Unfallversicherung. Art. 4 ATSG. Unfallbegriff. Die versicherte Person erlitt beim Wellensurfen eine durch eine sogenannte «Surfer’s Myelopathy» verursachte Parap- legie. Die «Surfer’s Myelopathy» beschreibt eine seltene aber folgenschwere Erkran- kung, die überwiegend bei erstmaliger Ausübung des Wellenreitsports beobachtet aber auch im Kontext der Nicht-Surfer beschrieben wurde. Es handelt sich um einen Rückenmarksinfarkt mit entsprechenden Folgen des bleibenden oder transienten Querschnitts. Der häufigste vermutete Verletzungsmechanismus ist eine Störung der spinalen Durchblutung aufgrund nichtgewohnter langanhaltender, somit statischer, Hyperextension der Wirbelsäule beim Paddeln auf dem Surfbrett in Bauchlage. Die durch die «Surfer’s Myelopathy» verursachte Paraplegie der versicherten Person trat im Rahmen des beim Wellensurfen üblichen Geschehensablaufs auf. Im konkreten Fall war keine Programmwidrigkeit festzustellen, womit die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen war. Im Geschehen während des Surfens konnte dementsprechend kein Unfall im Rechtssinne erblickt werden. Dass die Folgen des programmgemässen Surfens schwerwiegend waren, kann bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht berücksichtigt werden.
Obergericht, 3. Juli 2020, OG V 19 48
Sachverhalt:
A. X, Altdorf, war durch eine Abredeversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva), Luzern, gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 11. Januar 2018 anlässlich eines Surfkurses auf Hawaii, USA, starke Schmerzen im Rückenbereich verspürte, nachdem sie auf dem Bauch liegend gegen eine Welle gepaddelt war. Es stellte sich heraus, dass X eine sogenannte „Surfer’s Myelopathy“ erlitten hatte, welche zu einer Paraplegie sub Th9 beziehungsweise Th10 führte.
B. Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleis- tungen ab, da kein überwiegender Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. Januar 2018 und den Beschwerden bestehe. Eine von X dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019 ab.
Aus den Erwägungen:
b) Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üb- lich ist (BGE 134 V 76 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 8C_545/2019 vom 14.11.2019 E. 9.1).
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist dann nicht ungewöhnlich, wenn ein Geschehen – nach einem objektiven Massstab – in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (BGE 8C_835/2013 vom 28.01.2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
b) Das Gericht wendet – im Rahmen der erhobenen Rügen – das Recht von Amtes wegen an. Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 8C_186/2011 vom 26.07.2011 E. 1.1). Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin mit dem Fehlen eines Kausalzusammenhangs begründet. Ob überhaupt ein Unfall vor- liege, mithin der Unfallbegriff erfüllt sei, wurde zwar erörtert, aber letztlich offengelassen. Sollten die Vorkommnisse vom 11. Januar 2018 kein Unfall im Rechtssinne gewesen sein, würde jedoch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zum Vornherein entfallen, ohne dass die Kausalitätsfrage geprüft werden müsste. Das Gericht prüft daher nachfolgend in einem ersten Schritt, ob der Hergang im Rahmen des Surfens einem Unfallereignis ent- sprach. Unstrittig ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im konkreten Fall nicht vor- liegt und die damit verbundenen Erleichterungen beim Unfallbegriff nicht anwendbar sind (vergleiche BGE 8C_618/2019 vom 18.02.2020 E. 6.2.3).
schnittslähmung, Harnstörungen und Hyperästhesie. Während sich diese Störungen in eini- gen Fällen auflösen, gibt es Berichte über mehrere Fälle von dauerhaften Verletzungen (Christian Swinney et al., a.a.O.). Der Kreisarzt Dr. med. B. führte in seinem Bericht vom 9. August 2018 aus, bei der «Surfer’s Myelopathy» handle es sich gestützt auf bisherige Kenntnisse um eine atraumatische Rückenmarkdurchblutungsstörung aufgrund einer länger eingenommenen Körperzwangshaltung in einer Hyperlordose auf dem Surfbrett, für die ein Unfall nicht auslösend respektive zwingend sei. Die Rückenmarkdurchblutungsstörung wäre in versicherungsmedizinisch-neurologischer Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch ohne die geltend gemachte höhere Welle mit Herunterfallen/-rutschen vom Surf- brett eingetreten.
b) Der kreisärztlichen Beurteilung folgend, wäre das Ereignis mit dem Zusammentreffen der Beschwerdeführerin 1 und der geltend gemachten Welle als reine Zufallsursache zu wer- ten. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Kausalität, die nicht beantwortet werden muss, wenn das Zusammentreffen und das weitere Geschehen vom 11. Januar 2018 nicht als Unfaller- eignis zu werten wäre. Ob ein Unfallereignis – insbesondere ein ungewöhnlicher äusserer Faktor – vorliegt, ist nicht primär eine medizinische Frage, sondern eine Frage der Beurtei- lung des tatsächlichen Ablaufs der Ereignisse und der rechtlichen Einordnung dieser Ereig- nisse.
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe einen Sturz vom Surfbrett erlebt, als sie mit einer unerwartet hohen Welle kollidiert sei. Hinsichtlich des Sturzes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Schadens- meldung vom 27. Februar 2018 sowie den Ausführungen anlässlich des Erstgesprächs vom 30. April 2018 auf dem Surfbrett liegend war, als es zum Zusammentreffen mit der Welle kam. Ein eigentlicher Sturz hat somit nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Beschwerdeführe- rin 1 ab dem Surfbrett ins Wasser geglitten beziehungsweise von diesem ins Wasser herun- tergerutscht, als das Surfbrett durch die Welle aufgerichtet worden war. Darin kann nichts Programmwidriges erblickt werden. Das Ins-Wasser-Fallen beziehungsweise Ins-Wasser- Abrutschen gehört beim Wellensurfsport grundsätzlich zum gewöhnlichen Geschehensab- lauf. Das gilt selbst für eigentliche Stürze, das heisst Vorkommnisse, bei welchen der Surfer oder die Surferin auf dem Brett stehend im Sinne eines «unfreiwilligen Abgangs» ins Wasser fällt, beispielsweise weil er oder sie die Balance auf dem Brett verliert. In der Fachsprache ist vom «Wipeout» die Rede (vergleiche Wipe Out, https://landratten.org/surf-lexikon/wipe-out- surfen/ zuletzt besucht: 26.05.2020). In der Fachwelt gibt es Tipps und Verhaltensregeln, wie «richtig gefallen» wird respektive wie der «richtige Wipeout» vonstattengehen soll (vergleiche Der richtige Wipeout beim Surfen, https://www.freshsurf.de/2017/03/14/der-richtige-wipeout- beim-surfen/ zuletzt besucht: 26.05.2020). Eine Programmwidrigkeit im Sinne des Unfallver- sicherungsrechts kann somit im blossen Ins-Wasser-Fallen noch nicht erblickt werden, son- dern läge erst dann vor, wenn eben nicht richtig gefallen würde, indem beispielsweise ein Aufschlagen mit dem Meeresboden oder eine Kollision mit einem anderen Surfer stattfinden würde (vergleiche Der richtige Wipeout beim Surfen, a.a.O.). Solches hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Es hat weder einen Aufprall oder Zusammen- stoss mit dem Surfbrett oder einem anderen Surfer noch ein Aufschlagen am Meeresgrund oder einen Zusammenstoss mit einem Felsen oder einem sonstigen harten Gegenstand im Wasser gegeben. Der «Sturz» respektive das Abgleiten der Beschwerdeführerin 1 lag viel- mehr innerhalb dessen, was beim Surfen zum üblichen «Programm» gehört.
d) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, es habe eine aus- serordentlich hohe Welle gegeben, die die Beschwerdeführerin 1 getroffen habe, und eine Überstreckung der Wirbelsäule verursacht habe. Aufgrund der Schadensmeldung vom 27. Februar 2018 sowie den Ausführungen anlässlich des Erstgesprächs vom 30. April 2018 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 auf dem Surfbrett auf dem Bauch lie- gend frontal von einer Welle erfasst worden ist. Dies führte dazu, dass das Surfbrett aufge- richtet worden ist und die Beschwerdeführerin 1 ab dem Brett ins Wasser fiel. Ähnlich wie bei der Frage des Sturzes ins Wasser gilt auch hier, dass das Auftreten von Wellen in unter-
schiedlicher Höhe und Intensität zum gewöhnlichen Geschehensablauf beim Wellensurfen gehört. Erst wenn die Höhe oder Intensität einer Welle ausserhalb der Bandbreite von zu erwartenden Wellen anzusiedeln wären, wäre darin ein ungewöhnliches Geschehen zu erbli- cken. Unter dem Aspekt der Ungewöhnlichkeit müsste es sich bei der Welle somit um eine solche gehandelt haben, mit welcher im Rahmen des konkreten Surfkurses nicht gerechnet werden konnte. Dafür, dass die Welle in diesem Sinne ausserordentlich gewesen wäre, be- stehen im konkreten Fall allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Höhe der Welle konnte die Beschwerdeführerin 1 keine näheren Angaben machen. Sie sagte aber aus, die Welle sei höher als die bisherigen gewesen. «Ausserordentlich hoch» war die Welle gestützt auf diese Angaben somit insoweit, als dass sie höher als die bisherigen war, nicht aber in- soweit, als dass sie ausserhalb dessen war, was an Wellen im Rahmen eines üblichen An- fängersurfkurses am betreffenden Strand zu erwarten war. Hierzu ist denn auch Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 1 surfte vorliegend nicht auf eigene Faust, sondern nahm an einem Anfängersurfkurs einer Surfschule teil. Der Surfkurs fand am Waikiki Beach, Honolulu, statt. Dieser wird von vielen Surfwebseiten als Strand mit ruhigem Gewässer für Surfanfänger empfohlen (vergleiche https://www.gohawaii.com/de/islands/oahu/things-to- do/water-activities/Surfing; https://www.surfline.com/surf-news/10-best-beginner-surf- spots/30406; beide zuletzt besucht: 26.05.2020). Am Unfalltag zur Unfallzeit waren die Witte- rungsverhältnisse gut, es war leicht bewölkt bei einer Aussentemperatur von 25 Grad und Windgeschwindigkeiten von 11 km/h. Die Surfverhältnisse an diesem Tag wurden nicht durch einen Sturm oder sonstige Gegebenheiten beeinträchtigt (vergleiche https://www.timeanddate.com/weather/usa/honolulu/historic?month=1&year=2018 zuletzt besucht: 26.05.2020). Die äusseren Umstände lassen somit darauf schliessen, dass am Un- falltag zur Unfallzeit kein ausserordentlich hoher oder intensiver Wellengang bestanden hät- te. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Wellenverhältnisse im Rahmen des auch für Anfänger Üblichen lagen. Darüber hinaus erschiene es zwar grundsätzlich möglich, aber unwahrscheinlich, dass eine Surfschule bei rauer See und hohem Wellengang einen Anfängersurfkurs abhalten würde. Insofern ist auch dies ein Hinweis, dass die Verhältnisse am betreffenden Unfalltag nicht aussergewöhnlich waren. Insgesamt kann nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dass die Be- schwerdeführerin 1 am Unfalltag von einer ausserordentlich hohen Welle im Sinne einer Programmwidrigkeit getroffen worden wäre. Vielmehr erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Welle zwar höher als die bisherigen war, sich zugleich aber innerhalb dessen be- wegte, was beim Surfen erwartet werden kann.
b) Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors liegt in der konkreten Streitsache kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Liegt kein Unfallereignis im Rechtssinne vor, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leis- tungspflicht somit im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass die Kausalitätsfrage geprüft werden müsste. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind abzuweisen.