Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 68
Entscheidungsdatum
10.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 68 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 10. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., beide vertreten durch kjz N., Beschwerdeführer gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 2017) wohnte zusammen mit ihrer Mutter C., welcher die alleinige elterliche Sorge zusteht, in D., bevor sie gemeinsam am 20. Februar 2018 in die Familieneinheit der stationären Sozialtherapie E._____ im Kanton Zürich eintraten. Während dieses Aufenthalts gebar C._____ im Juli 2019 ihren Sohn A.B., welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern steht. 2.Nachdem sich C. – abgesehen von kurzen Unterbrüchen – gemeinsam mit ihren Kindern bis zum 16. Januar 2020 im E._____ aufgehalten hatte, trat sie gleichentags für eine stationäre Suchttherapie in die Klinik F._____ ein. Am 19. Januar 2020 verliess sie die Klinik wieder und teilte dem Personal des E._____ mit, dass sie sich nicht weiter in der Lage fühle, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein und die Therapie im E._____ nicht weiterführen wolle. Tags darauf trat C._____ definitiv aus dem E._____ aus. 3.In der Folge unterzeichnete C._____ am 30. Januar 2020 einen Untermietvertrag für eine Wohnung in G._____ ZH mit Mietbeginn ab dem
  1. Februar 2020. 4.Nachdem A._____ und A.B._____ per 10. Februar 2020 im Kinderhaus H._____ des E._____ fremdplatziert worden waren, wurden sie anfangs Dezember 2021 in einer Pflegefamilie in I._____ ZH und Ende Juli 2024 im Kinderheim J._____ in K._____ ZH untergebracht. 5.Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 stellte die Dienststelle Gesellschaft, Abteilung Sozialleistungen, der B._____ (nachfolgend: Dienststelle), die Sozialhilfeleistungen für A._____ und A.B._____ per 1. Juli 2024 mangels Zuständigkeit für die Tragung der Unterbringungskosten ein. Begründend
  • 3 - wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Trennung der Kinder von der Mutter bzw. deren Fremdplatzierung sei erst nach der Ummeldung von C._____ nach G._____ erfolgt. Demnach sei der Unterstützungswohnsitz der beiden Kinder gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG nicht mehr in L., sondern in G.. 6.Die dagegen von der Beiständin im Namen von A._____ und A.B._____ erhobene Beschwerde wies der Stadtrat von L._____ mit Entscheid vom
  1. August 2024 ab und bestätigte die Verfügung der Dienststelle vom
  2. Juli 2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Unterstützungswohnsitz von C._____ sei vor der definitiv vollzogenen und dauerhaften Fremdplatzierung ihrer Kinder im Kinderhaus H._____ am
  3. Februar 2020 in der Gemeinde M._____ gewesen. Hier befinde sich damit auch der eigene Unterstützungswohnsitz von A._____ und A.B.. Entsprechend habe die besagte Gemeinde für die Ausrichtung der Sozialhilfe und die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung aufzukommen. 7.Dagegen liessen A. und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. September 2024 durch ihre Beiständin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, der Entscheid des Stadtrates von L._____ vom
  4. August 2024 sei aufzuheben und die B._____ zu verpflichten, die Beschwerdeführer weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen und die Kosten für deren Fremdplatzierung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Zeitpunkt des letzten Zusammenlebens vor der dauerhaften Trennung am 20. Januar 2020 habe sich der Unterstützungswohnsitz der Mutter und derjenige der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG in L._____ befunden.
  • 4 - Auch wenn die Mutter per 1. Februar 2020 ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt haben sollte, bleibe der eigenständige Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten Unterstützungswohnsitz unmittelbar vor der dauerhaften Trennung der Mutter, also in L.. Die Beschwerdeführer seien fremdplatziert geblieben und hätten seit dem 20. Januar 2020 nie mehr mit ihrer Mutter zusammengelebt. Der für die Ausrichtung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführer zuständige Unterstützungswohnsitz in L. bleibe somit für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung bestehen, unabhängig davon, ob die Eltern ihren Lebensmittelpunkt zwischenzeitlich verlegten. Der eigenständige Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer befinde sich bis heute in L., womit die B. für die Unterstützung der Beschwerdeführer mit Sozialhilfe und für die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung zuständig bleibe. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und sprach sich dafür aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich C._____ seit Ende Dezember 2019 immer wieder bei ihrem neuen Partner aufgehalten habe und anschliessend in seine Nähe gezogen sei, womit die Absicht des dauernden Verbleibens in M._____ und die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schon anfangs Januar 2020 vorgelegen hätten. Als sich C._____ dazu entschieden habe, ihre Kinder nicht mehr selbst betreuen zu können und diese somit ab dem 21. Januar 2020 fremdbetreut worden seien, habe sie bereits einen neuen Unterstützungswohnsitz in M._____ begründet. Damit habe auch der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer von L._____ nach

  • 5 - M._____ gewechselt, womit diese Gemeinde für anfallende Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführer aufzukommen habe. 9.Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde U 24 68 die aufschiebende Wirkung zu. 10.Am 31. Oktober 2024 replizierten die Beschwerdeführer. 11.Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. November 2024 eine Duplik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer davon überdies berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Mit Beschlüssen der KESB Bezirk N._____ ZH vom 24. September 2024 wurde der Beiständin der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 416 Abs. 1

  • 6 - Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Somit ist die Postulationsfähigkeit der Beiständin der Beschwerdeführer zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 1.3.Soweit die Beschwerdegegnerin eine verspätete Einreichung der Replik der Beschwerdeführer bemängelt, vermag ihr Einwand nicht zu verfangen. Denn die den Beschwerdeführern bis zum 4. November 2024 eingeräumte Frist zur Einreichung ihrer Replik wurde nicht verpasst, sondern die entsprechende Eingabe vom 31. Oktober 2024 wurde fälschlicherweise direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Unabhängig einer allfälligen Weiterleitungspflicht der Beschwerdegegnerin ist insofern kein Grund ersichtlich, weshalb um Wiederherstellung der Frist hätte ersucht werden müssen. Die Replik der Beschwerdeführer ist vorliegend somit zu berücksichtigen. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die per 1. Juli 2024 verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführer mangels Unterstützungswohnsitz in L._____ GR zu Recht geschützt hat. 3.1.Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den

  • 7 - Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E.3.1, 143 V 451 E.9.2 in fine und 139 V 433 E.3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG]; BR 546.270) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 74 vom 5. März 2024 E.3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E.2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.3). Gemäss

  • 8 - Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.5, nicht publ. in BGE 136 V 346). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). 3.3.Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (vgl. THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 96). Für die Ermittlung der Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt begriffsimmanent eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3 f.; THOMET, a.a.O., Rz. 97). Der Unterstützungswohnsitz beginnt demnach mit der tatsächlichen Niederlassung, wobei weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden; massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet, und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt von kurzer

  • 9 - Dauer ist (vgl. BGE 137 II 122 E.3.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.4; THOMET, a.a.O., Rz. 95 f. und Rz. 100). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder welches er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2.3). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.3 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Wegzugs gilt die gleiche Regel wie für den Nachweis der Wohnsitzbegründung; er obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 106 und Rz. 151). Die allgemeine Regelung des Unterstützungswohnsitzes findet in Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG eine Ausnahme für Heim- und Anstaltsinsassen bzw. Familienpfleglinge. In Analogie zu Art. 26 ZGB begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Folglich beendigen der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).

  • 10 - 3.4.Für minderjährige Kinder gilt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG. Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Ausserdem hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c; vgl. BGE 150 V 297 E.3.3 und 143 V 451 E.8.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E.3.2.3 und 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3.2.2). Begründet ein unmündiges Kind aufgrund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem es wohnt (vgl. BGE 139 V 433). Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes (vgl. BGE 143 V 451 E.8.3). Dieser befindet sich nach Art. 25 ZGB am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, oder – bei fehlendem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern – am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Abs. 1 Satzteil 1); in den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1 Satzteil 2). 4.1.Massgebend ist vorliegend somit der Unterstützungswohnsitz der Mutter der Beschwerdeführer: Diese zog am 1. April 2016 nach D., mithin in die heutige B. (vgl. Karteikarte vom 7. Dezember 2021 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act. 1}]). Ihr Unterstützungswohnsitz

  • 11 - lag demnach gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZUG unbestrittenermassen im heutigen L.. Am 28. Dezember 2017 kam ihre Tochter A. zur Welt, mit welcher sie am 20. Februar 2018 in die Therapiestation der Stiftung E._____ im Kanton Zürich eingetreten ist (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 1 [Bf-act. 10]). Wie bereits dargelegt, begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz; der Eintritt in eine solche Einrichtung beendigt auch einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (vgl. BGE 138 V 23 E.3.1.3 mit Hinweisen). Was ein "Heim", "Spital" oder eine "andere Einrichtung" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die Begriffe aufgrund der erwähnten Aufzählung, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Bestimmung zum Schutz der Standortkantone in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie sich nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in denen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten. Es geht somit um Institutionen, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten Zweck aufnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.1; THOMET, a.a.O., Rz. 110). Als Heime im Sinne von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gelten zum Beispiel: Alters- und Pflegeheime, Blindenheime, Bürgerheime, Frauen- oder Männerheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art, Unterkünfte für Obdachlose, Formen des begleiteten

  • 12 - Wohnens, Kur- und Erholungsheime sowie therapeutische Wohngemeinschaften für psychisch Kranke und bzw. oder Suchtkranke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E.3.2.2). Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Eintritt von C._____ zusammen mit ihrer Tochter in die Familieneinheit der stationären Sozialtherapie der Stiftung E._____ im Kanton Zürich am

  1. Februar 2018 weder einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete noch den bisherigen beendete, womit der Unterstützungswohnsitz der Mutter der Beschwerdeführer in D._____ bzw. der heutigen B._____ blieb (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 17). 4.2.Während ihres Aufenthalts im E._____ gebar C._____ am 20. Juli 2019 ihren Sohn A.B._____ (vgl. Karteikarte vom 7. Dezember 2021 [Bg-act. 1] und Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 1 und S. 3 [Bf-act. 10]). Da unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass C._____ von den Vätern der Beschwerdeführer getrennt lebt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 24), lag der (eigene) Unterstützungswohnsitz von A.B._____ genauso wie jener seiner Schwester A._____ somit gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG ebenfalls in D._____ bzw. der heutigen B._____ (vgl. VOGEL, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 586; siehe auch E.3.4 hiervor). 4.3.Zum weiteren Verlauf des Aufenthalts im E._____ ist dem Austrittsbericht vom 20. April 2020 insbesondere zu entnehmen, dass es an Weihnachten 2019 unerwartet zu einem Therapieeinbruch gekommen sei. Entgegen ihrer Planung sei C._____ am 26. Dezember 2019 mit ihren beiden Kindern zu einem Freund und nicht zu ihrer Mutter gegangen, wobei sie Alkohol konsumiert habe. Gleichentags habe sie ihre Kinder zurück in den
  • 13 - E._____ gebracht und diesen wieder verlassen. Am 27. Dezember 2019 sei sie zurückkehrt, wobei sie allerdings lediglich ihre Medikamente abgeholt habe. Wie vereinbart, sei C._____ am 28. Dezember 2019 in den E._____ zurückgekehrt. Anschliessend habe sie sich aufgrund eines Konsumereignisses für 24 Stunden zur Ausnüchterung im Spital O._____ befunden. Nach der Rückkehr tags darauf in den E._____ habe sie anlässlich eines Gesprächs um ein Time-out bei ihrer Mutter gebeten. Seitens des Behandlungsteams sei einem solchen in einer Klinik zugestimmt worden, was C._____ abgelehnt habe. Am 30. Dezember 2019 habe sie den E._____ verlassen, wobei sie innerhalb von zwei Wochen habe zurückkehren wollen. Während dieser Zeit habe sie zwei vereinbarte Besuche bei ihren Kindern wahrgenommen. Zudem hätten zwei Gespräche mit C._____ stattgefunden; letzteres im Beisein ihrer Beiständin, des Prozessteams sowie der Bereichsleitung des E.. Im Rahmen dessen habe sie einem Klinikeintritt und einer Rückkehr in den E. zustimmen können. Daraufhin sei C._____ am 16. Januar 2020 in die Klinik F._____ eingetreten. Am 19. Januar 2020 habe sie die Klinik wieder verlassen, wobei sie den E._____ daraufhin telefonisch darüber informiert habe, dass sie sich nicht weiter in der Lage fühle, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein, und die Therapie im E._____ nicht fortführen wolle. In der Folge sei es am 20. Januar 2020 zu einem Therapieabbruch gekommen (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ S. 4 und S. 8 [Bf-act. 10]). 5.1.Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Mutter der Beschwerdeführer den Entschluss zum Wechsel ihres Wohnsitzes und die Absicht, sich dauernd im Kanton Zürich niederzulassen, bereits einige Zeit vor der polizeilichen An- bzw. Abmeldung am 1. Februar 2020 gefasst habe. Der von ihr unterzeichnete Untermietvertrag für eine Wohnung in M._____ sei auf den 30. Januar

  • 14 - 2020 datiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Wohnung ein paar Wochen in Anspruch genommen habe und demnach der Wille, sich in M._____ niederzulassen, schon während dieser Zeit vorhanden gewesen sei. Es sei deshalb erstellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von C._____ schon seit Beginn des Jahres 2020 nicht mehr in L., sondern im Kanton Zürich befinde (vgl. angefochtener Entscheid vom 27. August 2024 E.2a in fine [Bf-act. 6]). Ausserdem argumentiert die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, dass sich C. seit Ende Dezember 2019 immer wieder bei ihrem neuen Partner aufgehalten habe und anschliessend in seine Nähe gezogen sei, womit ihre Absicht des dauernden Verbleibens in M._____ und somit die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schon Anfang Januar 2020 vorgelegen habe. Demnach habe sie ihren Unterstützungswohnsitz in M._____ nicht erst mit der polizeilichen Anmeldung Anfang Februar 2020 begründet (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 20 f.). 5.2.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZUG verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz, wer aus dem Wohnkanton wegzieht. Mit anderen Worten endet der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton mit ihrem Wegzug, d.h. wenn sie hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 146). Bereits daraus erhellt, dass die blosse Wohnungssuche – wenn sie denn überhaupt aktiv und über einen Zeitraum von mehr als nur ein paar Tagen durch C._____ sowie in örtlicher Hinsicht ausschliesslich in Bezug auf die Gemeinde M._____ bereits vor der Trennung von ihren Kindern erfolgt sein soll, was von der Beschwerdegegnerin nicht belegt wird – hierfür nicht ausreicht. Dies ergibt

  • 15 - sich auch aus Art. 4 Abs. 1 ZUG, wonach der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton hat, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser umfasst – wie dargelegt – sowohl ein objektives Element (Aufenthalt) als auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens), welche beide gegeben sein müssen (vgl. E.3.3 hiervor). Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen. Mithin wird für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes im Allgemeinen die körperliche Anwesenheit der betroffenen Person vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1; THOMET, a.a.O., Rz. 96; siehe auch E.3.3 hiervor). Dies war ausweislich der Akten gesichert erst ab Mietbeginn am 1. Februar 2020 der Fall (vgl. Untermietvertrag vom 30. Januar 2020 [Bf-act. 11]). Zuvor brachte C._____ ihre Kinder am 26. Dezember 2019 nach einem nicht geplanten Besuch bei einem Freund in den E._____ zurück und verliess diesen wieder. Tags darauf kehrte sie zurück, wobei sie lediglich ihre Medikamente abholte und berichtete, mit dem besagten Freund eine Liebesbeziehung zu führen. Am 28. Dezember 2019 kehrte C._____ wieder in den E._____ zurück. Anschliessend befand sie sich aufgrund eines Konsumereignisses für 24 Stunden zur Ausnüchterung im Spital O._____ Nach der Rückkehr in den E._____ am 29. Dezember 2019 verliess sie diesen daraufhin am 30. Dezember 2019 wieder, wobei sie innerhalb von zwei Wochen zurückkehren wollte. Während dieser Zeit nahm sie zwei vereinbarte Besuche bei ihren Kindern wahr. Ebenso fanden ein Krisengespräch mit dem Prozessteam und ein weiteres Gespräch im Beisein der Beiständin, des Prozessteams sowie der Bereichsleitung des E._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs stimmte C._____ einem Klinikeintritt und einer Rückkehr in den E._____ zu. Daraufhin trat sie am 16. Januar 2020 in die Klinik F._____ ein, welche sie am 19. Januar 2020 wieder verliess, bevor sie dem E._____ mitteilte, sich

  • 16 - nicht in der Lage zu fühlen, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein. In der Folge kam es am 20. Januar 2020 zu einem Therapieabbruch (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 4 und S. 8 [Bf-act. 10]; siehe auch E.4.3 hiervor). Dass sich C._____ – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 behauptet – aufgrund ihrer starken Fokussierung auf ihren neuen Partner in der Zeit ab Ende 2019 und Anfang Januar 2020 bei diesem aufgehalten haben und nach dem Therapieabbruch auch eine Wohnmöglichkeit in dessen Nähe oder bei ihm gesucht haben soll (vgl. dortige Rz. 20), wird von ihr nicht belegt. Vielmehr relativiert sie diese Ansicht sogleich selber, indem sie an anderer Stelle ausführt, C._____ habe sich während dieser Zeit vermutlich bei ihrem neuen Partner aufgehalten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 18). Ebenso mutet es spekulativ an, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, als Hauptmieter der von C._____ ab dem 1. Februar 2020 gemieteten Wohnung in M._____ sei ein P._____ angegeben, welcher wohl ihr neuer Freund sei, den sie schon seit Dezember 2019 kenne (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2024 Rz. 4). Wo sich C._____ in der Zeit vom 30. Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 konkret aufgehalten hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Aktenkundig ist aber, dass sie sich anlässlich des Gesprächs vom

  1. Dezember 2019 von der Therapie im E._____ ein Time-out bei ihrer Mutter erbeten hat (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 4 [Bf-act. 10]). Ausserdem beabsichtige C._____ nach dem Verlassen des E._____ am 30. Dezember 2019 – wie dargelegt – innerhalb von zwei Wochen wieder zurückzukehren. Zudem nahm sie während dieser Zeit zwei vereinbarte Besuche bei ihren Kindern wahr und stimmte anlässlich des während ihres unbekannten Aufenthalts im Januar 2020 geführten Gesprächs im Beisein ihrer Beiständin, des Prozessteams sowie der Bereichsleitung einem Klinikeintritt und einer Rückkehr in den
  • 17 - E._____ zu. Mithin lag kein unterstützungswohnsitzauflösender Wegzug im Sinne von Art. 9 Abs. 3 ZUG vor. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es im Verlauf des Aufenthalts im E._____ bereits im Frühjahr 2018 aufgrund einer neuen Liebesbeziehung zu einer ähnlichen Krise gekommen war, wobei C._____ jedoch nach einem vereinbarten Time-out bei ihrer Mutter nach zwei Wochen wieder zu ihrer Tochter in den E._____ zurückgekehrt war (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 2 und S. 7 f. [Bf-act. 10]). Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgert werden, dass C._____ bereits Ende Dezember 2019 bzw. Anfang Januar 2020 die Absicht gefasst haben soll, zu ihrem Partner bzw. in dessen Nähe resp. nach M._____ zu ziehen. Soweit die Beschwerdegegnerin (sinngemäss) festhält, dass an die Wohnsitzbegründung von Personen, die – wie vorliegend – an einer Suchtproblematik leiden würden, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei solchen Personen aber auch nicht leichthin von einem Verlust des Unterstützungswohnsitzes ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.1 und 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6). Keinen Unterstützungswohnsitz begründet sodann der seiner Natur und seinem Zwecke nach bloss vorübergehende Aufenthalt an einem bestimmten Ort, z.B. der Aufenthalt zum Zwecke eines Besuchs (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 102). Ebenso wenig wird der Unterstützungswohnsitz dadurch beendet (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 146). Sollte sich C._____ Ende Dezember 2019 bzw. Anfang 2020 somit tatsächlich in M._____ aufgehalten haben, um – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – ihren Freund zu besuchen, vermag dies keinen neuen Unterstützungswohnsitz zu begründen bzw. ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz zu beenden. Mit den Beschwerdeführern ist vielmehr festzuhalten, dass aufgrund der unstreitigen polizeilichen Anmeldung von C._____ in M._____ per Anfang

  • 18 - Februar 2020 die gesetzliche Vermutung gilt, dass sie in diesem Zeitpunkt ihren Unterstützungswohnsitz dort begründete, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass ihr Aufenthalt dort schon früher begonnen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG; Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom

  1. Juli 2010 E.4.1). Dieser Nachweis gelingt der Beschwerdegegnerin allerdings – wie dargelegt – nicht. Demnach gab C._____ ihren Unterstützungswohnsitz in D._____ bzw. der heutigen B._____ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erst mit der Anmeldung in M._____ Anfang Februar 2020 und nicht bereits Anfang Januar 2020 auf. 6.1.Das dauernd nicht mit seinen Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebende Kind begründet gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz dort, wo es zuletzt mit den Eltern bzw. einem Elternteil zusammengelebt hat. Dies ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmungen sowohl freiwillige wie behördliche Platzierungen von Kindern ausserhalb des Elternhauses (vgl. BGE 150 V 297 E.3.3; THOMET, a.a.O., Rz. 125; VOGEL, a.a.O., S. 587). Massgebend ist der Ort, an dem das minderjährige Kind unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern bzw. einem Elternteil gelebt hat (vgl. BGE 150 V 297 E.3.3 und 143 V 451 E.8.4.2). Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die
  • 19 - Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. BGE 149 V 240 E.5.2.3.2 und 143 V 451 E.8.4.3; siehe ferner THOMET, a.a.O., Rz. 132 und KÜNG, Örtliche Zuständigkeit zur subsidiären Finanzierung des Kinderunterhalts, namentlich von Kindesschutzmassnahmen, ZKE-RMA 3/2023, S. 265). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war (vgl. BGE 149 V 240 E.5.2.3.2 und 143 V 451 E.8.4.3; siehe ferner THOMET, a.a.O., Rz. 132 und WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 264). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Anders verhält es sich, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen (vgl. BGE 149 V 240 E.5.2.3.2). In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 143 V 451 E.8.4.3). 6.2.Vorliegend teilte C._____ dem E._____ nach ihrem Klinikaustritt am
  1. Januar 2020 insbesondere telefonisch mit, sich nicht weiter in der Lage
  • 20 - zu fühlen, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein, und die Therapie im E._____ nicht fortführen zu wollen. Daraufhin kam es am 20. Januar 2020 zum Therapieabbruch (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 4 und S. 8 [Bf-act. 10]). In der Folge wurden die Beschwerdeführer per 10. Februar 2020 im Kinderhaus H._____ des E._____ in Q._____ ZH fremdplatziert (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 4 und S. 8 [Bf-act. 10]), bevor sie Anfang Dezember 2021 in einer Pflegefamilie in I._____ ZH und per 29. Juli 2024 im Kinderheim J._____ in K._____ ZH untergebracht wurden (vgl. angefochtener Entscheid vom 27. August 2024 S. 2 [Bf-act. 6]). Vor diesem Hintergrund ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass C._____ mit dem definitiven Therapieabbruch am
  1. Januar 2020 die Betreuung ihrer Kinder sowie die elterliche Sorge faktisch nicht mehr wahrnahm und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Trennung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorlag. Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht der Zeitpunkt der Fremdplatzierung der Beschwerdeführer per 10. Februar 2020 massgebend. Der eigene Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer befand sich somit am letzten von einem Elternteil abgeleiteten Unterstützungswohnsitz unmittelbar vor der dauerhaften Trennung (vgl. KÜNG, a.a.O., S. 264), welcher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in Graubünden bzw. in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 UG, welcher wiederum auf das ZUG verweist, innerkantonal in L._____ liegt (vgl. E.5.2 hiervor). 7.1.Hinsichtlich des (abgeleiteten) zivilrechtlichen Wohnsitzes ist auf Folgendes hinzuweisen: Sind die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und haben beide ihren Wohnsitz in derselben Gemeinde, so teilt das Kind unabhängig seines Aufenthaltsortes und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, und auch unabhängig
  • 21 - davon, ob den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht oder entzogen wurde (Art. 310 ZGB), deren Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 erster Teilsatz ZGB). Sind die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge, haben sie aber (ob verheiratet oder nicht) ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde, dann richtet sich der Wohnsitz des Kindes nach jenem Elternteil, unter dessen Obhut es steht (Art. 25 Abs. 1 zweiter bis vierter Teilsatz ZGB). Steht die elterliche Sorge demgegenüber nur einem Elternteil allein zu, so teilt das minderjährige Kind unabhängig seines Aufenthaltsortes immer den Wohnsitz des Sorgerechtsinhabers, auch wenn diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind durch die Kindesschutzbehörde platziert wurde oder wenn das Kind bei Dritten lebt. Die Ableitung des Wohnsitzes vom Aufenthaltsort des Minderjährigen ist als Auffangtatbestand nur dann notwendig, wenn sich weder aus der Sorgerechts- noch der Obhutsregelung eine eindeutige Anknüpfung ergibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorgen sind, aber ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben und sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt (z.B. auch wenn von den Eltern mit gemeinsamer Obhut das Kind bei Dritten platziert ist) oder beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind durch die Kindesschutzbehörde platziert wurde (vgl. zum Ganzen: VOGEL, a.a.O., S. 578 f.; siehe auch ANDERER/SIEBER, Standortschutz bei der Finanzierung sozialer Einrichtungen, Finanzierungszuständigkeit nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) für Minderjährige mit zivilrechtlichem Wohnsitz am Aufenthaltsort, in: Jusletter
  1. März 2018, Rz. 28 f. mit Hinweis auf BGE 135 III 49 und 133 III 305). 7.2.Vorliegend steht A._____ unter der alleinigen elterlichen Sorge von C._____ (vgl. Schreiben der KESB Bezirk N._____ ZH vom 8. Februar 2024 [Bf-act. 8]; siehe auch die Entscheide der KESB Bezirk N._____ ZH
  • 22 - vom 29. Februar 2024 und 24. September 2024 [Bf-act. 1 und 3]). Demnach hatte A._____ bis zum Wegzug ihrer Mutter nach M._____ ZH per Anfang Februar 2020 (vgl. Untermietvertrag vom 30. Januar 2020 [Bf- act. 11]; Karteikarte vom 7. Dezember 2021 [Bg-act. 1]) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in D._____ bzw. der heutigen B.; für die Zeit danach ist ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in M. bzw. in anderen Gemeinden des Kantons Zürich zu verorten (vgl. Schreiben der KESB Bezirk N._____ ZH vom 8. Februar 2024 [Bf-act. 8]; Entscheide der KESB Bezirk N._____ ZH vom 29. Februar 2024 und 24. September 2024 [Bf- act. 1 und 3]). 7.3.In Bezug auf A.B._____ ist festzuhalten, dass seine nicht in derselben Gemeinde wohnhaften Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind (vgl. Schreiben der KESB Bezirk N._____ ZH vom 8. Februar 2024 [Bf-act. 9]; siehe auch die Entscheide der KESB Bezirk N._____ ZH vom
  1. Februar 2024 und 24. September 2024 [Bf-act. 2 und 4]), weshalb er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bis zur dauerhaften Trennung von seiner Mutter ab dem 20. Januar 2020 gestützt Art. 25 Abs. 1 zweiter bis vierter Teilsatz ZGB in D._____ bzw. der heutigen B._____ hatte. Soweit sich aus den Akten ergibt, dass A.B._____ bereits seit seiner Geburt freiwillig platziert sein soll (vgl. Schreiben der KESB Bezirk N._____ ZH vom
  2. Februar 2024 [Bf-act. 9]), ist darauf hinzuweisen, dass er – abgesehen von kurzen Unterbrüchen – bis zum definitiven Therapieabbruch am
  3. Januar 2020 gemeinsam mit seiner Mutter im E._____ wohnte und sich Letztere um ihn kümmerte (vgl. Abschlussbericht der Familieneinheit E._____ vom 20. April 2020 S. 3 f. und S. 8 [Bf-act. 10]). Insofern lag bis zu diesem Zeitpunkt keine freiwillige Platzierung vor. Da A.B._____ seit dem 20. Januar 2020 unstreitig bei Dritten platziert ist, leitet sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz von seinem Aufenthaltsort ab, weshalb er für den Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum 9. Februar 2020 in R._____ ZH
  • 23 - (Familieneinheit des E._____), vom 10. Februar 2020 bis zum
  1. November 2021 in Q._____ ZH (Kinderhaus H._____ des E.), vom 1. Dezember 2021 bis zum 28. Juli 2024 in I. ZH (Pflegefamilie) und ab dem 29. Juli 2024 in K._____ ZH (Kinderheim J.) zu verorten ist (vgl. angefochtener Entscheid vom 27. August 2024 [Bf-act. 6 S. 1 f. und S. 5 f.]; Verfügung der Dienststelle vom 1. Juli 2024 [Bf-act. 7]; Abschlussbericht der Familieneinheit E. vom 20. April 2020 [Bf-act. 10 S. 4 und S. 8]). 8.Soweit die Verfahrensbeteiligten die Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; BR 546.710) für anwendbar erachten, ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitraum der Unterbringung von A._____ und A.B._____ im Kinderhaus H._____ des E._____ in Q._____ ZH vom 10. Februar 2020 bis zum 30. November 2021 und im Kinderheim J._____ in K._____ ZH per 29. Juli 2024 kein interkantonaler Sachverhalt vorliegt, da ihr zivilrechtlicher Wohnsitz im gleichen Kanton liegt wie die A- Einrichtungen gemäss IVSE, in denen sie untergebracht waren resp. sind (vgl. E.7.2 f. hiervor; https://sodk.ch/de/ivse/ivse-datenbank/, zuletzt besucht am 10. Dezember 2024). Dies hat zur Folge, dass die IVSE mangels ausserkantonaler Platzierung keine Anwendung findet (vgl. BGE 142 V 271 E.6.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom
  2. Januar 2022 E.6.3). Insofern richtet sich die subsidiäre Finanzierung nach den allgemeinen Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfe. Damit wird an den Unterstützungswohnsitz der minderjährigen Kinder angeknüpft, welcher sich nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht am Ort der Einrichtungen befindet, sondern vorliegend – wie dargelegt – in L._____ (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 590). 9.Aus dem Gesagten folgt, dass für den Zeitraum der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Familieneinheit des E._____ in R._____ ZH vom
  3. Januar 2020 bis zum 9. Februar 2020, im Kinderhaus H._____ des
  • 24 - E._____ in Q._____ ZH vom 10. Februar 2020 bis zum 30. November 2021, in einer Pflegefamilie in I._____ ZH vom 1. Dezember 2021 bis zum
  1. Juli 2024 und im Kinderheim J._____ in K._____ ZH ab dem 29. Juli 2024 in Anwendung der Normen des ZUG ein interkantonaler Sachverhalt vorliegt. Denn ihr Unterstützungswohnsitz (in L._____) liegt nicht im gleichen Kanton wie der Ort, an welchem sie untergebracht waren bzw. sind (Zürich). Dabei fielen bis Ende Dezember 2021 die Kosten für die Unterbringung dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen als subsidiäre Sozialhilfeleistungen an, soweit die Eltern aus Unterhaltsrecht nicht leistungsfähig waren (vgl. aArt. 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100], in der bis zum
  2. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). So richtete die Beschwerdegegnerin denn auch unter anderem bis zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen aus und übernahm damit die Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung der Beschwerdeführer (vgl. Verfügung der Dienststelle vom 1. Juli 2024 [Bf-act. 7]). Dabei ist an den Unterstützungswohnsitz der minderjährigen Beschwerdeführer anzuknüpfen, welcher sich nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht am Aufenthaltsort befindet, sondern vorliegend – wie hiervor dargelegt – in L._____. Demnach ist die Beschwerdegegnerin als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen am Unterstützungswohnsitz der minderjährigen Beschwerdeführer für die Finanzierung der Unterbringung bis Ende Dezember 2021 örtlich zuständig. 10.1.Betreffend die örtliche Zuständigkeit für die Tragung der Unterbringungskosten ab dem 1. Januar 2022 ist auf die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene neue Fassung von Art. 63a EGzZGB hinzuweisen, welche wie folgt lautet: 1 aufgehoben. 2 aufgehoben.
  • 25 - 3 Die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen. 4 Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist. 5 95 Prozent der Kosten der stationären Kindesschutzmassnahmen kann die Gemeinde beim Kanton zulasten des von ihm geführten interkommunalen Pools zurückfordern. [...]. Mit Blick auf die Ausführungen zum (abgeleiteten) zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. E.7.2 f. hiervor) ist festzuhalten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit dem 1. Januar 2022 im Kanton Zürich haben. Allerdings hielt das streitberufene Gericht in einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid fest, dass eine Gemeinde mangels bundesrechtlicher Zuständigkeitsnorm bzw. einer interkantonalen Vereinbarung nicht befugt ist, gestützt auf Art. 63a EGzZGB ein ausserkantonales Gemeinwesen zur Kostenübernahme zu verpflichten (vgl. VGU U 23 74 vom 5. März 2024 E.5.2 mit Hinweis unter anderem auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 28 vom 28. August 2023 betreffend Tragung von Massnahmenkosten im Zusammenhang mit einer Beistandschaft). 10.2.Nach zürcherischem Recht ist im Übrigen denn auch der Unterstützungswohnsitz nach ZUG massgebend. Das ab dem 1. Januar 2022 geltende Kinder- und Jugendheimgesetz des Kantons Zürich (KJG;

  • 26 - LS 852.2) hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in schwierigen Lebenslagen sicherzustellen, indem ein ausreichendes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung zur Verfügung steht (vgl. § 1 KJG). Dazu gehören namentlich die Heim- und Familienpflege (vgl. § 2 lit. a KJG sowie § 7 und § 9 der Kinder- und Jugendheimverordnung [KJV; LS 852.21]). Anspruch auf Leistungen nach KJG haben dabei Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die ihren Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich haben, wobei sich dieser nach Art. 7 ZUG richtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00595 vom

  1. Februar 2023 E.5.4 und § 3 Abs. 1 KJG). Ein gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG definierter eigenständiger Unterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln; er endet erst dann, wenn das minderjährige Kind wieder in den Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zurückkehrt (vgl. BGE 143 V 451 E.8.4.2; KÜNG, a.a.O., S. 264 f.; VOGEL, a.a.O., S. 587). Demnach bleibt der vorliegend in L._____ GR zu verortende Unterstützungswohnsitz der minderjährigen Beschwerdeführer – trotz der Wohnsichtwechsel der Mutter nach M._____ ZH bzw. innerhalb des Kantons Zürich – während der gesamten Dauer der Fremdplatzierung bestehen. Daher besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung nach zürcherischem Recht. 11.Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des ZUG immer noch ein interkantonaler Sachverhalt vorliegt, da – wie dargelegt – der perpetuierte Unterstützungswohnsitz der minderjährigen Beschwerdeführer (L._____ GR) nicht im gleichen Kanton liegt wie der Ort, an welchem sie seit diesem Zeitpunkt untergebracht sind (I._____ und K._____ ZH). Bei einem
  • 27 - solchen interkantonalen Verhältnis richtet sich die Finanzierungszuständigkeit nach den Bestimmungen des ZUG (vgl. AFFOLTER-FRINGELI, Örtliche Zuständigkeit zur Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen, ZKE-RMA 3/2020, S. 267). Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz der minderjährigen Beschwerdeführer – wie soeben erwähnt – in L._____. Demnach ist die Beschwerdegegnerin als unterstützungspflichtges Gemeinwesen am perpetuierten Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer auch für die subsidiäre Finanzierung der Unterbringung ab dem 1. Januar 2022 (weiterhin) örtlich zuständig. 12.Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
  1. August 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und Letztere zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen über den 30. Juni 2024 hinaus zu verpflichten, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht. 13.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGU U 23 74 vom 5. März 2024 E.8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E.8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E.14). 13.2.Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
  • 28 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der B._____ vom 27. August 2024 aufgehoben und Letztere zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen über den 30. Juni 2024 hinaus verpflichtet, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz von A._____ und A.B._____ bei ihr fortbesteht. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF580.-- zusammenCHF1'580.-- gehen zulasten der B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_13/2025 vom 20. Juni 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

23

EGzZGB

  • Art. 63a EGzZGB

III

  • Art. 133 III

KJG

  • § 1 KJG
  • § 2 KJG
  • § 3 KJG

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

18