Strafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO.
Beschwerde gegen eine bereits durchgeführte Hausdurchsuchung. Soweit sich
die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtete, war auf die
Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die
Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme kann im Rahmen des
Entschädigungsverfahrens geltend gemacht werden. Die im konkreten Fall
gestellten Entschädigungsforderungen sowie die sinngemäss beantragte
Strafverfahrenseinstellung können nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen
eine Hausdurchsuchung geltend gemacht werden. Nichteintreten auf die
Beschwerde.
Obergericht, 3. Mai 2018, OG BI 18 5
Aus den Erwägungen:
- c) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur berechtigt, wer als Partei
ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die
Hausdurchsuchung als solche anficht, ist ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse nicht
gegeben, da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist und nicht mehr nachträglich
aufgehoben oder abgeändert werden kann. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem
ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses
verzichtet werden könnte, nachdem weder offensichtlich eine Verletzung der EMRK vorliegt
noch eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein
öffentliches Interesse bestünde und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich
wäre (vergleiche hierzu BGE 135 I 80 E. 1.1; 125 I 397 E. 4b; 1B_704/2012 vom 14.12.2012
E. 2.1; 1B_351/2012 vom 20.09.2012 E. 2.3.3; 1C_433/2011 vom 13.01.2012 E. 1.3). Es
entspricht denn auch konstanter, bundesgerichtlich geschützter kantonaler Praxis, auf
Beschwerden der beschuldigten Person wegen bereits durchgeführter Hausdurchsuchungen
mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 1B_351/2012 a.a.O. E.
2.2 ff.; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 12.11.2013, UH130324-O/U/BEE, E.
3.2b mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid Obergericht des Kantons Bern vom 13.06.2012,
publ. in CAN 2013 Nr. 49 S. 118 f.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244). Davon, dass bezüglich der
Hausdurchsuchung als solcher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, scheint auch
der Beschwerdeführer auszugehen, macht er doch in erster Linie Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche geltend (dazu nachfolgend E. 1d). Mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung als solche richtet.
d) Es bleibt zu klären, ob die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in einem
anderen Verfahren überprüft werden kann (vergleiche hierzu Andreas J. Keller, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, N. 37 zu Art 393). Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat
bei Abschluss des Strafverfahrens gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, wegen
rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu erhalten. Eine Überprüfung der vorliegend bemängelten Hausdurchsuchung
ist somit im Rahmen des Entschädigungsverfahrens möglich (vergleiche Andreas J. Keller,
a.a.O., N. 37 zu Art. 393). Da sich die Frage der Entschädigung und Genugtuung erst bei
Abschluss des Strafverfahrens stellen kann, kann sie nicht Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde sein. Zu dieser Frage liegt denn auch (noch) keine Verfügung der
Beschwerdegegnerin vor. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten, als
dass Entschädigungsforderungen gestellt werden.