VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 68 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 10. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., beide vertreten durch kjz N., Beschwerdeführer gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
4 - Auch wenn die Mutter per 1. Februar 2020 ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt haben sollte, bleibe der eigenständige Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten Unterstützungswohnsitz unmittelbar vor der dauerhaften Trennung der Mutter, also in L.. Die Beschwerdeführer seien fremdplatziert geblieben und hätten seit dem 20. Januar 2020 nie mehr mit ihrer Mutter zusammengelebt. Der für die Ausrichtung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführer zuständige Unterstützungswohnsitz in L. bleibe somit für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung bestehen, unabhängig davon, ob die Eltern ihren Lebensmittelpunkt zwischenzeitlich verlegten. Der eigenständige Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer befinde sich bis heute in L., womit die B. für die Unterstützung der Beschwerdeführer mit Sozialhilfe und für die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung zuständig bleibe. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und sprach sich dafür aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich C._____ seit Ende Dezember 2019 immer wieder bei ihrem neuen Partner aufgehalten habe und anschliessend in seine Nähe gezogen sei, womit die Absicht des dauernden Verbleibens in M._____ und die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schon anfangs Januar 2020 vorgelegen hätten. Als sich C._____ dazu entschieden habe, ihre Kinder nicht mehr selbst betreuen zu können und diese somit ab dem 21. Januar 2020 fremdbetreut worden seien, habe sie bereits einen neuen Unterstützungswohnsitz in M._____ begründet. Damit habe auch der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer von L._____ nach
5 - M._____ gewechselt, womit diese Gemeinde für anfallende Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführer aufzukommen habe. 9.Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde U 24 68 die aufschiebende Wirkung zu. 10.Am 31. Oktober 2024 replizierten die Beschwerdeführer. 11.Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. November 2024 eine Duplik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer davon überdies berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Mit Beschlüssen der KESB Bezirk N._____ ZH vom 24. September 2024 wurde der Beiständin der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 416 Abs. 1
6 - Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Somit ist die Postulationsfähigkeit der Beiständin der Beschwerdeführer zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 1.3.Soweit die Beschwerdegegnerin eine verspätete Einreichung der Replik der Beschwerdeführer bemängelt, vermag ihr Einwand nicht zu verfangen. Denn die den Beschwerdeführern bis zum 4. November 2024 eingeräumte Frist zur Einreichung ihrer Replik wurde nicht verpasst, sondern die entsprechende Eingabe vom 31. Oktober 2024 wurde fälschlicherweise direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Unabhängig einer allfälligen Weiterleitungspflicht der Beschwerdegegnerin ist insofern kein Grund ersichtlich, weshalb um Wiederherstellung der Frist hätte ersucht werden müssen. Die Replik der Beschwerdeführer ist vorliegend somit zu berücksichtigen. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die per 1. Juli 2024 verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführer mangels Unterstützungswohnsitz in L._____ GR zu Recht geschützt hat. 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den
7 - Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E.3.1, 143 V 451 E.9.2 in fine und 139 V 433 E.3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 74 vom 5. März 2024 E.3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E.2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss
8 - Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.5, nicht publ. in BGE 136 V 346). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). 3.3.Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (vgl. THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 96). Für die Ermittlung der Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt begriffsimmanent eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3 f.; THOMET, a.a.O., Rz. 97). Der Unterstützungswohnsitz beginnt demnach mit der tatsächlichen Niederlassung, wobei weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden; massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet, und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt von kurzer
9 - Dauer ist (vgl. BGE 137 II 122 E.3.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4; THOMET, a.a.O., Rz. 95 f. und Rz. 100). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder welches er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2.3). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Wegzugs gilt die gleiche Regel wie für den Nachweis der Wohnsitzbegründung; er obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 106 und Rz. 151). Die allgemeine Regelung des Unterstützungswohnsitzes findet in Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG eine Ausnahme für Heim- und Anstaltsinsassen bzw. Familienpfleglinge. In Analogie zu Art. 26 ZGB begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Folglich beendigen der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).
10 - 3.4.Für minderjährige Kinder gilt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG. Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Ausserdem hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c; vgl. BGE 150 V 297 E.3.3 und 143 V 451 E.8.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E.3.2.3 und 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2). Begründet ein unmündiges Kind aufgrund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem es wohnt (vgl. BGE 139 V 433). Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes (vgl. BGE 143 V 451 E.8.3). Dieser befindet sich nach Art. 25 ZGB am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, oder – bei fehlendem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern – am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Abs. 1 Satzteil 1); in den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1 Satzteil 2). 4.1.Massgebend ist vorliegend somit der Unterstützungswohnsitz der Mutter der Beschwerdeführer: Diese zog am 1. April 2016 nach D., mithin in die heutige B. (vgl. Karteikarte vom 7. Dezember 2021 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act. 1}]). Ihr Unterstützungswohnsitz
11 - lag demnach gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZUG unbestrittenermassen im heutigen L.. Am 28. Dezember 2017 kam ihre Tochter A. zur Welt, mit welcher sie am 20. Februar 2018 in die Therapiestation der Stiftung E._____ im Kanton Zürich eingetreten ist (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 1 [Bf-act. 10]). Wie bereits dargelegt, begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz; der Eintritt in eine solche Einrichtung beendigt auch einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (vgl. BGE 138 V 23 E.3.1.3 mit Hinweisen). Was ein "Heim", "Spital" oder eine "andere Einrichtung" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die Begriffe aufgrund der erwähnten Aufzählung, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Bestimmung zum Schutz der Standortkantone in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie sich nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in denen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten. Es geht somit um Institutionen, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten Zweck aufnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.1; THOMET, a.a.O., Rz. 110). Als Heime im Sinne von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gelten zum Beispiel: Alters- und Pflegeheime, Blindenheime, Bürgerheime, Frauen- oder Männerheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art, Unterkünfte für Obdachlose, Formen des begleiteten
12 - Wohnens, Kur- und Erholungsheime sowie therapeutische Wohngemeinschaften für psychisch Kranke und bzw. oder Suchtkranke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.2). Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Eintritt von C._____ zusammen mit ihrer Tochter in die Familieneinheit der stationären Sozialtherapie der Stiftung E._____ im Kanton Zürich am
13 - E._____ gebracht und diesen wieder verlassen. Am 27. Dezember 2019 sei sie zurückkehrt, wobei sie allerdings lediglich ihre Medikamente abgeholt habe. Wie vereinbart, sei C._____ am 28. Dezember 2019 in den E._____ zurückgekehrt. Anschliessend habe sie sich aufgrund eines Konsumereignisses für 24 Stunden zur Ausnüchterung im Spital O._____ befunden. Nach der Rückkehr tags darauf in den E._____ habe sie anlässlich eines Gesprächs um ein Time-out bei ihrer Mutter gebeten. Seitens des Behandlungsteams sei einem solchen in einer Klinik zugestimmt worden, was C._____ abgelehnt habe. Am 30. Dezember 2019 habe sie den E._____ verlassen, wobei sie innerhalb von zwei Wochen habe zurückkehren wollen. Während dieser Zeit habe sie zwei vereinbarte Besuche bei ihren Kindern wahrgenommen. Zudem hätten zwei Gespräche mit C._____ stattgefunden; letzteres im Beisein ihrer Beiständin, des Prozessteams sowie der Bereichsleitung des E.. Im Rahmen dessen habe sie einem Klinikeintritt und einer Rückkehr in den E. zustimmen können. Daraufhin sei C._____ am 16. Januar 2020 in die Klinik F._____ eingetreten. Am 19. Januar 2020 habe sie die Klinik wieder verlassen, wobei sie den E._____ daraufhin telefonisch darüber informiert habe, dass sie sich nicht weiter in der Lage fühle, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein, und die Therapie im E._____ nicht fortführen wolle. In der Folge sei es am 20. Januar 2020 zu einem Therapieabbruch gekommen (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ S. 4 und S. 8 [Bf-act. 10]). 5.1.Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Mutter der Beschwerdeführer den Entschluss zum Wechsel ihres Wohnsitzes und die Absicht, sich dauernd im Kanton Zürich niederzulassen, bereits einige Zeit vor der polizeilichen An- bzw. Abmeldung am 1. Februar 2020 gefasst habe. Der von ihr unterzeichnete Untermietvertrag für eine Wohnung in M._____ sei auf den 30. Januar
14 - 2020 datiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Wohnung ein paar Wochen in Anspruch genommen habe und demnach der Wille, sich in M._____ niederzulassen, schon während dieser Zeit vorhanden gewesen sei. Es sei deshalb erstellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von C._____ schon seit Beginn des Jahres 2020 nicht mehr in L., sondern im Kanton Zürich befinde (vgl. angefochtener Entscheid vom 27. August 2024 E.2a in fine [Bf-act. 6]). Ausserdem argumentiert die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, dass sich C. seit Ende Dezember 2019 immer wieder bei ihrem neuen Partner aufgehalten habe und anschliessend in seine Nähe gezogen sei, womit ihre Absicht des dauernden Verbleibens in M._____ und somit die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schon Anfang Januar 2020 vorgelegen habe. Demnach habe sie ihren Unterstützungswohnsitz in M._____ nicht erst mit der polizeilichen Anmeldung Anfang Februar 2020 begründet (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 20 f.). 5.2.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZUG verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz, wer aus dem Wohnkanton wegzieht. Mit anderen Worten endet der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton mit ihrem Wegzug, d.h. wenn sie hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 146). Bereits daraus erhellt, dass die blosse Wohnungssuche – wenn sie denn überhaupt aktiv und über einen Zeitraum von mehr als nur ein paar Tagen durch C._____ sowie in örtlicher Hinsicht ausschliesslich in Bezug auf die Gemeinde M._____ bereits vor der Trennung von ihren Kindern erfolgt sein soll, was von der Beschwerdegegnerin nicht belegt wird – hierfür nicht ausreicht. Dies ergibt
15 - sich auch aus Art. 4 Abs. 1 ZUG, wonach der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton hat, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser umfasst – wie dargelegt – sowohl ein objektives Element (Aufenthalt) als auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens), welche beide gegeben sein müssen (vgl. E.3.3 hiervor). Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen. Mithin wird für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes im Allgemeinen die körperliche Anwesenheit der betroffenen Person vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1; THOMET, a.a.O., Rz. 96; siehe auch E.3.3 hiervor). Dies war ausweislich der Akten gesichert erst ab Mietbeginn am 1. Februar 2020 der Fall (vgl. Untermietvertrag vom 30. Januar 2020 [Bf-act. 11]). Zuvor brachte C._____ ihre Kinder am 26. Dezember 2019 nach einem nicht geplanten Besuch bei einem Freund in den E._____ zurück und verliess diesen wieder. Tags darauf kehrte sie zurück, wobei sie lediglich ihre Medikamente abholte und berichtete, mit dem besagten Freund eine Liebesbeziehung zu führen. Am 28. Dezember 2019 kehrte C._____ wieder in den E._____ zurück. Anschliessend befand sie sich aufgrund eines Konsumereignisses für 24 Stunden zur Ausnüchterung im Spital O._____ Nach der Rückkehr in den E._____ am 29. Dezember 2019 verliess sie diesen daraufhin am 30. Dezember 2019 wieder, wobei sie innerhalb von zwei Wochen zurückkehren wollte. Während dieser Zeit nahm sie zwei vereinbarte Besuche bei ihren Kindern wahr. Ebenso fanden ein Krisengespräch mit dem Prozessteam und ein weiteres Gespräch im Beisein der Beiständin, des Prozessteams sowie der Bereichsleitung des E._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs stimmte C._____ einem Klinikeintritt und einer Rückkehr in den E._____ zu. Daraufhin trat sie am 16. Januar 2020 in die Klinik F._____ ein, welche sie am 19. Januar 2020 wieder verliess, bevor sie dem E._____ mitteilte, sich
16 - nicht in der Lage zu fühlen, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein. In der Folge kam es am 20. Januar 2020 zu einem Therapieabbruch (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 4 und S. 8 [Bf-act. 10]; siehe auch E.4.3 hiervor). Dass sich C._____ – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 behauptet – aufgrund ihrer starken Fokussierung auf ihren neuen Partner in der Zeit ab Ende 2019 und Anfang Januar 2020 bei diesem aufgehalten haben und nach dem Therapieabbruch auch eine Wohnmöglichkeit in dessen Nähe oder bei ihm gesucht haben soll (vgl. dortige Rz. 20), wird von ihr nicht belegt. Vielmehr relativiert sie diese Ansicht sogleich selber, indem sie an anderer Stelle ausführt, C._____ habe sich während dieser Zeit vermutlich bei ihrem neuen Partner aufgehalten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 18). Ebenso mutet es spekulativ an, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, als Hauptmieter der von C._____ ab dem 1. Februar 2020 gemieteten Wohnung in M._____ sei ein P._____ angegeben, welcher wohl ihr neuer Freund sei, den sie schon seit Dezember 2019 kenne (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 4). Wo sich C._____ in der Zeit vom 30. Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 konkret aufgehalten hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Aktenkundig ist aber, dass sie sich anlässlich des Gesprächs vom
17 - E._____ zu. Mithin lag kein unterstützungswohnsitzauflösender Wegzug im Sinne von Art. 9 Abs. 3 ZUG vor. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es im Verlauf des Aufenthalts im E._____ bereits im Frühjahr 2018 aufgrund einer neuen Liebesbeziehung zu einer ähnlichen Krise gekommen war, wobei C._____ jedoch nach einem vereinbarten Time-out bei ihrer Mutter nach zwei Wochen wieder zu ihrer Tochter in den E._____ zurückgekehrt war (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 2 und S. 7 f. [Bf-act. 10]). Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgert werden, dass C._____ bereits Ende Dezember 2019 bzw. Anfang Januar 2020 die Absicht gefasst haben soll, zu ihrem Partner bzw. in dessen Nähe resp. nach M._____ zu ziehen. Soweit die Beschwerdegegnerin (sinngemäss) festhält, dass an die Wohnsitzbegründung von Personen, die – wie vorliegend – an einer Suchtproblematik leiden würden, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei solchen Personen aber auch nicht leichthin von einem Verlust des Unterstützungswohnsitzes ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1 und 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6). Keinen Unterstützungswohnsitz begründet sodann der seiner Natur und seinem Zwecke nach bloss vorübergehende Aufenthalt an einem bestimmten Ort, z.B. der Aufenthalt zum Zwecke eines Besuchs (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 102). Ebenso wenig wird der Unterstützungswohnsitz dadurch beendet (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 146). Sollte sich C._____ Ende Dezember 2019 bzw. Anfang 2020 somit tatsächlich in M._____ aufgehalten haben, um – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – ihren Freund zu besuchen, vermag dies keinen neuen Unterstützungswohnsitz zu begründen bzw. ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz zu beenden. Mit den Beschwerdeführern ist vielmehr festzuhalten, dass aufgrund der unstreitigen polizeilichen Anmeldung von C._____ in M._____ per Anfang
18 - Februar 2020 die gesetzliche Vermutung gilt, dass sie in diesem Zeitpunkt ihren Unterstützungswohnsitz dort begründete, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass ihr Aufenthalt dort schon früher begonnen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG; Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom
25 - 3 Die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen. 4 Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist. 5 95 Prozent der Kosten der stationären Kindesschutzmassnahmen kann die Gemeinde beim Kanton zulasten des von ihm geführten interkommunalen Pools zurückfordern. [...]. Mit Blick auf die Ausführungen zum (abgeleiteten) zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. E.7.2 f. hiervor) ist festzuhalten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit dem 1. Januar 2022 im Kanton Zürich haben. Allerdings hielt das streitberufene Gericht in einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid fest, dass eine Gemeinde mangels bundesrechtlicher Zuständigkeitsnorm bzw. einer interkantonalen Vereinbarung nicht befugt ist, gestützt auf Art. 63a EGzZGB ein ausserkantonales Gemeinwesen zur Kostenübernahme zu verpflichten (vgl. VGU U 23 74 vom 5. März 2024 E.5.2 mit Hinweis unter anderem auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 28 vom 28. August 2023 betreffend Tragung von Massnahmenkosten im Zusammenhang mit einer Beistandschaft). 10.2.Nach zürcherischem Recht ist im Übrigen denn auch der Unterstützungswohnsitz nach ZUG massgebend. Das ab dem 1. Januar 2022 geltende Kinder- und Jugendheimgesetz des Kantons Zürich (KJG;
26 - LS 852.2) hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in schwierigen Lebenslagen sicherzustellen, indem ein ausreichendes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung zur Verfügung steht (vgl. § 1 KJG). Dazu gehören namentlich die Heim- und Familienpflege (vgl. § 2 lit. a KJG sowie § 7 und § 9 der Kinder- und Jugendheimverordnung [KJV; LS 852.21]). Anspruch auf Leistungen nach KJG haben dabei Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die ihren Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich haben, wobei sich dieser nach Art. 7 ZUG richtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00595 vom