller entlastenden Aussagen von Y bei.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 aufgrund der oben aufgeführten Gründe wesentlich geringer sind, als bei der letzten Haftprüfung am 1. Oktober 2013.

  • 10 - 5.8 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorlie- gend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.

Dazu ist eine Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO in Betracht zu ziehen. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reise- pass und keine gültige Indentitätskarte (act. 5.1). Durch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweis- papiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Aus- land wesentlich schwieriger.

Zudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu ver- lassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller per- sönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen Anweisungen zu verstossen.

Weitere Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr drängen sich zurzeit nicht auf.

5.9 Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine Fluchtgefahr weiterhin besteht. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Denn die Flucht- gefahr ist zurzeit und voraussichtlich bis zur erneuten Entscheidung des Beru- fungsgerichts in dieser Sache im Vergleich zum letzten Haftentscheid erheblich geringer einzustufen. Zudem kann die Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen weiter verringert werden. Daher ist die Fortsetzung der Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit geringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhält- nismässig.

  1. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:

6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbe- sondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittel-

  • 11 - barkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachver- halt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 128 E. 4.3, 132 I 24 E. 3.2).

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014 (6B_529/2014) noch eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, die eine Verlängerung der Sicherheitshaft be- gründen könnte.

6.2 Das vorliegend relevante Strafverfahren war bis zum aktuellen Stadium ein rei- ner Indizienprozess. In einem solchen ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel be- einflussen lässt. Das Beweisverfahren war bisher jedoch recht umfassend. Zu- dem sind im bundesgerichtlichem Urteil nur Sachverhaltsaspekte des ersten Vorfalls thematisiert worden. Damit scheint ein erneutes Beweisverfahren in viel geringeren Umfang als realistisch. Zudem sind die Einflussmöglichkeiten auf Beweismittel nach so langer Zeit sehr beschränkt. Die grösste Gefahr besteht wohl darin, dass Parteien, Auskunftspersonen, Zeugen usw. oder andere Ver- fahrensbeteiligte beeinflusst werden könnten.

Daher ist die Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium als nicht beson- ders hoch anzusehen.

6.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorlie- gend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.

Dazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit bereits am bisherigen Verfahren beteiligten Parteien, geschädigten Personen, Personen, die Anzeige erstatteten, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen sowie weiteren möglichen neuen Auskunftspersonen oder Zeugen in Kontakt zu tre- ten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.

6.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine Kollusionsgefahr nur noch in geringem Masse besteht. Zudem kann die Kollusionsgefahr mit einem Kontakt-

  • 12 - verbot, wie vorerwähnt, weiter verringert werden. Aufgrund der Kollusionsgefahr kann die Sicherheitshaft daher nicht mehr fortgeführt werden.
  1. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr:

7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wie- derholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delik- ten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die be- schuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, an- erkennt zwar Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die be- schuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (Marc Forster, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 221).

7.2 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernst- haft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vergleiche aber BGE 137 IV 13, in Praxis 8/2011 Nr. 90). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben.

Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlosse- nen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand ei- nes noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden

  • 13 - kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräfti- gen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 135 I 72 f. E. 2.2 und 2.3).

7.3 Der Gesuchsteller wurde seit 2009 zweimal rechtskräftig wegen einfacher Kör- perverletzung verurteilt. Zudem ist noch ein weiteres Verfahren unter anderem wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung hängig. Es liegen damit Vorta- ten vor, welche eine Wiederholungsgefahr nicht ausschliessen. Diese liegen je- doch schon einige Zeit zurück. Zudem handelt es sich nicht um besonders schwere Delikte gegen Leib und Leben. Es bleibt daher die Rückfallprognose zu beurteilen.

7.4 Der Gesuchsteller wurde durch Dr. med. Andreas Frei, Luzerner Psychiatrie, ausführlich begutachtet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten datiert vom 17. August 2011 (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri [Strafpro- zessuale Beschwerdeinstanz] OG BI 12 11 vom 06.12.2012, S. 12 f.). Im Zu- sammenhang mit Gewalttaten gegenüber Kunden, Gästen oder auch seiner neuen Partnerin führte Dr. med. A. Frei damals aus, dass sich der Beschwerde- führer in einer schwierigen Lebenssituation befinde und er über wenig Ressour- cen für eine angemessene Konfliktlösung verfüge, weswegen diesbezüglich von einer moderaten bis deutlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werde müsse (S. 54).

Seit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Ge- suchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen Schlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlas- sung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine drohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden.

7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederho- lungsgefahr müssen nun nach einer Haftdauer von mehr als vier Jahren und zwei Monaten gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr un-

  • 14 - günstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete An- haltspunkte.

7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorlie- gend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.

Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Ungewissheit, welche Ar- beitsmöglichkeiten der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung hat, kann eine derartige Auflage zurzeit nicht angemessen konkretisiert werden. Dies könnte sich im Verlaufe der nächsten Monate jedoch ändern, wobei das Gericht gestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO jederzeit entsprechende Auflagen noch nach- träglich anordnen kann.

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf Grundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhält- nismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.

  1. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr:

Was die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in den bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets verneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom 27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.

  1. Aufgrund der oben gemachten Erwägungen ergibt sich, dass die Sicherheitshaft nicht mehr verlängert wird und der Gesuchsteller unter Anordnung von Ersatz- massnahmen aus der Haft zu entlassen ist.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 16 Gerichtsgebührenreglement). Diese Kosten gehen vorerst zulasten des Kan- tons Uri und werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfah- renskosten dem Gesuchsteller auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren einer strafba- ren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

  • 15 -
  1. Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers im vorlie- genden Haftprüfungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abge- golten.

  2. Gestützt auf Art. 214 Abs. 4 StPO wird die geschädigte Person (Opfer) des zweiten Sachverhalts im zugrundeliegenden Strafverfahren durch Zustellung der vorliegenden Verfügung an dessen Rechtsbeiständin RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Luzern, über die Aufhebung der Sicherheitshaft orientiert.

Auf die Zustellung an das Opfer des ersten Sachverhalts im zugrundeliegenden Strafverfahren wird aufgrund der aktuellen Unmöglichkeit der Zustellung (unbe- kannter Aufenthalt) vorläufig verzichtet.

  • 16 - Die Verfahrensleitung verfügt:
  1. Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen.

  2. X ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO unverzüg- lich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

  3. Für X gelten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache, oder bis die Verfahrensleitung andersweitig verfügt, folgende Ersatzmassnahmen:

3.1 Es wird eine Ausweis- und Schriftensperre gegen X ausgesprochen.

Die Standeskanzlei Uri, Abt. Administration, Passbüro, wird angewiesen, eine Ausweis- und Schriftensperre für X unverzüglich im relevanten Informationssys- tem Ausweisschriften (ISA) respektive im Informationssystem für Reisedokumen- te (ISR) einzutragen.

3.2 X darf die Schweiz nicht verlassen.

3.3 X ist es verboten, Kontakte mit den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten wie beispielsweise geschädigten Personen, Personen, die Anzeige erstatteten, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen und weiteren durch Verfahrens- handlungen beschwerten Dritten, wie auch möglichen neuen Auskunftspersonen oder Zeugen, des diesem Haftverfahren zugrundeliegenden Strafverfahrens, zu pflegen.

  1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

Fr. 750.-- Gerichtsgebühr Fr. 290.-- Auslagen und Kanzleigebühren

Fr. 1ꞌ040.-- Total,

gehen vorerst zulasten der Staatskasse Uri. Die Gerichtskosten werden zusam- men mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten X auferlegt, falls er im Zusammenhang mit vorliegendem Haftentlassungsgesuch einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.

  • 17 -
  1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von X im Haftentlassungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.

  2. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.

  3. Mitteilung an:

  • Gesuchsteller

  • Gesuchsgegnerin

  • Standeskanzlei Uri, Abt. Administration, Passbüro, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf (zum Vollzug Dispositiv-Ziff. 3.1)

  • Frau RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Bruchstrasse 5, 6000 Luzern (zur Kenntnisnahme als Vertreterin der geschädigten Person [Opfer])

  • Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eichwilstrasse 4, 6410 Kriens, zur Kenntnisnahme (A-Post)

  • Amt für Justiz, Abt. Strafvollzug und Bewährungshilfe, Rathausplatz 5,6460 Altdorf zur Kenntnisnahme (A-Post)

  • 18 -

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung Strafrechtliche Abteilung

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

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UR_OG_002, 2015_OG SP 15
Entscheidungsdatum
28.01.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026