Strafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung. Dazu legitimiert
ist derjenige Privatkläger, der Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO
erhoben hat bzw. dazu berechtigt wäre, aber noch keine Gelegenheit hatte, eine
solche einzureichen. Der Beschwerdeführer tritt lediglich die Rechtsnachfolge
der geschädigten Person i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO an. Dennoch ist er
berechtigt, Strafklage zu erheben. Darüber hinaus hat ein Strafantrag eines
Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person sowohl als Straf- als auch
als Zivilklage zu gelten (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde des
Rechtsnachfolgers ist nach Art. 382 Abs. 3 StPO aber nur einzutreten, soweit er
in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Eintreten auf die
Beschwerde. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung wegen verspäteten
Strafantrages und Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie ungenügender
Substantiierung der Strafanzeige. Abweisung der Beschwerde.
Obergericht, 30. April 2012, OG BI 12 1
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war, BGE 1B_296/2012 vom 26.11.2012)
Aus den Erwägungen:
- b) Bei diesem Ergebnis drängt sich aber die Frage auf, ob ein Angehöriger einer
geschädigten Person überhaupt berechtigt ist, eine Strafklage i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a
StPO zu erheben. Die Lehre ist sich darüber uneins (zustimmend Niklaus Schmid, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 700; gl.M. Lorenz Droese, Die
Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund
zivilprozessualer Informationsinteressen, in Jörg Schmid [Hrsg.], Luzerner Beiträge zur
Rechtswissenschaft, Bd. 24, Zürich 2008, S. 25 f.; vgl. ferner Hanspeter Kiener, in
Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S.
99; a.M. Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2011, N. 21 f. zu Art. 121; wohl auch Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 121;
derselbe in ZStrR 2008 S. 182). In Anbetracht der Rechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382
Abs. 3 StPO (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1466) sollte ein Angehöriger einer
geschädigten Person auch die Berechtigung besitzen, Strafklage zu erheben. Andernfalls
eine einheitliche Systematik aufgegeben würde. Andererseits ist die Strafklage Ausfluss
eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechtes (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N.
700; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 21 zu Art. 121). Die Angehörigen der geschädigten
Person treten also lediglich dessen Rechtsnachfolge an, eine Einschränkung der
Privatklagemöglichkeiten hat dies aber nicht zur Folge. Des Weiteren ist eine solche nur im
Fall von Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehen. Jedoch bezieht sich diese Bestimmung bloss auf
sog. „Subrogationsgläubiger“. Ergibt sich die Berechtigung zur Privatklage aufgrund der
Erbenstellung, so ist Art. 121 Abs. 1 StPO ausschliesslich anwendbar, welcher aufgrund
seines Wortlautes die Strafklage zulässt (BBl 2006 S. 1172; Lorenz Droese, a.a.O., S. 26;
Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 700 f.). Insb. dieser Wortlaut und die
Rechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382 Abs. 3 StPO müssen zum Ergebnis führen, dass auch
ein Angehöriger der gestorbenen geschädigten Person Strafklage erheben kann.